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Bundesamt für Logistik und Mobilität


Begriff und Stellung des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM)

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) ist eine zentrale deutsche Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV). Das Amt übernimmt als Nachfolgebehörde des ehemaligen Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) Aufgaben in den Bereichen Mobilität, Güterkraftverkehr, Logistik und Verkehrsförderung. Seine Aufgaben und rechtlichen Grundlagen sind vielfältig und von hoher staatlicher Relevanz, insbesondere für die Überwachung, Förderung und Steuerung der nationalen und grenzüberschreitenden Mobilität und Logistik.


Rechtliche Grundlagen und Aufgabenbereiche

Rechtsgrundlagen

Das Handeln des BALM fußt auf mehreren gesetzlichen Regelwerken, die maßgeblich sein Tätigkeitsspektrum bestimmen:

  • Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
  • Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)
  • Fördermittelgesetze für Verkehrsinfrastruktur und Mobilitätsförderung
  • Verordnungen der Europäischen Union (beispielsweise VO (EG) Nr. 1071/2009, 1072/2009 und 1073/2009)
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Das BALM nimmt als obere Verwaltungsbehörde in diesen sowie zahlreichen weiteren gesetzlichen Kontexten überwachende, genehmigende und fördernde Aufgaben wahr.

Organisation und Aufbau

Das BALM ist eine selbständige Bundesoberbehörde mit eigener Organisationsstruktur. Die Hauptdienststelle befindet sich in Köln, daneben bestehen zahlreiche Außenstellen im gesamten Bundesgebiet, mit Zuständigkeit für spezifische Bereiche wie Kontrolle, Förderung oder Marktbeobachtung.


Zuständigkeiten und Aufgaben im Detail

Kontrolle und Überwachung

Das BALM ist für die Kontrolle und Überwachung des gewerblichen Güterkraftverkehrs sowie des Straßenpersonenverkehrs (insbesondere Omnibusverkehr) zuständig. Zu den Hauptaufgaben zählen dabei:

  • Kontrolle von Lenk- und Ruhezeiten nach der Fahrpersonalverordnung (FPersV)
  • Überwachung von Kabotagevorschriften
  • Durchsetzung der Vorschriften zur technischen Überwachung und Verkehrssicherheit
  • Kontrolle von Gefahrguttransporten nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG)

Die Kontrolltätigkeit des Amtes umfasst sowohl stationäre als auch mobile Maßnahmen und trägt erheblich zur Verkehrssicherheit und Einhaltung arbeitsrechtlicher sowie sozialrechtlicher Standards bei.

Erteilung von Erlaubnissen und Genehmigungen

Das BALM ist zentrale Erlaubnisbehörde für den gewerblichen Güterkraftverkehr und für grenzüberschreitende Verkehre nach nationalem und internationalem Recht. Dazu gehören:

  • Erteilung von Gemeinschaftslizenzen
  • Genehmigung von CEMT-Genehmigungen (Europäische Konferenz der Verkehrsminister)
  • Erteilung nationaler, europäischer und Drittstaatsverkehrsgenehmigungen
  • Lizenzierung von Bus- und Fernlinienverkehren nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Gebühren- und Mautwesen

Eine weitere zentrale Aufgabe ist die Erhebung von und Überwachung der Lkw-Maut auf Bundesfernstraßen. Das BALM ist in diesem Kontext sowohl für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Mautentrichtung als auch für das Verwaltungsverfahren der Nacherhebung und der Sanktionierung von Verstößen zuständig. Die zugrunde liegenden Rechtsnormen finden sich insbesondere im Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG).

Förderprogramme und Finanzielle Anreize

Das BALM verwaltet zahlreiche Förderprogramme des Bundes in den Bereichen nachhaltige Mobilität, alternative Antriebe, Digitalisierung im Verkehrssektor und Flottenmodernisierung. Die Einrichtung prüft Förderanträge, bewilligt Fördermittel und übernimmt die haushaltsrechtliche Überwachung der Mittelverwendung.

Zu den wichtigsten Programmen gehören:

  • Förderung der Nachrüstung von Nutzfahrzeugen
  • Förderung von emissionsarmen Verkehrsprojekten
  • Digitalisierung und Innovation in der Logistik

Marktbeobachtung und Berichterstattung

Das BALM ist mit dem gesetzlichen Auftrag der Marktbeobachtung ausgestattet. Es erhebt und veröffentlicht regelmäßig Daten und Analysen zur Entwicklung des Straßengüterverkehrs, erstellt Marktanalysen und gibt Jahresberichte heraus. Die erhobenen Daten dienen als Grundlage für verkehrspolitische Entscheidungen und die Weiterentwicklung legislatorischer Maßnahmen.


Rechtliche Bedeutung im Verwaltungs- und Ordnungsrecht

Verwaltungsrechtliche Einordnung

Das BALM handelt als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung auf Bundesebene. Es ist ermächtigt, Verwaltungsakte zu erlassen, Bescheide zu erteilen und Zwangsmaßnahmen durchzusetzen. Im Verwaltungsverfahren ist das Amt Adressat von Rechtsbehelfen wie Widerspruch und Klage.

Ordnungsrechtliche Kompetenzen

Im Bereich des Sanktionsrechts verfügt das BALM über weitgehende Befugnisse zur Verhängung von Bußgeldern bei Verstößen gegen transportrechtliche Vorschriften. Grundlage hierfür bilden das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) sowie sektorale Spezialregelungen (z. B. GüKG, BFStrMG, PBefG).

Europarechtliche Dimension

Als zentrale nationale Kontaktstelle für die Umsetzung des europäischen Verkehrsrechts wirkt das BALM an der Durchsetzung europäischer Regelwerke mit. Es ist Empfänger und Absender von Mitteilungen im Bereich des europäischen Mobilitätspakets und setzt EU-Richtlinien und EU-Verordnungen in nationales Verwaltungshandeln um.


Datenschutz, Kontrolle und Zusammenarbeit

Datenschutzrechtliche Vorgaben

Aufgrund seiner umfangreichen Kontrolltätigkeit und Erhebung von personenbezogenen Daten, insbesondere im Rahmen des Maut- und Kontrollwesens, unterliegt das BALM strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben, namentlich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Das BALM arbeitet eng mit anderen nationalen und internationalen Behörden zusammen, darunter die Polizei, Zoll, Landesbehörden sowie europäische Partnerbehörden und Institutionen.


Bedeutung für den deutschen und europäischen Verkehrssektor

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität ist eine tragende Säule der deutschen Verkehrsorganisation und -regulierung und ein unverzichtbarer Akteur bei der Umsetzung staatlicher Interessen im Bereich Logistik, Güterverkehr und Mobilität. Seine umfangreichen Kontroll-, Genehmigungs- und Förderkompetenzen gewährleisten die Sicherheit, Ordnungsmäßigkeit und Effizienz des Güter- und Personenverkehrs auf deutschen und europäischen Straßen.


Literaturhinweis:
Für vertiefte Einblicke in die gesetzliche und organisatorische Grundlagen empfiehlt sich die Konsultation der einschlägigen Gesetzestexte (GüKG, BFStrMG, PBefG) sowie der Veröffentlichungen und Marktberichte des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (www.balm.bund.de).

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Aufgaben und Befugnisse hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)?

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM), vormals Bundesamt für Güterverkehr (BAG), übernimmt zentrale Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Überwachung und Steuerung im Bereich Verkehr, Mobilität und Logistik in Deutschland. Zu seinen rechtlichen Befugnissen zählen die Kontrolle und Überwachung des gewerblichen Güterkraftverkehrs, die Einhaltung nationaler und europäischer Vorschriften rund um Lenk- und Ruhezeiten (gem. Verordnung (EG) Nr. 561/2006), Sozialvorschriften im Straßenverkehr sowie das Fahrpersonalrecht nach deutschem Fahrpersonalgesetz (FPersG). Das BALM ist ermächtigt, Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen und Bußgelder bei festgestellten Verstößen zu verhängen (vgl. Güterkraftverkehrsgesetz, GKV), Betriebskontrollen durchzuführen und gewerbebezogene Genehmigungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu prüfen bzw. bei Verstößen zu widerrufen. Darüber hinaus fungiert das Amt als Bewilligungsstelle für Förderprogramme des Bundes im Bereich Nachhaltigkeit und Innovation im gewerblichen Verkehr (insbesondere nach §§ 30 ff. HaKrG). Die rechtliche Grundlage seiner Arbeit bilden mehrere nationale Gesetze, Verordnungen und europarechtliche Vorgaben, die dem Amt einen weiten Handlungsspielraum zur Sicherstellung von fairen Wettbewerbsbedingungen, Verkehrssicherheit und Umweltstandards einräumen.

In welchem rechtlichen Rahmen kann das BALM Bußgelder verhängen und welche Rechtsmittel haben Betroffene?

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität ist nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) und einschlägigen Spezialgesetzen, z.B. dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), ermächtigt, bei Verstößen gegen gesetzliche Vorgaben im Güterverkehr und verwandten Bereichen Bußgelder festzusetzen. Die Höhe und Art der Bußgelder richten sich dabei nach den jeweiligen gesetzlichen Bußgeldkatalogen. Betroffene Personen oder Unternehmen erhalten einen Bußgeldbescheid, der eine ausführliche Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden, worauf das BALM den Vorgang erneut prüft. Sollte das Amt am Bußgeldbescheid festhalten, wird die Angelegenheit an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Dort findet gegebenenfalls eine gerichtliche Hauptverhandlung statt, in deren Rahmen Betroffene weitere Rechtsmittel – etwa die Einlegung von Rechtsbeschwerde – wahrnehmen können. Diese Verfahrensweise ist im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), insbesondere in den §§ 67-79, detailliert geregelt.

Welche Kontrollbefugnisse besitzt das BALM bei Unternehmen des Güterkraft- und Personenverkehrs?

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität besitzt weitreichende Kontrollrechte, die sich insbesondere aus § 12 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), der Fahrpersonalverordnung (FPersV) und den einschlägigen EU-Verordnungen ergeben. Diese Befugnisse umfassen sowohl mobile als auch stationäre Kontrollen. Das BALM darf zur Überprüfung der Einhaltung rechtlicher Vorschriften Betriebsstätten betreten, Einsicht in Betriebsunterlagen, Fahrerkarten, digitale Tachographendaten und Transportdokumente nehmen sowie Auskünfte von Unternehmern und Beschäftigten verlangen. Bei mobilen Kontrollen auf Straßen ist das Amt berechtigt, Transportfahrzeuge anzuhalten und vor Ort zu überprüfen. Im Rahmen von Kontrollen kann das Amt auch Sofortmaßnahmen wie die Untersagung der Weiterfahrt anordnen, sofern schwerwiegende Verstöße vorliegen, die die Verkehrssicherheit gefährden könnten. Die rechtliche Basis hierfür findet sich auch im Straßenverkehrsgesetz (StVG) sowie den einschlägigen europäischen Vorgaben zur Marktüberwachung.

Welche Rolle spielt das BALM bei der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben im deutschen Verkehrsrecht?

Das BALM ist die zentrale deutsche Durchsetzungs- und Überwachungsbehörde zur Umsetzung einer Vielzahl von Rechtsakten der Europäischen Union im Bereich Logistik und Mobilität. Dazu zählen insbesondere die Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 (Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers), der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (Marktzugang zum Güterkraftverkehr), der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Lenk- und Ruhezeiten) sowie der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (Einbau und Nutzung von Fahrtschreibern). Das BALM stellt sicher, dass die nationalen Unternehmen und Fahrer die jeweils gültigen EU-Vorschriften einhalten, bescheinigt und prüft die Gemeinschaftslizenzen, kümmert sich um die Sanktionierung bei Verstößen und ist Ansprechpartner für den Informationsaustausch mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten. Es nimmt damit eine koordinierende Scharnierfunktion ein, um den europäischen Verkehrsmarkt einheitlich und rechtskonform auszugestalten.

Welche rechtlichen Möglichkeiten der Rechtsaufsicht hat das BALM gegenüber Unternehmen und wie werden Ermessensspielräume genutzt?

Das BALM verfügt über verschiedene Instrumente und Rechtsmittel, um Aufsicht über Unternehmen auszuüben. Zu den wichtigsten Überwachungsinstrumenten zählen die Prüfung der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung (bei Güterkraftverkehr, § 3 GüKG i.V.m. EU-Verordnung 1071/2009). Das Amt kann Genehmigungen versagen, entziehen oder mit Nebenbestimmungen versehen, wenn Unternehmen gegen wesentliche gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen verstoßen. Bei festgestellten Unregelmäßigkeiten kann das BALM den Unternehmer zu einer Stellungnahme auffordern und gegebenenfalls auflagenbezogene oder finale Maßnahmen – bis hin zur Untersagung des Geschäftsbetriebs – treffen. Die Behörde ist dabei an das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebunden und muss ihre Entscheidungen innerhalb des ihr eingeräumten Ermessens ausrichten, sodass mildere Maßnahmen stets Vorrang vor strengeren Sanktionen haben.

Welche Möglichkeiten des Rechtsschutzes bestehen bei Maßnahmen des BALM?

Gegen Maßnahmen und Verwaltungsakte des BALM steht den Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen. Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) können Adressaten einer belastenden Maßnahme (z.B. Untersagung des Betriebs, Widerruf einer Lizenz, Auflagenbescheid) innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Sollte dem Widerspruch nicht abgeholfen werden, kann die Betroffene oder der Betroffene Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. In eilbedürftigen Fällen – etwa bei Sofortvollzug – besteht zudem die Möglichkeit, einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen, um die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen. Auch gerichtliche Überprüfungen in zweiter Instanz (Berufung, Revision) sind mit den jeweiligen prozessualen Einschränkungen zulässig. Der volle Rechtsschutz ist damit, wie bei deutschen Behörden üblich, gewährleistet.

Welche datenschutzrechtlichen Vorgaben muss das BALM bei seinen Kontrollen beachten?

Bei der Durchführung von Kontrollen und Ermittlungen ist das BALM an die strengen Vorgaben des Datenschutzrechts gebunden. Grundlage hierfür sind insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und spezifische datenschutzrechtliche Vorschriften, die für Überwachungsbehörden gelten. Das BALM darf personenbezogene Daten (etwa von Fahrern, Unternehmern) nur erheben, speichern, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben erforderlich ist und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Für solche Kontrollmaßnahmen bestehen gesetzliche Erlaubnistatbestände, die den Umfang der Erhebung und Speicherung begrenzen. Betroffene haben das Recht auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten sowie auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach Maßgabe der DSGVO. Im Falle einer rechtswidrigen Datenverarbeitung sind Beschwerden beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) möglich.