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Blankoscheck

Begriff und rechtliche Einordnung des Blankoschecks

Ein Blankoscheck ist ein Scheck, der vom Aussteller unterschrieben wurde, ohne dass alle erforderlichen Angaben – typischerweise der Zahlungsbetrag, häufig auch der Zahlungsempfänger oder das Datum – ausgefüllt sind. Er wird mit der Absicht übergeben, dass die fehlenden Angaben später ergänzt werden. Grundlage dafür ist regelmäßig eine Ausfüllungsabrede (Ausfüllungsermächtigung) zwischen Aussteller und Empfänger. Der Blankoscheck ist damit eine besondere Erscheinungsform des Schecks als Wertpapier des Zahlungsverkehrs.

Abgrenzung zu ausgefülltem Scheck und Blankowechsel

Der ausgefüllte Scheck enthält sämtliche notwendigen Angaben und ist sofort zur Vorlage bestimmt. Beim Blankoscheck liegt demgegenüber eine noch unvollständige Urkunde vor, die erst durch Ausfüllung voll wirksam wird. Vom Blankowechsel unterscheidet sich der Blankoscheck dadurch, dass der Scheck eine Sichtzahlungsanweisung auf ein Kreditinstitut ist, während der Wechsel typischerweise eine Kreditfunktion entfaltet und auf einen zukünftigen Zahlungstermin gerichtet ist.

Formelle Anforderungen und Blankettcharakter

Erforderliche Bestandteile eines Schecks

Ein Scheck enthält üblicherweise die Bezeichnung als Scheck, die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, die Benennung des bezogenen Kreditinstituts, Ort und Datum der Ausstellung sowie die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers. Fehlen solche wesentlichen Angaben, ist das Papier im Grundsatz kein vollständiger Scheck.

Blankoscheck als unvollständige Urkunde

Beim Blankoscheck ist zumindest ein wesentliches Element zunächst offen gelassen. Durch die später vorgenommene Ausfüllung soll der Scheck seine vollständige rechtliche Gestalt erhalten. Maßgeblich ist, dass die Ausfüllung im Rahmen der erteilten Ausfüllungsermächtigung erfolgt. Ohne eine solche Ermächtigung kann die spätere Ergänzung rechtlich problematisch sein.

Ausfüllungsermächtigung (Ausfüllungsabrede)

Die Ausfüllungsermächtigung ist eine Vereinbarung, die den Empfänger berechtigt, fehlende Angaben wie Betrag, Empfänger oder Datum zu ergänzen. Sie legt Inhalt, Umfang und Grenzen der Ausfüllung fest. Für das Verhältnis zwischen Aussteller und erstem Empfänger ist sie von zentraler Bedeutung. Gegenüber Dritten, die den Scheck später erwerben, wirkt die Ausfüllungsabrede nur eingeschränkt.

Rechtsbeziehungen rund um den Blankoscheck

Valuta-, Deckungs- und Scheckverhältnis

Rund um den Scheck bestehen typischerweise drei Rechtsbeziehungen: Das Valutaverhältnis zwischen Aussteller und Empfänger (etwa Kauf- oder Dienstleistungsverhältnis), das Deckungsverhältnis zwischen Aussteller und bezogenem Kreditinstitut (Kontoführung) und das Scheckverhältnis als Wertpapierbeziehung zum jeweiligen Inhaber. Streitigkeiten über die Ausfüllung betreffen in erster Linie das Valutaverhältnis und die Ausfüllungsabrede.

Übertragung und Rechtsstellung des Inhabers

Ein Scheck kann als Orderscheck durch Indossament oder als Inhaberscheck durch bloße Übergabe übertragen werden. Der Erwerber erlangt die scheckrechtliche Stellung, die mit dem Papier verbunden ist. Einwendungen aus dem Ausfüllungsverhältnis können dem unmittelbaren Empfänger entgegengehalten werden; gegenüber späteren Erwerbern sind solche Einwendungen nur eingeschränkt wirksam, insbesondere wenn diese im guten Glauben auf die Ordnungsmäßigkeit der Ausfüllung vertrauen durften.

Ausfüllung, Beweisfragen und Einwendungen

Inhalt und Reichweite der Ausfüllung

Die Ausfüllung hat sich am vereinbarten Zweck zu orientieren. Das betrifft insbesondere den Höchstbetrag, die Person des Zahlungsempfängers und den Zeitpunkt der Ergänzung. Überschreitet der Ausfüllende die vereinbarten Grenzen, kann der Aussteller dem ersten Empfänger Einwendungen entgegenhalten und gegebenenfalls Ersatz verlangen.

Beweislast und Dokumentation

Kommt es zum Streit über eine überschießende Ausfüllung, ist entscheidend, ob Inhalt und Bestand der Ausfüllungsermächtigung nachgewiesen werden können. Da der Scheck nach der Ausfüllung eine formell ordnungsgemäße Urkunde darstellt, trägt derjenige, der sich auf eine Überschreitung der Abrede beruft, regelmäßig die Darlegungslast für den abweichenden Inhalt.

Einwendungen gegenüber späteren Inhabern

Gegenüber späteren gutgläubigen Inhabern sind Einwendungen aus der Ausfüllungsabrede nur begrenzt durchgreifend. Der scheckrechtliche Verkehrsschutz begünstigt denjenigen, der auf die äußere Ordnungsmäßigkeit des Papiers vertraut hat. Das Risiko einer weiten Ausfüllung trägt daher in gewissem Umfang der Aussteller, der das Blankett mit Unterschrift in Umlauf bringt.

Haftung und Risiken

Zivilrechtliche Haftungskonstellationen

Wird ein Blankoscheck unbefugt oder abweichend von der Ausfüllungsabrede ergänzt und eingelöst, können zwischen Aussteller und erstem Empfänger Ausgleichs- und Rückabwicklungsansprüche entstehen. Gegenüber dem bezogenen Kreditinstitut hängt die Belastung des Kontos von der Echtheit der Unterschrift, der formellen Ordnungsmäßigkeit des Schecks und etwaigem Mitverschulden ab. Das Überlassen eines unterschriebenen Blankoformulars kann als risikobegründendes Verhalten gewertet werden.

Bankrechtliche Besonderheiten

Das Kreditinstitut prüft bei Vorlage eines Schecks die formelle Ordnungsmäßigkeit und die Verfügbarkeit von Deckung. Es ist nicht an private Ausfüllungsabreden gebunden, die zwischen Aussteller und Empfänger getroffen wurden. Bei Veränderungen nach der Unterschrift (insbesondere Betragsänderungen) stellen sich Fragen der Risikoverteilung zwischen Kunde und Bank; Mitverursachungsbeiträge können dabei berücksichtigt werden.

Strafrechtliche Bezüge

Die unbefugte Ausfüllung eines Blankoschecks kann strafrechtliche Relevanz entfalten. Je nach Vorgehen kommen insbesondere Tatbestände in Betracht, die auf die Herstellung oder den Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde sowie auf täuschungsbedingte Vermögensschäden gerichtet sind. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, etwa das Vorliegen einer Ausfüllungsermächtigung und der Umfang der Abweichung.

Verlust, Diebstahl, Sperre und Widerruf

Geht ein Blankoscheck verloren oder wird er entwendet, besteht das Risiko, dass unbefugte Dritte fehlende Angaben ergänzen und den Scheck vorlegen. In der Praxis können Sperren gegenüber dem Kreditinstitut vermerkt werden. Ein Widerruf der Zahlung ist rechtlich nur eingeschränkt möglich und entfaltet regelmäßig erst nach Ablauf der maßgeblichen Vorlagefristen volle Wirkung; hiervon unberührt bleiben etwaige Verpflichtungen gegenüber einem Inhaber.

Verjährung und Fristen

Vorlage und Rückgriff

Für Schecks gelten kurze Vorlage- und Rückgriffsfristen. Die rechtzeitige Vorlage beeinflusst die Möglichkeit, Rückgriff gegen vorangehende Unterzeichner zu nehmen. Ansprüche aus dem Scheck unterliegen eigenständigen, vergleichsweise kurzen Verjährungsregeln, die sich von allgemeinen zivilrechtlichen Fristen unterscheiden.

Internationale Aspekte

Unterschiede der Rechtsordnungen

Die Behandlung des Blankoschecks variiert international. Gemeinsam ist vielen Rechtsordnungen die Anerkennung einer Ausfüllungsabrede und der Schutz des gutgläubigen Erwerbs. Unterschiede bestehen in Detailfragen der Einwendungsdurchsetzung, der Haftungsverteilung zwischen Bank und Kunde bei Änderungen sowie in den Fristen für Vorlage und Rückgriff. Im grenzüberschreitenden Verkehr ist daher die jeweils anwendbare Rechtsordnung zu berücksichtigen.

Heutige Bedeutung in der Praxis

Rückgang des Scheckverkehrs und digitale Alternativen

Der Einsatz von Schecks hat im Zahlungsverkehr stark abgenommen. Viele Kreditinstitute setzen auf bargeldlose, digitale Zahlungsinstrumente. Blankoschecks sind in der heutigen Praxis selten, da sie mit erhöhten Risiken verbunden sind und moderne Zahlungsverfahren präzisere Kontrolle und Nachvollziehbarkeit ermöglichen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Blankoscheck?

Ein Blankoscheck ist ein vom Aussteller unterschriebener Scheck, bei dem wesentliche Angaben wie Zahlungsbetrag, Zahlungsempfänger oder Datum noch fehlen und erst später auf Grundlage einer Ausfüllungsermächtigung ergänzt werden sollen.

Ist ein Blankoscheck ohne Betrag rechtswirksam?

Ein Blankoscheck entfaltet seine volle Wirkung erst durch Ausfüllung. Die Wirksamkeit setzt voraus, dass alle schecktypischen Bestandteile vorhanden sind. Solange der Betrag fehlt, ist das Papier unvollständig; wird er im Rahmen der Ermächtigung ergänzt, kann der Scheck als vollständig gelten.

Welche Rolle spielt die Ausfüllungsermächtigung?

Die Ausfüllungsermächtigung bestimmt, wer welche Angaben in welchem Umfang ergänzen darf. Sie ist Grundlage dafür, dass der auszufüllende Scheck den Willen des Ausstellers widerspiegelt. Bei Abweichungen von dieser Abrede können dem ersten Empfänger Einwendungen entgegengehalten werden; gegenüber späteren gutgläubigen Inhabern sind solche Einwendungen nur begrenzt wirksam.

Welche Risiken bestehen bei Verlust oder Diebstahl eines Blankoschecks?

Bei Verlust oder Diebstahl besteht das Risiko unbefugter Ausfüllung und Vorlage. Der Scheck kann formal ordnungsgemäß erscheinen, obwohl die Ergänzung nicht gedeckt war. Dies kann zu Auseinandersetzungen über die Kontobelastung und zu Ansprüchen zwischen den Beteiligten führen.

Welche strafrechtlichen Folgen kann die unbefugte Ausfüllung haben?

Die unbefugte Ausfüllung kann Straftatbestände erfüllen, insbesondere wenn dadurch eine Urkunde verfälscht oder ein Vermögensschaden herbeigeführt wird. Entscheidend sind die konkrete Vorgehensweise, das Vorliegen einer Ermächtigung und der Grad der Abweichung.

Kann ein Blankoscheck widerrufen oder gesperrt werden?

Ein Widerruf ist rechtlich nur eingeschränkt wirksam und entfaltet regelmäßig erst nach bestimmten Fristen seine volle Wirkung. In der Bankpraxis können Sperrvermerke gesetzt werden, die eine Einlösung verhindern sollen; sie berühren jedoch nicht automatisch die Verpflichtungen gegenüber einem Inhaber.

Welche Einwendungen hat der Aussteller bei überschießender Ausfüllung?

Gegenüber dem ersten Empfänger kann der Aussteller Einwendungen aus der Ausfüllungsabrede geltend machen, wenn etwa ein höherer Betrag als vereinbart eingetragen wurde. Gegenüber späteren gutgläubigen Inhabern sind diese Einwendungen hingegen nur eingeschränkt durchsetzbar, da der Verkehrsschutz des Scheckrechts greift.