Begriff und Stellung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters
Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist die Spitze der Gemeinde- oder Stadtverwaltung und repräsentiert die Kommune nach außen. Das Amt verbindet politische Leitung mit Verwaltungsverantwortung. In den meisten Gemeinden führt die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister den Vorsitz im Gemeinderat oder wirkt maßgeblich an dessen Arbeit mit. Umfang und Ausgestaltung der Befugnisse ergeben sich aus den kommunalen Verfassungen der Länder und können regional unterschiedlich sein.
Definition und Einordnung
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sind die obersten Repräsentantinnen bzw. Repräsentanten einer Kommune. Sie setzen Beschlüsse des Gemeinderates um, leiten die Verwaltung, sind Dienstvorgesetzte der Beschäftigten der Kommune und vertreten die Gemeinde in rechtlichen Angelegenheiten. In größeren Städten trägt das Stadtoberhaupt häufig die Bezeichnung Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeister.
Varianten des Amts
- Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister: Stadtoberhaupt in kreisfreien Städten oder großen Kreisstädten.
- Bezirksbürgermeisterin/Bezirksbürgermeister: Leitung eines Stadt- oder Bezirksbezirks, insbesondere in Stadtstaaten oder Großstädten mit Bezirksverfassung.
- Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeister: Leitung eines Ortsteils oder einer Ortschaft innerhalb einer größeren Gemeinde.
- Hauptamtliche und ehrenamtliche Amtsführung: Je nach Gemeindegröße wird das Amt beruflich oder ehrenamtlich ausgeübt.
Wahl, Amtszeit und Status
Wahlverfahren
In der Regel wird die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister unmittelbar von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gewählt. Das Wahlverfahren umfasst häufig eine Mehrheitswahl mit möglicher Stichwahl. Wählbar ist, wer die allgemeinen wahlrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Details wie Mindestalter, Staatsangehörigkeit (häufig EU-Bürgerschaft) und etwaige Wohnsitzanforderungen richten sich nach dem Landesrecht.
Amtszeit und Amtsantritt
Die Amtszeit ist landesrechtlich vorgegeben und variiert in der Praxis, häufig zwischen fünf und neun Jahren. Das Amt beginnt mit der förmlichen Einführung und Verpflichtung. Eine Wiederwahl ist grundsätzlich möglich, sofern keine landesrechtlichen Höchstalters- oder Amtszeitbegrenzungen entgegenstehen.
Hauptamtlich vs. ehrenamtlich
In größeren Gemeinden wird das Amt hauptamtlich und besoldet ausgeübt. In kleineren Gemeinden ist das Amt bisweilen ehrenamtlich, mit Aufwandsentschädigung und begrenztem Stundenumfang. Auch die Verwaltungsorganisation unterscheidet sich: Bei ehrenamtlicher Führung übernimmt oft die Verwaltungsspitze (z. B. Amts- oder Samtgemeindedirektion) operative Leitungsaufgaben nach Weisung.
Unvereinbarkeiten und Nebentätigkeiten
Zur Sicherung der Unabhängigkeit bestehen Unvereinbarkeitsregeln, etwa bei gleichzeitiger Tätigkeit in Unternehmen mit engen Verbindungen zur Kommune. Nebentätigkeiten können genehmigungspflichtig sein. Mandate in Organen kommunaler Unternehmen können kraft Amtes wahrgenommen werden; Entgelte sind vielfach auf die Haupttätigkeit anzurechnen.
Aufgaben und Befugnisse
Leitung der Verwaltung
Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister führt die laufenden Geschäfte der Gemeinde, organisiert die Verwaltung, erteilt interne Weisungen und ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter der Beschäftigten. Sie oder er sorgt für die recht- und zweckmäßige Aufgabenerfüllung, die Aktenführung, das Personalmanagement und die ordnungsgemäße Umsetzung von Ratsbeschlüssen.
Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat
Der Gemeinderat ist das zentrale Beschlussorgan der Gemeinde. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister bereitet dessen Sitzungen vor, leitet sie häufig und sorgt für die Ausführung gefasster Beschlüsse. Während der Rat über Grundsatz- und wesentliche Angelegenheiten entscheidet, verantwortet die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister die operative Umsetzung sowie Entscheidungen in laufenden Verwaltungsangelegenheiten, soweit keine Ratszuständigkeit besteht.
Vertretung der Gemeinde nach außen
Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister vertritt die Gemeinde gerichtlich und außergerichtlich, schließt Verträge, nimmt Erklärungen entgegen und gibt sie ab. Für bedeutende Rechtsgeschäfte kann eine vorherige Zustimmung des Rates oder eines zuständigen Ausschusses erforderlich sein. Nach innen gelten Zuständigkeits- und Zeichnungsregelungen, nach außen wirkt die Vertretung grundsätzlich einheitlich.
Finanz- und Haushaltsverantwortung
Zum Aufgabenbereich gehören die Aufstellung des Haushaltsentwurfs, die Bewirtschaftung der Mittel, das Kassen- und Rechnungswesen sowie das Vermögens- und Schuldenmanagement der Gemeinde. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister überwacht die Einhaltung des Haushaltsplans und legt dem Rat Rechenschaft ab. Bei Vergaben, Grundstücksgeschäften und Darlehen sind interne Zuständigkeitsgrenzen und Beteiligungsrechte des Rates zu beachten.
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
In vielen Ländern nimmt die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörde wahr. Dies betrifft Gefahrenabwehr, Vollzug örtlicher Regelungen und Mitwirkung an überörtlichen Aufgaben. Die konkrete Zuständigkeitsverteilung zwischen Kommune und anderen Behörden variiert.
Eilentscheidungen und Notfallbefugnisse
Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten können Eilentscheidungen getroffen werden, wenn eine rechtzeitige Beschlussfassung des Rates nicht möglich ist. Solche Maßnahmen sind dem Rat regelmäßig nachträglich anzuzeigen; er kann sie bestätigen oder weitere Vorgaben machen. In außergewöhnlichen Lagen stehen erweiterte Koordinations- und Anordnungsbefugnisse im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen zur Verfügung.
Rechtsaufsicht, Kontrolle und Abberufung
Kommunalaufsicht
Die Rechtmäßigkeit des kommunalen Handelns unterliegt der staatlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörden können Maßnahmen beanstanden, genehmigen oder anordnen, etwa bei Haushalt, Satzungen oder bedeutenden Rechtsgeschäften. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister wirkt an der Kommunikation mit der Aufsicht mit und setzt entsprechende Entscheidungen um.
Interne Kontrolle durch Gemeinderat und Öffentlichkeit
Gremien wie Haupt- und Finanzausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss und externe Prüfungseinrichtungen kontrollieren die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Öffentliche Ratssitzungen, Vorlagen und Bekanntmachungen dienen der Transparenz. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat umfassende Informations- und Vorlagepflichten gegenüber den Gremien.
Abwahl, Abberufung und Ruhen des Amtes
Das Amt endet durch Ablauf der Amtszeit, Rücktritt oder Abwahl nach den Regeln des jeweiligen Landes. Abwahlverfahren können ein Ratsvotum und eine Abstimmung der Bürgerschaft vorsehen. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen kommen Aufsichtsmaßnahmen bis zur vorläufigen Amtsenthebung in Betracht. Das Ruhen des Amtes kann beispielsweise bei vorübergehender Verhinderung eintreten; dann greifen Stellvertretungsregelungen.
Rechte, Pflichten und Haftung
Informations- und Vorlagepflichten
Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister informiert den Rat über alle wesentlichen Gemeindeangelegenheiten, legt Beschlussvorlagen vor und sorgt für vollständige und verständliche Entscheidungsgrundlagen. Fristen, Formen und Beteiligungsrechte sind in Geschäftsordnungen und landesrechtlichen Regelungen festgelegt.
Verschwiegenheit, Datenschutz und Transparenz
Amtliche Geheimnisse und personenbezogene Daten sind zu schützen. Gleichzeitig bestehen Pflichten zur Veröffentlichung bestimmter Informationen, etwa von Satzungen und Haushaltsdaten. Die Abwägung zwischen Transparenz und Geheimhaltung erfolgt nach den einschlägigen Vorgaben, beispielsweise bei Vergaben oder Personalangelegenheiten.
Interessenkonflikte und Befangenheit
Bei persönlicher Betroffenheit oder wirtschaftlichem Eigeninteresse ist die Mitwirkung an Entscheidungen ausgeschlossen. Befangenheitsregeln sichern die Unvoreingenommenheit. Verstöße können Beschlüsse anfechtbar machen und dienstrechtliche Folgen haben.
Dienstrechtlicher Status, Vergütung und Versorgung
Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis auf Zeit. Die Besoldung richtet sich nach Gemeindegröße und Verantwortung; Versorgung und Hinterbliebenenleistungen sind geregelt. Ehrenamtliche Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber erhalten eine Aufwandsentschädigung.
Amtshaftung und persönliche Haftung
Für Schäden aus pflichtwidrigem Verwaltungshandeln haftet grundsätzlich die Gemeinde. Eine persönliche Inanspruchnahme der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters kommt vor allem bei Vorsatz oder grober Pflichtverletzung in Betracht. Zusätzlich können disziplinarische oder wahlrechtliche Konsequenzen entstehen.
Besondere Konstellationen und regionale Unterschiede
Großstädte und Oberbürgermeister
In Großstädten übernimmt die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister erweiterte Leitungsaufgaben, oft mit Dezernatsstruktur und Beigeordneten. Die Koordination städtischer Beteiligungen, kommunaler Unternehmen und komplexer Infrastrukturprojekte ist regelmäßig ausgeprägt.
Verbands- und Samtgemeinden
In Verbundstrukturen (z. B. Amts- oder Samtgemeinden) werden Verwaltungsaufgaben zentral wahrgenommen. Die örtliche Bürgermeisterin bzw. der örtliche Bürgermeister repräsentiert den Mitgliedsort, während die zentrale Verwaltung operative Leistungen bündelt. Zuständigkeiten sind vertraglich und rechtlich klar abgegrenzt.
Stadtstaaten und Bezirke
In Stadtstaaten bestehen eigene Strukturen mit Bezirken. Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister leiten die Bezirksverwaltungen im Rahmen übergeordneter Landesvorgaben. Die Abgrenzung zwischen Landes- und Bezirksaufgaben unterscheidet sich spürbar von Flächenländern.
Unterschiede zwischen den Ländern
Abweichungen betreffen insbesondere: Dauer der Amtszeit, Wahlmodalitäten (z. B. Stichwahl), Stellung im Rat (Vorsitz oder Trennung), Umfang der Eilkompetenzen, Zustimmungserfordernisse bei Rechtsgeschäften, Aufsichts- und Genehmigungsvorbehalte sowie die Ausgestaltung ehrenamtlicher Bürgermeisterämter.
Protokoll und Repräsentation
Amtsbezeichnung und Anrede
Die offizielle Amtsbezeichnung richtet sich nach Gemeinde- oder Stadtstatus. In formellen Zusammenhängen wird die Anrede mit dem Amtstitel geführt. Weibliche und männliche Formen sind gleichrangig.
Stellvertretung und Vertretungsregelungen
Für Abwesenheit oder Verhinderung sind Stellvertretungen bestellt, etwa Erste Beigeordnete oder ehrenamtliche Stellvertretungen. Die Befugnisse der Stellvertretung ergeben sich aus den einschlägigen Vertretungs- und Zeichnungsregelungen der Gemeinde.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Bürgermeister
Wer ist in der Gemeinde die dienstrechtliche Vorgesetzte bzw. der Vorgesetzte?
Grundsätzlich nimmt die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister die Funktion der oder des Dienstvorgesetzten der Gemeindeverwaltung wahr. Damit verbunden sind Personalhoheit, Organisationsgewalt und Weisungsrechte innerhalb der Verwaltung, soweit keine spezialgesetzlichen Abweichungen bestehen oder Gremienrechte entgegenstehen.
Kann der Gemeinderat der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister Einzelweisungen erteilen?
Der Rat entscheidet über Angelegenheiten der Gemeinde durch Beschlüsse. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist an diese Entscheidungen gebunden. Einzelweisungen in laufende Verwaltungsführung sind regelmäßig nicht vorgesehen; der Rat steuert durch Beschlüsse, Satzungen, Haushaltsvorgaben und Kontrolle.
Darf die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister allein Verträge für die Gemeinde schließen?
Nach außen vertritt die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister die Gemeinde und kann Verträge schließen. Nach innen können Zustimmungs- oder Mitwirkungsrechte des Rates bestehen, insbesondere bei bedeutsamen Geschäften. Zeichnungs- und Zuständigkeitsregelungen bestimmen, wer unterzeichnet; die Wirksamkeit nach außen richtet sich nach der gesetzlichen Vertretungsordnung.
Wie kann eine Bürgermeisterin bzw. ein Bürgermeister abgewählt werden?
Eine Abwahl ist nach landesrechtlich geregelten Verfahren möglich, häufig mit vorgeschaltetem Ratsbeschluss und einer Abstimmung der Bürgerschaft. Die erforderlichen Mehrheiten und Fristen variieren. Daneben endet das Amt durch Ablauf der Amtszeit, Niederlegung oder in besonderen Fällen durch aufsichtsrechtliche Maßnahmen.
Welche Rolle hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister im Haushalt?
Sie bzw. er erstellt den Entwurf, bringt ihn in den Rat ein, führt den beschlossenen Haushalt aus, überwacht die Mittelverwendung und legt Rechenschaft ab. Zudem verantwortet die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister Vergaben, Kassen- und Rechnungswesen sowie das Beteiligungsmanagement im Rahmen der Zuständigkeitsordnungen.
Ist die Teilnahme der Öffentlichkeit an Ratssitzungen vorgesehen und welche Rolle hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister?
Ratssitzungen sind in weiten Teilen öffentlich. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister leitet die Sitzungen, wahrt die Ordnung, achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung und grenzt nichtöffentliche Teile ab, etwa bei Personal- oder Vergabeangelegenheiten, wenn schutzwürdige Interessen betroffen sind.
Haftet die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister persönlich für Schäden?
Primär haftet die Gemeinde für Schäden aus amtlicher Tätigkeit. Eine persönliche Inanspruchnahme kommt vor allem bei vorsätzlichen oder grob pflichtwidrigen Handlungen in Betracht. Zusätzlich sind dienstrechtliche Folgen und wahlrechtliche Konsequenzen möglich.