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Börsentermingeschäft


Definition und Grundlagen des Börsentermingeschäfts

Ein Börsentermingeschäft bezeichnet ein Finanzgeschäft, bei dem sich die Vertragsparteien verpflichten, zu einem festgelegten zukünftigen Zeitpunkt bestimmte Finanzinstrumente (z. B. Aktien, Devisen, Rohstoffe) zu einem heute bestimmten Preis zu kaufen oder zu verkaufen. Die Erfüllung des Geschäfts erfolgt also nicht unmittelbar bei Vertragsschluss, sondern zu einem späteren Termin. Börsentermingeschäfte werden überwiegend an Terminbörsen elektronisch oder nach bestimmten Börsenusancen abgeschlossen und erfüllen wichtige Funktionen in der Risikoabsicherung (Hedging), Spekulation sowie Arbitrage.

Rechtliche Einordnung des Börsentermingeschäfts

Zivilrechtliche Grundlagen

Im deutschen Zivilrecht stellen Börsentermingeschäfte schuldrechtliche Verträge nach Maßgabe der §§ 145 ff. BGB dar. Durch Einigung (Angebot und Annahme) wird ein Termingeschäft wirksam und verpflichtet die Parteien zur späteren Abwicklung (sog. Settlement). Charakteristisch für Termingeschäfte ist das Risiko von Kurs- oder Preisänderungen zwischen Vertragsschluss und Erfüllung.

Im deutschen Recht wird klassisch zwischen echten und unechten Termingeschäften unterschieden:

  • Echtes Termingeschäft: Die Leistung wird zu einem in der Zukunft liegenden Termin erbracht. Beispiele sind Futures, Optionen und Forwards.
  • Unechtes Termingeschäft: Die Vertragserfüllung ist zwar sofort möglich, wird aber typischerweise hinausgeschoben, etwa bei Kassageschäften mit Valuta-Termin.

Börsenrechtliche Regelungen

Börsentermingeschäfte unterliegen dem deutschen Börsengesetz (BörsG) und der jeweiligen Börsenordnung. Nur staatlich zugelassene Börsen, wie etwa die Eurex, dürfen standardisierte Termingeschäfte anbieten. Während der Handel an der Börse transparent und über ein zentrales Clearinghaus abgewickelt wird, gelten zusätzliche aufsichtsrechtliche Schutzvorschriften.

Aufsichtsrechtliche Vorschriften

Die Durchführung von Börsentermingeschäften wird umfassend durch das Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG), das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) sowie das Kreditwesengesetz (KWG) und ergänzende EU-Verordnungen (z. B. EMIR, MiFID II/MiFIR) reguliert. Zentrale Regelungsinhalte sind:

  • Zulassung von Terminbörsen und Kontrakten: Nur bestimmte, von den Aufsichtsbehörden zugelassene Finanzinstrumente dürfen als standardisierte Termingeschäfte handelbar sein.
  • Teilnehmerkreis: Ausschluss nicht-professioneller Marktteilnehmer sowie besondere Pflichten bei der Aufklärung und Beratung.
  • Transparenz- und Meldepflichten: Transaktionen müssen den zuständigen Behörden gemeldet werden, um Marktmanipulation und Insiderhandel zu verhindern.

Verbraucherschutz und Einschränkungen

Börsentermingeschäfte unterliegen im Hinblick auf private Anleger besonderen Schutzregelungen. Nach § 37d WpHG dürfen Privatpersonen Termingeschäfte nur eingehen, wenn sie nachweislich über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Ferner sieht der Gesetzgeber vor, dass Verbraucher vor Verlusten mit Warnhinweisen geschützt werden. Unzulässige, nicht abgesicherte Spekulationen Privater können zur Nichtigkeit des Geschäfts gem. § 134 BGB in Verbindung mit Aufsichtsrecht führen.

Arten und Formen von Börsentermingeschäften

Unterscheidung nach Vertragstypen

  • Futures: Standardisierte, börsengehandelte Verträge, die zu einem bestimmten Termin und festgelegten Konditionen erfüllt werden.
  • Optionen: Der Käufer erhält das Recht, aber nicht die Pflicht, einen Basiswert zu einem bestimmten Preis in der Zukunft zu kaufen oder zu verkaufen.
  • Forwards: Individualisierte Terminkontrakte, meist außerbörslich (OTC) gehandelt, mit Erfüllung zu einem späteren Zeitpunkt.

Physische Lieferung und Barausgleich

Die Settlement-Struktur entscheidet, ob am Ende eine tatsächliche Lieferung des Basiswerts erfolgt (physische Erfüllung) oder nur eine Wertausgleichszahlung (Barausgleich, cash settlement) vorgenommen wird. Die zugrunde liegenden rechtlichen Verpflichtungen orientieren sich am Typ des Termingeschäfts und dem jeweiligen Handelsplatz.

Steuerrechtliche Aspekte des Börsentermingeschäfts

Steuerliche Behandlung bei Privatanlegern

Erträge aus Börsentermingeschäften gelten nach deutschem Steuerrecht als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Seit der Reform 2021 hat der Gesetzgeber für bestimmte Verluste aus Termingeschäften jährliche Verrechnungshöchstbeträge (§ 20 Abs. 6 S. 5 EStG) eingeführt. Die steuerliche Handhabung hängt von Art, Umfang und Zweck des Handels sowie der Person des Anlegers ab.

Betriebliche Steuerpflichten

Für Unternehmen sind Gewinne und Verluste aus Börsentermingeschäften im Rahmen der betrieblichen Einkünfte zu erfassen. Angefallene Gewinne unterliegen der Gewerbesteuerpflicht, Verluste können (je nach Ausgestaltung der Geschäfte) steuerlich geltend gemacht werden.

Risiken und Haftung bei Börsentermingeschäften

Kursrisiko und Nachschusspflicht

Börsentermingeschäfte bergen erhebliche Preis- und Kursrisiken, insbesondere wegen der Hebelwirkung (Leverage). Infolge ungünstiger Kursentwicklungen können bei bestimmten Kontrakten – etwa Futures – Nachschusspflichten entstehen. Die zentrale Abwicklung über das Clearinghaus dient der Begrenzung des Ausfallrisikos, verpflichtet aber zur Hinterlegung von Sicherheiten (Margin).

Haftung und Schadensersatz

Bei fehlerhafter Beratung, unzureichender Aufklärung oder Regelverstößen können Schadensersatzansprüche entstehen. Vertragliche Haftungsbeschränkungen gelten nur eingeschränkt.

Europarechtliche und internationale Regelungen

Börsentermingeschäfte unterliegen auch zahlreichen europäischen und internationalen Vorgaben. Zentrale Regelwerke sind hier:

  • MiFID II/MiFIR (Markets in Financial Instruments Directive/Regulation): Vorschriften für Transparenz, Anleger- und Marktschutz europaweit.
  • EMIR (European Market Infrastructure Regulation): Vorgaben zur zentralen Abwicklung und Risikoreduzierung von OTC-Derivaten.
  • Basel III: Anforderungen an das Risikomanagement und die Eigenkapitalhinterlegung von Banken, die mit Termingeschäften handeln.

Internationale Sachverhalte, beispielsweise bei grenzüberschreitender Abwicklung, unterliegen zusätzlich den jeweiligen Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.

Literatur und weiterführende Quellen

  • Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch: Kommentar
  • Hahn, Derivate und strukturierte Finanzprodukte, 2020
  • Deutsche Börse AG: Broschüren zu Termingeschäften

Zusammenfassung

Das Börsentermingeschäft ist ein komplexer schuldrechtlicher Vertragstyp, der zahlreiche rechtliche, aufsichtsrechtliche und steuerliche Regelungen berührt. Schwerpunktmäßig stehen dabei der Schutz der Vertragspartner, insbesondere privater Anleger, sowie die Stabilität des Finanzsystems im Fokus. Die rechtlichen Rahmenbedingungen erstrecken sich vom nationalen Zivil- und Börsenrecht über aufsichtsrechtliche Bestimmungen bis hin zu umfangreichen europäischen und internationalen Regulierungsmechanismen. Bei der Teilnahme am Handel mit Börsentermingeschäften ist daher vertiefte Kenntnis der gesetzlichen Vorgaben erforderlich.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen beim Abschluss eines Börsentermingeschäfts beachtet werden?

Beim Abschluss eines Börsentermingeschäfts müssen verschiedene rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, die sich insbesondere aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), sowie aus weiteren aufsichtsrechtlichen Regelungen ergeben. Grundsätzlich ist zu beachten, dass ein Börsentermingeschäft, welches typischerweise ein Geschäft mit einem im Voraus bestimmten, zukünftigen Erfüllungszeitpunkt ist, gemäß § 764 BGB als gegenseitiger Vertrag einzustufen ist. Eine elementare Voraussetzung ist, dass der Vertragspartner (insbesondere Privatpersonen) nach § 54 Abs. 1 BörsG in Verbindung mit § 37d WpHG über die Risiken der Termingeschäfte ordnungsgemäß aufgeklärt wurde; andernfalls besteht ein Haftungsrisiko für das ausführende Finanzinstitut. Für Privatkunden sind darüber hinaus die Regelungen des § 37d WpHG streng zu beachten, wonach diese Kunden ausreichend über die Verlustrisiken informiert und ihre Kenntnisse sowie Erfahrungen abgefragt werden müssen. Die Einhaltung dieser Pflichten ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Abschluss des Börsentermingeschäfts. Anders ausgedrückt: Ein fehlerhaftes oder fehlendes Beratungsgespräch kann zur Unwirksamkeit des Vertrages oder zu Schadensersatzansprüchen führen. Schließlich sind auch die Anforderungen der MiFID II und deren Umsetzung in deutsches Recht relevant, etwa hinsichtlich Eignungstests und Einordnung des Kunden als professionell oder privat, was die Beratungs- und Dokumentationspflichten beeinflusst.

Gibt es besondere Formvorschriften bei der Durchführung von Börsentermingeschäften?

Für Börsentermingeschäfte besteht grundsätzlich keine notarielle Beurkundungspflicht oder Schriftformvorschrift, sie können grundsätzlich auch mündlich oder konkludent abgeschlossen werden. Die meisten Börsentermingeschäfte werden jedoch in Textform oder mittels standardisierter Vertragsformulare geschlossen, häufig unter Verwendung von Rahmenverträgen wie dem Deutschen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte (DRV) oder internationalen Standards wie dem ISDA Master Agreement. Die Einhaltung der Dokumentationspflichten gem. § 37d WpHG und der Aufzeichnungspflichten gemäß Art. 16 MiFID II ist jedoch zwingend. Insbesondere gegenüber Privatkunden besteht eine Dokumentationsverpflichtung über die Beratung, Risikohinweise und die erteilten Kundeninformationen. Ferner müssen Finanzinstitute Transaktionen nach Art. 25 MiFIR an die zuständige Aufsichtsbehörde melden. Die Missachtung dieser formalen Pflichten kann zivilrechtliche Haftung begründen und verwaltungsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.

Welche besonderen Schutzvorschriften gelten für Privatkunden bei Börsentermingeschäften?

Für Privatkunden („Retail Clients“) gelten im Rahmen des Börsentermingeschäfts erhebliche Schutzvorschriften, um das besondere Risiko solcher Derivate abzupuffern. Primär ist § 37d WpHG einschlägig, der regelt, dass ein Termingeschäft mit einer Privatperson ohne ausreichende Risikoaufklärung und ohne Betrachtung der Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden nicht verpflichtend werden kann. Die Unterrichtungspflicht umfasst eine explizite, verständliche Darstellung von Funktionsweise, Risiken (z. B. Totalverlustrisiko, Nachschusspflicht) und potentiellen Obliegenheiten. Im Bereich der Fernabsatzverträge kommen zudem die Vorschriften über Widerrufsrechte (§§ 312g, 355 BGB) in Betracht, die unter Umständen die Bindungswirkung des Geschäfts beeinträchtigen können. Aufsichtsrechtlich ist zu gewährleisten, dass die Produkte für den Kunden geeignet („appropriateness“) und gegebenenfalls angemessen („suitability“) sind; dies wird durch die MiFID II-Anforderungen und deren Umsetzung in die WpHG-MaRisk flankiert. Bei Verstößen haften Kreditinstitute nicht nur zivilrechtlich, es drohen auch aufsichtsrechtliche Konsequenzen.

Welche rechtlichen Konsequenzen hat eine fehlerhafte Aufklärung beim Börsentermingeschäft?

Eine fehlerhafte oder unterbliebene Aufklärung beim Börsentermingeschäft kann erhebliche zivilrechtliche und aufsichtsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben. Zivilrechtlich kommt insbesondere eine Schadensersatzpflicht des ausführenden Kreditinstituts nach § 280 BGB wegen Verletzung von vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten (insbesondere aus dem Beratungsvertrag oder aus § 311 Abs. 2 BGB) in Betracht. Darüber hinaus kann in einzelnen Fällen eine Anfechtung nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung erfolgen, wenn eine vorsätzliche Irreführung über Risiken oder Vertragsinhalte gegeben ist. In Bezug auf die Wirksamkeit des Termingeschäfts kann auch eine schwebende Unwirksamkeit eintreten, insbesondere im Fall eines Verstoßes gegen § 37d WpHG, wonach das Geschäft ohne ordnungsgemäße Risikoaufklärung im Zweifel bis zur Nachholung der Aufklärung suspendiert ist. Aufsichtsrechtlich kann die BaFin Sanktionen gegen das Institut verhängen, darunter Bußgelder und gegebenenfalls Maßnahmen nach dem KWG, wie etwa Vertriebsverbote.

Wie werden Streitigkeiten aus Börsentermingeschäften rechtlich ausgetragen?

Streitigkeiten aus Börsentermingeschäften werden in Deutschland vorrangig vor den Zivilgerichten ausgetragen, wobei häufig durch die zugrundeliegenden Rahmenverträge wie ISDA oder DRV die Zuständigkeit von Schiedsgerichten oder ausländischen Gerichten vorgesehen werden kann. Im deutschen Zivilprozess sind die Landgerichte zuständig, da es sich regelmäßig um vermögensrechtliche Ansprüche mit einem Streitwert über 5.000 Euro handelt. Maßgeblich ist sodann die Prüfung, ob die Aufklärungspflichten korrekt erfüllt wurden, der Vertrag wirksam ist und ob eine etwaige Schadenersatzpflicht entstanden ist. Streitbefangen ist häufig die Frage, ob ein Beratungsverschulden oder eine Falschberatung vorliegt, wofür die prozessuale Beweislastverteilung und die Dokumentationslage entscheidend sind. Zudem kann im Einzelfall die BaFin im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse einschreiten und Ermittlungen aufnehmen. Bei internationalen Konstellationen kann das anwendbare Recht und der Gerichtsstand nach den Regeln der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-VO) oder dem internationalen Privatrecht bestimmt werden.

Welche Rolle spielt das WpHG bei der rechtlichen Bewertung von Börsentermingeschäften?

Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) spielt eine zentrale Rolle für die rechtliche Bewertung und Handhabung von Börsentermingeschäften. Es normiert umfassende Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten für alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die solche Geschäfte vermitteln, abschließen oder Kunden hierzu beraten. Die §§ 63 ff. WpHG regeln insbesondere die Wohlverhaltenspflichten, wozu Informationen über Risiken, Kosten, Funktionsweise der Produkte sowie die Einordnung des Kunden (Retail, Professionell, Geeignetheit etc.) gehören. Das WpHG verlangt zudem die Erfassung und Dokumentation aller Beratungsvorgänge und der Kundenkommunikation. Besonders hervorzuheben ist auch die Anforderung, Interessenskonflikte zu identifizieren und offenzulegen (§ 80 WpHG), sowie die Pflicht, einen Produktfreigabeverfahrensprozess zu unterhalten (§ 82 WpHG). Verstöße gegen das WpHG können nicht nur zivilrechtliche Haftung, sondern auch aufsichtsrechtliche Sanktionen und Bußgelder nach sich ziehen.

Sind besondere insolvenzrechtliche Vorschriften für Börsentermingeschäfte zu beachten?

Ja, für Börsentermingeschäfte existieren besondere insolvenzrechtliche Regelungen, um die Abwicklung im Insolvenzfall des Vertragspartners zu erleichtern und das Risiko einer Ketteninsolvenz zu begrenzen. Nach § 104 InsO werden beiderseits noch nicht erfüllte Termingeschäfte (insbesondere solche, die auf Differenzgeschäfte oder Ersatzlieferungen zielen) im Insolvenzfall des Schuldners beendet („close-out netting“). Die Insolvenztabelle stellt dann auf die Differenz zwischen den Vertragswerten ab, wodurch die Gegenpartei lediglich einen Anspruch auf den Ausgleichsbetrag (Schadensersatz oder Erfüllungsschaden) gegen die Masse erwirbt, jedoch keine Erfüllungsansprüche mehr geltend machen kann. Dies verhindert systemische Risiken durch Marktschwankungen zwischen Insolvenzanmeldung und Zeit der tatsächlichen Vertragsabwicklung. Derartige Regelungen sind vor allem bei grenzüberschreitenden Konstellationen im Rahmen der Europäischen Finanzsicherheitenrichtlinie (Financial Collateral Directive) sowie durch das Gesetz über die Insolvenzanfechtung und Sicherheiten (InsVV) flankiert.

Welche Melde- und Transparenzpflichten bestehen bei Börsentermingeschäften?

Für Börsentermingeschäfte bestehen vielfältige Melde- und Transparenzpflichten gegenüber nationalen und europäischen Aufsichtsbehörden. Nach Art. 26 MiFIR müssen Wertpapierfirmen Transaktionsdaten zu börsengehandelten Derivaten (OTC und standardisiert) innerhalb eines Werktages an die zuständigen Behörden übermitteln („Transaction Reporting“). Die Handelsplätze und systematischen Internalisierer sind darüber hinaus verpflichtet, unter Art. 20 MiFIR die Daten öffentlich bereit zu stellen („Post-Trade Transparency“), um eine hohe Markttransparenz und eine korrekte Preisbildung zu gewährleisten. Ferner bestehen nach Art. 9 EMIR Meldepflichten an ein Transaktionsregister, um systemische Risiken zu überwachen. Die Nichtbeachtung dieser Pflichten kann zu empfindlichen Bußgeldern und unter Umständen auch zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen führen. Für Emittenten besteht in bestimmten Fällen zudem eine Ad-hoc-Publizitätspflicht gemäß Art. 17 MAR, wenn das Börsentermingeschäft insiderrelevant ist oder den Marktpreis erheblich beeinflussen kann.