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Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben


Begriff und rechtlicher Status der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS)

Die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) ist eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Ihre Hauptaufgabe liegt in der Errichtung, dem Betrieb und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des digitalen Sprech- und Datenfunksystems für sogenannte Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS). Dazu zählen insbesondere Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste, Katastrophenschutz und Zivilschutzbehörden. Die rechtliche Grundlage der BDBOS bildet das Gesetz zur Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz – BDBOSG).


Rechtsgrundlagen und Aufgaben der BDBOS

Errichtung und Organisation

Gesetzliche Grundlage

Die Bundesanstalt wurde aufgrund des Gesetzes zur Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOSG) vom 28. November 2006 (BGBl. I S. 2707) geschaffen. Gemäß § 1 BDBOSG ist die BDBOS eine bundesunmittelbare Anstalt mit eigenständiger Rechtsfähigkeit.

Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht über die BDBOS wird durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) ausgeübt, § 5 BDBOSG. Das Ministerium trifft Grundsatzentscheidungen und kann Weisungen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Anstalt erlassen.

Aufgabenbereich

Die gesetzlich bestimmte Hauptaufgabe der Bundesanstalt ist der Aufbau, Betrieb und die Weiterentwicklung sowie die Gewährleistung der Verfügbarkeit und Sicherheit des digitalen BOS-Funknetzes. Weitere Aufgaben sind gem. § 2 BDBOSG:

  • Planung und Realisierung des Digitalfunknetzes
  • Betrieb und Verwaltung der Kommunikationsinfrastruktur
  • Gewährleistung von Verfügbarkeit, Interoperabilität und Sicherheit des Systems
  • Technisch-betriebliche Standardsetzung
  • Vergabe von Nutzungsrechten an BOS und andere Berechtigte nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben

Organisationsstruktur und Rechtsstellung

Organe

Laut § 3 BDBOSG sind Organe der Anstalt:

  1. Der Vorstand
  2. Der Verwaltungsrat

Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte der BDBOS und vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder werden auf Vorschlag des BMI für fünf Jahre bestellt und sind dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung und genehmigt wichtige Rechtsgeschäfte. Seine Aufgaben und Zusammensetzung regelt § 4 BDBOSG.

Rechtsfähigkeit und Verantwortlichkeit

Als bundesunmittelbare Anstalt trägt die BDBOS die Verantwortung für den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich eigenständig. Sie kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein, Verträge abschließen, klagen und verklagt werden.


Aufgaben gegenüber Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)

Rechtlicher Rahmen der Nutzung

Den BOS steht das digitale Funknetz der BDBOS zur Verfügung, um hoheitliche Aufgaben nach Maßgabe des jeweiligen Landes- oder Bundesrechts wahrzunehmen. Die Nutzungsbedingungen regelt die BDBOS durch Verträge, deren Grundlage meist öffentlich-rechtlicher Natur ist. Für die Nutzung erhebt die Anstalt nach § 2 Abs. 3 BDBOSG Benutzungsentgelte.

Hoheitliche Eingriffs- und Schutzrechte

Die BDBOS stellt die Verschlüsselung und Integrität der Kommunikation sicher. Um dem besonderen Schutzbedarf von Polizeibehörden, Katastrophenschutz und anderen BOS zu entsprechen, trifft die Anstalt umfassende technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, u. a. im Bereich Datenschutz, IT-Sicherheit und Zugangskontrolle, gestützt auf:

  • Telekommunikationsgesetz (TKG)
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
  • einschlägige IT-Sicherheitsregelungen (z. B. BSI-Gesetz)

Finanzierungs- und Vergaberechtliche Aspekte

Finanzierung

Die BDBOS finanziert sich im Wesentlichen durch Zuweisungen aus dem Bundeshaushalt und durch Entgelte, die von den Nutzern für den Betrieb und die Bereitstellung des Netzes erhoben werden. Die wirtschaftliche Selbstständigkeit ermöglicht es der Anstalt, eigenständig über die zur Verfügung stehenden Mittel zu verfügen.

Vergaberecht

Als öffentlicher Auftraggeber unterliegt die BDBOS dem deutschen und europäischen Vergaberecht, insbesondere dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Vergabeverordnung (VgV) sowie ggf. sektoralen Sonderregelungen für die Bereiche Sicherheit und Verteidigung.


Datenschutz, IT-Sicherheit und rechtliche Kontrolle

Der Betrieb eines bundesweiten Digitalfunknetzes für Sicherheitsbehörden erfordert die Einhaltung höchster Standards bei Datenschutz und IT-Sicherheit. Die BDBOS ist verpflichtet, personenbezogene Daten der angeschlossenen Behörden und Organisationen nach den gesetzlichen Maßgaben streng zu schützen.

Datenschutz

Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten ist das BDSG sowie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anwendbar. Die BDBOS agiert als „Verantwortlicher“ i. S. d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO, soweit personenbezogene Daten im Rahmen des Netzes verarbeitet werden.

IT-Sicherheit

Die BDBOS obliegt gemäß BSI-Gesetz die Verpflichtung, sogenannte „kritische Infrastrukturen“ (KRITIS) zu sichern. Anforderungen werden insbesondere durch technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vorgegeben.

Kontrolle

Die BDBOS wird von der Bundesaufsicht kontrolliert, daneben bestehen über den Bundesrechnungshof und parlamentarische Ausschüsse weitere Kontrollmechanismen.


Rechtsfragen und aktuelle Entwicklungen

Die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben steht mit ihrer Tätigkeit im Spannungsfeld zwischen Sicherheitsinteressen des Staates, dem Schutz von Grundrechten der Kommunizierenden und der fortschreitenden Digitalisierung. Insbesondere Datenschutz, technische Fortentwicklung des Funknetzes (z. B. Migration auf 5G-basierte Systeme) sowie die Interoperabilität mit europäischen und internationalen Einsatzkräften sind kontinuierlich Gegenstand rechtlicher Entwicklungen und Diskussionen.


Die BDBOS nimmt so eine zentrale, rechtlich fest umrissene und haftungsrechtlich abgesicherte Schlüsselrolle in der sicherheitsrechtlichen Kommunikationsinfrastruktur Deutschlands ein. Das gesetzlich zugewiesene Aufgabenprofil und die starke Bindung an Sicherheits-, Datenschutz- und Informationssicherheitsrecht prägen das gesamte Handeln und den Aufbau der Institution.

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Aufgaben der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS)?

Die Aufgaben der BDBOS sind im Wesentlichen durch das Gesetz über die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOSG) gesetzlich definiert. Dieses Gesetz regelt insbesondere, dass die BDBOS als zentrale Bundesbehörde für Planung, Aufbau, Betrieb und Weiterentwicklung des bundesweiten Digitalfunknetzes für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) zuständig ist. Darüber hinaus ergeben sich weitere Rechtsgrundlagen aus dem Telekommunikationsgesetz (TKG), der Verordnung über den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (DigitalfunkBOSV) und speziellen Datenschutzbestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die BDBOS ist verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die einschlägigen Regelungen über die Sicherheit informationstechnischer Systeme, das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sowie das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zu beachten.

Wie werden datenschutzrechtliche Vorgaben beim Betrieb des Digitalfunks umgesetzt?

Im Rahmen ihrer Aufgaben ist die BDBOS verpflichtet, sämtliche personenbezogenen Daten nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere gemäß des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und bereichsspezifischer Datenschutzvorschriften, zu verarbeiten. Hierzu zählt unter anderem die Pflicht, technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO zu ergreifen, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Des Weiteren unterliegt die BDBOS als Behörde der Fachaufsicht durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), welcher regelmäßig die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben prüft. Insbesondere bei der Übermittlung, Speicherung und Protokollierung von Kommunikationsinhalten kommt dem Datenschutz ein hoher Stellenwert zu. Die BDBOS ist zudem verpflichtet, Prozesse zur Datenminimierung, Zweckbindung und Löschung personenbezogener Daten strikt einzuhalten.

Wer ist für die rechtliche Aufsicht und Kontrolle der BDBOS zuständig?

Die BDBOS unterliegt hinsichtlich ihrer Aufgaben und Organisation der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI). Diese Aufsicht umfasst die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns sowie die Überwachung der Einhaltung aller relevanten Rechtsvorschriften. Zudem kann der Bundesrechnungshof Prüfungen im Zusammenhang mit der Haushalts- und Wirtschaftsführung vornehmen. Auch im Falle von Datenschutzverstößen ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zur Kontrolle berechtigt. Straf- und ordnungsrechtliche Ermittlungen können überdies durch die zuständigen Ermittlungsbehörden eingeleitet werden, sofern ein Anfangsverdacht für eine Verletzung gesetzlicher Pflichten, wie beispielsweise Geheimhaltungs- oder Datenschutzbestimmungen, vorliegt.

Inwieweit bestehen gesetzliche Verpflichtungen zur technischen Sicherheit und Interoperabilität?

Nach den Vorgaben des BDBOSG und weiterer einschlägiger Vorschriften ist die BDBOS dazu verpflichtet, beim Aufbau und Betrieb des Digitalfunknetzes verbindliche Sicherheitsstandards umzusetzen. Dies betrifft insbesondere die Gewährleistung von Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit der Kommunikationsinfrastruktur. Technische Sicherheitsanforderungen ergeben sich aus dem IT-Sicherheitsgesetz, dem TKG und entsprechenden Normen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Die BDBOS muss zudem dafür Sorge tragen, dass das Digitalfunknetz eine Interoperabilität zwischen den BOS verschiedener Bundesländer und dem Bund sicherstellt. Dazu bestehen rechtliche Verpflichtungen zur Umsetzung standardisierter Schnittstellen und zum Einsatz zertifizierter Komponenten, wie in der DigitalfunkBOSV gefordert.

Welche Rechte und Pflichten haben Nutzerbehörden gemäß den rechtlichen Bestimmungen?

Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), welche das von der BDBOS betriebene Digitalfunknetz nutzen, sind verpflichtet, die jeweils gültigen Nutzungsbedingungen, Vorschriften des BDBOSG und einschlägige datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. Die Nutzerbehörden erhalten auf Antrag nach Maßgabe rechtlicher Bestimmungen Zugang zum Digitalfunknetz und sind dafür verantwortlich, die Sicherheit und Geheimhaltung der ihnen zugeteilten Funkgeräte, Authentifizierungsmittel und Zugangsberechtigungen zu gewährleisten. Sie sind ferner zur Einhaltung der Überlassungsbedingungen verpflichtet und müssen jeden Missbrauch des Digitalfunks unterbinden und melden. Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen können zu Einschränkungen des Zugangs oder zu weiteren rechtlichen Maßnahmen führen. Die Abrechnungsmodalitäten und eventuelle Kostenbeteiligungen richten sich nach gesondert zu erlassenden Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften.

Wie ist die Haftung der BDBOS im Falle von Störungen oder Sicherheitsvorfällen geregelt?

Die Haftung der BDBOS richtet sich nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie spezialgesetzlichen Bestimmungen, wobei insbesondere dem Haftungsprivileg für Amtshandlungen gemäß § 839 BGB (Amtshaftung) Bedeutung zukommt. Die BDBOS haftet demzufolge für Schäden, die durch vorsätzlich oder fahrlässig unterlassene oder fehlerhafte Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben entstehen, jedoch nur, sofern nicht eine andere gesetzliche Haftungsregelung greift. Für den Fall von Sicherheitsvorfällen oder Netzstörungen sieht das BDBOSG Haftungsbeschränkungen vor; Schäden, die trotz der Einhaltung aller vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen durch höhere Gewalt entstehen, lösen grundsätzlich keine Haftung aus. Im Falle schuldhaften Handelns von Bediensteten kann unter bestimmten Umständen ein Regressanspruch gegen die handelnde Person bestehen.

Welche besonderen rechtlichen Vorgaben gelten für die internationale Zusammenarbeit und Frequenznutzung?

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die internationale Zusammenarbeit beinhalten die Verpflichtung, die Regelungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) sowie einschlägige EU-Vorgaben einzuhalten. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Einsätzen oder der Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes ist die BDBOS verpflichtet, auf Basis völkerrechtlicher Verträge und europäischer Richtlinien einen störungsfreien und rechtssicheren Betrieb sicherzustellen. Hinsichtlich der Frequenznutzung obliegt der BDBOS die Einhaltung der Zuteilungsentscheidungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) und die Berücksichtigung international harmonisierter Frequenzbereiche. Etwaige Zulassungsverfahren und Nutzungsrechte richten sich dabei nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und entsprechenden Erlassen der BNetzA.