Begriff und Einordnung des Bundes
Der Bund ist die staatliche Ebene der Bundesrepublik Deutschland. Er bildet zusammen mit den Ländern den föderalen Gesamtstaat. Rechtlich ist der Bund eine Gebietskörperschaft mit eigener Hoheitsgewalt, eigenen Organen, eigener Verwaltung und eigenem Haushalt. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden „Bund“ und „Bundesrepublik Deutschland“ häufig gleichgesetzt, wobei „Bund“ konkret die Bundesebene im Mehrebenensystem bezeichnet, im Gegensatz zu den Ländern und Gemeinden.
Der Bund erfüllt Aufgaben von gesamtstaatlicher Bedeutung, koordiniert Politikbereiche mit nationaler Tragweite und sorgt für die Einheitlichkeit wesentlicher Lebensverhältnisse. Seine Handlungen wirken im gesamten Bundesgebiet.
Verfassungsrechtliche Stellung und Grundprinzipien
Staatsstrukturprinzipien
Das Handeln des Bundes ist an grundlegende Prinzipien gebunden: Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat, Republik, Bundesstaat sowie Gewaltenteilung. Diese Prinzipien prägen die Organisation des Bundes, die Verfahren der Willensbildung und die Bindung aller Staatsgewalt an Recht und Gesetz.
Föderale Ordnung und Kompetenzverteilung
In der föderalen Ordnung teilen sich Bund und Länder die Zuständigkeiten. Der Bund verfügt über bestimmte ausschließliche Zuständigkeiten sowie über Bereiche, in denen er Gesetzgebung betreibt, wenn bundesweite Regelungen erforderlich sind. Daneben verbleiben umfangreiche Aufgaben bei den Ländern. Gilt in einem Sachbereich Bundesrecht, hat dieses grundsätzlich Vorrang vor entgegenstehendem Landesrecht.
Verhältnis zu den Ländern
Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern ist kooperativ ausgestaltet. Die Länder wirken an der Gesetzgebung des Bundes mit und vollziehen in weitem Umfang Bundesgesetze in eigener Verantwortung. Der Bund überwacht die Rechtmäßigkeit und, in bestimmten Fällen, die Zweckmäßigkeit dieses Vollzugs. In schwerwiegenden Ausnahmesituationen kann der Bund besondere Maßnahmen zur Sicherung der bundesrechtlichen Ordnung ergreifen.
Staatsorgane des Bundes
Bundestag
Der Bundestag ist das zentrale Volksvertretungsorgan des Bundes. Er beschließt Gesetze, kontrolliert die Bundesregierung, wählt und bestätigt bestimmte Amtsinhaber und entscheidet über den Bundeshaushalt. Seine Abgeordneten sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
Bundesrat
Der Bundesrat ist das Organ der Länder auf Bundesebene. Er wirkt an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in EU-Angelegenheiten mit. Zahlreiche Bundesgesetze bedürfen seiner Zustimmung; in anderen Fällen kann er Einspruch erheben.
Bundesregierung
Die Bundesregierung besteht aus der oder dem Bundeskanzler(in) und den Bundesministerinnen und -ministern. Sie leitet die Politik des Bundes, bereitet Gesetzesvorhaben vor und führt die Bundesverwaltung. Innerhalb der Bundesregierung legt die oder der Bundeskanzler(in) die Richtlinien der Politik fest.
Bundespräsident(in)
Das Staatsoberhaupt repräsentiert den Bund nach innen und außen, nimmt Ernennungen vor, zeichnet Gesetze aus und übt bestimmte Reservefunktionen in Staatskrisen aus. Die Rolle ist überwiegend moderierend und integrativ.
Bundesverfassungsgericht
Als eigenständiges Verfassungsorgan wacht es über die Einhaltung der Verfassung, entscheidet in Streitigkeiten zwischen Bundesorganen sowie zwischen Bund und Ländern und prüft die Vereinbarkeit von Gesetzen mit der Verfassung.
Weitere oberste Bundesorgane und Einrichtungen
Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. In besonderen Notlagen besteht der Gemeinsame Ausschuss als Notparlament. Daneben gibt es Gremien und Beauftragte mit gesetzlich festgelegten Kontroll- und Beratungsfunktionen.
Gesetzgebung und Normsetzung des Bundes
Gesetzgebungsverfahren
Gesetzentwürfe können von der Bundesregierung, vom Bundesrat oder aus der Mitte des Bundestages eingebracht werden. Im Bundestag durchlaufen Vorlagen Beratungen und Lesungen. Der Bundesrat wirkt mit; zur Einigung dient ein Vermittlungsausschuss. Nach dem Beschluss wird ein Gesetz ausgefertigt und verkündet; erst dann tritt es in Kraft.
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
Der Bund kann befugte Stellen ermächtigen, detaillierende Rechtsverordnungen zu erlassen. Diese stehen unter dem Gesetz und müssen sich im Rahmen der erteilten Ermächtigung halten. Verwaltungsvorschriften binden die Verwaltung intern und konkretisieren den Vollzug.
Verwaltung des Bundes
Unmittelbare und mittelbare Bundesverwaltung
Zur unmittelbaren Bundesverwaltung zählen die Ministerien und nachgeordneten Behörden. Die mittelbare Bundesverwaltung umfasst Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die Aufgaben im eigenen Namen wahrnehmen und staatlicher Aufsicht unterstehen.
Vollzug von Bundesrecht
Grundsätzlich vollziehen die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit. In bestimmten Bereichen führen sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes aus; dort unterliegen sie weitergehender Aufsicht. Der Bund besitzt zudem eigene Verwaltungszuständigkeiten, etwa bei Verteidigung, Zöllen, bestimmten Finanzangelegenheiten und ausgewählten Infrastrukturen.
Finanzen des Bundes
Bundeshaushalt
Der Haushalt des Bundes wird jährlich aufgestellt, beraten und durch Gesetz festgestellt. Er enthält sämtliche erwarteten Einnahmen und Ausgaben. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt Grundsätzen wie Transparenz, Vollständigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie parlamentarischer Kontrolle und externer Prüfung.
Einnahmen und Ausgaben
Wesentliche Einnahmen stammen aus Steuern, Abgaben und Gewinnen öffentlicher Einrichtungen. Es gibt Steuern, die dem Bund zustehen, solche, die mit den Ländern geteilt werden, und solche, die den Ländern zufließen. Neuverschuldung ist an strenge haushaltsrechtliche Grenzen gebunden. Ausgabenseitig finanziert der Bund unter anderem innere und äußere Sicherheit, Infrastruktur, Forschung, Sozialleistungen mit Bundesanteil und internationale Verpflichtungen.
Finanzbeziehungen zu den Ländern
Der Bund beteiligt sich an der Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse durch Zuweisungen und beteiligt sich am Finanzausgleichssystem. Darüber hinaus bestehen vertikale und horizontale Verteilungsmechanismen zur Abstimmung der Finanzkraft.
Rechtsprechung des Bundes
Bundesgerichte
Neben dem Verfassungsgericht existieren oberste Gerichtshöfe des Bundes in den Fachgerichtsbarkeiten. Sie sichern die Einheitlichkeit der Rechtsprechung und entscheiden in Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren. Darüber hinaus bestehen weitere Bundesgerichte mit spezialisierten Zuständigkeiten.
Zuständigkeiten und Wirkung
Bundesgerichte legen Bundesrecht einheitlich aus, korrigieren Rechtsfehler der Vorinstanzen und setzen Leitlinien für Rechtsprechung und Verwaltung. Ihre Entscheidungen wirken über den Einzelfall hinaus und tragen zur Rechtssicherheit bei.
Außenbeziehungen und Verteidigung
Außenpolitik und internationale Verträge
Der Bund führt die auswärtigen Beziehungen, verhandelt und schließt internationale Verträge und sorgt für deren Umsetzung. Internationale Verpflichtungen müssen innerstaatlich beachtet werden; ihre Wirkung richtet sich nach der jeweils vorgesehenen innerstaatlichen Anbindung.
Verteidigung und innere Sicherheit
Die Streitkräfte sind dem Bund zugeordnet und parlamentarisch eingebunden. Die Polizeihoheit liegt im Grundsatz bei den Ländern; der Bund hat eigene Sicherheitsaufgaben mit bundesweiter Bedeutung. Für außergewöhnliche Lagen bestehen besondere verfassungsrechtliche Regelungen mit zusätzlichen Befugnissen und Kontrollen.
Öffentliches Eigentum und Haftung
Bundesvermögen
Zum Bundesvermögen gehören Liegenschaften, Infrastrukturen, Beteiligungen, Kulturgüter und bewegliche Sachen. Verwaltung und Veräußerung unterliegen besonderen haushalts- und eigentumsrechtlichen Vorgaben. Einnahmen aus Vermögensverwaltung fließen dem Bundeshaushalt zu.
Staatshaftung
Der Bund haftet für rechtswidrige Pflichtverletzungen seiner Amtsträger nach allgemeinen Grundsätzen. Außerdem kommen Entschädigungen bei rechtmäßigen Eingriffen in Eigentumspositionen in Betracht. Ansprüche richten sich gegen den Bund, wenn der Schaden hoheitlichem Handeln des Bundes zuzurechnen ist.
Demokratie und Bürgerbeteiligung auf Bundesebene
Wahlen und Mandate
Die demokratische Legitimation des Bundes beruht maßgeblich auf den Wahlen zum Bundestag. Abgeordnete üben ihr Mandat frei und unabhängig aus. Parteien wirken an der politischen Willensbildung mit und unterliegen innerparteilicher Demokratie und Transparenzanforderungen.
Petitionen und Beteiligungsformen
Jede Person kann sich mit Eingaben und Beschwerden an den Bundestag wenden. Öffentliche Anhörungen und Konsultationsverfahren ergänzen die Beteiligung in ausgewählten Phasen der Gesetzgebung. Digitale Verfahren erweitern Transparenz und Zugang.
Der Bund im Mehrebenensystem
Verhältnis zur Europäischen Union
Der Bund wirkt an der Gestaltung des Unionsrechts mit, setzt unionsrechtliche Vorgaben um und trägt für deren Anwendung Verantwortung. Unionsrecht beansprucht Anwendungsvorrang gegenüber entgegenstehendem nationalen Recht. Die Länder werden an EU-Angelegenheiten beteiligt, soweit ihre Zuständigkeiten betroffen sind.
Kooperationen und Verträge
Der Bund schließt Verträge mit Ländern und zwischenstaatliche Abkommen, koordiniert Förderprogramme und wirkt in internationalen Organisationen mit. Dabei sind Zuständigkeiten und Beteiligungsrechte der Länder zu beachten.
Abgrenzungen des Begriffs „Bund“
Öffentlich-rechtlicher Bund vs. sonstige Verwendungen
Im rechtlichen Kontext bezeichnet „Bund“ die Bundesebene des Staates. Außerhalb dessen kann „Bund“ auch einen Zusammenschluss privater Träger oder Vereine meinen. Diese Verwendungen haben mit dem staatlichen Bund keine institutionelle Verbindung.
Historische Entwicklung in Grundzügen
Vom Staatenbund zum Bundesstaat
Die deutsche Staatsentwicklung führte vom lockeren Zusammenschluss souveräner Staaten über verschiedene Integrationsstufen hin zum heutigen Bundesstaat. Der moderne Bund verbindet staatliche Einheit mit föderaler Vielfalt und gewährleistet gemeinsame Rahmenbedingungen bei gleichzeitig eigenständiger Länderkompetenz.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Bund
Was bedeutet der Begriff „Bund“ im deutschen Recht?
„Bund“ bezeichnet die Bundesebene der Bundesrepublik Deutschland. Er ist Träger staatlicher Gewalt im gesamten Bundesgebiet, verfügt über eigene Organe, Verwaltung und Finanzen und steht in einem arbeitsteiligen Verhältnis zu den Ländern.
Worin unterscheidet sich der Bund von den Ländern?
Der Bund ist für Aufgaben von gesamtstaatlicher Bedeutung zuständig, die Länder für regionale Angelegenheiten. Der Bund erlässt Gesetze in bestimmten Zuständigkeitsbereichen und setzt zentrale politische Leitlinien; die Länder führen in weitem Umfang Gesetze aus und regeln eigene Bereiche. Besteht Regelungskompetenz des Bundes, geht sein Recht grundsätzlich vor.
Wer vertritt den Bund nach außen?
Der Bund wird nach außen durch das Staatsoberhaupt und die Bundesregierung vertreten. Internationale Verträge werden durch Bundesorgane verhandelt, abgeschlossen und innerstaatlich implementiert, wobei innerstaatliche Verfahren zu beachten sind.
Wer vollzieht Bundesgesetze?
Im Regelfall vollziehen die Länder Bundesgesetze in eigener Verantwortung. In bestimmten Bereichen führen sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes aus. Der Bund hat in ausgewählten Feldern eine eigene Verwaltung mit unmittelbarem Vollzug.
Welche Gerichte sind Gerichte des Bundes?
Zum Bund gehören das Verfassungsgericht und mehrere oberste Gerichtshöfe in verschiedenen Fachgerichtsbarkeiten. Sie sichern die Einheitlichkeit der Rechtsprechung und entscheiden über Rechtsmittel gegen Urteile der Obergerichte der Länder. Daneben bestehen weitere Bundesgerichte mit speziellen Aufgaben.
Wer beschließt den Bundeshaushalt?
Der Haushalt wird von der Bundesregierung vorbereitet und vom Bundestag als Gesetz beschlossen. Der Bundesrat wirkt bei haushaltsrelevanten Vorhaben mit. Die Verwendung der Mittel unterliegt parlamentarischer Kontrolle und externer Prüfung.
Hat Bundesrecht Vorrang vor Landesrecht?
Ja, sofern der Bund für einen Sachbereich zuständig ist, hat Bundesrecht grundsätzlich Vorrang vor entgegenstehendem Landesrecht. Dies dient der Einheitlichkeit der Rechtsordnung im Bundesgebiet.
Kann der Bund in Angelegenheiten der Länder eingreifen?
Eingriffe sind nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich, etwa zur Sicherung der bundesrechtlichen Ordnung oder zur Erfüllung gesamtstaatlicher Aufgaben. Ansonsten respektiert der Bund die Eigenstaatlichkeit und Zuständigkeiten der Länder.