Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) war eine deutsche Bundesbehörde mit Sitz in Berlin und später in Bonn, deren zentrale Aufgabe die staatliche Aufsicht über den Kredit- und Bankenbereich in der Bundesrepublik Deutschland darstellte. Die Behörde existierte von 1962 bis 2002 und wurde im Zuge der Neuordnung der bundesdeutschen Finanzaufsicht in die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) integriert.
Historische Entwicklung und Rechtsgrundlagen
Gründung und Rechtsrahmen
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nahm seine Tätigkeit am 1. Januar 1962 auf. Seine Errichtung wurde maßgeblich durch das Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) vom 10. Juli 1961 (BGBl. I S. 881) bestimmt, das für die damals wachsende Bankenlandschaft einheitliche und verbindliche Regelungen zur Bankenaufsicht schuf.
Das BAKred war eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. Es verstand sich als Kontroll- und Aufsichtsbehörde zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Bankensystems und des Vertrauens der Anleger.
Bedeutung des Kreditwesengesetzes (KWG)
Das KWG bildete die zentrale Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen. Es regelt in systematischer Form die Zulassung, Überwachung sowie die Pflichten und Eingriffsbefugnisse gegenüber Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten in Deutschland. Das Gesetz bezweckt die Sicherung der Solvenz und Liquidität der Banken und den Schutz der Gläubiger.
Aufgaben und Zuständigkeiten
Aufsicht über Kreditinstitute
Zu den Hauptaufgaben des BAKred gehörte die Erteilung von Erlaubnissen zum Geschäftsbetrieb von Banken und sonstigen Instituten nach dem KWG. Darüber hinaus war die Behörde befugt, im Rahmen der laufenden Aufsicht Anforderungen zur Eigenmittelausstattung, Liquidität sowie der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation zu überwachen.
Eingriffsrechte und Maßnahmen
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen verfügte über umfassende Kontroll- und Eingriffsbefugnisse. Hierzu zählten insbesondere:
- Anordnung der Vorlage von Jahresabschlüssen, Geschäftsberichten und Prüfungsberichten,
- Durchführung von Sonderprüfungen,
- Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für die Sicherheit der Einleger,
- Bestellung von Sonderbeauftragten zur Überwachung der Geschäftsleitung,
- Entzug der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb bei schwerwiegenden Mängeln.
Die rechtliche Grundlage für diese Befugnisse findet sich insbesondere in den §§ 44 ff. KWG.
Mitwirkung im internationalen Kontext
In zunehmendem Maße war das BAKred auch in die internationale Zusammenarbeit und Entwicklung von aufsichtsrechtlichen Standards eingebunden. Dies betraf vorrangig die Mitwirkung im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht sowie im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft.
Organisation und Struktur
Aufbau
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen war organisatorisch in verschiedene Fachbereiche gegliedert. Diese Fachbereiche befassten sich mit den unterschiedlichen Typen von Kreditinstituten, wie Großbanken, Landesbanken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken, aber auch mit besonderen Themen wie Wertpapieraufsicht und Bekämpfung von Geldwäsche, die nach Einführung des Geldwäschegesetzes (GwG) Bestandteil der Aufsicht wurden.
Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden
Das BAKred arbeitete eng mit den Landesaufsichtsämtern, der Bundesbank und anderen europäischen Bankenaufsichtsbehörden zusammen. Die Deutsche Bundesbank übernahm hierbei insbesondere Aufgaben im Bereich der Vor-Ort-Prüfungen und der Erhebung der bankaufsichtlichen Daten, während die Steuerungs- und Entscheidungsbefugnis beim BAKred lag.
Reform und Integration in die BaFin
Gründe für die Neuordnung
Mit der zunehmend stärkeren Verzahnung der unterschiedlichen Bereiche der Finanzdienstleistungsaufsicht (Banken-, Versicherungs- und Wertpapieraufsicht) wurden Reformüberlegungen aufgegriffen, den bisherigen fragmentierten Aufsichtsansatz zu bündeln. Ziel war einheitliche Standards und effektive Überwachung aller Akteure des Finanzmarktes.
Gründung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Das „Gesetz zur integrierten Finanzdienstleistungsaufsicht“ (FinDAG) vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) führte zur Zusammenlegung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen mit dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) und dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe). Aus diesen Behörden entstand am 1. Mai 2002 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als zentrale Finanzaufsichtsbehörde auf Bundesebene.
Bedeutung in der deutschen Rechtsgeschichte
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen prägte über vier Jahrzehnte maßgeblich die Entwicklung und Sicherstellung eines stabilen und verlässlichen Bankensystems in Deutschland. Die im BAKred begründeten Grundprinzipien der Prävention, Kontrolle und soliden Bankenaufsicht setzen sich, weiterentwickelt und ausgebaut, in der heutigen Organisation und Tätigkeit der BaFin fort.
Die mit dem BAKred eingeführten Modelle der bankaufsichtlichen Überwachung dienten national wie international als Vorbild für eine effiziente, risikoorientierte und rechtsstaatlich kontrollierte Bankenaufsicht.
Literatur und Rechtsquellen
Relevante Gesetze
- Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG)
- Gesetz über das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
- Gesetz zur integrierten Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG)
- Geldwäschegesetz (GwG)
Weiterführende Literatur
- Dieter Krimphove: Bankenaufsicht, Grundlagen und Handbuch, München 2003.
- Harm Peter Westermann: Das deutsche Bankaufsichtsrecht, 5. Auflage, Heidelberg 2006.
- Heinz-Dieter Assmann, Uwe Bumke: KWG-Kommentar, München.
Siehe auch
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Bankenaufsicht
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Basler Ausschuss für Bankenaufsicht
Weblinks
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
- Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Dieser Artikel liefert eine umfassende rechtliche Einordnung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen, dessen Aufgaben, Rechtsgrundlagen und institutioneller Bedeutung im deutschen Bankaufsichtsrecht und beschreibt dessen Weiterentwicklung im Kontext der BaFin.
Häufig gestellte Fragen
Welche Kontrollbefugnisse besitzt das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen über Banken?
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred), das heutzutage in die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) integriert ist, verfügte ursprünglich über weitreichende Kontrollbefugnisse gegenüber den inländischen Kreditinstituten. Diese umfassten insbesondere die Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben aus dem Kreditwesengesetz (KWG) sowie der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen. Im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion konnte das Bundesaufsichtsamt verbindliche Anordnungen erlassen, um Missstände zu beseitigen oder einer Gefahr für die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte entgegenzuwirken (§ 6 ff. KWG). Dazu zählten die Vorlage von Jahresabschlüssen und Prüfungsberichten, das Recht auf Sonderprüfungen, das Verlangen nach Berichten oder Auskünften und im Extremfall sogar aufsichtsrechtliche Maßnahmen wie die Abberufung von Geschäftsleitern oder die Einschränkung beziehungsweise das Verbot bestimmter Geschäfte (§ 45 KWG). Ergänzend konnte das BAKred Strafen bei Verstößen gegen bankaufsichtsrechtliche Vorschriften verhängen und gegebenenfalls auch Zwangsmaßnahmen – einschließlich der Schließung des Instituts – anordnen.
In welchem Verhältnis steht das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen zu anderen Aufsichtsbehörden?
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen stand in einem eng abgestimmten Verhältnis zu anderen nationalen und europäischen Aufsichtsorganen. Innerhalb Deutschlands erfolgte eine enge Kooperation und wechselseitige Informationspflicht mit der Deutschen Bundesbank. Die Bundesbank führte im gewissen Umfang Teile der laufenden Aufsicht und Prüfungen durch, das BAKred nahm dabei eine koordinierende und übergeordnete Rolle ein. Die Zuständigkeiten und Informationsflüsse waren in den §§ 7, 44 KWG detailliert geregelt. Auf internationaler Ebene – insbesondere in der Europäischen Union – galt es, die mitgliedstaatlichen Bankenaufsichtsbehörden zu konsultieren, insbesondere bei gruppenübergreifenden Sachverhalten (Cross-Border Supervision). Zusätzliche Absprachen bestanden mit dem Bundesministerium der Finanzen, welches als übergeordnete Fach- und Rechtsaufsicht gegenüber dem BAKred fungierte.
Wie erfolgt die rechtliche Grundlage der Tätigkeit des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen?
Die zentrale rechtliche Grundlage für die Tätigkeit des BAKred bildete das Kreditwesengesetz (KWG). Hier wurden Aufgaben, Zuständigkeiten, Kontrollinstrumente und Durchführungskompetenzen des Amtes präzise kodifiziert. Neben dem KWG kamen einschlägige europäische Richtlinien und Verordnungen zur Anwendung, die im Rahmen der Harmonisierung des europäischen Finanzmarktes unmittelbar oder nach Umsetzung in nationales Recht galten. Weitere maßgebliche Rechtsquellen waren das Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) sowie die einschlägigen Verwaltungsvorschriften und Verordnungen zur Konkretisierung einzelner Aufgabenbereiche, etwa im Meldewesen oder zu Eigenkapitalanforderungen.
Welche Mitwirkungspflichten treffen die beaufsichtigten Institute gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen?
Die rechtlichen Mitwirkungspflichten der Kreditinstitute gegenüber dem BAKred sind umfassend. Nach § 44 KWG müssen Institute dem Amt sämtliche für die Aufsicht erforderlichen Unterlagen, Berichte und Informationen zur Verfügung stellen. Dies umfasst beispielsweise die zeitnahe Vorlage von Prüfungsberichten, Jahresabschlüssen, organisatorischen Richtlinien und Aufzeichnungen. Darüber hinaus sind die Institute verpflichtet, auf Anforderung Auskünfte zu allen relevanten Sachverhalten zu erteilen und den Zugang zu Datenverarbeitungssystemen, Geschäftsräumen und sonstigen Gegenständen zu ermöglichen. Bei Sonderprüfungen oder konkreten Ermittlungen muss das Institut vollumfänglich mitwirken und ggf. auch Dritten, wie Abschlussprüfern oder Gutachtern, Zugriff gewähren.
Unter welchen Umständen kann das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen Sondermaßnahmen anordnen?
Sondermaßnahmen wie Geschäftsverbote, die Abberufung von Geschäftsleitern oder das Eingreifen in die Unternehmensleitung kann das BAKred dann anordnen, wenn gewichtige Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige aufsichtsrechtliche Missstände festgestellt werden. Nach §§ 36, 46 KWG ist dies beispielsweise dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass die Sicherheit der Einlagen oder die Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsbetriebs gefährdet ist. Im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes muss das BAKred jedoch stets abwägen, ob mildere Maßnahmen möglich sind, bevor restriktivere Auflagen oder gar die Institutsschließung angeordnet werden. Solche Anordnungen sind stets mit einem Verwaltungsakt verbunden und unterliegen einer gerichtlichen Überprüfung.
Wie ist der Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen geregelt?
Entscheidungen des BAKred ergingen in der Regel als Verwaltungsakte, die der betroffene Adressat mit Rechtsbehelfen angreifen konnte. Ein Widerspruch gegen Maßnahmen des Amtes war regelmäßig möglich, wobei über diesen in der Regel das BAKred selbst entschied. Im Anschluss hieran bestand die Möglichkeit der verwaltungsgerichtlichen Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Aufschiebende Wirkung bei Rechtsbehelfen trat teils kraft Gesetzes, teils auf Antrag ein (§ 80 VwGO). In eilbedürftigen Fällen, beispielsweise bei institutssichernden Maßnahmen, konnte die sofortige Vollziehung angeordnet werden, um die Wirksamkeit der Aufsicht sicherzustellen.
Inwieweit erstreckt sich die Aufsicht des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen auf ausländische Zweigstellen?
Die rechtliche Aufsicht des BAKred bezog sich grundsätzlich auch auf Zweigstellen ausländischer Institute, sofern diese Geschäfte im Inland betrieben. Gemäß §§ 2, 53 KWG mussten auch diese Institute die deutschen Anforderungen zu Organisation, Kapitalausstattung, Risikovorsorge und Meldewesen erfüllen. In der Praxis ergaben sich bei EU-Instituten jedoch Erleichterungen und Besonderheiten aufgrund der Niederlassungsfreiheit und der Prinzipien der europäischen Bankenrichtlinien. Für Drittstaaten galten strengere Anforderungen und eine vollumfängliche Aufsicht durch das BAKred, einschließlich der Anordnung von Maßnahmen bei Verstößen gegen deutsches Bankenrecht.