Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Agrarrecht»Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)


Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

Allgemeine Darstellung und rechtliche Grundlagen

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Sie wurde durch das Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLEG) vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) gegründet. Die Aufgaben, Organisation und Rechtsstellung der BLE sind durch verschiedene Rechtsvorschriften auf Bundes- und europäischer Ebene geregelt.

Rechtsform und Organisationsstruktur

Die BLE besitzt die Rechtsform einer nichtrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz befindet sich in Bonn. Die Bundesanstalt agiert in staatlicher Eigenverantwortung, ist jedoch in die Aufgabenwahrnehmung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft integriert.

Die Leitung der BLE obliegt einer Präsidentin oder einem Präsidenten, die bzw. der durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft bestellt wird. Die dienst- und fachaufsichtliche Kontrolle verbleibt beim Bundesministerium. Die BLE ist in verschiedene Abteilungen, Fachreferate und Stabsstellen gegliedert, um ihren vielschichtigen Aufgaben nachkommen zu können.

Aufgaben und Funktionen laut Gesetz und Verordnungen

Die BLE übernimmt zentrale Verwaltungsaufgaben bei der Umsetzung der Agrar-, Ernährungs- und Fischereipolitik des Bundes und ist eine wichtige Schnittstelle zwischen Bund, Ländern, EU und Wirtschaft.

Wesentliche Aufgaben gemäß BLEG und zugehörigen Verordnungen

Zu den gesetzlichen Aufgaben nach dem Errichtungsgesetz sowie weiteren spezialgesetzlichen Vorgaben zählen insbesondere:

  • Verwaltung und Kontrolle von Marktordnungssystemen nach dem EU-Recht, namentlich im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)
  • Durchführung und Abwicklung von Notifizierungs-, Zulassungs- und Kontrollsystemen im Bereich landwirtschaftlicher Erzeugnisse
  • Verwaltung der Bundesmittel aus Förderprogrammen nach nationalem und europäischem Recht, insbesondere im Bereich Lebensmittelwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
  • Durchführung von Informations-, Forschungs- und Modellvorhaben
  • Unterstützung des Bundes bei der Erfüllung seiner internationalen Verpflichtungen, einschließlich Berichterstattung an die Europäische Kommission und internationale Organisationen
  • Übernahme von Kontroll-, Prüf- und Überwachungsaufgaben in Bezug auf Import, Export und innergemeinschaftlichen Handel
  • Vollzug von Rechtsakten im Bereich des Verbraucherschutzes, beispielsweise Kennzeichnungs- und Rückverfolgbarkeitssysteme

Spezialgesetze und ressortübergreifende Aufgaben

Die BLE ist im Rahmen spezieller Bundesgesetze, wie dem Marktorganisationsgesetz (MOG), dem Öko-Landbaugesetz, dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und zahlreichen EU-Verordnungen tätig. Daneben kann das BMEL der Anstalt durch Rechtsverordnung oder Satzungsregelungen weitere Aufgaben übertragen, darunter auch koordinierende und beratende Funktionen.

Mitwirkung im europäischen und internationalen Rechtsrahmen

Die BLE agiert als zentrale Durchführungsbehörde für eine Vielzahl europäischer Rechtsakte. Hierzu zählen insbesondere Verordnungen und Richtlinien zur:

  • Gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
  • Gemeinsame Fischereipolitik sowie Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit (Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Verordnung (EG) Nr. 852/2004)
  • Ökologischer Landbau und entsprechende Kontrollregelungen (Verordnung (EU) 2018/848)
  • Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln

Zudem ist die BLE die nationale Verwaltungsstelle für verschiedene Förderprogramme der Europäischen Union und ist für die Berichterstattung sowie für die Kommunikation mit den EU-Institutionen in diesem Kontext zuständig.

Aufsicht, Kontrolle und Rechtsschutz

Dienst- und Fachaufsicht

Die Aufsicht über die BLE wird durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wahrgenommen. Das Ministerium hat das Recht zur Weisungserteilung in allen Angelegenheiten im Rahmen der geltenden Gesetze und Verordnungen. Hinsichtlich der fachlichen Weisungsverantwortung ist insbesondere die präzise Einbindung und Umsetzung europäischen Sekundärrechts von hoher Bedeutung.

Rechtsschutzmöglichkeiten

Entscheidungen und Maßnahmen der BLE unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Beteiligte, die durch Verwaltungsakte der Behörde betroffen sind, haben das Recht auf gerichtliche Überprüfung, beispielsweise im Kontext von Fördermittelbewilligungen, Rückforderungsbescheiden oder Kontrollmaßnahmen.

Finanzierung und Haushaltsrecht

Die Bundesanstalt ist Teil der Bundesverwaltung und finanziert sich aus dem Bundeshaushalt, wobei der zugewiesene Finanzrahmen jährlich durch das Haushaltsgesetz des Bundes bestimmt wird. Zusätzlich verwaltet die BLE Mittel aus EU-Fonds (z.B. Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums), die zweckgebunden eingesetzt werden.

Einige Aufgabenbereiche der BLE ermöglichen die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach Maßgabe von Gebührenordnungen und Verwaltungskostensatzungen. Die Bewirtschaftung und Verwendung der Bundesmittel unterliegt den Grundsätzen ordnungsgemäßer Haushaltsführung und wird regelmäßig durch den Bundesrechnungshof kontrolliert.

Datenschutz und rechtliche Anforderungen an die Datenverarbeitung

Die BLE verarbeitet und speichert Daten im Zusammenhang mit ihren Aufgaben in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und einer angemessenen IT-Sicherheit ist integraler Bestandteil der Aufgabenwahrnehmung, insbesondere bei der Führung von Datenbanken für Rückverfolgbarkeit, Förderprogramme und Kontrollergebnisse.

Bedeutung im deutschen und europäischen Verwaltungsgefüge

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist eines der zentralen Verwaltungsorgane zur Umsetzung nationaler und europäischer Agrarpolitik. Sie trägt wesentlich zur Rechtssicherheit, Effizienz und Transparenz im Bereich der landwirtschaftlichen Förderung und Kontrollen bei. Dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft steht durch die BLE ein umfassend agierendes Instrument zur Verfügung, um nationale und internationale Rechtsvorgaben effektiv und gesetzeskonform umzusetzen.

Literatur und weiterführende Vorschriften

  • Gesetz zur Errichtung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLEG)
  • Marktorganisationsgesetz (MOG)
  • Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
  • Verschiedene EU-Verordnungen zur Gemeinsamen Agrarpolitik und Lebensmittelwirtschaft
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

____

Dieser Eintrag gibt einen umfassenden, rechtlich fundierten Überblick über Struktur, Aufgaben, Rechtsstellung und Bedeutung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und orientiert sich an den maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben sowie aktuellen Verwaltungspraxis.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Aufgaben der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)?

Die Aufgaben der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) sind in erster Linie im Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLEG) festgelegt. Ergänzend dazu sind für die BLE zahlreiche weitere nationale und europäische Rechtsakte maßgeblich, etwa das Landwirtschaftsgesetz, das Marktorganisationsgesetz sowie spezielle Verordnungen zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union. Die BLE agiert teils als Verwaltungsbehörde, teils als Beliehene, wobei die gesetzlichen Grundlagen ihre Zuständigkeit für Aufgaben wie die Ausführung von Förderprogrammen, Marktordnungsmaßnahmen oder Kontrollfunktionen klar definieren. Hinzu kommen Rechtsnormen im Bereich der Lebensmittelsicherheit, des ökologischen Landbaus und der Erzeugerorganisationen, die Aufgabenübertragungen und Verwaltungskompetenzen explizit regeln.

In welchem rechtlichen Verhältnis steht die BLE zu anderen Bundesbehörden?

Rechtlich gesehen handelt es sich bei der BLE um eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts, die als Behörde dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zugeordnet ist. Sie untersteht der Fachaufsicht des BMEL, wobei deren Weisungsrechte gesetzlich ausgestaltet sind und die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit bestimmen. In mehreren Bereichen arbeitet die BLE eng etwa mit der Bundesanstalt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) oder dem Julius Kühn-Institut auf Basis einschlägiger Kooperationsvereinbarungen sowie gemeinsamer Zuständigkeit nach spezialgesetzlichen Regelungen zusammen, wie z. B. im Rahmen des Lebensmittelrechts oder der Kontrolle von Agrarsubventionen.

Welche rechtlichen Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten stehen der BLE zur Verfügung?

Die BLE verfügt auf basis spezifischer Bundes- und EU-Gesetze über umfangreiche Kontroll- und Sanktionsbefugnisse. Im Rahmen der EU-Agrarförderung kann sie beispielsweise Prüfungen vor Ort durchführen, Unterlagen anfordern und im Falle von Verstößen gegen Förderrichtlinien Sanktionen wie Rückforderungen, Zahlungsstopps oder Kürzungen verhängen. Gleiches gilt für Verstöße gegen Vorschriften der Marktorganisation oder der ökologischen Landwirtschaft. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich insbesondere im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sowie einschlägigen EU-Verordnungen, welche der BLE Kontroll-, Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse zuweisen. Die BLE darf zudem Verwarnungen und Bußgelder verhängen, soweit die entsprechenden Rechtsnormen dies ausdrücklich vorsehen.

Wie ist die BLE befugt, Verwaltungsakte zu erlassen und wie ist deren rechtliche Anfechtung geregelt?

Die BLE ist nach Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und Spezialgesetzen berechtigt, als Verwaltungsbehörde Verwaltungsakte mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen zu erlassen, z. B. Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheide, Rückforderungsbescheide, Anordnungen im Rahmen von Kontrollen o. ä. Betroffene haben die Möglichkeit, gegen diese Entscheidungen Widerspruch einzulegen, sofern das jeweilige Fachrecht diesen Rechtsbehelf vorsieht oder nicht ausschließt. Im Anschluss kann eine Anfechtung im Wege der Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten erfolgen. Die Einzelheiten richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und den einschlägigen Spezialgesetzen, wie etwa dem Landwirtschaftsgesetz.

Welche Datenschutzanforderungen und rechtlichen Verpflichtungen bestehen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die BLE?

Die BLE ist verpflichtet, bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie einschlägiger bereichsspezifischer Vorschriften zu beachten. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung ergeben sich insbesondere aus den genannten Vorschriften in Verbindung mit den nationalen Durchführungsgesetzen und EU-Verordnungen (v. a. im Rahmen der Fördermittelvergabe oder Marktordnungsmaßnahmen). Die BLE muss dabei Grundsätze wie Datenminimierung, Zweckbindung und Integrität sowie Transparenz sicherstellen. Betroffene haben umfassende Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Widerspruch gegen die Verwendung ihrer Daten, deren Erhebung und Verarbeitung stets an eine konkrete rechtliche Grundlage gebunden sein muss.

Welche Bedeutung hat das Beamtenrecht innerhalb der BLE?

Als öffentlich-rechtliche Anstalt im Geschäftsbereich des Bundes beschäftigt die BLE sowohl Tarifbeschäftigte als auch Bundesbeamte. Für die bei der BLE tätigen Beamten gelten die Regelungen des Bundesbeamtengesetzes (BBG) sowie die Bundeslaufbahnverordnung (BLV) nebst weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Das Beamtenverhältnis begründet besondere Rechte und Pflichten, wie etwa Verschwiegenheitspflicht, Weisungsunterworfenheit und besondere Fürsorgepflicht seitens des Dienstherrn. Daneben gelten für die Beschäftigten tarifrechtliche Vorgaben aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-Bund).

Welche rechtlich verbindlichen Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten hat die BLE?

Die BLE unterliegt als Bundesbehörde gesetzlichen Veröffentlichungspflichten, darunter das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das Bundesstatistikgesetz und relevante Spezialregelungen der einzelnen Förder- und Kontrollprogramme. Sie ist verpflichtet, bestimmte Entscheidungen, Berichte und Kontrollmaßnahmen öffentlich zugänglich zu machen, beispielsweise nach Maßgabe der EU-Transparenzverordnungen für Agrarbeihilfen oder bei Veröffentlichung von Markt- und Warendaten. Darüber hinaus müssen entsprechende Register, wie etwa das Ökoverzeichnis oder Datenbanken zu Fördermaßnahmen, geführt und nach gesetzlichen Vorgaben Dritten bereitgestellt werden. Die Umsetzung dieser Pflichten wird regelmäßig durch unabhängige Stellen überprüft.