Legal Lexikon

Bundesamt


Begriff und rechtliche Einordnung des Bundesamts

Der Begriff „Bundesamt“ bezeichnet in Deutschland eine selbständige Bundesoberbehörde mit bundesweiter Zuständigkeit, die der unmittelbaren Verwaltung des Bundes angehört. Bundesämter sind zentraler Bestandteil der Exekutive und übernehmen eine Vielzahl an spezialisierten Verwaltungsaufgaben. Die Aufgaben, Befugnisse und Organisation der Bundesämter leiten sich vorrangig aus dem Grundgesetz sowie aus spezialgesetzlichen Regelungen ab. Vergleichbare Strukturen existieren unter anderem in der Schweiz und in Österreich, wobei in Deutschland das Bundesamt als klassifizierende Bezeichnung für eine Ebene innerhalb der Bundesverwaltung verstanden wird.

Systematische Stellung im Staatsaufbau

Verfassungsrechtliche Verankerung

Bundesämter sind Teil der mittelbaren oder unmittelbaren Bundesverwaltung. Gemäß Art. 86 Grundgesetz (GG) führt der Bund die ihm zustehende Verwaltung „durch eigene Behörden mit eigenem Verwaltungsunterbau“ (Bundesverwaltung), soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Von wesentlicher Bedeutung ist die Abgrenzung zu anderen Behördenformen wie Ministerien (Oberste Bundesbehörden) und nachgeordneten Bundesbehörden.

Abgrenzung zu anderen Behördenformen

Bundesämter sind nicht identisch mit Bundesministerien. Während Ministerien als oberste Bundesbehörden die Richtlinienkompetenz und Steuerung für Fachbereiche innehaben, fungieren Bundesämter als Bundesoberbehörden mit operativer Verwaltungskompetenz. Es gibt darüber hinaus Bundesanstalten und bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die eigene Rechtsträgerschaft besitzen, während Bundesämter organisatorisch unselbständig sind und keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.

Organisation und Aufgaben der Bundesämter

Rechtliche Grundlagen

Die Errichtung, Aufgaben und Befugnisse von Bundesämtern beruhen regelmäßig auf besonderen Bundesgesetzen oder organisatorischen Regelungen, etwa im Bundesministergesetz, im Bundesorganisationsgesetz oder in Fachgesetzen, die bestimmte Verwaltungsbereiche regeln. Beispiele hierfür sind das Bundeskriminalamtgesetz (BKAG), das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche

Bundesämter übernehmen Aufgaben mit gesamtstaatlicher Bedeutung auf Bundesebene. Dazu zählen unter anderem:

  • Fachaufsicht und Fachunterstützung der nachgeordneten Behörden
  • Antragsentscheidungen und Genehmigungen (beispielsweise beim Bundesamt für Justiz)
  • Ermittlungs- und Vollzugsaufgaben (wie beim Bundeskriminalamt)
  • Durchführung von Verwaltungsverfahren im Rahmen spezieller Gesetze
  • Beratung der Bundesregierung und der Länder in technischen, wirtschaftlichen oder sozialen Fachfragen

Die genaue Aufgabenstruktur ergibt sich jeweils aus dem Errichtungsgesetz oder der Rechtsverordnung des jeweiligen Bundesamtes.

Hierarchische Einordnung und Weisungsgebundenheit

Bundesämter sind in der Regel dem jeweils zuständigen Bundesministerium nachgeordnet und unterliegen dessen Fachaufsicht. Die Behördenleitung des Bundesamtes ist aufgrund dieser nachgeordneten Struktur an fachliche Weisungen des Bundesministeriums gebunden. Das Bundesamt hat folglich keine eigene Letztentscheidungsbefugnis im Rahmen der Ressortverantwortung.

Rechtsstellung und Beteiligungsrechte

Eigenverantwortung und Weisungsbindung

Obwohl Bundesämter dem jeweiligen Bundesministerium organisatorisch zugeordnet sind, sind sie in der Regel durch ihre spezielle Fachkompetenz und gesetzlich zugewiesene Aufgaben zu eigenverantwortlichem Verwaltungshandeln verpflichtet. Die Weisungsgebundenheit macht Bundesämter aber zu Fremdverantwortungsstellen im Auftrag des Bundesministeriums.

Organe und Leitung

Jedes Bundesamt verfügt über eine Behördenleitung, die durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Organisationserlass bestimmt wird. Diese leitet die Behörde eigenverantwortlich im Rahmen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Weisungen des zuständigen Bundesministeriums. Die Leitung kann aus einer Einzelperson oder einem mehrgliedrigen Gremium bestehen.

Bundesämter im föderalen Gefüge

Verhältnis zu Landesbehörden

Bundesämter stehen in einer klaren Abgrenzung zu Landesbehörden. Ihre Zuständigkeit besteht ausschließlich für Aufgaben, deren Erfüllung bundesgesetzlich geboten und den Bundesorganen zugewiesen ist (Art. 83 ff. GG). Im Verwaltungsvollzug haben Bundesämter keine unmittelbare Einflussnahme auf den Vollzug von Landesbehörden, es sei denn, Bundesgesetze sehen im Einzelfall abweichende Regelungen vor.

Zusammenarbeit und Kompetenzausgleich

Im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung, der Mischverwaltung oder durch Verwaltungsvereinbarungen arbeiten Bundesämter eng mit Landesbehörden zusammen. Ihre Beteiligung an länderübergreifenden Programmen, etwa bei der Integration oder über den Zivilschutz, wird meist per Gesetz oder durch Verwaltungsabkommen geregelt.

Kontrolle, Aufsicht und Rechtsmittel

Rechtsaufsicht und Fachaufsicht

Das zuständige Bundesministerium übt im Regelfall sowohl die Rechts- als auch die Fachaufsicht über das Bundesamt aus. Die konkrete Ausgestaltung der Aufsicht ergibt sich aus dem maßgeblichen Gesetz, der Geschäftsordnung oder Verwaltungsanweisung und orientiert sich an der erforderlichen Kontrolle, um Gesetzes- und Verordnungsgemäßheit des Verwaltungshandelns sicherzustellen.

Rechtsschutz und gerichtliche Kontrolle

Die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen von Bundesämtern unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Insbesondere im Verwaltungsrechtsweg können Betroffene gegen Entscheidung und Verwaltungsakte von Bundesämtern Rechtsbehelfe einlegen. Die Zulässigkeit und der Umfang des Rechtsschutzes leiten sich aus den allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und den jeweils einschlägigen Fachgesetzen ab.

Bekannte Bundesämter in Deutschland

Zu den bedeutendsten Bundesämtern gehören unter anderem:

  • Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
  • Bundeskriminalamt (BKA)
  • Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
  • Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
  • Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
  • Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)

Jedes dieser Bundesämter erfüllt spezifische, gesetzlich definierte Aufgaben im Rahmen der staatlichen Verwaltung.

Zusammenfassung

Das Bundesamt ist eine für den Bund tätige, meist fachlich spezialisierte Bundesoberbehörde, die zur operativen Erfüllung von Verwaltungsaufgaben errichtet wird. Seine Aufgaben, Kompetenzen und organisatorische Einordnung sind im Grundgesetz, Funktionalgesetzen sowie in Organisations- und Errichtungsgesetzen detailliert geregelt. Die Leitungsstruktur, die Kontrollmechanismen und die Weisungsgebundenheit gegenüber den Bundesministerien stellen die ordnungsgemäße, dem Gesetz verpflichtete Staatsverwaltung im Interesse des Gemeinwohls sicher.

Häufig gestellte Fragen

Was sind die grundlegenden rechtlichen Grundlagen für die Errichtung eines Bundesamtes?

Die Errichtung eines Bundesamtes basiert grundsätzlich auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sowie auf einfachgesetzlichen Regelungen. Das Grundgesetz sieht in Art. 87 Abs. 3 GG die Möglichkeit vor, Bundesbehörden mit bundesweiter Zuständigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu errichten. Konkretisiert wird diese Verfassungsnorm durch spezielle Fachgesetze oder das Bundesministergesetz (BMinG), die den organisatorischen Rahmen und die spezifischen Aufgaben der jeweiligen Bundesbehörde festlegen. Die rechtlichen Grundlagen zur Organisation, Aufgabenverteilung und zur Rechtsstellung ergeben sich insbesondere aus dem Erlass des Errichtungsgesetzes (beispielsweise Bundesamtsgesetz bei neuen Behörden), den Organisationsverordnungen der Bundesregierung und dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan der obersten Bundesbehörden, denen das Bundesamt unterstellt ist. Überdies unterliegen Bundesämter grundsätzlich dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sowie haushaltsrechtlichen Vorgaben (Bundeshaushaltsordnung – BHO).

Welche rechtlichen Befugnisse und Aufgaben kann ein Bundesamt wahrnehmen?

Bundesämter übernehmen nach Maßgabe ihres Errichtungsgesetzes und der zugewiesenen Rechtsverordnungen Durchführungs-, Vollzugs- und Überwachungsaufgaben auf Bundesebene. Sie sind meist als nachgeordnete Behörden der jeweiligen Bundesministerien organisiert. Die rechtlichen Befugnisse umfassen in der Regel die Ausführung von Bundesgesetzen und Rechtsverordnungen, die Erteilung von Genehmigungen, Lizenzen oder Zulassungen, die Durchführung von Verwaltungsverfahren, die Sammlung und Auswertung von Daten (beispielsweise im Umweltbereich oder der Statistik), Durchführung von Sicherheitsprüfungen und Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Die jeweils konkreten Befugnisse sind im fachlich einschlägigen Gesetz geregelt und unterliegen häufig spezialgesetzlichen Regelungen (z.B. im Bereich Migration das Aufenthaltsgesetz, im Bereich Gesundheit das Infektionsschutzgesetz etc.). Bundesämter besitzen keine eigene Gesetzgebungskompetenz, sondern handeln als Vollzugsbehörden im Rahmen der bestehenden Gesetze und auf Weisung der Ministerien.

Wie ist das Verhältnis eines Bundesamtes zum Bundesministerium rechtlich ausgestaltet?

Ein Bundesamt ist dem jeweils zuständigen Bundesministerium unmittelbar nachgeordnet und untersteht dessen Fachaufsicht. Diese Fachaufsicht berechtigt das Ministerium, dem Bundesamt rechtliche und fachliche Weisungen zu erteilen. Die Einzelheiten der Aufsichtsführung bestimmt das jeweilige Fachgesetz oder die Geschäftsordnung, wobei die Ministerien umfassendes Interventionsrecht besitzen (einschließlich Abberufung der Leitung, Weisung in Einzelfällen, organisatorische Änderungen). Neben der Fachaufsicht steht dem Ministerium meist auch die Rechtsaufsicht zu, d.h. das Recht, die Gesetz- und Rechtsmäßigkeit der Amtsführung zu überwachen. Die interne Organisation des Bundesamtes kann das Amt in der Regel durch eine eigene Geschäftsordnung regeln, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder das Ministerium Weisungsrechte ausübt.

In welcher Rechtsform handelt ein Bundesamt und wie ist deren Haftung geregelt?

Ein Bundesamt ist als unselbständige Bundesoberbehörde konzipiert und besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger ist stets die Bundesrepublik Deutschland. Alle hoheitlichen Handlungen werden somit namens und im Auftrag des Bundes vorgenommen. Eine unmittelbare Haftung des Bundesamtes besteht daher nicht; vielmehr haftet der Bund nach den allgemeinen Grundsätzen des Staatshaftungsrechts (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) für Amtspflichtverletzungen der Beamten und Angestellten des Bundesamtes. Ansprüche sind stets gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten, nicht gegen das Bundesamt oder dessen Beschäftigte persönlich, es sei denn, es liegt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten außerhalb des hoheitlichen Tätigkeitsbereichs vor.

Unterliegt ein Bundesamt einer parlamentarischen oder sonstigen Kontrolle?

Bundesämter unterliegen der parlamentarischen Kontrolle über das jeweils zuständige Bundesministerium, da die Ministerien parlamentarisch rechenschaftspflichtig sind. Die Kontrolle erfolgt somit mittelbar durch die Zuständigkeiten des Deutschen Bundestags, insbesondere über Ausschüsse, Fragerechte und Unterrichtungspflichten nach Art. 43 GG. Prüfrechte bestehen ferner durch den Bundesrechnungshof (§ 92 BHO), der laufende Haushalts- und Wirtschaftsprüfung vornimmt. Auch besondere Kontrollorgane – wie Datenschutzbeauftragte oder spezielle Überwachungsbehörden (z.B. im Bereich IT-Sicherheit, Nachrichtendienste, Umwelt) – können einschlägig sein und bestimmte Tätigkeiten der Bundesämter überwachen. Die interne behördliche Kontrolle wird zudem durch Dienstaufsicht der Ministerien und ggf. durch interne Revisionen sichergestellt.

Welche besonderen öffentlich-rechtlichen Verfahrensvorschriften gelten für Bundesämter?

Bundesämter sind in der Regel an das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes gebunden, das die Grundsätze für Verwaltungshandeln, Beteiligungsverfahren, Akteneinsicht, Anhörung, Verwaltungsakte und die Rechtsmittel regelt. Spezielle Verfahrensregelungen können sich zusätzlich aus Fachgesetzen ergeben, etwa im Sozial- oder Steuerrecht, im Umweltbereich oder bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Bundesämter haben bei der Festsetzung von Verwaltungsakten die Vorgaben zur Begründungspflicht, Rechtsbehelfsbelehrung und zur Akteneinsicht zu beachten. Ebenso gelten die allgemeinen Grundsätze wie das Opportunitätsprinzip, das Gebot von Treu und Glauben, die Befangenheitstatbestände und die Wahrung des rechtlichen Gehörs.

Welche Regelungen gibt es bezüglich Datenschutz und Informationszugang im Kontext von Bundesämtern?

Bundesämter unterliegen strengen datenschutzrechtlichen Anforderungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sie dürfen personenbezogene Daten nur im gesetzlichen Rahmen erheben, verarbeiten und nutzen. Hierzu bedarf es entweder einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage oder einer spezialgesetzlichen Regelung. Im Bereich Informationszugang gilt das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das Bürgerinnen und Bürgern einen Anspruch auf Zugang zu bei Bundesbehörden vorhandenen amtlichen Informationen einräumt. Ausnahmen bestehen, etwa bei Schutz von Geschäftsgeheimnissen, personenbezogenen Daten oder Informationen, deren Weitergabe die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen könnte. Bundesämter sind verpflichtet, Anträge nach dem IFG zu bearbeiten und können unter bestimmten Umständen Gebühren für die Informationsbereitstellung erheben. Für besonders schützenswerte Informationen gelten zudem Spezialvorschriften, etwa nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder im Bereich verteidigungsrelevanter Daten.