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Bürgermeister


Begriff und Funktion des Bürgermeisters

Der Bürgermeister ist das oberste Verwaltungsorgan und zugleich politischer Repräsentant einer Gemeinde oder Stadt in Deutschland. Seine Aufgaben und Rechtsstellung sind umfassend in unterschiedlichen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften geregelt und bilden einen zentralen Pfeiler der deutschen Kommunalverfassung. Der Begriff „Bürgermeister“ bezeichnet sowohl das Amt als auch die Person, die dieses Amt ausübt.

Rechtsgrundlagen

Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen

Die Stellung und Aufgaben des Bürgermeisters ergeben sich vor allem aus Artikel 28 Grundgesetz (GG), der das Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung in Deutschland garantiert. Die konkrete Ausgestaltung des Bürgermeisteramts ist darüber hinaus in den Gemeindeordnungen der Bundesländer festgeschrieben. Diese legen unter anderem fest, wie Bürgermeister gewählt werden, welche Pflichten und Rechte ihnen obliegen und wie sie in das kommunale Organisationsgefüge eingebunden sind.

Kommunalrechtliche Regelungen

Die einschlägigen Vorschriften finden sich im Wesentlichen in folgenden Gesetzeswerken:

  • Gemeindeordnung (GO) der jeweiligen Bundesländer (z. B. GO NRW, GemO Baden-Württemberg)
  • Kommunalwahlgesetze
  • kommunale Verfassungsgesetze

Zusätzlich können bestimmte Aufgaben und Befugnisse durch Satzungen oder Hauptsatzungen der Kommune weiter definiert werden.

Wahl, Amtszeit und Amtsbeendigung

Wahl des Bürgermeisters

Der Bürgermeister wird in der Regel direkt durch die Einwohner der Gemeinde gewählt. Ausnahmen und spezielle Verfahren bestehen für bestimmte Kommunen bzw. bei Amtsgemeinden. Die Wahlmodalitäten sind landesrechtlich geregelt und reichen von der Direktwahl über die Gemeindewahl bis hin zur Wahl durch den Gemeinderat.

Voraussetzungen für die Wählbarkeit

  • Mindestalter (meist 18 bis 23 Jahre)
  • Staatsangehörigkeit (in der Regel deutsche oder EU-Bürgerschaft)
  • uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit
  • keine Verurteilungen oder sonstige Ausschlussgründe

Dauer und Beendigung des Amtes

Die Amtszeit beträgt zumeist fünf bis acht Jahre, wobei eine Wiederwahl möglich ist. Das Amt endet durch Zeitablauf, Abwahl, Rücktritt, Tod oder bei Vorliegen bestimmter Tatbestände, beispielsweise einer strafrechtlichen Verurteilung, aber auch durch ein Disziplinarverfahren. Die Abwahl kann durch Bürgerentscheid oder Gemeinderatsbeschluss erfolgen, soweit das Kommunalrecht dies vorsieht.

Aufgaben und Befugnisse

Exekutive Leitungsfunktion

Der Bürgermeister steht an der Spitze der Gemeindeverwaltung. Ihm obliegt die Leitung und Vertretung der Gemeinde in sämtlichen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten. Er ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Gemeinde und für die sachgemäße Ausführung von Beschlüssen des Gemeinderates verantwortlich.

Gesetzliche Vertretungsmacht

Der Bürgermeister repräsentiert die Gemeinde gerichtlich und außergerichtlich. Im Rechtsverkehr handelt er als gesetzlicher Vertreter der Körperschaft und schließt Verträge im Namen der Gemeinde ab.

Geschäftsverteilung und Zuständigkeiten

  • Ordnungsrechtliche Tätigkeiten (z. B. Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen)
  • Haushalts-, Finanz- und Vermögensverwaltung
  • Bau- und Planungsrecht (Mitwirkung an Bauleitplanung und Vergabe öffentlicher Aufträge)
  • Personalangelegenheiten (Einstellung, Versetzung und Entlassung von Personal)
  • Entscheidungskompetenzen in Einzelfällen, etwa im Katastrophenschutz

Darüber hinaus obliegt dem Bürgermeister in vielen Kommunen die Funktion des Standesbeamten.

Rechtsstellung und Verantwortlichkeit

Organstellung

Rechtlich handelt es sich beim Bürgermeister um ein kommunales Verfassungsorgan. Er ist entweder hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig; Städte mit größerer Einwohnerzahl sehen fast ausschließlich hauptamtliche Bürgermeister vor.

Weisungsbefugnisse und Bindungen

Der Bürgermeister ist grundsätzlich an die Gesetze und Satzungen sowie die Beschlüsse des Gemeinderates gebunden. In bestimmten Bereichen, insbesondere bei der Wahrnehmung staatlicher Auftragsangelegenheiten („Weisungsaufgaben“), handelt er auf Weisung staatlicher Behörden.

Verantwortlichkeit und Haftung

Der Bürgermeister haftet wie andere Amtsträger für Schäden, die durch pflichtwidriges Verhalten im Rahmen des Amtes verursacht werden (vgl. § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG). Eine persönliche Haftung besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ansonsten haftet in der Regel die Kommune.

Disziplinarische Aufsicht

Das kommunale Dienstrecht sieht disziplinarische Maßnahmen bis hin zur Amtsenthebung vor, falls Amtspflichten grob verletzt werden. Zuständig ist zumeist die Kommunalaufsichtsbehörde.

Abgrenzung zu anderen Amtsbezeichnungen

Von dem Bürgermeister abzugrenzen sind u. a. Stadtdirektor (in Städten mit Doppelspitze bis zum Ende der 1990er Jahre), Ortsvorsteher, Landrat und Oberbürgermeister. Der Oberbürgermeister ist in kreisfreien Städten oder großen kreisangehörigen Städten das entsprechende Pendant mit erweiterten Kompetenzen.

Reformen und Sonderregelungen

Durch verschiedene Gemeindeordnungsreformen wurden die Rechte und Pflichten der Bürgermeister weiterentwickelt. Die Tendenz geht zu stärkerer Leitungsbefugnis und direkter demokratischer Legitimation. In manchen Kommunen existieren Besonderheiten, etwa die Doppelfunktion des Bürgermeisters als Vorsitzender des Rates.

Bürgermeister im internationalen Vergleich

Im internationalen Recht entsprechen dem deutschen Bürgermeister Funktionen wie der „Mayor“ (Großbritannien, USA) oder „Maire“ (Frankreich), die teils andere rechtliche Kompetenzen und Wahlverfahren aufweisen.

Literaturhinweise und Weblinks

  • Gemeindeordnungen der Bundesländer (online zugänglich über die jeweiligen Landesjustizportale)
  • Bundeszentrale für politische Bildung – „Kommunalpolitik verständlich“
  • Handbuch des kommunalen Verfassungsrechts (Standardwerke zur Kommunalverfassung)

Hinweis: Die Angaben in diesem Beitrag dienen der allgemeinen rechtlichen Information und berücksichtigen den Stand der Gesetzgebung bis einschließlich Juni 2024. Die konkrete Ausgestaltung kann je nach Bundesland und Gemeinde abweichen.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um in Deutschland für das Amt des Bürgermeisters zu kandidieren?

Um in Deutschland für das Amt des Bürgermeisters kandidieren zu können, müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, die sich je nach Bundesland im Detail unterscheiden können, jedoch im Wesentlichen ähnliche Grundanforderungen stellen. Zunächst muss der Kandidat geschäftsfähig und in der Regel auch Deutscher im Sinne des Artikels 116 GG sein; in einigen Ländern gelten entsprechende Regelungen auch für EU-Bürger. Das Mindestalter variiert ebenfalls je nach Gemeindeordnung, liegt jedoch meist zwischen 18 und 23 Jahren. Häufig ist ein fester Wohnsitz im Wahlgebiet bzw. in der Kommune erforderlich; manche Kommunen lassen jedoch auch Kandidaturen ohne Wohnsitz zu. Ferner darf kein gesetzliches Hindernis – wie etwa ein Berufsverbot oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen bestimmter Straftaten – vorliegen. Die Nominierung erfolgt entweder durch Parteien, Wählergruppen oder im Wege der Einzelbewerbung; dafür sind in der Regel Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten notwendig, deren Umfang in den jeweiligen Kommunalwahlordnungen geregelt ist. Besondere Qualifikationen, wie ein Hochschulabschluss oder bestimmte Berufserfahrung, sind in der Regel nicht zwingend vorgeschrieben, können aber von Vorteil sein.

Wie erfolgt die Wahl des Bürgermeisters aus rechtlicher Sicht?

Die Wahl des Bürgermeisters ist im Kommunalwahlrecht der einzelnen Bundesländer geregelt und beruht auf demokratischen Grundsätzen. In den meisten deutschen Bundesländern erfolgt die Wahl des Bürgermeisters unmittelbar durch die wahlberechtigten Bürger der jeweiligen Kommune in allgemeiner, freier, geheimer und unmittelbarer Wahl. Für den Wahlsieg ist in der Regel die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich; wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang oder eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Gewählt werden können alle Personen, die die rechtlichen Voraussetzungen für das Bürgermeisteramt erfüllen und deren Kandidatur form- und fristgerecht eingereicht wurde. Nach der Wahl erfolgt die Amtseinführung, die häufig durch eine Vereidigung oder Verpflichtung vor dem Gemeinderat oder einer anderen zuständigen Stelle abgeschlossen wird.

Welche gesetzlichen Regelungen bestehen hinsichtlich der Amtszeit eines Bürgermeisters?

Die Amtszeit des Bürgermeisters ist gesetzlich festgelegt und variiert je nach Bundesland meist zwischen fünf und acht Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Amtsantritt nach der offiziellen Ernennung beziehungsweise Vereidigung und endet mit Ablauf der festgelegten Amtsperiode, sofern der Bürgermeister nicht vorzeitig abberufen, suspendiert oder aus anderen rechtlichen Gründen aus dem Amt ausscheidet. Eine Wiederwahl ist grundsätzlich zulässig; die Anzahl der möglichen aufeinanderfolgenden Amtszeiten kann jedoch in einigen Bundesländern begrenzt sein. Die Verlängerung der Amtszeit sowie die Modalitäten einer erneuten Kandidatur werden detailliert in den Kommunalverfassungen oder Gemeindeordnungen geregelt.

Können Bürgermeister während ihrer Amtszeit ihres Amtes enthoben werden, und wenn ja, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen?

Ja, unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen ist eine Abwahl oder Enthebung des Bürgermeisters möglich. Die entsprechenden Bestimmungen sind in den Gemeindeordnungen beziehungsweise Kommunalverfassungen der Länder geregelt. Gründe für eine vorzeitige Amtsenthebung können grobe Pflichtverletzungen, eine strafrechtliche Verurteilung, Dienstunfähigkeit oder Vertrauensentzug sein. Letzteres kann etwa durch ein erfolgreiches Abwahlverfahren erfolgen, das in der Regel durch einen Beschluss des Gemeinderates oder durch ein Bürgerbegehren mit anschließender Abstimmung (Abwahlreferendum) eingeleitet wird. Die gesetzlichen Anforderungen an ein solches Verfahren sind hoch, um Missbrauch zu verhindern – zum Beispiel ist oft eine qualifizierte Mehrheit im Gemeinderat oder eine bestimmte Zahl von Unterschriften für das Bürgerbegehren erforderlich.

Welche besonderen Pflichten und Rechte hat ein Bürgermeister nach den gesetzlichen Vorgaben?

Der Bürgermeister ist nach den kommunalrechtlichen Vorgaben sowohl Organ der Gemeinde als auch deren gesetzlicher Vertreter. Ihm obliegen umfangreiche Aufgaben und Pflichten, etwa die Umsetzung der Beschlüsse des Gemeinderats, die Leitung der Gemeindeverwaltung und die Vertretung der Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften. Zudem ist er Dienstvorgesetzter aller Gemeindebediensteten. Der Bürgermeister hat das Recht auf Einsichtnahme in alle Akten, Erteilung von Weisungen innerhalb der Verwaltung sowie die Verantwortung für die Haushaltsführung, das Grundstückswesen und die Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinde. Besondere Bedeutung kommt seinen Rechten und Pflichten hinsichtlich der Vorbereitung und Ausführung von Gemeinderatsbeschlüssen sowie der Eilentscheidungen in dringenden Angelegenheiten zu.

Wie ist die Besoldung des Bürgermeisters rechtlich geregelt?

Die Besoldung beziehungsweise Vergütung des Bürgermeisters richtet sich nach den einschlägigen Landesgesetzen und Besoldungsverordnungen. In kreisfreien Städten und größeren Gemeinden ist der Bürgermeister in der Regel hauptamtlich tätig und wird als kommunaler Wahlbeamter besoldet. Die Höhe der Besoldung bemisst sich nach der Einwohnerzahl der Kommune und ist den gesetzlichen Besoldungsgruppen zugeordnet. Daneben kann der Bürgermeister Anspruch auf Aufwandsentschädigungen, Dienstwagen oder weitere Nebenleistungen haben, sofern dies durch Satzungen oder Dienstvereinbarungen geregelt ist. Bei ehrenamtlichen Bürgermeistern in kleineren Gemeinden ist in der Regel eine Aufwandsentschädigung oder eine geringere Vergütung vorgesehen.

Unterliegt der Bürgermeister besonderen Regelungen bezüglich der Nebentätigkeit?

Bürgermeister unterliegen als kommunale Wahlbeamte oder hauptamtliche Amtsträger grundsätzlich besonderen Vorgaben hinsichtlich Nebentätigkeiten. Diese sind meist nur im Rahmen der einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften erlaubt, sofern sie die ordnungsgemäße Amtsführung nicht beeinträchtigen und mit den dienstlichen Obliegenheiten vereinbar sind. Bestimmte Tätigkeiten unterliegen einer vorherigen Genehmigungspflicht durch die zuständige Aufsichtsbehörde oder den Gemeinderat. Einnahmen aus genehmigten Nebentätigkeiten können teilweise an die Kommune abzuführen sein; die genaue Handhabung ist in den Nebentätigkeitsverordnungen beziehungsweise in den Kommunalverfassungen geregelt. Unzulässige oder nicht genehmigte Nebentätigkeiten können disziplinar- und beamtenrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.