Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Gesundheitsrecht»Bundesbehandlungsschein

Bundesbehandlungsschein

Bundesbehandlungsschein: Bedeutung, Zweck und Einordnung

Der Bundesbehandlungsschein ist ein schriftlicher Leistungsnachweis des Bundes, der bestimmten Personen in Einrichtungen unter Bundesverantwortung den Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung eröffnet. Er dient als Kostennachweis gegenüber Leistungserbringern im Gesundheitswesen und regelt, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum ambulante und stationäre Behandlungen, Arzneimittel sowie weitere Gesundheitsleistungen übernommen werden. Der Bundesbehandlungsschein kommt insbesondere in der Anfangsphase des Aufenthalts und während der Unterbringung in bundesgeführten Erstaufnahmeeinrichtungen zum Einsatz, bevor andere Leistungssysteme greifen.

Adressatenkreis und Einsatzbereich

Adressaten sind in der Regel Personen, die sich in einer bundesgeführten Aufnahmeeinrichtung oder in einer vergleichbaren Einrichtung des Bundes aufhalten und deren medizinische Versorgung nicht über eine reguläre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung sichergestellt ist. Der Schein wird für die Zeit ausgestellt, in der der Bund die Versorgung organisatorisch und finanziell verantwortet.

Rechtliche Einordnung und Zuständigkeiten

Leistungsrechtlicher Rahmen

Der Bundesbehandlungsschein verankert den Zugang zu medizinisch notwendigen Leistungen im Rahmen des besonderen Leistungsrechts für schutzsuchende Personen. Der Umfang orientiert sich an der Sicherstellung einer bedarfsangemessenen Grundversorgung, insbesondere bei akuten Erkrankungen, Schmerzzuständen und erforderlicher Vorsorge. Besondere Bedarfe, etwa in der Schwangerschaft, werden gesondert berücksichtigt.

Abgrenzung zur elektronischen Gesundheitskarte

Der Bundesbehandlungsschein ist kein Versicherungsnachweis im Sinne der elektronischen Gesundheitskarte. Er begründet keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern dokumentiert einen öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruch gegenüber dem Bund als Kostenträger. Der Leistungszugang ist grundsätzlich auf den im Schein ausgewiesenen Umfang begrenzt und zeitlich befristet.

Rollen von Bund, Ländern und Kommunen

Während der Unterbringung in bundesgeführten Einrichtungen tritt der Bund als verantwortlicher Kostenträger auf. Nach einer Verteilung oder Zuweisung in die Zuständigkeit von Ländern oder Kommunen gehen Zuständigkeit und Ausgestaltung der Behandlungsscheine oder alternativer Lösungen (etwa die Ausgabe einer Gesundheitskarte durch kommunale Stellen) auf die dortigen Träger über. Der Bundesbehandlungsschein verliert dann regelmäßig seine Gültigkeit.

Inhalt, Umfang und Grenzen der Leistungen

Leistungsumfang

Der Schein umfasst typischerweise:

  • Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände, einschließlich notwendiger Diagnostik
  • Notfallversorgung, auch stationär, wenn medizinisch erforderlich
  • Versorgung während Schwangerschaft und Geburt sowie medizinisch indizierte Vorsorgeleistungen
  • Impfungen nach öffentlich empfohlenen Standards, soweit vorgesehen
  • Zahnärztliche Akut- und Schmerzbehandlung
  • Verordnung notwendiger Arznei-, Heil- und Hilfsmittel im Rahmen des Leistungsumfangs

Behandlungen, die nicht akut oder nicht zwingend erforderlich sind, können einem vorherigen Genehmigungsverfahren durch die zuständige Stelle unterliegen. Umfang und etwaige Genehmigungsvorbehalte ergeben sich aus dem auf dem Schein vermerkten Geltungsbereich und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorgaben.

Geltungsdauer und räumlicher Geltungsbereich

Der Bundesbehandlungsschein ist zeitlich befristet. Die Gültigkeit bezieht sich regelmäßig auf einen bestimmten Zeitraum und auf den Verantwortungsbereich der ausstellenden Einrichtung. Nach einem Zuständigkeitswechsel oder Ablauf der Frist ist ein neuer Leistungsnachweis erforderlich.

Kostenübernahme und Abrechnung

Der Bundesbehandlungsschein dient gegenüber Leistungserbringern als Nachweis, dass der Bund die Kosten für die abgedeckten Leistungen übernimmt. Das Abrechnungsverfahren erfolgt über die etablierten Strukturen des Gesundheitswesens.

Vertragsärztliche und stationäre Versorgung

Ambulante Leistungen werden üblicherweise über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet. Stationäre Leistungen rechnen Krankenhäuser mit der zuständigen Bundesstelle oder einer beauftragten Abrechnungsstelle ab. Die Details können regional unterschiedlich organisiert sein.

Arznei-, Heil- und Hilfsmittel

Die Verordnung und Abgabe notwendiger Mittel richtet sich nach den im Schein vorgesehenen Regelungen. Für bestimmte Leistungen kann eine vorherige Zustimmung der zuständigen Stelle vorgesehen sein.

Ausgestaltung und Form des Scheins

Personalisierung und Identitätsnachweis

Der Bundesbehandlungsschein ist personengebunden und enthält die für die Leistungserbringung erforderlichen Angaben, etwa Name, Geburtsdatum, Gültigkeitszeitraum und Angaben zur zuständigen Stelle. Er ist nicht übertragbar.

Hinweise, Sprachen und Vermerke

Der Schein kann mehrsprachige Hinweise enthalten und Vermerke zum Leistungsumfang, zur Notfallregelung sowie gegebenenfalls Genehmigungskennzeichnungen. Diese Vermerke sind für Umfang und Abrechnung maßgeblich.

Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten beschränkt sich auf das zur Leistungserbringung und Abrechnung Erforderliche. Hierzu zählen die Weitergabe von Identifikations- und Leistungsdaten an behandelnde Stellen und Abrechnungsstellen. Es gelten die allgemeinen Regeln zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen.

Verfahren und Beteiligte

Ausgabe und Verlängerung

Die Ausgabe erfolgt durch die zuständige Bundesbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle innerhalb der Einrichtung. Eine Verlängerung oder Neuausstellung richtet sich nach dem Fortbestehen der Zuständigkeit des Bundes und den verwaltungsinternen Abläufen.

Genehmigungen für planbare Leistungen

Für planbare Eingriffe oder Leistungen außerhalb der Akutversorgung kann eine vorherige Genehmigung erforderlich sein. Diese wird in der Regel auf dem Schein oder in einem ergänzenden Dokument dokumentiert.

Notfallbehandlung

In medizinischen Notfällen besteht Zugang zur notwendigen Versorgung. Der Bundesbehandlungsschein dient anschließend der Klärung der Kostenübernahme.

Sonderkonstellationen

Schwangerschaft und Geburt

Die Versorgung umfasst Leistungen rund um Schwangerschaft, Geburt und die medizinisch indizierte Nachsorge. Hebammen- und ärztliche Leistungen werden im vorgesehenen Umfang abgedeckt.

Minderjährige

Für Kinder und Jugendliche gelten die allgemeinen Grundsätze. Medizinisch erforderliche Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen können im vorgesehenen Rahmen berücksichtigt werden.

Zahnärztliche Versorgung

Erfasst ist insbesondere die Behandlung akuter Zahnschmerzen und dringlicher Befunde. Weitergehende zahnärztliche Maßnahmen können von Genehmigungen abhängig sein.

Psychosoziale Unterstützung und Sprachmittlung

Psychotherapeutische und psychosoziale Leistungen können im Rahmen medizinischer Notwendigkeit berücksichtigt werden. Die Übernahme von Dolmetschleistungen richtet sich nach den jeweils vorgesehenen Regelungen und kann gesondert ausgestaltet sein.

Unterschiede zu landes- und kommunalrechtlichen Regelungen

Bundeseinrichtungen versus kommunale Zuständigkeit

Der Bundesbehandlungsschein gilt für den Zeitraum der Unterbringung in einer Einrichtung unter Bundesverantwortung. Nach Verteilung in Länder oder Kommunen gelten die dortigen Verfahren, die je nach Region den Einsatz von kommunalen Behandlungsscheinen oder die Ausgabe einer Gesundheitskarte vorsehen.

Übergang des Leistungsträgers

Mit dem Zuständigkeitswechsel geht die Rolle des Kostenträgers auf die neue Stelle über. Dies hat Auswirkungen auf den Leistungsnachweis, den Abrechnungsweg und gegebenenfalls auf den Leistungsumfang.

Häufig gestellte Fragen zum Bundesbehandlungsschein

Was ist der Bundesbehandlungsschein?

Der Bundesbehandlungsschein ist ein personengebundener Leistungsnachweis des Bundes, der während der Unterbringung in bundesgeführten Einrichtungen den Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung gewährleistet und die Kostenübernahme durch den Bund dokumentiert.

Wer erhält einen Bundesbehandlungsschein?

Er richtet sich an Personen, deren medizinische Versorgung während eines Aufenthalts in einer Einrichtung unter Bundesverantwortung sicherzustellen ist und die noch nicht über eine reguläre Absicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung verfügen.

Welche Leistungen deckt der Bundesbehandlungsschein ab?

Abgedeckt sind insbesondere akute Behandlungen und Schmerztherapie, notwendige Diagnostik, notfallbedingte stationäre Versorgung, medizinische Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt, empfohlene Impfungen sowie zahnärztliche Akutversorgung. Für planbare Leistungen kann eine vorherige Genehmigung vorgesehen sein.

Wie lange ist der Bundesbehandlungsschein gültig?

Die Gültigkeit ist zeitlich befristet und auf dem Dokument vermerkt. Mit einem Zuständigkeitswechsel zu Ländern oder Kommunen endet die Gültigkeit regelmäßig.

Gilt der Bundesbehandlungsschein bundesweit?

Der räumliche Geltungsbereich richtet sich nach dem Verantwortungsbereich der ausstellenden Stelle. Eine Nutzung außerhalb dieses Bereichs hängt von der Abrechnungsmöglichkeit mit dem ausgewiesenen Kostenträger ab.

Wie erfolgt die Abrechnung der Leistungen?

Ambulante Leistungen werden üblicherweise über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet, stationäre Leistungen direkt mit der zuständigen Bundesstelle oder einer beauftragten Abrechnungsstelle. Der Schein dient als Kostennachweis.

Worin unterscheidet sich der Bundesbehandlungsschein von der elektronischen Gesundheitskarte?

Der Bundesbehandlungsschein ist kein Versicherungsnachweis. Er begründet keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern weist einen zeitlich befristeten Leistungsanspruch gegenüber dem Bund nach, der in Umfang und Verfahren gesondert geregelt ist.