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Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik


Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI): Rechtliche Grundlagen, Aufgaben und Befugnisse

Einleitung und Übersicht

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ist die zentrale Behörde der Bundesrepublik Deutschland für Fragen der IT-Sicherheit. Als selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat hat das BSI eine zentrale Rolle beim Schutz der Informationssicherheit in Deutschland. Es übernimmt Aufgaben im Bereich der Entwicklung, Umsetzung und Überwachung von Standards für Sicherheit in der Informationstechnik, insbesondere im Bereich der kritischen Infrastrukturen, der öffentlichen Verwaltung und der Digitalisierung.

Gründung und Rechtsform

Gesetzliche Grundlage

Die Gründung und Aufgabenstellung des BSI basiert maßgeblich auf dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz, BSIG) vom 20. August 2009 (letzte Änderungsfassung). Das BSI-Gesetz bestimmt Art, Umfang und Reichweite der behördlichen Tätigkeit. Das BSI ist eine selbstständige Bundesoberbehörde gemäß § 1 BSIG und besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, handelt jedoch im Rahmen des übertragenen gesetzlichen Auftrags autonom.

Organisationsrechtliche Einbindung

Das BSI ist organisatorisch dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) nachgeordnet. Es handelt dabei weitgehend eigenständig und nimmt Aufgaben wahr, die bundesweit einheitliche Standards gewährleisten.

Aufgaben und Zuständigkeiten

Zentrale Aufgabenfelder

Nach § 3 BSIG umfasst der Aufgabenbereich des BSI insbesondere:

  • Entwicklung von Sicherheitsstandards und Mindestanforderungen für IT-Sicherheit,
  • Beratung und Unterstützung von Bundesbehörden, wie auch wichtigen Stellen der Wirtschaft,
  • Prävention, Detektion und Reaktion auf IT-Sicherheitsvorfälle,
  • Information der Allgemeinheit über Sicherheitsrisiken,
  • Überwachung und Prüfung der IT-Systeme und -Dienste von Bundesbehörden.

Diese Aufgaben werden kombiniert durch technische Maßnahmen, Organisationsstrategie und Rechtssetzung (Verordnungsrecht, Verwaltungsvorschriften).

Kritische Infrastrukturen

Ein Schwerpunkt der Tätigkeit liegt im Schutz sogenannter kritischer Infrastrukturen (§ 2 BSIG). Betreiber solcher Anlagen unterliegen besonderen Melde- und Mitteilungspflichten gegenüber dem BSI sowie technischen und organisatorischen Mindestanforderungen.

Rechtsaufsicht und Kontrolle

Weisungsrecht und Fachaufsicht

Das BSI unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums des Innern. Entscheidungen im Einzelfall können durch das BMI gesteuert werden, wobei das BSI grundsätzlich eigenverantwortlich Fachentscheidungen trifft.

Datenschutzrechtliche Kontrolle

Das BSI verarbeitet im Rahmen seiner Aufgaben personenbezogene Daten, unterliegt jedoch strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und speziellen Regelungen im BSIG (§ 5 BSIG).

Befugnisse und Eingriffsmöglichkeiten

Technische und organisatorische Überwachung

Das BSI besitzt weitergehende Überprüfungs- und Kontrollrechte im Bereich der IT-Sicherheit. Immer dann, wenn Sicherheitsvorfälle gemeldet werden oder ein Anfangsverdacht vorliegt, kann das BSI Maßnahmen zur Überprüfung und Analyse von IT-Systemen einleiten, insbesondere bei Bundesbehörden und kritischen Infrastrukturen (§§ 7, 8a BSIG).

Anordnungsbefugnisse

Das BSI ist befugt, gegenüber öffentlichen und privaten Stellen verbindliche Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Diese Anordnungsmöglichkeiten werden insbesondere dann relevant, wenn erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen Sicherheitsanforderungen vorliegen (§ 8a Abs. 3 BSIG).

Meldepflichten bei IT-Sicherheitsvorfällen

Betreiber kritischer Infrastrukturen sowie Betreiber von digitalen Diensten und Telekommunikationsunternehmen unterliegen einer gesetzlichen Meldepflicht gegenüber dem BSI bei IT-Sicherheitsvorfällen (§§ 8b, 8c BSIG). Die Missachtung dieser Vorschriften kann als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewährt sein (§ 14 BSIG).

Zusammenarbeit und Koordination

Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Das BSI arbeitet eng mit anderen Bundesbehörden wie dem Bundeskriminalamt (BKA), dem Bundesnachrichtendienst (BND) sowie mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) zusammen. Insbesondere auf dem Gebiet der nationalen Cyber-Sicherheit erfolgt eine koordinierte Aufgabenerfüllung.

Internationale Kooperation

Auch auf internationaler Ebene pflegt das BSI Zusammenarbeit mit entsprechenden Einrichtungen der Europäischen Union und anderen Staaten. Davon umfasst sind beispielsweise die Umsetzung der NIS-Richtlinie und die Mitarbeit in der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA).

Rechtsfolgen bei Verstößen

Sanktionen und Bußgelder

Das BSI-Gesetz enthält eigene Bußgeldvorschriften (§ 14 BSIG), die insbesondere bei Verletzung von Meldepflichten, unterlassener Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen sowie bei mangelnder Kooperation im Ermittlungsfall zur Anwendung kommen. Darüber hinaus kann bei Schäden durch Sicherheitslücken eine zivilrechtliche Haftung der Verantwortlichen gegenüber Dritten entstehen.

Rechtsschutzmöglichkeiten

Maßnahmen des BSI können im Rahmen des Verwaltungsrechtswegs gerichtlich überprüft werden. Betroffene Betreibende oder Behörden haben das Recht, Anordnungen des BSI im Wege einer Anfechtungsklage anzugreifen (§ 42 Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO).

Aktuelle Entwicklungen und Gesetzesinitiativen

IT-Sicherheitsgesetz 2.0

Mit dem IT-Sicherheitsgesetz 2.0 ist der Kompetenzrahmen des BSI zuletzt erheblich erweitert worden. Dazu zählen erweiterte Anordnungsbefugnisse, verschärfte Pflichten für kritische Infrastrukturen und die Einführung neuer Betreiberkategorien wie Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse (UBI).

Zunehmende Bedeutung im Zeitalter der Digitalisierung

Angesichts der fortschreitenden Digitalisierung und der damit verbundenen Cyber-Bedrohung wächst die Bedeutung des BSI stetig. Neue gesetzliche Initiativen und Anpassungen, wie die Ausweitung der NIS-2-Richtlinie der EU, werden voraussichtlich das Aufgabenspektrum und die rechtlichen Befugnisse weiter verändern und ausbauen.

Fazit

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist eine zentrale Säule der deutschen Informations- und IT-Sicherheitsstruktur. Durch klare gesetzliche Vorgaben, umfassende Befugnisse, strikte Aufsicht und Kontrolle sowie weitreichende Melde- und Präventionspflichten hat das BSI eine Schlüsselrolle im Schutz der digitalen Infrastruktur und der Informationssicherheit – mit stetiger Anpassung an sich wandelnde technische und rechtliche Rahmenbedingungen.


Hinweis: Dieser Artikel dient der umfassenden Information über die rechtlichen Aspekte und Strukturen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Für einzelfallbezogene Auskünfte ist stets die jeweilige Rechtslage im Detail zu prüfen.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Befugnisse hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)?

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ist gemäß dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz, BSIG) die zentrale Stelle für Fragen zur IT-Sicherheit auf Bundesebene. Das BSI besitzt weitreichende rechtliche Befugnisse, um die IT-Sicherheit in Deutschland zu stärken und zu überwachen. Dazu zählt insbesondere, dass das BSI nach § 5 BSIG Gefährdungen und Angriffe auf die Sicherheit informationstechnischer Systeme erkennen, bewerten und notwendige Schutzmaßnahmen vorschlagen darf. Ebenso kann das BSI gemäß § 7 BSIG bei sogenannten kritischen Infrastrukturen und Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse verbindliche Mindeststandards vorgeben und deren Einhaltung überwachen. Im Rahmen der Gefahrenabwehr ist es dem BSI rechtlich erlaubt, Informationen bei Anbietern einzuholen, Prüfungen vor Ort durchzuführen sowie im Verdachtsfall Warnungen und Sicherheitshinweise an die Öffentlichkeit bzw. an betroffene Parteien zu erlassen. Diese Kompetenzen werden durch zusätzliche Rechtsvorschriften, wie zum Beispiel das IT-Sicherheitsgesetz sowie die Verordnung zu kritischen Infrastrukturen (BSI-KritisV), weiter ausdifferenziert. Für die Sicherheit in bestimmten Sektoren – etwa der Telekommunikation nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) – besitzt das BSI zudem weitere spezifische Prüfrechte.

Unterliegt das BSI gesetzlichen Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen?

Ja, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist gemäß § 8b Absatz 4 BSIG verpflichtet, bestimmte Vorfälle an die zuständigen Behörden weiterzuleiten. Betreiber kritischer Infrastrukturen und verpflichtete Unternehmen müssen dem BSI erhebliche Störungen oder IT-Sicherheitsvorfälle unverzüglich melden. Das BSI prüft diese Meldungen und ist verpflichtet, sie nach festgelegten Standards – zum Beispiel an das Bundesministerium des Innern und ggf. an Organe der Gefahrenabwehr – zu kommunizieren. Das BSI sorgt überdies für die Information der Öffentlichkeit und betroffener Dritter, sofern dies zur Prävention weiterer Schäden notwendig erscheint. Besteht zudem Gefahr im Verzug oder ein übergeordnetes öffentliches Interesse, kann das BSI eigene Warnungen oder Sicherheitsanweisungen veröffentlichen, wofür es gemäß den einschlägigen gesetzlichen Regelungen haftungsrechtlich abgesichert ist.

In welchem Verhältnis steht das BSI zu anderen staatlichen Behörden im Rechtsrahmen?

Das BSI agiert als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und besitzt dadurch insbesondere im Bereich der IT-Sicherheit eine koordinierende Rolle. Gesetzlich ist das BSI verpflichtet, mit anderen Behörden, wie etwa dem Bundeskriminalamt (BKA), dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) oder der Bundesnetzagentur, zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen, sofern dies zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist (§ 13 BSIG). Der Austausch personenbezogener Daten ist jedoch an strenge datenschutzrechtliche Vorgaben gebunden, insbesondere an das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie an weitere spezialgesetzliche Regelungen. Das BSI nimmt oftmals beratende, unterstützende sowie überwachende Aufgaben gegenüber anderen öffentlichen Stellen ein und ist zugleich bei bestimmten Themen wie dem Schutz der Bundes-IT alleinige Fachbehörde.

Welche rechtlichen Verpflichtungen müssen Betreiber kritischer Infrastrukturen gegenüber dem BSI erfüllen?

Laut § 8a und § 8b BSIG sind Betreiber kritischer Infrastrukturen gesetzlich verpflichtet, ihre IT-Systeme nach dem Stand der Technik gegen Angriffe zu schützen und dem BSI erhebliche IT-Sicherheitsvorfälle unverzüglich zu melden. Sie müssen zudem Sicherheitskonzepte, Nachweise über getroffene Schutzmaßnahmen sowie die Umsetzung der vom BSI vorgegebenen Mindeststandards bereitstellen. Das BSI ist berechtigt, diese Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls Nachbesserungen zu verlangen oder weitere Vorgaben zu machen. Weitergehende Vorschriften ergeben sich insbesondere aus der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV), dem IT-Sicherheitsgesetz sowie branchenspezifischen Rechtsakten. Die Nichteinhaltung dieser Pflichten kann bußgeldbewehrt sein und wird vom BSI überwacht sowie im Bedarfsfall sanktioniert.

Inwiefern ist das BSI bei der Erstellung und Durchsetzung von IT-Sicherheitsstandards rechtlich beteiligt?

Das BSI ist nach § 8a BSIG und weiteren einschlägigen Normen ermächtigt, technische und organisatorische Mindeststandards zur IT-Sicherheit für Behörden, kritische Infrastrukturen und andere verpflichtete Stellen zu definieren und zu veröffentlichen. Diese Standards werden im Rahmen hoheitlicher Möglichkeiten als verpflichtende Verwaltungsvorschriften ausgestaltet. Das BSI überprüft deren Einhaltung regelmäßig oder anlassbezogen und kann Maßnahmen anordnen, wenn Mängel festgestellt werden. Zudem wirkt das BSI aktiv an der Erarbeitung von Rechtsverordnungen, technischen Richtlinien und branchenspezifischen Normen mit, die im Bereich der IT-Sicherheit Verbindlichkeit erlangen. Die verbindliche Umsetzung dieser Standards wird durch die jeweiligen Fachgesetze oder Verordnungen, etwa das IT-Sicherheitsgesetz 2.0, flankiert.

Wie ist der Datenschutz im Rahmen der Befugnisse und Aufgaben des BSI geregelt?

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch das BSI unterliegt dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie spezifisch den Regelungen des BSIG (§ 9 BSIG). Das BSI darf personenbezogene Daten nur soweit verarbeiten, wie dies zur Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben, insbesondere zur Abwehr und Verhinderung von Gefahren für die IT-Sicherheit, notwendig ist. Jeder Datenumgang wird dabei durch Zweckbindungs-, Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsgrundsätze begrenzt. Die Verarbeitung sensibler Daten erfolgt unter der Aufsicht des oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), weshalb umfangreiche technische und organisatorische Maßnahmen für Informationssicherheit und Datenschutz beim BSI implementiert sind. Einsichts- und Auskunftsrechte der Betroffenen bestehen ebenfalls im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

Kann das BSI im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben Sanktionen gegen Unternehmen oder Behörden verhängen?

Das BSI besitzt nach den Vorgaben des BSIG und weiterer IT-sicherheitsrechtlicher Vorschriften bei Verstößen gegen Sicherheitsanforderungen die Möglichkeit, Bußgelder zu verhängen oder Anordnungen zu erlassen (§ 14 BSIG). Sanktionen betreffen insbesondere Unternehmen, die ihrer Meldepflicht nicht nachkommen, technische Mindeststandards nicht einhalten oder notwendige Schutzmaßnahmen unterlassen. Die konkreten Bußgeldrahmen und Durchsetzungsverfahren ergeben sich aus spezialgesetzlichen Regelungen sowie dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Vor der Verhängung von Bußgeldern findet in der Regel ein Anhörungs- und Überprüfungsverfahren statt, in dem betroffene Unternehmen oder Stellen zur Stellungnahme aufgefordert werden. Bei gravierenden oder wiederholten Verstößen sind zudem weitergehende behördliche Maßnahmen wie Betriebsuntersagungen möglich, sofern dies zur Gefahrenabwehr unerlässlich ist.