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Bundesland

Begriff und Stellung des Bundeslandes im Bundesstaat

Ein Bundesland ist ein Gliedstaat innerhalb des deutschen Bundesstaates. Es besitzt eigene Staatsqualität mit Verfassung, Parlament, Regierung und Gerichten. Deutschland besteht aus 16 Bundesländern; dazu zählen sowohl sogenannte Flächenländer als auch Stadtstaaten. Die Bundesländer sind Träger öffentlicher Gewalt und gestalten wesentliche Bereiche des Gemeinwesens in eigener Verantwortung. Zugleich sind sie Teil der gesamtstaatlichen Ordnung und wirken an Entscheidungen des Bundes mit.

Verfassungsrechtliche Grundstrukturen eines Bundeslandes

Landesverfassung und Staatsorgane

Jedes Bundesland gibt sich eine Verfassung. Diese legt die Grundordnung des Landes fest, insbesondere die Organisation der Staatsgewalt, das Verhältnis zwischen Parlament und Regierung sowie die Grundsätze der Verwaltung. Die Verfassungen der Länder stehen im Einklang mit der Bundesverfassung und der gesamten Rechtsordnung.

Zentrale Organe sind der Landtag (Parlament), die Landesregierung mit der oder dem Ministerpräsidenten an der Spitze sowie die Gerichte. Der Landtag wird in allgemeinen, freien und geheimen Wahlen gewählt. Die Landesregierung führt die Geschäfte des Landes, setzt Gesetze um und vertritt das Land nach außen. Viele Landesverfassungen sehen Elemente direkter Demokratie wie Volksbegehren und Volksentscheide vor.

Kommunale Selbstverwaltung

Unterhalb der Landesebene bestehen Gemeinden und Landkreise. Sie besitzen das Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Die Länder regeln die kommunale Ordnung und üben die Rechtsaufsicht über die Kommunen aus. Aufgaben der Daseinsvorsorge, örtliche Planung und Kulturpflege werden typischerweise kommunal wahrgenommen.

Gesetzgebungskompetenzen und Normenhierarchie

Verteilung der Zuständigkeiten

Die Befugnisse zwischen Bund und Ländern sind funktional verteilt. Die Länder sind grundsätzlich zuständig, soweit nicht dem Bund Kompetenzen zugewiesen sind. Typische Landesmaterien sind unter anderem:

  • Schulwesen, Hochschulen und Kultur (Kulturhoheit der Länder)
  • Polizei- und Ordnungsrecht, Katastrophenschutz (soweit nicht bundeseinheitlich geregelt)
  • Kommunalrecht und öffentliches Dienstrecht der Landes- und Kommunalbediensteten
  • Rundfunk- und Medienordnung (häufig durch Staatsverträge koordiniert)
  • Baurecht im Sinne des Bauordnungsrechts sowie Teile des Straßen- und Wegebaus
  • Denkmalschutz, Teile des Naturschutzes und der Landesplanung
  • Ladenöffnungszeiten, Feiertagsrecht und einige Bereiche des Wirtschaftsverwaltungsrechts

In zahlreichen Feldern bestehen geteilte Zuständigkeiten. Der Bund kann für bestimmte Materien einheitliche Regeln vorgeben; die Länder ergänzen und führen diese aus. Die konkrete Abgrenzung erfolgt nach der Bundesverfassung, ohne dass ein Bereich vollständig der alleinigen Seite vorbehalten sein muss.

Normenhierarchie und Geltungsvorrang

Im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht gilt der Grundsatz, dass bundesrechtliche Regeln den Vorrang haben. Landesrecht muss mit dem Recht des Bundes vereinbar sein. Innerhalb des Landesrechts stehen die Landesverfassung und darauf basierende Landesgesetze im Rang über Rechtsverordnungen und Satzungen. Auch das Recht der Europäischen Union bindet die Länder; sie wirken an seiner Umsetzung mit und wenden es an.

Ausführung der Gesetze und Verwaltungsaufbau

Eigenverwaltung und Bundesauftragsverwaltung

Die Länder vollziehen ihre eigenen Gesetze in eigener Zuständigkeit. Sie führen außerdem regelmäßig Bundesgesetze aus. Dies geschieht überwiegend als eigene Angelegenheit der Länder; in bestimmten Fällen erfolgt der Vollzug als Bundesauftragsverwaltung mit zusätzlichen Bindungen und erweiterter Fachaufsicht des Bundes. Die Aufsicht des Bundes über den Gesetzesvollzug beschränkt sich grundsätzlich auf die Rechtmäßigkeit.

Landesverwaltung in der Praxis

Die Landesverwaltung ist hierarchisch gegliedert. Auf die oberste Ebene der Ministerien folgen Mittelbehörden (etwa Regierungspräsidien) und Unterbehörden (zum Beispiel Polizeipräsidien, Schulämter, Bauaufsichten). Die operative Aufgabenwahrnehmung liegt häufig bei Kommunen als untere Verwaltungsebene im übertragenen Wirkungskreis.

Sicherheitsbehörden

Die Länder unterhalten eigene Polizeien und Verfassungsschutzbehörden mit jeweils landesrechtlicher Organisation. Der Bund verfügt über eigene Sicherheitsbehörden für klar abgegrenzte Aufgaben. Beide Ebenen kooperieren, insbesondere bei überregionalen Lagen.

Rechtsprechung und Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder

Die Gerichtsbarkeit ist in Deutschland zweistufig organisiert: Landesgerichte bilden die erste und mittlere Instanz, während Bundesgerichte die Rechtsprechung in den einzelnen Gerichtsbarkeiten auf oberster Ebene bündeln. In den Ländern bestehen insbesondere Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Amts-, Land- und Oberlandesgerichte), der Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit. Die Länder richten eigene Verfassungsgerichte ein. Diese entscheiden über Fragen des Landesverfassungsrechts, beispielsweise über Organstreitigkeiten auf Landesebene oder die Vereinbarkeit landesrechtlicher Normen mit der Landesverfassung. Das Bundesverfassungsgericht ist für grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen des Bundes zuständig und wirkt auf die Einheitlichkeit der Verfassungsordnung hin.

Finanzen der Länder und föderaler Finanzausgleich

Haushaltsautonomie

Die Länder verfügen über eigene Haushalte und gestalten Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben. Wesentliche Steuern werden gemeinschaftlich erhoben und nach Schlüsseln zwischen Bund und Ländern verteilt. Daneben verfügen die Länder über eigene Einnahmen (zum Beispiel aus Landessteuern, Gebühren oder Vermögen).

Finanzausgleich und Haushaltsregeln

Zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse besteht ein mehrstufiges Ausgleichssystem. Es umfasst die Verteilung gemeinsamer Steuern, den horizontalen Ausgleich zwischen den Ländern und ergänzende Finanzhilfen des Bundes. Zudem gelten verbindliche Regeln zur Haushaltsdisziplin; strukturelle Verschuldung ist nur in eng bestimmten Ausnahmen zulässig.

Mitwirkung im Bundesstaat und in der Europäischen Union

Bundesrat und Konferenzen

Die Länder wirken über den Bundesrat an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Die Landesregierungen entsenden Mitglieder in den Bundesrat und geben Stimmen einheitlich ab. Zur Koordinierung nutzen die Länder regelmäßig Ministerpräsidentenkonferenzen sowie Fachministerkonferenzen.

Europäische Ebene

Die Länder beteiligen sich an der Gestaltung von EU-Angelegenheiten, soweit ihre Zuständigkeiten berührt sind. Sie entsenden Vertreter in Gremien wie den Ausschuss der Regionen. Die Umsetzung von EU-Recht erfolgt häufig durch die Länder; die Verantwortung für ordnungsgemäße Anwendung bleibt gesamtstaatlich.

Staatsverträge und Verwaltungsabkommen

Bundesländer können untereinander Staatsverträge schließen, um Materien mit länderübergreifender Bedeutung einheitlich zu regeln; Beispiele betreffen Medienordnung, Glücksspielaufsicht oder Hochschulzulassung. Staatsverträge bedürfen in der Regel der Zustimmung der Landtage. Mit dem Bund und ausländischen Partnern können die Länder Abkommen schließen, soweit ihre Zuständigkeiten betroffen sind und die bundesstaatlichen Bindungen gewahrt bleiben.

Territoriale Veränderungen

Änderungen von Grenzen oder Zusammenschlüsse von Bundesländern sind möglich, setzen jedoch ein geordnetes Verfahren voraus. Dabei werden typischerweise die betroffenen Bevölkerungen beteiligt, und es erfolgt ein Zusammenwirken von Ländern und Bund. Innerhalb eines Landes liegen Gebietsreformen bei den Ländern selbst; sie betreffen insbesondere Zuschnitt und Organisation der Kommunen und Landkreise.

Besondere Länderformen

Berlin, Hamburg und Bremen sind Stadtstaaten. Sie vereinen Landes- und kommunale Funktionen in einer Körperschaft und strukturieren sich innerstädtisch über Bezirke oder Stadtteile. Die übrigen Bundesländer sind Flächenländer; sie verfügen regelmäßig über mehrere Verwaltungsebenen und eine ausgedehnte kommunale Landschaft.

Symbole, Amtssprache und Feiertage

Jedes Land führt eigene Symbole wie Flagge und Wappen. Die Amtssprache ist Deutsch; in bestimmten Regionen bestehen zusätzliche Sprachrechte für anerkannte Minderheiten. Viele gesetzliche Feiertage werden landesrechtlich festgelegt, wodurch regionale Unterschiede entstehen.

Öffentlicher Dienst und Bildung

Die Länder tragen den Großteil des Schulwesens und beschäftigen einen erheblichen Teil des öffentlichen Dienstes, insbesondere Lehrkräfte, Polizei und Justizpersonal. Dienstrechtliche Regelungen und Besoldung orientieren sich an landesrechtlichen Vorgaben, soweit nicht bundeseinheitliche Rahmen bestehen. In der Bildungspolitik koordinieren die Länder ihre Entscheidungen häufig in gemeinsamen Gremien.

Häufig gestellte Fragen zum Begriff Bundesland

Was ist ein Bundesland im rechtlichen Sinne?

Ein Bundesland ist ein eigenständiger Gliedstaat mit eigener Verfassung, Gesetzgebung, Regierung und Gerichtsbarkeit. Es übt staatliche Befugnisse aus, soweit sie nicht dem Bund zugewiesen sind, und wirkt über den Bundesrat an Angelegenheiten des Bundes mit.

Welche Gesetzgebungskompetenzen haben die Bundesländer?

Die Länder sind grundsätzlich zuständig für alle Materien, die nicht dem Bund übertragen wurden. Dazu zählen vor allem Schule, Kultur, Polizei- und Ordnungsrecht, Kommunalrecht, Teile des Baurechts, Feiertagsrecht sowie Medienordnung. In Bereichen geteilter Zuständigkeit ergänzen oder konkretisieren sie Bundesrecht.

Wie verhält sich Landesrecht zu Bundesrecht?

Bei Kollisionen hat Bundesrecht Vorrang. Landesrecht muss mit der Bundesverfassung, mit Bundesgesetzen und mit bindendem Unionsrecht vereinbar sein. Innerhalb des Landesrechts gilt die Rangfolge: Landesverfassung, Landesgesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen.

Wie wirken die Länder an der Bundesgesetzgebung mit?

Die Landesregierungen entsenden Mitglieder in den Bundesrat. Dieses Verfassungsorgan wirkt an der Gesetzgebung des Bundes mit, insbesondere bei Vorhaben, die die Länder betreffen. Je nach Materie ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich oder es besteht ein Einspruchsrecht.

Wer führt Bundesgesetze aus?

Bundesgesetze werden überwiegend von den Ländern ausgeführt. Dies geschieht als eigene Angelegenheit oder als Bundesauftragsverwaltung. Der Bund übt die Rechtsaufsicht aus und kann in bestimmten Fällen nähere Ausführungsregelungen treffen.

Dürfen Bundesländer internationale Abkommen schließen?

Länder können Abkommen mit ausländischen Partnern schließen, soweit sie eigene Zuständigkeiten betreffen und die gesamtstaatlichen Bindungen gewahrt sind. Regelmäßig ist eine Abstimmung mit dem Bund erforderlich, um Einheitlichkeit nach außen sicherzustellen.

Wie wird die finanzielle Leistungsfähigkeit der Länder gesichert?

Ein mehrstufiges System aus Steuerverteilung, horizontalem Ausgleich zwischen den Ländern und ergänzenden Bundeszuweisungen dient dem Ausgleich unterschiedlicher Finanzkraft. Die Länder verfügen über Haushaltsautonomie, unterliegen aber verbindlichen Regeln zur Begrenzung struktureller Neuverschuldung.

Welche Gerichte gehören zur Gerichtsbarkeit der Länder?

In den Ländern bestehen Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie der Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit. Zudem unterhalten die Länder eigene Verfassungsgerichte für Fragen des Landesverfassungsrechts. Oberste Bundesgerichte sichern die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in den jeweiligen Rechtszweigen.