Legal Lexikon

Buchprüfer


Begriff und rechtlicher Status des Buchprüfers

Der Begriff „Buchprüfer“ bezeichnet im deutschen Rechts- und Wirtschaftsleben eine geprüfte und zugelassene Person, die befugt ist, Bücher, Bilanzen und andere Unterlagen eines Unternehmens oder Vereins auf Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen. Die Tätigkeit des Buchprüfers umfasst sowohl die Kontrolle der ordnungsgemäßen Buchführung als auch die Überprüfung der Jahresabschlüsse und kann gesetzlich vorgeschrieben sein.

Rechtliche Grundlagen der Buchprüfung

Gesetzliche Regelungen

Die Tätigkeit der Buchprüfer ist in verschiedenen Gesetzen des deutschen Handels- und Gesellschaftsrechts geregelt, darunter das Handelsgesetzbuch (HGB), das Aktiengesetz (AktG), das Genossenschaftsgesetz (GenG) sowie spezifische Vorschriften für Vereine und Stiftungen.

Handelsgesetzbuch (HGB)

Gemäß § 316 HGB sind Unternehmen bestimmter Rechtsformen, insbesondere Kapitalgesellschaften, verpflichtet, ihren Jahresabschluss durch einen unabhängigen Prüfer, regelmäßig einen Wirtschaftsprüfer, prüfen zu lassen. Der Begriff „Buchprüfer“ wird im rechtlichen Kontext weniger für Einzelpersonen, sondern für zugelassene Prüfungsinstanzen verwendet. In den §§ 318 ff. HGB wird festgelegt, wer zur Prüfung befugt ist und welche Voraussetzungen für die Prüfertätigkeit gelten.

Genossenschaftsgesetz (GenG)

Nach § 53 GenG müssen die Geschäftsbücher und der Jahresabschluss einer Genossenschaft regelmäßig durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband oder hierfür qualifizierte Buchprüfer überprüft werden.

Vereinsrecht (BGB & Vereinsgesetz)

Für eingetragene Vereine sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) keine ausdrückliche Prüfungspflicht vor. Jedoch wird in vielen Vereinssatzungen die Bestellung von Buchprüfern vorgesehen, die die Kontrolle der Vereinsfinanzen im Auftrag der Mitgliederversammlung übernehmen.

Zugelassene Buchprüfer

Der Begriff wurde bis 2004 im Berufsrecht explizit verwendet. Nach dem Berufsaufsichtsgesetz über das Wirtschaftsprüfer- und vereidigten Buchprüferwesen (WiPrO) war der vereidigte Buchprüfer eine nur eingeschränkt tätige, aber öffentlich bestellte Person. Die öffentliche Bestellung erfolgte durch die zuständige Stelle nach Nachweis spezieller theoretischer und praktischer Fachkenntnisse. Häufiger Aufgabe war es, gesetzliche und freiwillige Prüfungen nach HGB, GenG und weiteren Vorschriften durchzuführen.

Die öffentliche Bestellung als vereidigter Buchprüfer ist seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr möglich. Personen, die bereits als vereidigte Buchprüfer zugelassen waren, können weiterhin unter dieser Berufsbezeichnung tätig sein, solange die Zulassung nicht erloschen ist (§ 131c Abs. 1 Wirtschaftsprüferordnung – WPO).

Aufgaben und Pflichten des Buchprüfers

Prüfungspflichten

Buchprüfer sind verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und des Jahresabschlusses auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen. Dazu gehören unter anderem:

  • Überprüfung der ordnungsgemäßen Erfassung aller Geschäftsvorfälle
  • Kontrolle über die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Vorschriften
  • Feststellung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Jahresabschlusses
  • Beurteilung von Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gemäß den gesetzlichen Vorgaben

Prüfungsbericht

Am Ende einer Buchprüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen, der das Ergebnis der Prüfung dokumentiert. Gesetzliche Anforderungen an Inhalt und Umfang sind beispielsweise in § 321 HGB geregelt. Der Prüfungsbericht dient der Kontrolle durch Aufsichtsgremien (wie Aufsichtsrat oder Mitgliederversammlung) sowie der Dokumentation gegenüber Geschäftspartnern und Behörden.

Unabhängigkeit und Verschwiegenheit

Buchprüfer unterliegen strengen Anforderungen hinsichtlich Unabhängigkeit, Neutralität und Verschwiegenheit. Sie dürfen keine Prüfungsaufträge übernehmen, bei denen Befangenheitsgründe vorliegen. Die Verschwiegenheitspflicht ist gesetzlich u. a. in HGB und WPO geregelt und soll gewährleisten, dass vertrauliche Informationen nicht an Dritte weitergegeben werden.

Haftung

Buchprüfer haften für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, die aus fehlerhaften Prüfungsleistungen entstehen. Die Haftung erstreckt sich auf den geprüften Auftraggeber und, bei grober Pflichtverletzung, auch auf Dritte, sofern gesetzliche Ausnahmen dies vorsehen (§ 323 HGB).

Zulassung, Qualifikation und Berufsaufsicht

Zulassungsvoraussetzungen

Die heute noch befugten Buchprüfer waren ursprünglich durch staatliche Stellen öffentlich bestellt und vereidigt worden. Sie mussten eine anspruchsvolle Prüfung ablegen, die sowohl theoretische Kenntnisse im Rechnungswesen als auch praktische Erfahrung voraussetzte. Die Zulassung setzt Integrität, persönliche Zuverlässigkeit und geordnete finanzielle Verhältnisse voraus.

Berufsaufsicht

Buchprüfer unterliegen der Berufsaufsicht durch die zuständigen Behörden. Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) nimmt überwachende und aufsichtsrechtliche Aufgaben wahr. Disziplinarische Maßnahmen sind möglich bei Verstößen gegen Berufs- und Standesregeln.

Abgrenzung zu anderen Prüfungsorganen

Buchprüfer sind von Wirtschaftsprüfern zu unterscheiden, deren Aufgabenbereich umfassender ist und die nach aktueller Rechtslage die überwiegenden Prüfungen von Unternehmen vornehmen. Für spezielle Bereiche gelten auch Steuerberater beziehungsweise Steuerberatungsgesellschaften, die u. a. die steuerliche Überprüfung und Beratung übernehmen, jedoch keine gesetzlichen Abschlussprüfungen für große Kapitalgesellschaften durchführen dürfen.

Bedeutung des Buchprüfers im Rechtsverkehr

Die Tätigkeit des Buchprüfers sichert Transparenz und Glaubwürdigkeit der Rechnungslegung privatwirtschaftlicher und gemeinnütziger Organisationen. Insbesondere mittelständische Unternehmen, Genossenschaften und Vereine können durch Buchprüfungspflichten eine zuverlässige interne Kontrolle sowie eine unabhängige Überwachung der Finanzberichte gewährleisten.

Entwicklungen und Ausblick

Mit Inkrafttreten des Wirtschaftsprüferordnungsgesetzes und der Abschaffung der Neuordnung des Berufsstands haben Buchprüfer faktisch eine historische Rolle. Die Aufgabenbereiche sind zunehmend durch Wirtschaftsprüfer übernommen worden. Die Tätigkeit der Alt-Buchprüfer bleibt als berufsrechtlicher Ausnahmefall erhalten, sie genießt Bestandsschutz und darf unter den gesetzlichen Bestimmungen weitergeführt werden.


Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick zur rechtlichen Stellung, den Aufgaben und zur Bedeutung des Buchprüfers im deutschen Rechtssystem. Die Unterscheidung zu anderen Prüfungspflichten und -organen ist wesentlicher Bestandteil einer rechtlich fachgerechten Bewertung des Begriffs im aktuellen Wirtschaftsrecht.

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen für die Bestellung eines Buchprüfers erfüllt sein?

Die Bestellung eines Buchprüfers ist in Deutschland streng gesetzlich geregelt. Grundsätzlich wird ein Buchprüfer gemäß § 319 HGB als Abschlussprüfer in bestimmten Gesellschaftsformen bestellt, insbesondere in Kapitalgesellschaften wie AG, GmbH und KGaA. Die Bestellung erfolgt in der Regel durch das jeweils zuständige Organ, meist den Aufsichtsrat oder Gesellschafter, wobei die Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Prüfers nachzuweisen ist. Der Buchprüfer muss zur Durchführung von Abschlussprüfungen befugt sein; im rechtlichen Sinne sind dies Wirtschaftsprüfer (WP) oder vereidigte Buchprüfer (vBP), die nach § 43 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) bzw. § 129 ff. der Gewerbeordnung zugelassen sind. Zu beachten ist ferner, dass bei bestimmten prüfungspflichtigen Unternehmen eine Rotation des Abschlussprüfers erforderlich ist, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Im Rahmen der Prüfung öffentlicher Unternehmen gelten darüber hinaus zum Teil spezielle vergaberechtliche Vorgaben.

Welche rechtlichen Pflichten und Verantwortlichkeiten hat ein Buchprüfer?

Der Buchprüfer unterliegt einer Vielzahl rechtlicher Pflichten und Verantwortlichkeiten, die insbesondere im Handelsgesetzbuch (HGB), in der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) sowie in berufsständischen Regelwerken wie den IDW Prüfungsstandards konkretisiert werden. Die wesentliche Aufgabe besteht in der unabhängigen und gewissenhaften Durchführung der Prüfung des Jahres- und (sofern vorgeschrieben) Konzernabschlusses, wobei etwaige Unrichtigkeiten, Verstöße gegen Gesetz und Satzung sowie grundlegende Fehler in der Buchführung aufzudecken sind. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann nach § 323 HGB zur zivilrechtlichen Haftung des Prüfers führen. Darüber hinaus gelten strenge Anforderungen an die Unabhängigkeit: Nebenberufliche Tätigkeiten für den Mandanten, wirtschaftliche oder persönliche Verflechtungen sind verboten. Auch die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43 Abs. 1 WPO) ist zentral und schützt Mandantendaten weit über den Zeitraum der Prüfung hinaus. Kommt ein Buchprüfer diesen Pflichten nicht nach, können sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen folgen.

In welchen Fällen ist die Tätigkeit eines Buchprüfers gesetzlich verpflichtend?

Die Tätigkeit eines Buchprüfers ist vor allem für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 316 ff. HGB gesetzlich verpflichtend. Hierzu gehören insbesondere Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und in bestimmten Fällen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), sofern sie zwei von drei in § 267 HGB definierten Größenmerkmalen (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmerzahl) überschreiten. Auch für bestimmte Arten von Genossenschaften, Versicherungsunternehmen (§ 341k HGB) und Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE, z.B. börsennotierte Gesellschaften) ist eine jährliche Abschlussprüfung bindend vorgeschrieben. Zudem kann die Prüfungspflicht in besonderen Fällen durch Gesellschafterbeschluss oder in Folge aufsichtsrechtlicher Vorschriften, etwa durch das Kreditwesengesetz (KWG) oder das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), ausgelöst werden.

Welche gesetzlichen Haftungsregelungen bestehen für Buchprüfer?

Für Buchprüfer bestehen umfassende Haftungsregelungen, die sowohl aus dem Vertragsverhältnis mit dem Mandanten als auch aus gesetzlichen Vorgaben resultieren. Nach § 323 HGB haftet der Prüfer für Schäden, die durch vorsätzliches oder fahrlässiges Fehlverhalten bei der Durchführung der Prüfung entstehen. Die Haftung ist grundsätzlich auf vier Millionen Euro bei jeder gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung begrenzt, wobei für kleinere Unternehmen geringere Beträge gelten. Neben der zivilrechtlichen Haftung kann bei gröblichen Pflichtverstößen auch eine berufsrechtliche oder strafrechtliche Verantwortung bestehen. Diese umfasst etwa Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht oder die Mithilfe bei betrügerischer Bilanzierung (§ 334 HGB, § 266 StGB). Berufsrechtlich können Sanktionen bis zum Entzug der Bestellungsurkunde reichen.

Welche Rolle spielen berufsrechtliche Vorschriften bei der Tätigkeit des Buchprüfers?

Berufsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) und die Satzungen der Wirtschaftsprüferkammer, bestimmen die Rahmenbedingungen der Tätigkeit von Buchprüfern maßgeblich. Sie regeln die Anforderungen an Zugang, Qualifikation und laufende Fortbildung, aber auch die Arbeitsweise, Aufsicht, Verschwiegenheit, Unabhängigkeit und die Verpflichtung zur gewissenhaften Berufsausübung. Zusätzlich sind die vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) herausgegebenen Prüfungsstandards und Fachgutachten für die Durchführung von Abschlussprüfungen zu berücksichtigen. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, riskiert nicht nur eine zivilrechtliche Haftung, sondern auch berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen, wie Verwarnungen, Geldbußen oder gar den Widerruf der Zulassung als Buchprüfer.

Wie wird die Unabhängigkeit des Buchprüfers rechtlich gewährleistet?

Die rechtliche Sicherung der Unabhängigkeit von Buchprüfern ist im HGB (§ 319) sowie in der WPO geregelt. Der Prüfer darf weder Organmitglied noch Arbeitnehmer des zu prüfenden Unternehmens sein, noch in den letzten Jahren davor gewesen sein. Darüber hinaus müssen auch familiäre Beziehungen, wirtschaftliche Beteiligungen oder andere Interessenskonflikte ausgeschlossen sein. Dem Buchprüfer sind Nebenleistungen, die zu Interessenkonflikten führen könnten, untersagt. Bei Verstößen gegen die Unabhängigkeitspflichten kann der Bestellungsbeschluss nichtig sein und der Prüfer haftet im Zweifel für etwaige Schäden. Weiterhin unterliegen Abschlussprüfer regelmäßigen Qualitätssicherungsprüfungen durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS), um die Einhaltung der Unabhängigkeitsstandards zu überprüfen.

Welche rechtlichen Vorschriften regeln die Offenlegung und Prüfung der Arbeitsergebnisse des Buchprüfers?

Die Ergebnisse der Buchprüfung unterliegen einer umfangreichen Offenlegungspflicht, die sich insbesondere aus § 325 HGB ergibt. Die Erstellung eines Prüfungsberichts sowie eines Bestätigungsvermerks ist obligatorisch (§ 322 HGB). Der Bestätigungsvermerk muss veröffentlicht und zusammen mit dem Jahresabschluss an den Bundesanzeiger übermittelt werden. Darüber hinaus können Aufsichtsbehörden, Aktionäre oder Gerichte auf die Prüfungsunterlagen zugreifen, sofern ein berechtigtes Interesse besteht. Für börsennotierte Unternehmen bestehen verschärfte Transparenzpflichten, die die Berichterstattung an Investoren und die Öffentlichkeit regeln. Daneben haben Aufsichtsbehörden wie die APAS und je nach Branche auch BaFin oder andere Institutionen ein Prüfungs- und Einsichtsrecht in die Unterlagen und Berichte des Buchprüfers.