Definition und rechtlicher Rahmen des Blankoschecks
Der Blankoscheck ist ein nach deutschem Recht und internationalem Wertpapierrecht bekanntes Wertpapier, das – im Gegensatz zum ausgefüllten Scheck – vom Aussteller nicht vollständig ausgefüllt wird. Meistens fehlt – beabsichtigt – die Eintragung eines oder mehrerer wesentlicher Scheckbestandteile, insbesondere des Zahlungsbetrags. Das Blankoscheckrecht ist eng mit den Vorschriften des Wechsel- und Scheckrechts verknüpft und ist daher in Deutschland maßgeblich durch das Scheckgesetz (SchG) sowie ergänzend durch das Wechselgesetz (WG) geregelt.
Begriffserklärung und Funktion
Ein Blankoscheck ist ein Scheck, bei dem der Aussteller mindestens eine der nach § 1 Scheckgesetz vorgeschriebenen Angaben, typischerweise den Betrag, offen lässt und die ausgefüllten Felder bereits unterschreibt. Dem Einreicher oder Empfänger wird dadurch die Möglichkeit eingeräumt, den fehlenden Bestandteil – entsprechend einer getroffenen Abrede – nachträglich einzutragen. Der Blankoscheck stellt somit eine besondere Form des Schecks mit erhöhtem Vertrauenscharakter dar und wird häufig zur Sicherung von Forderungen (Sicherungszweck) oder als Zahlungsmittel in besonderen Situationen verwendet.
Rechtliche Einordnung und Voraussetzungen
Gesetzliche Regeln und Blankounterschrift
Im Scheckrecht ist nach § 11 SchG die Blankoausfertigung eines Schecks zulässig. Voraussetzung ist, dass der Aussteller den Vordruck zumindest mit seiner Unterschrift versieht und dem Empfänger die Befugnis einräumt, fehlende Angaben zu ergänzen. Diese Befugnis ergibt sich entweder ausdrücklich aus einer sogenannten Blankoabrede oder konkludent durch die Übergabe des Schecks im Zustand der Unvollständigkeit.
Wesentliche Bestandteile und deren Nachtrag
Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Schecks gehören laut § 1 SchG:
- Die Bezeichnung als Scheck im Text
- Eine unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen
- Name der bezogenen Bank (Zahlstelle)
- Angabe des Zahlungsorts
- Ort und Tag der Ausstellung
- Unterschrift des Ausstellers
Fehlt einer dieser Bestandteile, ist der Scheck grundsätzlich unwirksam, es sei denn, das Gesetz sieht Ausnahmen vor (beispielsweise wird der Ausstellungsort ersetzt durch den bei der Bank angegebenen Ort). Im Fall des Blankoschecks können fehlende Bestandteile nachträglich – entsprechend der Abrede – eingetragen werden.
Sicherungs- und Zahlungsfunktion
Blankoschecks werden in der Praxis häufig als Sicherungsmittel eingesetzt, zum Beispiel zur Absicherung von Krediten, Mietforderungen oder im Handelsverkehr. In diesem Fall erhält der Gläubiger das Recht, den Scheck im Sicherungsfall auszufüllen und zur Einlösung vorzulegen. Die Zahlungsfunktion tritt dann in den Hintergrund, der Scheck stellt vielmehr ein Druckmittel zur Absicherung der Ansprüche dar.
Missbrauch, Risiken und Haftung
Rechtliche Konsequenzen bei Missbrauch
Das Risiko des Missbrauchs in Bezug auf Blankoschecks ist erheblich, da der Empfänger einen weitreichenden Spielraum für das Ausfüllen der fehlenden Bestandteile erhält. Überschreitet der Einreicher das ihm eingeräumte Ausfüllrecht, liegt ein sog. Missbrauch der Blankoabrede vor. In diesem Zusammenhang regelt § 17 Abs. 2 WG (analog für den Scheck): Wer im Besitz eines in Blanko unterschriebenen Schecks ist, darf das Papier nur entsprechend der Abrede ausfüllen.
Kommt es zum Streit über den ausgefüllten Betrag oder sonstige Angaben, hat der Aussteller im Verhältnis zu gutgläubigen Scheckinhabern (Dritterwerbern) unter Umständen das Nachsehen. Die sogenannte Scheckstrenge bedeutet hier, dass grundsätzlich der konkrete Schecktext maßgeblich ist und Einwendungen aus dem zugrunde liegenden Verhältnis nur dem unmittelbaren Empfänger, nicht aber Dritten entgegengehalten werden können. Der Aussteller haftet daher grundsätzlich auf Zahlung des im Scheck eingetragenen Betrags, sofern der Erwerber gutgläubig und ohne grobe Fahrlässigkeit handelte.
Haftung und Beweislast
Im Falle eines Rechtsstreits obliegt es dem Aussteller, den Missbrauch des Ausfüllrechts nachzuweisen. Gelingt ihm das, kann er sich gegenüber dem missbräuchlichen Einreicher auf das Nichtbestehen oder die Begrenzung der Zahlungsverpflichtung berufen. Gegenüber einem gutgläubigen Dritterwerber ist diese Verteidigung jedoch erschwert, da der Dritte in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit des Schecks geschützt wird.
Praxisrelevante Schutzmöglichkeiten
Um das Risiko eines Missbrauchs einzuschränken, empfiehlt sich:
- Klare schriftliche Abreden zur Ausfüllbefugnis und zum Umfang
- Zweckgebundene Übergabe des Schecks
- Aufbewahrung von Nachweisen über die Blankoabrede
- Möglichst kurze Fristen für die Einlösung und Ausstellung von Sperranträgen bei Verdacht auf Missbrauch
Internationale Aspekte und Vergleich
Blankoscheck im internationalen Scheckrecht
Das Institut des Blankoschecks ist nicht nur im deutschen Recht verankert, sondern auch in anderen Rechtsordnungen bekannt. Im internationalen Vergleich bestehen teils abweichende formelle Anforderungen und Schutzmechanismen. Das Genfer Abkommen über Einheitliches Scheckrecht (Genfer Scheckgesetz) regelt ebenso die Zulässigkeit und die Wirkung von Blankoschecks in zahlreichen Vertragsstaaten.
In angelsächsisch geprägten Rechtsordnungen ist die rechtliche Behandlung insbesondere im Hinblick auf die Gutgläubigkeit und Haftung vergleichbar, Abweichungen können sich jedoch aus nationalen besonderen scheckrechtlichen Vorschriften ergeben.
Erlöschen und Widerklage
Einlösung, Zahlung und Verjährung
Die Gültigkeit und Vorlegungsfrist eines Schecks bleibt beim Blankoscheck unberührt. Nach § 29 SchG muss ein Scheck innerhalb von acht Tagen, bei Auslandsschecks innerhalb von zwanzig Tagen vorgelegt werden. Nach Ablauf dieser Fristen kann eine Scheckklage nicht mehr mit Erfolg verfolgt werden.
Erlöschen der Forderung und Rückgabe
Mit Einlösung des Schecks erlischt die damit gesicherte Forderung, sofern sich die Parteien auf eine Sicherungsabrede geeinigt haben. Erfolgt keine Einlösung, kann der Aussteller im Wege der Rückforderungsklage auf Herausgabe des nicht verwendeten oder missbräuchlich ausgefüllten Schecks klagen.
Zusammenfassung
Der Blankoscheck nimmt im Wertpapierrecht eine bedeutende, gleichzeitig risikobehaftete Rolle ein. Durch die Möglichkeit, wesentliche Bestandteile nachträglich einzufügen, bietet er Flexibilität, verlangt jedoch von allen beteiligten Parteien ein hohes Maß an Vertrauen und rechtlichen Sorgfalt. Die gesetzlichen Regelungen sollen Aussteller, Zahlungsempfänger und Dritte gleichermaßen schützen. Eine sorgfältige Gestaltung von Blankoabreden sowie das Bewusstsein um die bestehenden Risiken sind unerlässlich, um Missbrauch zu vermeiden und Rechtssicherheit beim Umgang mit Blankoschecks zu gewährleisten.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Risiken bestehen beim Ausstellen oder Einlösen eines Blankoschecks?
Das Ausstellen von Blankoschecks birgt erhebliche rechtliche Risiken für alle beteiligten Parteien. Für den Aussteller liegt das Hauptrisiko darin, dass der Empfänger vollkommen frei ist, den Betrag und gegebenenfalls den Zahlungszeitpunkt einzutragen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Dies kann zu erheblichen finanziellen Schäden führen, falls der Scheck missbräuchlich ausgefüllt wird. Rechtlich relevant ist dabei, dass der Scheck nach deutschem Recht (§§ 1 ff. Scheckgesetz) als sogenanntes Wertpapier gilt. Ist ein Blankoscheck unterschrieben, kann der Schecknehmer im Vertrauensschutz des Scheckrechts agieren, insbesondere wenn Dritte in den Besitz des Schecks gelangen (gutgläubiger Erwerb). Für den Einlöser besteht die Gefahr, sich strafbar zu machen, falls der Scheck ohne wirksame Ermächtigung oder in einer Weise verwendet wird, die nicht der Vereinbarung mit dem Aussteller entspricht (z.B. Betrug oder Unterschlagung nach § 263 StGB bzw. § 246 StGB). Für Banken besteht hingegen das Risiko, in Haftung genommen zu werden, wenn sie einen offensichtlich missbräuchlich ausgefüllten Scheck einlösen. Es empfiehlt sich daher, den Umgang mit Blankoschecks möglichst vertraglich sehr klar zu regeln.
Kann das Ausstellen eines Blankoschecks zivilrechtliche Ansprüche begründen?
Ja, das Ausstellen eines Blankoschecks kann umfangreiche zivilrechtliche Ansprüche nach sich ziehen. Der Aussteller ist grundsätzlich verpflichtet, für die bei der Präsentation auf dem Scheck eingetragene Summe einzustehen, wenn der Empfänger diese einträgt. Werden allerdings Schecks nicht vertragsgemäß ausgefüllt oder anderweitig missbräuchlich verwendet, kann der Aussteller Einwendungen gegen den Schecknehmer geltend machen, sofern dieser keine schutzwürdigen Interessen geltend machen kann (insbesondere bei einem gutgläubigen Erwerb durch Dritte). Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. spezialgesetzlichen Regelungen (wie Scheckgesetz) entstehen, wenn z.B. ein Dritter den Scheck fälschlich einlöst oder ausfüllt. Im Innenverhältnis (zwischen den ursprünglichen Parteien) kommt es häufig zu Streitigkeiten über die Wirksamkeit und Reichweite von Abreden über das Ausfüllen des Blankoschecks.
Welche strafrechtlichen Konsequenzen können sich aus dem Missbrauch eines Blankoschecks ergeben?
Der Missbrauch eines Blankoschecks ist grundsätzlich als Straftat zu werten. Die maßgeblichen Straftatbestände sind insbesondere Betrug (§ 263 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und Unterschlagung (§ 246 StGB). Betrug liegt beispielsweise vor, wenn der Empfänger einen höheren Betrag als vereinbart einträgt oder den Blankoscheck in betrügerischer Absicht weitergibt. Urkundenfälschung kann einschlägig sein, wenn der Scheck auf eine Art und Weise ausgefüllt wird, die einer bewussten Täuschung über den Aussteller oder den Betrag gleichkommt. Im Extremfall kann auch ein besonders schwerer Fall des Betruges angenommen werden, insbesondere bei hohen Beträgen oder bandenmäßiger Begehung. Die strafrechtlichen Konsequenzen reichen von Geldstrafe bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen, je nach Schwere und individuellen Umständen des Einzelfalls.
Wer haftet bei einem Verlust oder Diebstahl eines unterschriebenen Blankoschecks?
Wird ein Blankoscheck verloren oder gestohlen, haftet grundsätzlich der Aussteller, da er durch seine Unterschrift die Verfügung über das Konto gewährt hat. Der Finder oder Dieb kann so, zumindest gegenüber der Bank, das Papier einlösen, wenn der Scheck ordnungsgemäß (d.h. mit allen Scheckbestandteilen, insbesondere Betrag und Unterschrift) ausgefüllt ist. Die Haftung des Ausstellers kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn nachweisbar ist, dass der Scheck nach dem Verlust für die Bank erkennbar verfälscht wurde oder offensichtliche Missstände vorliegen. Gegenüber demjenigen, der den Scheck unrechtmäßig ausgefüllt oder eingelöst hat, bestehen zivil- und strafrechtliche Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche. Es empfiehlt sich dringend, bei Verlust eines Blankoschecks die kontoführende Bank sofort zu informieren und eine Sperrung (Schecksperre) zu veranlassen.
Wie kann sich der Aussteller eines Blankoschecks rechtlich absichern?
Der Aussteller eines Blankoschecks kann sich rechtlich absichern, indem er vertraglich schriftliche Vereinbarungen über die zulässige Verwendung des Schecks mit dem Empfänger trifft. Diese Vereinbarungen sollten nachweisbar regeln, in welcher Höhe und zu welchem Zweck der Scheck ausgefüllt werden darf. Im Idealfall wird ein sogenannter Scheckvertrag abgeschlossen, der explizit die Befugnisse zur Ausfüllung des Blankoschecks enthält. Darüber hinaus sollte der Aussteller stets darauf bestehen, dass der Scheck zuverlässig verwahrt und schnellstmöglich mit den korrekten Angaben versehen wird. Im Falle eines drohenden Missbrauchs oder Verlusts ist die sofortige Information der Bank und Beantragung einer Schecksperre unerlässlich, um das Risiko eines Gutglaubenserwerbs durch Dritte zu minimieren.
Welche speziellen Formerfordernisse oder gesetzlichen Vorgaben gelten für einen Blankoscheck?
Ein Blankoscheck ist zunächst ein Scheck, der – außer der Unterschrift – nicht oder nicht vollständig ausgefüllt ist. Die gesetzlichen Mindestbestandteile für einen Scheck ergeben sich aus dem Scheckgesetz (§ 1 ScheckG) und sind: die Bezeichnung „Scheck“ im Text, eine unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, Name des Bezogenen (Bank), Ort der Zahlung, Datum und Ort der Ausstellung sowie die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers. Bei einem Blankoscheck ist nur die Unterschrift vorhanden; alle anderen Angaben sind leer. Die fehlenden Bestandteile können durch den Inhaber des Schecks ausgefüllt werden. Rechtlich relevant ist, dass der nachträgliche Eintrag der Bestandteile ausdrücklich gesetzlich zugelassen wird, solange kein unzulässiger Missbrauch vorliegt. Manche Banken lehnen jedoch die Einlösung von Blankoschecks unabhängig von der Rechtslage als erhöhtes Haftungsrisiko ab.
Welche Rolle spielt ein sogenannter Ausfüllungsabrede im Zusammenhang mit Blankoschecks?
Die sogenannte Ausfüllungsabrede ist eine (meist konkludente oder schriftliche) Vereinbarung zwischen dem Aussteller und dem Schecknehmer, wie und in welchem Umfang der Blankoscheck ausgefüllt werden darf. Diese Abrede begründet schuldrechtlich Rechte und Pflichten zwischen den Parteien. Verstößt der Schecknehmer gegen die Ausfüllungsabrede (z.B. durch Eintragung eines zu hohen Betrags), so kann der Aussteller dem Zahlungsempfänger oder einem späteren gutgläubigen Erwerber im Innenverhältnis die Auszahlung verweigern oder Rückzahlungsansprüche geltend machen. Im Außenverhältnis, d.h. gegenüber dritten gutgläubigen Empfängern des Schecks, kommen allerdings die strengen Regeln des Scheckrechts zum Tragen, die ggf. einen gutgläubigen Erwerb möglich machen. Je klarer und nachweisbar die Ausfüllungsabrede gestaltet ist, desto besser lassen sich im Streitfall die Interessen des Ausstellers schützen.