Begriff und Wesen der Buchgrundschuld
Die Buchgrundschuld ist eine Form der Sicherungsgrundschuld im deutschen Rechtssystem und stellt eine wesentliche Variante der Grundschuld nach §§ 1191 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Im Unterschied zur Briefgrundschuld wird sie nicht durch die Ausgabe eines Grundschuldbriefs, sondern ausschließlich durch die Eintragung im Grundbuch verkörpert. Die Buchgrundschuld dient häufig als Sicherungsmittel für Kreditforderungen und ist insbesondere im Immobilienfinanzierungsbereich von großer Bedeutung.
Rechtliche Grundlagen der Buchgrundschuld
Einordnung im Rechtssystem
Die Buchgrundschuld ist gesetzlich in den Vorschriften der §§ 1192 BGB geregelt. Sie nimmt eine Sonderstellung ein, da sie nur im Grundbuch ersichtlich ist und keinen Grundschuldbrief erfordert. Die Grundlage für die Eintragung bildet ein Antrag beim Grundbuchamt sowie die Bewilligung des Grundstückseigentümers.
Unterschied zur Briefgrundschuld
Die Grundschuld kennt zwei Ausprägungen:
- Briefgrundschuld (§ 1192 Abs. 1, § 1116 BGB): Die Verfügungsbefugnis wird durch Besitz des Grundschuldbriefs nachgewiesen.
- Buchgrundschuld (§ 1116 Abs. 2 BGB): Ein Grundschuldbrief wird nicht ausgestellt; allein der Grundbuchauszug ist maßgeblich.
Eine Buchgrundschuld kann nachträglich in eine Briefgrundschuld umgewandelt werden und umgekehrt, sofern dies ausdrücklich beim Grundbuchamt beantragt wird (§ 1192 Abs. 1a BGB).
Entstehung und Voraussetzungen
Bewilligung und Grundbucheintragung
Für die Entstehung einer Buchgrundschuld ist die Eintragung in das Grundbuch erforderlich (§ 873 Abs. 1 BGB). Die Eintragung erfolgt aufgrund einer notariell beglaubigten Auflassungserklärung des Grundstückseigentümers gemäß § 19 GBO. Der Antrag auf Eintragung kann auch durch den Gläubiger gestellt werden, benötigt jedoch die Zustimmung des Eigentümers.
Verzicht auf Brief
Der ausdrückliche Verzicht auf die Ausstellung eines Grundschuldbriefs ist erforderlich, um eine Buchgrundschuld zu begründen. Fehlt eine solche Erklärung, so wird vom Gesetz automatisch eine Briefgrundschuld angenommen (§ 1116 Abs. 1 BGB).
Rechtswirkungen und Funktion
Übertragbarkeit
Die Buchgrundschuld ist grundsätzlich wie die Briefgrundschuld übertragbar. Die Abtretung erfolgt jedoch durch eine schriftliche Abtretungserklärung und die Einigung der Parteien, welche gegenüber dem Grundbuchamt nachzuweisen ist (§ 1154 Abs. 3 BGB). Ein Besitzübergang entfällt mangels Brief.
Sicherungsabrede
In der Praxis wird die Buchgrundschuld meist als Sicherungsgrundschuld bestellt, d. h. ihre Verwertbarkeit hängt von einer gesonderten Sicherungsabrede zwischen Schuldner und Gläubiger ab. Der Sicherungsvertrag ist zivilrechtlich erforderlich und regelt, welche Forderungen durch die Buchgrundschuld gesichert sind.
Vorteile und Risiken
Vorteile:
- Es besteht kein Risiko des Verlusts oder Diebstahls eines Grundschuldbriefs.
- Die Übertragung und Löschung sind zumeist unkomplizierter, da keine Vorlage eines Briefs erforderlich ist.
Risiken:
- Mangels Brief kann die Legitimation des Gläubigers ausschließlich über das Grundbuch erfolgen, was den Erwerb im guten Glauben an die Verfügungsbefugnis erschwert.
- Die öffentliche Glaubhaftmachung der Berechtigung ist strenger als bei der Briefgrundschuld.
Löschung und Erlöschen der Buchgrundschuld
Voraussetzungen der Löschung
Die Löschung der Buchgrundschuld erfolgt durch Antragstellung beim Grundbuchamt in Verbindung mit der Vorlage der Löschungsbewilligung des eingetragenen Grundschuldgläubigers (§ 19 GBO). Sind mehrere Gläubiger eingetragen, ist die Zustimmung aller Gläubiger erforderlich.
Erlöschen kraft Gesetzes
Daneben kann die Buchgrundschuld in besonderen Fällen von Gesetzes wegen erlöschen, z.B. nach vollständiger Zahlung der gesicherten Forderung oder aufgrund einer Aufhebung der Sicherungsvereinbarung.
Besonderheiten und Unterschiede zur Hypothek
Die Buchgrundschuld unterscheidet sich von der Hypothek durch den fehlenden Zusammenhang mit einer Forderung. Während die Hypothek gemäß §§ 1113 ff. BGB akzessorisch, also von einer bestimmten Forderung abhängig ist, kann die Grundschuld – und damit auch die Buchgrundschuld – zu jeder Zeit und in beliebiger Höhe bestellt werden, ohne dass eine Forderung bestehen muss.
Bedeutung in der Praxis
Aufgrund ihrer Flexibilität und der einfacheren Handhabung im Vergleich zur Briefgrundschuld ist die Buchgrundschuld im Bank- und Kreditwesen das am häufigsten verwendete Grundpfandrecht. Sie ist ein zentraler Bestandteil moderner Immobilienfinanzierungen.
Literatur und Weiterführende Informationen
Für eine vertiefende Beschäftigung mit der Buchgrundschuld empfiehlt sich die Konsultation der einschlägigen Literatur zu den §§ 1113-1192 BGB sowie die Fachbeiträge zum Grundbuchrecht. Aktuelle Rechtsprechung und Gesetzesänderungen können zusätzliche Einzelaspekte beeinflussen.
Häufig gestellte Fragen
Wie erfolgt die Bestellung einer Buchgrundschuld im Grundbuch?
Die Bestellung einer Buchgrundschuld erfolgt ausschließlich durch Eintragung in das Grundbuch gemäß § 873 BGB in Verbindung mit §§ 1115 ff. BGB. Hierbei bedarf es einer notariell beurkundeten Einigung (Eintragungsbewilligung) zwischen Grundstückseigentümer und dem zukünftigen Grundschuldgläubiger. Die Erklärung zur Bestellung der Grundschuld, sogenannte Grundschuldbestellungsurkunde, wird meist von einem Notar vorbereitet und beurkundet. Im Zuge der Eintragung im Grundbuch erhält die Buchgrundschuld ihre Rechtswirksamkeit, erst der Grundbucheintrag begründet das Grundpfandrecht. Eine besondere Eigenschaft der Buchgrundschuld ist, dass sie als „brieflose“ Grundschuld bestellt wird. Ein Grundschuldbrief wird dabei nicht ausgestellt – was die Übertragung und Belastung der Grundschuld vereinfacht und die Risiken des Briefverlustes ausschließt. Nach Eintragung erhält der Gläubiger eine Eintragungsbenachrichtigung, und die Grundschuld ist nun formell an seinem Rechtssubjekt zugunsten des Gläubigers eingetragen.
Welche Rolle spielt die Buchgrundschuld bei Immobilienfinanzierungen?
Die Buchgrundschuld ist das zentrale Sicherungsmittel bei der Fremdfinanzierung von Immobilien, insbesondere bei der Vergabe von Hypothekendarlehen. Banken und Kreditinstitute verlangen im Rahmen eines Darlehensvertrages in der Regel die Bestellung einer Buchgrundschuld, um ihre Ansprüche auf Rückzahlung des gewährten Kredits abzusichern. Im Unterschied zur Hypothek ist die Buchgrundschuld nicht akzessorisch, das heißt unabhängig von einer bestimmten Forderung, und bleibt auch bestehen, wenn die gesicherte Forderung erlischt. Dies ermöglicht eine flexible Wiederverwendung oder Abtretung der Sicherheit an einen anderen Gläubiger. Die Buchgrundschuld ermöglicht dem Gläubiger, im Falle eines Zahlungsausfalls des Schuldners eine Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück zu betreiben, wobei das Vorrecht des im Grundbuch Eingetragenen gemäß Rangprinzip gewahrt bleibt.
Wie kann eine Buchgrundschuld übertragen oder abgetreten werden?
Die Übertragung einer Buchgrundschuld erfolgt durch Abtretung des Grundschuldrechts gemäß § 1154 BGB. Da die Buchgrundschuld keinen Grundschuldbrief besitzt, ist die Übertragung ausschließlich durch Eintragung im Grundbuch möglich und erfordert keine Übergabe eines Briefs. Voraussetzung ist eine schriftliche Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers und die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch. Das Grundbuchamt prüft die Abtretung und nimmt anschließend die Umschreibung des Grundschuldgläubigers vor. Die Abtretung ist formfrei, jedoch verlangen Banken aus Gründen der Rechtssicherheit meist eine notarielle Beurkundung. Die Übertragung der Grundschuld ermöglicht es dem neuen Gläubiger, sämtliche Rechte aus der Grundschuld wahrzunehmen, etwa das Recht auf Zwangsvollstreckung.
Wie wird eine Buchgrundschuld im Grundbuch gelöscht?
Die Löschung einer Buchgrundschuld erfolgt formell durch einen Antrag beim Grundbuchamt, der von dem eingetragenen Grundschuldgläubiger bewilligt werden muss (§ 19 GBO). Diese Bewilligung wird üblicherweise nach vollständiger Rückzahlung des gesicherten Darlehens durch den Eigentümer eingeholt. Die Löschungsbewilligung muss öffentlich beglaubigt werden, in der Regel übernimmt dies der Notar im Rahmen der Rückabwicklung des Kreditvertrags. Nach Vorlage dieser Bewilligung und Eintragung im Grundbuch erlischt das Grundpfandrecht. Die Löschung wird im Grundbuch in Abteilung III durch Streichung der jeweiligen Eintragungszeile dokumentiert. Verzichtet der Eigentümer auf die Löschung, bleibt die Buchgrundschuld weiterhin formell bestehen, allerdings ohne gesicherte Forderung (sogenannte Eigentümergrundschuld).
Welche Rechte hat der Grundschuldgläubiger im Rahmen einer Buchgrundschuld?
Der Grundschuldgläubiger verfügt über umfassende Rechte aus der Buchgrundschuld. Das wichtigste Recht ist das der Zwangsvollstreckung in das Grundstück im Falle eines Zahlungsausfalls. Durch Eintragung einer Buchgrundschuld wird ein dingliches Recht eingeräumt, das bedeutet, der Gläubiger kann unabhängig von persönlichen Ansprüchen auf das Grundstück zugreifen. Zudem können Nebenrechte wie Zinsen, Nebenforderungen und Kostenansprüche gesichert werden. Der Grundschuldgläubiger hat weiterhin das Recht, die Grundschuld ganz oder teilweise zu übertragen oder abzutreten, wenn keine vertraglichen oder vereinbarten Einschränkungen bestehen. Auch eine Unterwerfungserklärung des Eigentümers nach § 800 ZPO (Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung) ist häufig Teil der Grundschuldbestellung.
Welche Bedeutung hat die Buchgrundschuld im Vergleich zur Briefgrundschuld?
Die Buchgrundschuld stellt eine Variante der Grundschuld dar, bei der auf die Ausstellung eines Grundschuldbriefs verzichtet wird (§ 1192 Abs. 1a BGB). Dieser Verzicht bringt einige rechtliche Erleichterungen insbesondere hinsichtlich Übertragbarkeit und Sicherheit mit sich: Es entfallen die mit der Verwaltung und dem Verlust eines Grundschuldbriefs verbundenen Risiken. Rechtlich ist die Buchgrundschuld einfacher zu übertragen, denn die Abtretung erfolgt durch Eintragung im Grundbuch, während bei der Briefgrundschuld zusätzlich die Übergabe des Grundschuldbriefs notwendig ist. Dies erleichtert den Vollzug von Transaktionen und dient insbesondere Kreditinstituten als risikoarme Sicherungsform. Auch bei der Löschung ist die Abwicklung unkomplizierter, da ein physisches Dokument nicht beschafft oder zurückgegeben werden muss.
Welche Besonderheiten gelten bei der Zwangsvollstreckung aus einer Buchgrundschuld?
Die Zwangsvollstreckung aus einer Buchgrundschuld setzt voraus, dass eine vollstreckbare Ausfertigung der notariell beurkundeten Unterwerfungserklärung (§ 800 ZPO) vorliegt. Der Gläubiger benötigt darüber hinaus einen Nachweis, dass die Forderung fällig gestellt wurde. Da die Buchgrundschuld nicht akzessorisch ist, kann der Gläubiger auch unabhängig von der gesicherten Forderung die Zwangsvollstreckung betreiben, sofern keine Einrede des Grundstückseigentümers vorliegt, dass die Schuld getilgt ist. Die Rangstelle der Grundschuld im Grundbuch bestimmt, in welcher Reihenfolge Erlöse aus der Verwertung an die Gläubiger ausgezahlt werden. Bestehen mehrere Buchgrundschulden auf einem Grundstück, richtet sich die Befriedigung der Gläubiger streng nach deren Rang im Grundbuch. Im Fall der Vollstreckung muss das Grundbuch einen eindeutigen, aktuellen Stand der Berechtigten aufweisen.