Bildaufnahme, unzulässige – Rechtliche Definition, Grundlagen und Einzelheiten
Begriffserklärung
Der Begriff „unzulässige Bildaufnahme“ bezeichnet die Herstellung, Weitergabe oder Veröffentlichung von Bildaufnahmen, die gegen gesetzliche Bestimmungen zum Schutz des Persönlichkeitsrechts, des Datenschutzes oder des geistigen Eigentums verstoßen. Typischerweise umfasst dies das Fotografieren, Filmen oder anderweitige bildliche Festhalten von Personen oder geschützten Objekten ohne deren Einwilligung, soweit dies nach geltendem Recht unzulässig ist. Der Schutzbereich erfasst insbesondere das Recht am eigenen Bild sowie spezielle straf- und zivilrechtliche Vorschriften.
Rechtliche Grundlagen der unzulässigen Bildaufnahme
Recht am eigenen Bild (§ 22 ff. KunstUrhG)
Ein wesentlicher Eckpfeiler des Schutzes vor unzulässigen Bildaufnahmen ist das Recht am eigenen Bild, geregelt in den §§ 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG). Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Fehlt eine solche Zustimmung, liegt regelmäßig eine unzulässige Bildaufnahme vor.
Ausnahmen gemäß § 23 KunstUrhG:
Die Vorschrift sieht einige Ausnahmen vor – etwa für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen sowie Aufnahmen von öffentlichen Versammlungen und ähnliche Ereignisse. Eine Veröffentlichung kann dennoch unzulässig sein, wenn berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG).
Strafrechtliche Aspekte (§ 201a StGB)
Das Strafgesetzbuch enthält mit § 201a StGB („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“) einen eigenen Straftatbestand. Hierunter fällt es, wenn
- unbefugt Bildaufnahmen von einer Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, hergestellt oder übertragen werden,
- Bildaufnahmen, die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person zu schaden, hergestellt oder verbreitet werden, oder
- manipulierte Bilder mit entsprechendem Inhalt verbreitet werden.
Der Versuch ist strafbar, ebenso die Vorbereitungshandlung durch das Zugänglichmachen solcher Aufnahmen.
Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen (DSGVO, BDSG)
Mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der entsprechenden Anpassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ergeben sich zusätzliche Anforderungen an die Zulässigkeit von Bildaufnahmen. Personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO erfassen regelmäßig auch Bilddaten. Jede Verarbeitung, das heißt das Erheben, Speichern, Übermitteln oder Veröffentlichen, setzt grundsätzlich eine Rechtsgrundlage voraus, etwa eine Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO oder ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, das im Einzelfall stets mit den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Person abgewogen werden muss.
Rechtliche Bewertung im Zivilrecht
Anspruchsgrundlagen
Wer durch eine unzulässige Bildaufnahme in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wird, kann sich auf verschiedene zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen stützen, insbesondere auf:
- Unterlassungsanspruch (§§ 1004, 823 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht am eigenen Bild)
- Beseitigungsanspruch (Löschung oder Entfernung bereits veröffentlichter Aufnahmen)
- Schadenersatzanspruch (etwa bei materiellem oder immateriellem Schaden, § 823 Abs. 1, § 253 BGB)
- Geldentschädigungsanspruch bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Rechtsprechung
Die Rechtsprechung hat eine Vielzahl von Fallkonstellationen konkretisiert, etwa zur Zulässigkeit von Aufnahmen bei öffentlichen Veranstaltungen, im Arbeitsumfeld, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder in privaten Räumen. Maßgeblich ist stets die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten.
Sonderfälle und Besondere Konstellationen
Aufnahmen Minderjähriger
Die Bildaufnahme von Kindern und Jugendlichen unterliegt erhöhten rechtlichen Anforderungen. Die Einwilligung der Sorgeberechtigten ist im Regelfall zwingend erforderlich. Die Veröffentlichung ohne entsprechende Zustimmung stellt regelmäßig eine unzulässige Bildaufnahme dar.
Dashcams und Überwachungskameras
Der Einsatz von Dashcams und Überwachungskameras im öffentlichen oder halböffentlichen Raum ist rechtlich durch zahlreiche Urteile und datenschutzrechtliche Vorgaben geprägt. Insbesondere das Filmen von Personen ohne deren Wissen und Einwilligung ist in vielen Fällen als unzulässig einzustufen, sofern keine besonderen Rechtfertigungsgründe vorliegen.
Bildaufnahmen im Arbeitsverhältnis
Auch im Arbeitsumfeld sind Bildaufnahmen von Beschäftigten regelmäßig zustimmungsbedürftig. Die Interessen der Arbeitnehmer an Wahrung ihrer Privatsphäre überwiegen in vielen Fällen gegenüber betriebsbezogenen Interessen des Arbeitgebers, sofern nicht arbeitsrechtliche Sonderregelungen oder Kollektivvereinbarungen Anwendung finden.
Rechtsfolgen einer unzulässigen Bildaufnahme
Zivilrechtliche Konsequenzen
Zu den zivilrechtlichen Folgen einer unzulässigen Bildaufnahme zählen insbesondere:
- Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
- Abmahnung und gerichtliche Geltendmachung dieser Ansprüche
- Zahlungsansprüche auf Geldentschädigung oder Schadensersatz
Strafrechtliche Konsequenzen
Unzulässige Bildaufnahmen können zu strafrechtlichen Ermittlungen und Sanktionen führen, darunter Geld- oder Freiheitsstrafen nach § 201a StGB, ggf. in Tateinheit mit anderen strafbaren Handlungen wie Hausfriedensbruch oder Nötigung.
Datenschutzrechtliche Folgen
Verstöße gegen die DSGVO oder das BDSG durch unzulässige Bildaufnahmen können mit Bußgeldern der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden geahndet werden. Betroffene Personen können zudem die Löschung der Aufnahmen und Ersatz immaterieller Schäden verlangen.
Praxisrelevanz und Schutzmöglichkeiten
Präventive Maßnahmen
Organisationen, Vereine und Unternehmen sind gehalten, Verwendung und Anfertigung von Bildaufnahmen klar zu regeln, Einwilligungen einzuholen und Hinweise auf Bildaufnahmen deutlich zu erteilen.
Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung
Betroffene können bei Verstößen gegen das Recht am eigenen Bild rechtliche Schritte einleiten – angefangen bei außergerichtlichen Aufforderungen sodann über gerichtliche Eilverfahren bis hin zu Schadenersatzklagen.
Zusammenfassung
Die unzulässige Bildaufnahme stellt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar und unterliegt in Deutschland einem strengen rechtlichen Schutzsystem, das zivilrechtliche, strafrechtliche und datenschutzrechtliche Sanktionen vorsieht. Entscheidungen zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Bildaufnahmen sind stets im Lichte der konkreten Umstände unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu treffen. Ein bewusster und verantwortungsvoller Umgang mit Bildaufnahmen ist im digitalen Zeitalter unerlässlich.
Häufig gestellte Fragen
Kann die unzulässige Bildaufnahme zivilrechtliche Ansprüche der abgebildeten Person begründen?
Die unzulässige Aufnahme von Bildern kann erhebliche zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Grundsätzlich greift in Deutschland das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das im Grundgesetz (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) verankert ist und insbesondere durch §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) sowie § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschützt wird. Wird eine Person ohne deren Einwilligung fotografiert oder gefilmt, so stellt dies einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild dar. In solchen Fällen kann die abgebildete Person gemäß §§ 1004, 823 BGB Unterlassung und Beseitigung der Aufnahme verlangen. Zusätzlich können Ansprüche auf Schadensersatz, Geldentschädigung (sog. immaterieller Schadensersatz) sowie ggf. auf Vernichtung der angefertigten Aufnahmen bestehen. Die Reichweite dieser Ansprüche richtet sich nach dem Umfang und der Schwere des Eingriffs, z. B. ob die Aufnahme in einem privaten, geschützten Bereich erfolgte oder ob sie anschließend verbreitet wurde. Die Gerichte wägen dabei die Interessen des Fotografen an der Ausübung seiner Tätigkeit mit den Persönlichkeitsrechten der abgebildeten Person ab. Besondere Bedeutung hat dabei die Frage, ob die Aufnahme ohne oder gegen ausdrücklichen Willen der Betroffenen erfolgte.
Welche strafrechtlichen Konsequenzen können sich aus einer unzulässigen Bildaufnahme ergeben?
Unzulässige Bildaufnahmen können strafrechtlich verfolgt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach deutschem Recht stellt § 201a Strafgesetzbuch (StGB) die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe. Unter diesen Tatbestand fallen insbesondere Bilder, die von einer Person in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum gemacht werden, ohne dass die abgebildete Person dies weiß oder gestattet. Gleiches gilt für Bildaufnahmen, die geeignet sind, dem Ansehen der Person erheblich zu schaden. Auch das Übertragen oder Zugänglichmachen solcher Aufnahmen an Dritte ist strafbar. Das Strafmaß reicht von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Neben § 201a StGB können auch weitere Tatbestände, wie etwa § 33 Kunsturhebergesetz (unbefugte Verbreitung illegaler Bildnisse), einschlägig sein.
Welche Grenzfälle bestehen bei der Unterscheidung zwischen zulässiger und unzulässiger Bildaufnahme?
Die Grenze zwischen zulässigen und unzulässigen Bildaufnahmen ist oft nicht klar zu ziehen und bedarf einer sorgfältigen rechtlichen Einzelfallprüfung. Ausschlaggebend sind die Umstände der Aufnahme. Beispielsweise dürfen Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG grundsätzlich auch ohne Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden, solange keine berechtigten Interessen der Betroffenen verletzt werden. Problematisch ist jedoch, ab wann ein solches „Berechtigtes Interesse“ vorliegt und wann eine Aufnahme ausschließlich zur Zielperson Bezug nimmt (z. B. „herausgelöste“ Einzelporträts). Auch bei öffentlichen Veranstaltungen, auf denen ein gewisser Öffentlichkeitsbezug besteht, kann sich ein Schutz ergeben, sobald die Aufnahmen eine besondere Bloßstellung bewirken oder aus dem Kontext gerissen werden. Letztlich ist die Interessenabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zentral.
Ist eine Einwilligung immer erforderlich und wie muss diese vorliegen?
Grundsätzlich ist für Aufnahmen, auf denen Personen erkennbar sind, gem. § 22 KUG eine Einwilligung erforderlich. Die Einwilligung muss sich auf das konkrete Bildnis und die beabsichtigte Nutzung beziehen und vor der Aufnahme oder spätestens vor der Verwendung vorliegen. Sie kann ausdrücklich (mündlich, schriftlich) oder stillschweigend erfolgen, etwa wenn sich eine Person bewusst in „Positur“ stellt. Ohne Einwilligung sind nur bestimmte Ausnahmen gem. § 23 KUG zulässig, beispielsweise bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte, bei Versammlungen oder sofern die Person als „Beiwerk“ neben einer Landschaft auftritt. Auch Minderjährige benötigen die Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten. Es ist ratsam, Einwilligungen schriftlich einzuholen, um im Streitfall Beweissicherung zu gewährleisten.
Wie ist die Rechtslage bei Überwachungskameras und Dashcams hinsichtlich unzulässiger Bildaufnahmen?
Überwachungskameras und Dashcams stellen wegen ihrer dauerhaften Bildaufzeichnung hohe Anforderungen an den Datenschutz und das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist die Anfertigung und Speicherung von Videoaufnahmen zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt und die Rechte der Gefilmten gewahrt bleiben. Bei privaten Kameras im öffentlichen Raum ist besondere Zurückhaltung geboten, da die fortlaufende, verdeckte Aufnahme regelmäßig als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewertet wird. Dashcams etwa sind nach mehreren Gerichtsentscheidungen als datenschutzrechtlich kritisch zu sehen: Ihre Aufzeichnungen dürfen zwar in Ausnahmefällen als Beweismittel zugelassen werden (z. B. nach Verkehrsunfällen), doch eine ständige Aufzeichnung ist regelmäßig unzulässig. Werden Aufnahmen gegen den Willen oder ohne das Wissen der Betroffenen angefertigt, können sowohl datenschutzrechtliche als auch strafrechtliche und zivilrechtliche Ansprüche entstehen.
Welche Besonderheiten gelten im Arbeitsverhältnis bei unzulässigen Bildaufnahmen?
Insbesondere im Arbeitsverhältnis sind unzulässige Bildaufnahmen heikel. Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers dürfen grundsätzlich keine Bildaufnahmen am Arbeitsplatz angefertigt oder verbreitet werden, da dies einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild darstellt. Ausnahmen können etwa bei einer Vernissage oder Betriebsfeier bestehen, wenn die Beteiligten mit der Aufnahme rechnen müssen oder eine entsprechende Einwilligung vorliegt. Erkennt der Arbeitgeber unzulässige Aufnahmen, kann dies zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen, beispielsweise einer Abmahnung oder im Wiederholungsfall zur Kündigung. Im Gegenzug kann sich der Arbeitnehmer gegen eine unzulässige Überwachung, z. B. per Kamera am Arbeitsplatz, zur Wehr setzen und ggf. Schadensersatz verlangen.
Welche Möglichkeiten bestehen zur Durchsetzung von Ansprüchen bei unzulässigen Bildaufnahmen?
Betroffene haben verschiedene rechtliche Möglichkeiten, sich gegen unzulässige Bildaufnahmen zur Wehr zu setzen. Zivilrechtlich können sie Abmahnung, Unterlassung und ggf. Beseitigung oder Vernichtung der Aufnahmen verlangen (§§ 1004, 823 BGB); auch Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sind möglich. Bei schweren Verstößen ist zudem eine Strafanzeige möglich, etwa wegen § 201a StGB. Im Datenschutzkontext besteht die Möglichkeit, sich an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden (Art. 77 DSGVO). In dringenden Fällen kann ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden, um die weitere Nutzung oder Verbreitung der Aufnahmen zügig zu unterbinden. Gerichte nehmen häufig eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vor.