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Bundesjagdgesetz


Bundesjagdgesetz (BJagdG)

Das Bundesjagdgesetz (BJagdG) ist das zentrale Gesetz zur Regelung des Jagdwesens in der Bundesrepublik Deutschland. Es bildet zusammen mit den jeweiligen Landesjagdgesetzen die rechtliche Grundlage für die Ausübung der Jagd und verfolgt den Zweck, einen artenreichen, gesunden Wildbestand zu sichern und zugleich eine nachhaltige sowie umweltgerechte Nutzung zu gewährleisten. Das Gesetz trat am 1. April 1953 in Kraft und gehört zum Bereich des besonderen Verwaltungsrechts.


Rechtsgrundlagen und Gesetzesstruktur

Gesetzeszweck und Geltungsbereich

Der zentrale Zweck des Bundesjagdgesetzes ist es, die Hege und Nutzung des Wildes im Einklang mit den Erfordernissen der Landeskultur und Landschaftspflege sicherzustellen. Dabei sind die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beachten. Das BJagdG gilt im gesamten Bundesgebiet, soweit nicht abweichende landesrechtliche Vorschriften Anwendung finden.

Subsidiaritätsprinzip und Verhältnis zu Landesrecht

Das Bundesjagdgesetz ist als Rahmengesetz konzipiert. Demnach sind die Länder ermächtigt, eigene, weiterführende Vorschriften zu erlassen, um regionale Besonderheiten zu berücksichtigen. Soweit das BJagdG keine abschließenden Bestimmungen enthält, gelten die jeweiligen Landesjagdgesetze. In vielen Regelungsbereichen, wie der Jagdscheinerteilung, der Schonzeiten oder der Wildhege, lassen die Vorschriften des BJagdG ausdrücklich landesrechtliche Abweichungen zu.


Wesentliche Regelungsinhalte

Jagdrecht und Jagdausübung

Begriff des Jagdrechts

Das Jagdrecht nach dem Bundesjagdgesetz ist das ausschließliche Recht, auf einem bestimmten Gebiet wild lebende Tiere zu hegen, zu bejagen und sich das Wild sowie die Produkte des Wildes anzueignen. Es ist nach § 3 BJagdG untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden, kann aber vom Grundstückseigentum durch Eintragung im Grundbuch unter bestimmten Voraussetzungen getrennt werden.

Jagdbezirke
  • Eigenjagdbezirke (§ 7 BJagdG): Gebiete, die im Eigentum einer Person oder Institution stehen und eine Mindestgröße von 75 Hektar (in Bayern 81,755 Hektar) aufweisen.
  • Gemeinschaftsjagdbezirke (§ 8 BJagdG): Zusammenschluss von mehreren, in der Regel landwirtschaftlichen Flächen, die bei Unterschreitung der Mindestgröße gemeinsam bejagt werden.

Jagdausübungsberechtigung

Das Recht zur Jagdausübung steht dem Grundeigentümer oder dem nutzungsberechtigten Pächter zu. Beide müssen im Besitz eines gültigen Jagdscheins sein, der unter bestimmten Voraussetzungen von den unteren Jagdbehörden erteilt wird (§ 15 BJagdG).

Jagdschein

Der Erwerb eines bundesweit gültigen Jagdscheins setzt den Nachweis jagdlicher Sachkunde, persönliche Zuverlässigkeit, körperliche Eignung sowie den Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung voraus. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 15 BJagdG. Die Jagdscheinausbildung und -prüfung wird in den Ländern durchgeführt.

Wildhege und Jagdschutz

Wildhege

Der Begriff der Hege (§ 1 BJagdG) umfasst Maßnahmen zur Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestands sowie zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes. Ziel ist eine Bejagung, die Wildschäden an Wald und Feld vermeidet sowie die Belange der Landeskultur und des Naturschutzes wahrt.

Jagdschutz

Der Jagdschutz dient dem Schutz des Wildes vor unbefugter Bejagung und sonstigen Schädigungen. Hierunter fallen Schadensverhütung, Bekämpfung von Wilderei sowie Seuchenhygiene. Jagdausübungsberechtigte und beauftragte Jagdaufseher sind gemäß §§ 23, 25 BJagdG mit bestimmten hoheitlichen Aufgaben betraut.

Wildarten und Jagdzeiten

Das Bundesjagdgesetz unterscheidet zwischen jagdbaren und nicht jagdbaren Wildarten. Im Anhang zum Gesetz sind die jagdbaren Wildarten abschließend gelistet (§ 2 BJagdG). Für jedes Wild gelten vom Gesetz festgelegte Schonzeiten, in denen die Bejagung grundsätzlich verboten ist, um die Fortpflanzung und Aufzucht der Jungtiere zu gewährleisten. Abweichungen können durch landesrechtliche Regelungen oder auf Antrag in begründeten Fällen genehmigt werden.

Jagdverbotstatbestände

Das BJagdG regelt eine Vielzahl von Jagdverbotstatbeständen, darunter das Verbot des Schießens auf Wild vom Kraftfahrzeug oder aus der Luft (§ 19 BJagdG), das Verbot bestimmter Fanggeräte und das Verbot des Bejagens von Wild während der Schonzeit. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten geahndet.


Überwachung und Verwaltung der Jagd

Jagdbehörden

Die Organisation der Jagdverwaltung liegt überwiegend in der Zuständigkeit der Länder. Die Aufsicht führen untere Jagdbehörden (z. B. Landratsämter) sowie übergeordnete Instanzen auf Landesebene. Diese Behörden sind für die Erteilung und den Entzug von Jagdscheinen, Überwachung der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften sowie die Durchführung von jagdrechtlichen Verfahren zuständig.

Jagdgenossenschaften

In Gemeinschaftsjagdbezirken schließen sich die Grundstückseigentümer zu Jagdgenossenschaften (§ 9 BJagdG) zusammen. Diese sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und entscheiden gemeinschaftlich über die Bejagung ihres Gebietes, Verpachtung der Jagd sowie andere das Jagdwesen betreffende Belange.


Straf- und Bußgeldvorschriften

Das Bundesjagdgesetz sieht für bestimmte Verstöße straf- oder bußgeldrechtliche Sanktionen vor (§ 38 BJagdG). Schwere Verstöße, wie etwa Jagdwilderei, werden nach dem Strafgesetzbuch (§ 292 StGB) verfolgt. Bußgelder kommen bei weniger gravierenden Ordnungswidrigkeiten, wie z. B. Verstoß gegen Jagdzeiten oder Schonzeiten, zur Anwendung.


Bedeutung des Bundesjagdgesetzes im Umwelt- und Tierschutz

Das Bundesjagdgesetz verpflichtet die Ausübung der Jagd auf die Grundsätze des Tierschutzes und der Nachhaltigkeit. Seit Einführung des Tierschutzes als Staatsziel in das Grundgesetz stehen die Interessen des Wild- und Artenschutzes verstärkt im Fokus jagdrechtlicher Regelungen. Das Gesetz trägt zur Vielfalt der Arten und zur Regulierung von Wildbeständen bei, um Wildschäden und ökologische Schäden zu vermeiden.


Historische Entwicklung und Reformen

Entstehung und historische Hintergründe

Das Bundesjagdgesetz wurde als Reaktion auf die fragmentierten jagdrechtlichen Vorschriften der deutschen Nachkriegszeit erlassen. Mit Inkrafttreten am 1. April 1953 wurde ein bundesweit einheitliches Rahmenrecht für das Jagdwesen geschaffen. In Folge der Föderalismusreformen ist die Gesetzgebungskompetenz heute zwischen Bund und Ländern geteilt.

Wesentliche Änderungen

Im Laufe der Jahrzehnte wurde das BJagdG mehrfach novelliert. Wichtige Änderungen betrafen u. a. die Anpassung der Hegevorgaben, die Einbeziehung von Aspekten des Natur- und Tierschutzes, die Ausweitung von Schonzeiten, den Umgang mit invasiven Tierarten sowie seit 2002 die stärkere Berücksichtigung tierschutzrechtlicher Anliegen.


Literatur- und Rechtsquellenhinweise

  • Bundesjagdgesetz vom 29. Mai 1976 (BGBl. I S. 1111), zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 692)
  • Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft – Informationen zum Jagdrecht
  • Sammlung ausgewählter Landesjagdgesetze
  • Strafgesetzbuch § 292 (Jagd- und Fischwilderei)

Fazit

Das Bundesjagdgesetz ist ein grundlegendes Regelwerk für das Jagdwesen in Deutschland. Es gewährleistet die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine nachhaltige, tierschutzgerechte und umweltverträgliche Nutzung des Wildes im Einklang mit den Anforderungen von Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Naturschutz. Die Kombination von bundesrechtlicher Rahmensetzung und landesrechtlicher Ausgestaltung ermöglicht eine flexible Regulierung, die sowohl ökologische als auch gesellschaftliche Interessen am Jagdwesen berücksichtigt.

Häufig gestellte Fragen

Welche Regelungen enthält das Bundesjagdgesetz zur Jagdausübungsgenehmigung?

Das Bundesjagdgesetz (BJagdG) regelt detailliert, unter welchen Voraussetzungen eine Person zur Ausübung der Jagd befugt ist. Grundsätzlich setzt die Jagdausübung eine gültige Jagderlaubnis und einen gültigen Jagdschein voraus. Ein Jagdschein wird nur nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt, deren Anforderungen im Jagdrecht und den dazugehörigen Landesverordnungen präzise festgelegt sind. Darüber hinaus müssen Bewerber um einen Jagdschein ihre persönliche Zuverlässigkeit sowie die körperliche und geistige Eignung nachweisen. Das Gesetz bestimmt ferner, dass die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten (zumeist des Pächters oder Eigentümers eines Jagdreviers) erforderlich ist, um auf dessen Flächen jagen zu dürfen. Auch die Mitführung des Jagdscheins sowie die Einhaltung der Schonzeiten und festgesetzten Jagdzeiten sind zwingende rechtliche Voraussetzungen. Verstöße gegen diese Vorschriften können den Widerruf des Jagdscheins sowie bußgeld- oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Wie wird im Bundesjagdgesetz das Jagdrecht von dem Aneignungsrecht unterschieden?

Das Jagdrecht nach dem Bundesjagdgesetz umfasst das ausschließliche Recht, auf einem bestimmten Grundstück wildlebende Tiere zu hegen, zu bejagen und sich diese anzueignen. Das Aneignungsrecht hingegen ist das Recht, das erlegte Wild tatsächlich in Besitz zu nehmen. Nach § 1 Abs. 1 BJagdG ist das Jagdrecht grundsätzlich an Grund und Boden gebunden und steht dem jeweiligen Eigentümer zu, allerdings im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Aneignung, also das rechtmäßige Eigentum am erlegten Wild, erfolgt erst nach den in § 1 Abs. 3 BJagdG sowie den landesrechtlichen Bestimmungen genannten Bedingungen, wie etwa dem rechtmäßigen Erlegen innerhalb einer festgelegten Jagdzeit oder unter Beachtung von Schonzeiten und weiteren naturschutzrechtlichen Vorgaben. Unrechtmäßige Aneignung – zum Beispiel durch Wilderei – ist strafbar.

Was sind die Voraussetzungen für die Bildung von Jagdbezirken gemäß Bundesjagdgesetz?

Das Bundesjagdgesetz unterscheidet zwischen Eigenjagdbezirken (§ 7 BJagdG) und gemeinschaftlichen Jagdbezirken (§ 8 BJagdG). Eigenjagdbezirke können durch Eigentümer von Grundstücken mit einer zusammenhängenden land- und forstwirtschaftlichen Fläche von mindestens 75 Hektar (in manchen Bundesländern abweichende Flächengrößen) gebildet werden. Grundstücke, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zugeordnet. Die genaue Festsetzung, Zusammenlegung oder Trennung von Jagdbezirken erfolgt durch die Jagdbehörde unter strikter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf Flächenzuschnitt, Bewirtschaftbarkeit und Jagdausübungsinteressen der Eigentümer. Die Einhaltung der Mindestflächen soll eine nachhaltige und tierschutzgerechte Ausübung der Jagd gewährleisten.

Unter welchen Bedingungen kann eine Jagdpacht gemäß Bundesjagdgesetz erfolgen?

Nach den §§ 11 und 12 BJagdG ist die Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke an geeignete Personen oder Gesellschaften geregelt. Voraussetzung ist in der Regel die bestandene Jägerprüfung, der Besitz eines gültigen Jagdscheins sowie die persönliche Zuverlässigkeit und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pächters. Der Pachtvertrag bedarf der Schriftform und muss eine Mindestlaufzeit von neun Jahren aufweisen, wobei in Sonderfällen auch kürzere Zeiträume möglich sind. Verpachtungen an juristische Personen, Gesellschaften oder Jagdgenossenschaften sind ebenfalls zulässig, sofern die jagdrechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Zudem bestehen zahlreiche Regelungen zur Übertragung, Verlängerung und vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses. Die Überwachung der Einhaltung dieser Regelungen obliegt der Jagdbehörde.

In welchem Umfang regelt das Bundesjagdgesetz die Hegepflicht?

Das BJagdG verpflichtet die Jagdausübungsberechtigten zur Hege, also zur Erhaltung eines artenreichen, gesunden Wildbestandes und zur Sicherung der Lebensgrundlagen des Wildes (§ 1 Abs. 2 BJagdG). Die Hege schließt die Pflicht ein, Wildbestände so zu regulieren, dass eine ausgewogene Balance zwischen Wild und deren Lebensräumen erhalten bleibt und der Schutz der Landwirtschafts-, Forst- und Fischereiwirtschaft gewährleistet wird. Dabei sind sowohl artenschutzrechtliche als auch tierschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. Die Hegepflicht umfasst zudem Maßnahmen zur Seuchenabwehr, Wildschadensverhütung und Erhaltung der Artenvielfalt. Verstöße gegen die Hegepflicht können aufsichtsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Entziehung der Jagderlaubnis nach sich ziehen.

Welche Bestimmungen enthält das Bundesjagdgesetz zu Jagd- und Schonzeiten?

Das Bundesjagdgesetz und die ergänzenden Landesjagdgesetze bestimmen für alle jagdbaren Tierarten detailliert, in welchen Zeiträumen die Jagd ausgeübt werden darf (Jagdzeiten) und wann ein generelles Jagdverbot (Schonzeiten) besteht. Schonzeiten bergen den rechtlichen Hintergrund des Artenschutzes und des Schutzes der Fortpflanzung, während Jagdzeiten zur Populationskontrolle beitragen. Alle Vorschriften sind für die Jagdausübungsberechtigten verbindlich, Abweichungen dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa bei behördlich angeordneten Abschüssen zur Schadenabwehr, vorgenommen werden. Die Einhaltung wird durch Jagdbehörden überwacht und Verstöße sind buß- oder strafbewehrt.

Wie regelt das Bundesjagdgesetz die Verhütung und den Ersatz von Wildschäden?

Das BJagdG verpflichtet die Jagdausübungsberechtigten zur Haftung für Schäden, die das Wild an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen verursacht (§§ 29-36 BJagdG). Die Haftung erstreckt sich dabei auf Schäden, die durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasane verursacht werden. Grundsätzlich gilt, dass der Geschädigte dem Jagdausübungsberechtigten den Wildschaden unverzüglich anzuzeigen hat. Kommt es zu Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich Schadensumfang oder Ersatzpflicht, entscheidet die Wildschadensschätzungsstelle oder nachfolgend das ordentliche Gericht. Das Gesetz sieht auch Regelungen zu Maßnahmen der Schadensverhütung, wie beispielweise die Errichtung von Zäunen oder den vermehrten Abschuss bestimmter Wildarten, vor.