Legal Lexikon

Bürgerschaft


Rechtliche Definition und Grundlagen der Bürgschaft

Die Bürgschaft stellt eine im Zivilrecht verankerte Form der Sicherung eines Schuldverhältnisses dar. Sie ist im deutschen Recht umfangreich in den §§ 765 bis 778 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, bei dem sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit eines Dritten (des Hauptschuldners) einzustehen. Dieses Rechtsinstrument stellt eine wichtige Sicherheit im Rahmen von Kreditverträgen, Mietverträgen und sonstigen Schuldverhältnissen dar, in denen die Erfüllung der Hauptschuld abgesichert werden soll.


Wesen und Charakter der Bürgschaft

Begriff und Abgrenzung

Eine Bürgschaft ist die rechtsgeschäftliche Übernahme einer Einstandspflicht für die Erfüllung einer fremden Verbindlichkeit. Sie unterscheidet sich von anderen Sicherheiten insbesondere durch ihre Akzessorietät: Die Verpflichtung des Bürgen besteht nur, solange und soweit auch die gesicherte Hauptschuld wirksam ist. Stirbt oder erlischt die Hauptschuld, entfällt automatisch auch die Bürgschaft.

Beteiligte Parteien

Bürge: Derjenige, der für eine fremde Schuld haftet.
Gläubiger: Derjenige, zu dessen Gunsten die Bürgschaft erklärt wird.
* Hauptschuldner: Die Person, deren Schuld abgesichert wird.


Zustandekommen und Formvorschriften

Voraussetzungen der Bürgschaftserklärung

Eine Bürgschaft entsteht durch einen Vertrag zwischen Bürge und Gläubiger. Als einseitiges Schuldversprechen ist hierfür die Annahme des Gläubigers notwendig (§ 765 Abs. 1 BGB).

Formvorschriften (§ 766 BGB)

Für die Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrags ist grundsätzlich die Schriftform erforderlich. Das bedeutet, die Bürgschaftserklärung des Bürgen muss schriftlich abgefasst und eigenhändig unterzeichnet werden. Wird die Formvorschrift nicht eingehalten, ist die Erklärung nichtig. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 350 HGB) bestehen jedoch Erleichterungen bei der Form.

Elektronische Form und Ausnahmen

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung ist die Übermittlung einer Bürgschaftserklärung auch in qualifizierter elektronischer Form möglich. Ausnahmen von den strengeren Formvorschriften gelten beispielsweise bei Banken und kaufmännischen Bürgschaften.


Rechtswirkungen der Bürgschaft

Akzessorietät

Die Bürgschaft ist akzessorisch zur Hauptschuld. Das bedeutet, sie besteht nur in dem Umfang, in dem auch die Hauptschuld besteht. Erlischt die Hauptschuld, beispielsweise durch Zahlung, Verzicht oder Novation, erlischt auch die Bürgschaft. Veränderungen der Hauptschuld wirken sich in der Regel direkt auf die Bürgschaft aus.

Einreden und Einwendungen

Dem Bürgen stehen sämtliche Einreden und Einwendungen zu, die dem Hauptschuldner gegen den Gläubiger zustehen (§ 768 BGB). Dazu zählen z. B. die Einrede der Verjährung, Aufrechnung oder die Unwirksamkeit des Grundgeschäfts.

Nachbürgschaft und Mitbürgschaft

Mitbürgschaft liegt vor, wenn mehrere Personen für dieselbe Schuld bürgen. In diesem Fall haften die Bürgen in der Regel als Gesamtschuldner, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Nachbürgschaft dient dazu, die Haftung des ersten Bürgen abzusichern; sie folgt eigenständigen Regeln.


Typen und Arten der Bürgschaft

Selbstschuldnerische Bürgschaft (§ 773 BGB)

Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf die sogenannte Einrede der Vorausklage. Der Gläubiger kann unmittelbar und ohne vorherige Inanspruchnahme des Hauptschuldners gegen den Bürgen vorgehen.

Ausfallbürgschaft

Der Bürge haftet erst, nachdem der Gläubiger erfolglos versucht hat, die Hauptschuld beim Hauptschuldner einzutreiben (z.B. durch Zwangsvollstreckung). Erst im Ausfallfall wird der Bürge herangezogen.

Zeitbürgschaft und Höchstbetragsbürgschaft

  • Zeitbürgschaft: Sie ist auf einen bestimmten Zeitraum befristet.
  • Höchstbetragsbürgschaft: Hier ist die Haftung des Bürgen auf einen Maximalbetrag begrenzt.

Bürgschaft im internationalen und Handelsrecht

Sonderregelungen im Handelsgesetzbuch (HGB)

Für Handelsgeschäfte gelten geminderte Formvorschriften. Die Bürgschaft eines Kaufmanns, die für seine Handelsgeschäfte eingegangen wird, bedarf keiner schriftlichen Form (§ 350 HGB).

Bürgschaft nach UN-Kaufrecht (CISG)

Im internationalen Handelsverkehr spielt die Bürgschaft eine untergeordnete Rolle, da das UN-Kaufrecht (CISG) keine expliziten Regelungen zur Bürgschaft enthält; jedoch können zwischenstaatliche Bürgschaften in Individualvereinbarungen geregelt werden.


Rechte und Pflichten aus der Bürgschaft

Verpflichtungen des Bürgen

Der Bürge haftet auf Zahlung oder Erfüllung der gesicherten Schuld, soweit die Bürgschaft reicht. Nach Zahlung kann der Bürge beim Hauptschuldner Rückgriff nehmen (§ 774 BGB, Übergang der Forderung auf den Bürgen durch Legalzession).

Informationspflichten des Gläubigers

Im Einzelfall ist der Gläubiger verpflichtet, dem Bürgen wichtige Informationen zur Entwicklung der Hauptschuld zu verschaffen. Grobe Pflichtverletzungen können zu Schadensersatzansprüchen des Bürgen führen.


Beendigung und Erlöschen der Bürgschaft

Zahlung, Erlass und Verjährung

Die Bürgschaft endet insbesondere durch vollständige Erfüllung der Hauptschuld, durch einen Schuldenerlass oder infolge von Verjährung (Regelverjährung drei Jahre, § 199 BGB). In bestimmten Fällen kann der Bürge sich gegenüber dem Gläubiger auch auf eine gerichtliche oder außergerichtliche Aufrechnung berufen.

Rückgabe der Bürgschaftsurkunde

Nach Erlöschen der Verpflichtung ist der Gläubiger zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde verpflichtet (§ 371 BGB analog).


Bürgschaft im Verbraucherschutz und Bankwesen

Verbraucherbürgschaften unterliegen strengen Schutzvorschriften. Hierzu zählen insbesondere Informationspflichten, Widerrufsrechte und die Begrenzung der Haftungslast bei Übersicherung und Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB, § 491 BGB).

Im Bankwesen ist die Bürgschaft ein typisches Sicherungsmittel im Rahmen von Kreditverträgen. Oft werden formularmäßige Bürgschaften verwendet, deren Wirksamkeit insbesondere bei überraschenden oder unangemessenen Klauseln rechtlich überprüfbar sein muss.


Bedeutung der Bürgschaft im Rechtsverkehr

Die Bürgschaft erfüllt im Wirtschafts- und Alltagsleben eine zentrale Schutzfunktion für Gläubiger, da sie die Durchsetzbarkeit von Forderungen erleichtert. Sie ist eines der wichtigsten Sicherungsmittel im Rechtsverkehr, unterliegt jedoch umfassenden formellen und materiellen Anforderungen, die zum Schutz aller Beteiligten dienen.


Literatur und weiterführende Links

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 765 ff.
  • Handelsgesetzbuch (HGB), § 350
  • Gesetzestexte und Kommentarliteratur zu Sicherungsrechten

Hinweis: Dieser Beitrag stellt eine umfassende rechtliche Information über den Begriff der Bürgschaft dar und dient der allgemeinen Übersicht zu diesem Rechtsbegriff.

Häufig gestellte Fragen

Wie erwirbt man die deutsche Staatsangehörigkeit rechtlich?

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kann nach deutschem Recht auf verschiedene Weisen erfolgen. Die wichtigsten Erwerbsarten sind der Erwerb durch Geburt (Abstammungsprinzip, § 4 StAG), durch Geburt im Inland unter bestimmten Voraussetzungen (Geburtsortsprinzip, § 4 Abs. 3 StAG), durch Eheschließung nach früherem Recht, durch Annahme als Kind (§ 6 StAG), durch Erklärung (§§ 5, 13 StAG), durch förmliche Einbürgerung (§§ 8 ff. StAG) sowie durch den sogenannten Wiedererwerb (§ 13 StAG). Die Einbürgerung setzt in der Regel einen rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die Erfüllung weiterer Voraussetzungen wie Sprachkenntnisse, Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie in aller Regel den Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit voraus. Der Erwerb tritt kraft Gesetzes oder durch Verwaltungsakt ein, Letzteres vor allem im Rahmen der Einbürgerung.

Welche rechtlichen Folgen hat der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit?

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist im deutschen Recht abschließend in §§ 17 ff. StAG geregelt. Die wichtigsten Gründe sind Entlassung auf Antrag, Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag (sofern keine Beibehaltungsgenehmigung vorliegt, § 25 StAG), Nichtinanspruchnahme bei Optionen durch das Optionsmodell (§ 29 StAG), oder Rücknahme und Widerruf einer Einbürgerung, falls diese durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erlangt wurde (§ 35 StAG). Mit dem Verlust erlöschen sämtliche staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten, wie Wahlrecht, Zugang zu bestimmten Berufen oder Ämtern sowie die Niederlassungsfreiheit. Auch der Aufenthaltsstatus kann sich verändern, sofern keine weitere Staatsangehörigkeit besteht.

Welche rechtlichen Anforderungen gelten für eine Einbürgerung in Deutschland?

Für eine Einbürgerung nach deutschem Recht verlangt § 10 StAG regelmäßig einen mindestens fünf- bis achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt, ein gesichertes Einkommen, ausreichende Deutschkenntnisse (in der Regel Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens), straffreies Verhalten, Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (mit bestimmten Ausnahmen, z. B. für EU-Bürger oder bei Unzumutbarkeit der Aufgabe). Es findet grundsätzlich eine Einzelfallprüfung statt, im Zweifelsfall kann die Behörde Ermessen ausüben, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen nicht eindeutig erfüllt sind.

Welche Rechte und Pflichten sind mit der deutschen Staatsangehörigkeit verbunden?

Mit der deutschen Staatsangehörigkeit sind Rechte wie das Wahlrecht bei Bundestags-, Europa- und Landtagswahlen, das Recht auf diplomatischen und konsularischen Schutz im Ausland, die Freizügigkeit im Bundesgebiet und der Zugang zu bestimmten Positionen (z. B. Beamtenverhältnis, öffentlicher Dienst) verbunden. Zu den staatsbürgerlichen Pflichten zählen die Treuepflicht gegenüber der Bundesrepublik, u. U. die Wehrpflicht (soweit sie aktuell besteht oder wieder eingeführt wird), und die Mitwirkung im Rahmen von staatsbürgerlichen Aufgaben, z. B. als Schöffe oder Geschworener. Ein Anspruch auf Nichtauslieferung und das Recht auf Aufenthalt in Deutschland bestehen ebenso.

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, die Staatsangehörigkeit mehrerer Staaten (Mehrstaatigkeit) zu besitzen?

Grundsätzlich strebt das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht die Vermeidung von Mehrstaatigkeit an (§ 10 Abs. 1 Nr. 4, § 25 StAG). Ausnahmen gelten insbesondere für Angehörige von EU-Staaten und der Schweiz sowie bei Unzumutbarkeit der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit, z. B. wenn der Herkunftsstaat die Entlassung verweigert, nur unter besonders erschwerten Bedingungen erlaubt oder hohe Gebühren verlangt. Kinder, die aufgrund der Abstammung mehrere Staatsangehörigkeiten erwerben, dürfen diese meist behalten. Beim Optionsmodell müssen sich Kinder ausländischer Eltern, sofern sie beide Staatsangehörigkeiten durch Geburt in Deutschland besitzen, unter bestimmten Voraussetzungen ab der Volljährigkeit für eine der Nationalitäten entscheiden.

Welche rechtlichen Voraussetzungen bestehen für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit?

Nach § 25 StAG verliert ein Deutscher, der auf eigenen Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit annimmt, grundsätzlich mit der Annahme die deutsche Staatsangehörigkeit, es sei denn, er hat zuvor eine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung erhalten. Die Antragstellung und Entscheidung über die Beibehaltung liegen im Ermessen der zuständigen deutschen Behörde und setzen regelmäßig voraus, dass der Betroffene enge Bindungen zu Deutschland nachweisen kann. Die Genehmigung muss zwingend vor Annahme der ausländischen Staatsangehörigkeit erteilt sein, ansonsten tritt der Verlust ex nunc automatisch bei Annahme der neuen Staatsangehörigkeit ein.

Welche rechtlichen Regelungen bestehen für die Rücknahme oder den Widerruf der Einbürgerung?

Die Einbürgerung kann nach § 35 StAG durch die Einbürgerungsbehörde zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn sich etwa nachträglich herausstellt, dass die Einbürgerung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erlangt wurde. Die Rücknahme wirkt in der Regel auf den Zeitpunkt der Einbürgerung zurück (ex tunc), der Widerruf hingegen nur für die Zukunft (ex nunc). Eine Familienangehörigkeit oder durch die Einbürgerung entstandene Kindeseinbürgerung kann unter Umständen ebenfalls entfallen. Ein rechtliches Gehör des Betroffenen ist im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zwingend zu gewähren. Es bestehen Fristen und Ermessenstatbestände, die zu beachten sind.

Wie erfolgt der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit aus rechtlicher Sicht?

Der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit wird primär durch den Staatsangehörigkeitsausweis geführt (§ 30 StAG), der auf Antrag bei der zuständigen Behörde ausgestellt wird, wenn Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen. Zum Nachweis des Besitzes der Staatsangehörigkeit dienen weiterhin Geburtsurkunden, Einbürgerungsurkunden sowie Annahme- oder Adoptionsurkunden. Bei gerichtlichen oder behördlichen Verfahren kann die Vorlage des Staatsangehörigkeitsausweises auch nachträglich verlangt werden. Innerhalb des Verwaltungsverfahrens trägt der Antragsteller die Mitwirkungspflicht und muss die zur Feststellung erforderlichen Urkunden und Nachweise beibringen.