Begriff und Definition der Blankettfälschung
Die Blankettfälschung ist ein Begriff des Strafrechts und bezeichnet das Herstellen, Verändern oder Inverkehrbringen eines unvollständigen Schriftstücks (Blankett), das nachträglich durch Vervollständigung zur Täuschung im Rechtsverkehr missbraucht werden kann. Im Gegensatz zur klassischen Urkundenfälschung (§ 267 StGB, Deutschland) betrifft die Blankettfälschung noch nicht vollständig ausgefüllte Urkunden, die erst durch spätere Ausfüllung ihre rechtliche Relevanz erlangen. Die besondere Eigenart der Blankettfälschung liegt darin, dass das Schriftstück zum Zeitpunkt der Fälschung nicht alle wesentlichen Erklärungen (zum Beispiel Unterschrift, Datum, Beträge) enthält, sondern diese in betrügerischer Absicht später ergänzt werden.
Rechtliche Grundlagen der Blankettfälschung
Blankettfälschung im deutschen Strafrecht
Im deutschen Strafgesetzbuch ist die Blankettfälschung vom Straftatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) erfasst. Die Rechtsprechung sieht das blankettierte Schriftstück bereits als Urkunde an, wenn die Ausstellererklärung zwar noch nicht vollständig, aber zumindest teilweise wirksam erfolgt ist. Entscheidend ist, dass das Blankett entweder mit Einverständnis des späteren Ausstellers übergeben und dann wissentlich oder unwissentlich missbräuchlich vervollständigt wird, oder aber ohne Berechtigung in den Verkehr gebracht worden ist.
Voraussetzungen der Blankettfälschung
Für die Annahme einer Blankettfälschung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Vorliegen eines Blankett-Urkundenträgers: Ein Schriftstück, dem bislang nur Teile einer inhaltlichen Erklärung fehlen.
- Füllungsbefugnis: Das Blankett wird in der Regel an eine Person mit der Erlaubnis zur inhaltlichen Vervollständigung übergeben.
- Missbräuchliche Vervollständigung: Die Ausfüllung erfolgt außerhalb des bestehenden rechtlichen Ermächtigungsverhältnisses oder gegen den Willen des berechtigten Ausstellers.
- Täuschungsabsicht: Das Ziel besteht in einer täuschenden Verwendung des vervollständigten Dokuments im Rechtsverkehr.
Typische Konstellationen und Anwendungsbeispiele
Typische Fälle der Blankettfälschung sind unter anderem:
- Unterschriebene, aber inhaltlich leere Schecks, die nachträglich ohne Berechtigung ausgefüllt und eingelöst werden
- Blanko-Vollmachten, die nach Eintragung von Namen oder Datumsangaben durch nicht autorisierte Dritte zum Einsatz kommen
- Unvollständige Quittungsblätter, deren Betragsspalten zu betrügerischen Zwecken nachträglich ausgefüllt werden
Blankettfälschung gegenüber verwandten Delikten
Die Blankettfälschung unterscheidet sich von verwandten Delikten insbesondere dadurch, dass sie vor der Vervollständigung noch nicht zur Verwendung als Urkunde geeignet ist, ihr deliktischer Charakter aber bereits mit der missbräuchlichen Ausfüllung begründet wird. Abzugrenzen ist sie von der reinen Urkundenfälschung, bei der ein vollumfänglich ausgefülltes Dokument nachträglich manipuliert wird.
Rechtsprechung und Kommentierung
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Blankett eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne sein kann, wenn die Absicht des Ausstellers auf nachträgliche Vervollständigung erkennbar ist. Wird das Blankett allerdings in eigenmächtiger Weise durch eine nicht ermächtigte Person ausgefüllt, liegt eine strafbare Blankettfälschung vor. Dabei wird regelmäßig geprüft, ob der Wille des ursprünglichen Ausstellers respektiert wurde und ob das Dokument aufgrund der Vervollständigung im Rechtsverkehr Täuschungspotential entfaltet.
Zudem ist relevant, in welchem Verhältnis Aussteller und Ausfüller stehen und ob eine entsprechende Füllungsbefugnis explizit oder stillschweigend eingeräumt wurde. Fehlt diese Befugnis und erfolgt die Vervollständigung dennoch, ist regelmäßig vom Vorliegen einer Blankettfälschung auszugehen.
Blankettfälschung im internationalen Kontext
Auch außerhalb Deutschlands ist die Blankettfälschung als strafrechtlicher Tatbestand in zahlreichen Rechtsordnungen anerkannt. Unterschiede ergeben sich jedoch hinsichtlich der Begriffsbestimmung und der gesetzlichen Ausgestaltung. Viele europäische Rechtsordnungen fassen die Strafbarkeit ähnlich weit wie das deutsche Recht, wohingegen andere Staaten spezifische Sondertatbestände für Blankettfälschungen vorsehen.
Strafrahmen und Sanktionen
Die Strafe bei Blankettfälschung orientiert sich überwiegend am Grundtatbestand der Urkundenfälschung. In Deutschland droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen bestehen entsprechende Strafschärfungen. Der Versuch ist ebenfalls strafbar. Ein Schwerpunkt liegt auf dem Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs und der Integrität von Urkunden. Auch der Versuch der missbräuchlichen Verwendung (beispielsweise Vorlage einer bereits gefälschten Urkunde) ist umfasst.
Bedeutung und Prävention im Rechtsverkehr
Die Blankettfälschung stellt eine erhebliche Gefahr für die Rechtssicherheit und das Vertrauen in den Urkundenverkehr dar. Zur Prävention empfiehlt sich in der Praxis eine restriktive Ausgabe und konsequente Kontrolle von Blanketten, etwa durch unternehmensinterne Kontrollmechanismen, Dokumentation von Übergaben und klare Regelungen zur Füllungsbefugnis.
Überblick: Zusammenfassung und Abgrenzung
Zusammenfassend ist die Blankettfälschung eine besonders relevante Form der Urkundenfälschung, die durch die missbräuchliche Vervollständigung von Blanketturkunden geprägt ist. Sie erfordert stets das Fehlen einer rechtlichen Ausfüllungsbefugnis und führt so zur Strafbarkeit gem. § 267 StGB. Die genaue rechtliche Bewertung hängt stets vom Einzelfall, dem Verhältnis zwischen Aussteller und Ausfüller sowie der individuellen Ausgestaltung des Blankett-Dokuments ab.
Weiterführende Literatur:
- Strafgesetzbuch (StGB), insbesondere § 267
- Fachliteratur zur Urkundenfälschung
- Entscheidungsdatenbanken zur aktuellen Rechtsprechung
Häufig gestellte Fragen
Welche Strafen drohen bei Blankettfälschung nach deutschem Recht?
Blankettfälschung wird im deutschen Strafrecht regelmäßig als Urkundenfälschung (§ 267 StGB) behandelt, sofern die Voraussetzungen eines unvollständigen, aber durch Ausfüllung missbrauchsfähigen Urkundenträgers gegeben sind. Die Strafandrohung reicht hierbei von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung, kann das Strafmaß sogar bis zu zehn Jahre betragen. Neben einer etwaigen Hauptstrafe können weitere Nebenstrafen oder Maßregeln der Besserung und Sicherung, beispielsweise das Berufsverbot, verhängt werden. Zudem besteht die Möglichkeit der Einziehung von Tatmitteln gemäß § 74 StGB. Besonders relevant sind auch die rechtlichen Konsequenzen für Amtsträger, bei denen regelmäßig Disziplinarmaßnahmen sowie der Verlust der Beamtenrechte drohen.
Wann liegt eine strafbare Vorbereitung im Kontext der Blankettfälschung vor?
Bereits die bloße Vorbereitungshandlung kann strafbar sein, wenn nach § 267 Abs. 2 StGB erkennbar ist, dass der Täter mit dem Vorsatz handelt, durch spätere Ausfüllung eine unechte Urkunde herzustellen oder eine bestehende zu manipulieren. Das bloße Herstellen oder Verschaffen von sogenannten Blanketten, also von vorausgefüllten oder vorbereiteten Formularen, wird insbesondere dann relevant, wenn bereits der Vorsatz der Fälschung besteht, was gesetzlich als Fördern der Tat durch Bereitstellung der Mittel gilt. In der Rechtsprechung wird dabei präzise zwischen einer bloßen Vorbereitungstätigkeit und dem Versuch der Urkundenfälschung unterschieden, wobei entscheidend ist, ob das Blankett bereits so weit konkretisiert wurde, dass die Handlung als unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung einzuordnen ist.
Welche Rolle spielt die Absicht des Täters bei der rechtlichen Bewertung der Blankettfälschung?
Die subjektive Komponente des Täters, insbesondere seine Absicht, ist bei der rechtlichen Bewertung entscheidend. Erforderlich ist sogenannter bedingter Vorsatz hinsichtlich der Tauglichkeit des Blankettträgers zur Herstellung einer unechten oder verfälschten Urkunde sowie die Absicht, durch Ausfüllung eine täuschende Beweisführung zu bewirken. Reine Gedanken oder Vorbereitungen im privaten Bereich sind hingegen nicht strafbar. Eine Strafbarkeit kann erst dann bejaht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für die betrügerische Benutzung des Blanketts vorliegen. Nach der Rechtsprechung reicht es aus, wenn der Täter billigend in Kauf nimmt, dass das Dokument später als echte Urkunde im Rechtsverkehr eingesetzt wird.
Gibt es Unterschiede zwischen der Fälschung amtlicher und privater Blankette?
Ja, der Gesetzgeber sieht für die Fälschung amtlicher Blankette regelmäßig § 267 Abs. 3 StGB sowie Spezialvorschriften wie § 348 StGB (Fälschung technischer Aufzeichnungen) oder § 276 StGB (Fälschung von Zahlungskarten) vor. Für die Fälschung amtlicher Dokumente ist das Strafmaß oftmals verschärft, weil der Rechtsverkehr und das öffentliche Vertrauen in staatliche Institutionen besonders geschützt werden müssen. Bei privaten Urkundenträgern gilt hingegen das allgemeine Strafmaß des § 267 StGB. Zudem besteht hinsichtlich der Versuchsstrafbarkeit und des konkreten Schutzbereichs ein Unterschied: Öffentliche Urkunden genießen einen erhöhten Beweiswert, weswegen ihre Fälschung schwerer wiegt.
Können auch digitale Blankettfälschungen strafrechtlich relevant sein?
Mit dem Fortschritt der Technik und der Digitalisierung von Urkundenträgern erfasst das deutsche Strafrecht auch digitale Blankettfälschungen. Nach § 267 Abs. 1 StGB sind nicht nur physische, sondern auch elektronische Urkunden umfasst, sofern sie zur Beweisführung im Rechtsverkehr bestimmt sind. Digitale Blankettfälschungen umfassen beispielsweise das Manipulieren von PDF-Dokumenten, elektronischen Zertifikaten oder maschinenlesbaren Ausweisen durch Ausfüllen oder Ergänzen unbefugter Angaben. Der Gesetzgeber differenziert hierbei nicht zwischen Papier- und Digitalform, solange eine tatsächliche oder scheinbare Erklärungsbedeutung im Rechtsverkehr vorliegt. Ergänzend dazu gibt es spezielle Straftatbestände wie § 269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten).
Welche Bedeutung hat die Einziehung von Tatmitteln bei der Blankettfälschung?
Die Einziehung von Tatmitteln (§ 74 StGB) nimmt bei Blankettfälschungen eine zentrale Rolle ein. Das bedeutet, dass sowohl die gefälschten Blankette als auch die zu deren Herstellung eingesetzten Geräte, wie Drucker, Computer oder Stempel, im Rahmen der strafrechtlichen Sanktionen eingezogen werden können. Dies dient dem Ziel, die weitere Verwendung der Fälschungsprodukte zu unterbinden und die Tatmittel dauerhaft dem legalen Verkehr zu entziehen. Die Einziehung ist unabhängig davon möglich, ob die Täter bereits verurteilt wurden oder nur ein Verdacht besteht, sofern die Gegenstände der Tat oder zu deren Vorbereitung gedient haben.
Welche Auswirkungen hat eine Blankettfälschung auf zivilrechtliche Rechtsgeschäfte?
Im Zivilrecht führt der Einsatz einer gefälschten Urkunde regelmäßig zur Nichtigkeit des so geschlossenen Rechtsgeschäfts wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). Darüber hinaus kann der Geschädigte zivilrechtliche Ansprüche auf Rückabwicklung, Schadensersatz und Unterlassung geltend machen. Die Beweisfunktion der Urkunde als wichtiges Element des Rechtsverkehrs ist hier besonders schützenswert. Zivilgerichte sind dabei jedoch nicht an strafrechtliche Bewertungen gebunden, wenngleich diese häufig übernommen werden. Wird eine Blankettfälschung im Zivilprozess bekannt, kann dies zur sofortigen Aberkennung der Beweiskraft führen.