Legal Lexikon

Biersteuer


Begriff und Rechtsnatur der Biersteuer

Die Biersteuer ist eine Verbrauchsteuer, die auf Bier und bierähnliche Getränke erhoben wird. Sie zählt zu den bundesrechtlich geregelten Abgaben auf Genussmittel in Deutschland und dient fiskalischen Zwecken. Die Erhebung der Steuer erfolgt unabhängig davon, ob Bier gewerblich oder privat hergestellt wird, wobei in erster Linie die Herstellung und das Inverkehrbringen innerhalb des Steuergebiets (Deutschland) von Bedeutung sind.

Gesetzliche Grundlagen der Biersteuer

Biersteuergesetz (BierStG)

Die maßgeblichen Bestimmungen zur Biersteuer finden sich im Biersteuergesetz (BierStG), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert wurde. Das BierStG regelt insbesondere:

  • Steuergegenstand und Steuermaßstab (§§ 1-4 BierStG)
  • Steuerentstehung und Steuerschuldnerschaft (§§ 5-7 BierStG)
  • Steuerberechnung, Steuerklassen und Steuersätze (§§ 8-15 BierStG)
  • Steuerverfahren, Befreiungen und Aussetzungen (§§ 16-21 BierStG)
  • Steueraufsicht und Ordnungswidrigkeiten (§§ 22-25 BierStG)

Biersteuerverordnung (BierStV)

Ergänzend zum BierStG regelt die Biersteuerverordnung (BierStV) die Einzelheiten zur Durchführung des Gesetzes. Sie enthält insbesondere Vorschriften über das Steuerlager, Steuerzeichen, Buchführungs- und Anzeigepflichten sowie technische Vorgaben zur Herstellung und Beförderung von Bier.

Einordnung als Bundessteuer

Die Biersteuer gehört zu den Verbrauchsteuern nach Artikel 106 Abs. 1 Nr. 2 Grundgesetz (GG) und steht somit als Bundessteuer ausschließlich dem Bund zu.

Steuergegenstand und Steuermaßstab

Steuergegenstand

Bier im Sinne des BierStG ist jedes Erzeugnis, das durch alkoholische Gärung aus Malz (oder anderen stärkehaltigen Stoffen) und Hopfen hergestellt wird. Ebenfalls umfasst sind bestimmte Mischgetränke auf Bierbasis. Die Definition schließt Bierimporte aus dem Ausland und selbstgebrautes Bier für den Eigenbedarf ein, wobei für private Hausbrauer Steuerfreibeträge vorgesehen sind.

Steuermaßstab

Der Steuermaßstab für die Biersteuer ist in der Regel die besteuerte Stammwürze (in Grad Plato, °P) je Hektoliter. Die Stammwürze gibt den Anteil der gelösten Stoffe (hauptsächlich Zucker) im Bier vor der Gärung an und beeinflusst die zu zahlende Steuer.

Steuerklassen

Die steuerliche Belastung unterscheidet zwischen verschiedenen Bierkategorien, insbesondere Brauereien mit niedrigen Jahreserzeugungsmengen profitieren von ermäßigten Steuersätzen (sogenannte Kleinbrauerei-Regelung, §§ 9, 10 BierStG).

Steuerentstehung und Steuerschuldnerschaft

Entstehungstatbestand

Die Steuer entsteht grundsätzlich mit der Entnahme des Bieres aus dem Steuerlager zum freien Verkehr im Steuergebiet. Weitere Entstehungstatbestände sind die Herstellung von Bier außerhalb eines Steuerlagers oder Einfuhren aus Drittländern bzw. anderen EU-Mitgliedstaaten.

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist nach § 7 BierStG

  • der Inhaber des Steuerlagers,
  • der Hersteller, wenn außerhalb eines Steuerlagers produziert wird,
  • der Einführer, sofern Bier aus dem Ausland eingeführt wird.

Mehrere Personen können gesamtschuldnerisch zur Steuer herangezogen werden (z. B. Spediteure bei Lagerung ohne Erlaubnis).

Steuerberechnung und Steuersätze

Das BierStG differenziert die Steuersätze je nach Stammwürzegehalt und Brauereiart:

  • Normaltarif: 0,787 € je Grad Plato und Hektoliter Bier (für Betriebe über 200.000 hl/Jahr)
  • Ermäßigter Tarif für kleine Brauereien: gestaffelt nach Jahresproduktion, bis zu 50 % Reduzierung möglich

Die Steuer ist als Selbstveranlagungssteuer ausgestaltet: Steuerschuldner müssen regelmäßig Steueranmeldungen abgeben und den fälligen Betrag entrichten.

Steuerfreibeträge, Steuerbefreiungen und Aussetzungen

Steuerbefreiung und Eigenbedarf

Privat gebrautes Bier ist bis zu einer jährlichen Menge von 200 Litern steuerfrei (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BierStG), sofern es nicht in den freien Verkehr gelangt. Höhere Mengen oder gewerbliche Nutzung unterliegen der regulären Besteuerung.

Steuerliche Aussetzungen und Lagerregime

Bier kann unter Steueraussetzung hergestellt, gelagert oder befördert werden, etwa im Rahmen von Exporten in Drittländer oder Lieferungen innerhalb der EU. Die Regelungen zur Beförderung unter Steueraussetzung sind komplex und im BierStG sowie BierStV detailliert geregelt. Für Lagerhalter und Transporteuren existieren spezielle Genehmigungs-, Buchführungs- und Nachweispflichten.

Steuerbefreiung bei Export

Bei Ausfuhr in Drittstaaten und bei bestimmten innergemeinschaftlichen Lieferungen greift regelmäßig eine Steuerbefreiung. Dies setzt die Vorlage geeigneter Nachweise und eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausfuhr voraus.

Verwaltung und Aufsicht

Die Erhebung und Verwaltung der Biersteuer obliegt den Hauptzollämtern im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Diese sind zuständig für die Überwachung der Herstellung, die Kontrolle der Steueraussetzung sowie die Prüfung der Steueranmeldungen.

Anmelde- und Buchführungspflichten

Brauereien müssen umfangreiche Buchführungs- und Dokumentationspflichten erfüllen, etwa Aufzeichnungen über Herstellungsmengen, Stammwürze, Lagerung, Entnahmen und Ausfuhren. Verstöße hiergegen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden können.

Kontrollinstrumente

Zur Sicherung des Steueraufkommens existieren zahlreiche Aufsichtsmaßnahmen, darunter wiederkehrende Betriebsprüfungen, Kontrollbesuche, Probenahmen und technische Vorrichtungen zur Messung der Stammwürze.

Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen das BierStG wie Steuerhinterziehung, Nichtanmeldung, Falschangaben oder das unerlaubte Inverkehrbringen von Bier unterliegen straf- und ordnungsrechtlichen Sanktionen. Das Steuerstrafrecht sieht Freiheits- und Geldstrafen vor, die abhängig von der Schwere des Delikts sind.

Verhältnis zu anderen Verbrauchsteuern

Im Unterschied zu Schaumweinsteuer, Zwischenproduktsteuer oder Branntweinsteuer bezieht sich die Biersteuer ausschließlich auf Bier und bestimmte Bier-Mischgetränke. Sie steht daneben zu allgemeinen Umsatzsteuerregelungen und ist kumulativ mit weiteren Abgaben zu entrichten. Eine Anrechnung auf andere Verbrauchsteuern erfolgt nicht.

Biersteuer im Europäischen Kontext

Die Biersteuer unterliegt in der Europäischen Union einer einheitlichen rechtlichen Rahmensetzung durch die Verbrauchsteuer-Richtlinie 92/83/EWG. Nationale Ausgestaltungen in Deutschland müssen mit den unionsrechtlichen Vorgaben zum Steuersatz, zur Erhebung und zu den Steuerbefreiungen in Einklang stehen.

Rechtsmittel und Verfahren

Gegen Entscheidungen der Hauptzollämter im Rahmen der Biersteuer können Rechtsbehelfe eingelegt werden. Üblich sind Einsprüche und im Falle fehlender Abhilfe Klagen vor den zuständigen Finanzgerichten gemäß der Finanzgerichtsordnung (FGO).


Zusammenfassung: Die Biersteuer stellt ein eigenständiges Abgabenregime dar, dessen detaillierte Vorschriften sowohl steuer- als auch verwaltungsrechtliche Besonderheiten aufweisen. Maßgeblich regeln das Biersteuergesetz und die dazugehörige Verordnung die Erhebung, Verwaltung, Ermäßigung und Kontrolle der Steuer, wobei besondere Vorschriften für Kleinbrauereien, Eigenbedarf und internationale Verbringungen gelten. Die ordnungsgemäße Handhabung der Biersteuer wird durch umfassende Dokumentationspflichten, strenge Steueraufsicht und ein abgestuftes Sanktionssystem sichergestellt.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist steuerpflichtig im Sinne der Biersteuer?

Im rechtlichen Kontext der Biersteuer sind steuerpflichtig grundsätzlich diejenigen Personen oder Unternehmen, die Bier innerhalb des Steuergebiets herstellen, zu gewerblichen Zwecken einführen oder aus einem Steuerlager entnehmen. Gemäß § 3 des Biersteuergesetzes (BierStG) sind dies insbesondere sogenannte Steuerlagerinhaber, registrierte Empfänger und im Falle von unrechtmäßigem Besitz auch andere Personen, die das Bier außerhalb eines zugelassenen Verfahrens unter Steueraussetzung besitzen oder vermarkten. Steuerrechtlich relevant ist zudem, dass auch Empfangsberechtigte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union steuerpflichtig sein können, sofern das Bier in das Steuergebiet verbracht und dort verwendet wird. Von der Steuerpflicht können Privatpersonen ausgenommen sein, wenn sie Bier ausschließlich zu privaten Zwecken von außerhalb einführen und die jeweiligen Freimengen nicht überschreiten.

Wann entsteht die Biersteuerpflicht?

Die Steuerpflicht im Rahmen der Biersteuer entsteht grundsätzlich mit der Entnahme von Bier aus einem Steuerlager, der Herstellung außerhalb eines Steuerlagers oder mit der Einfuhr aus Staaten außerhalb der Europäischen Union in das deutsche Steuergebiet. Konkret bestimmt § 14 BierStG den Zeitpunkt der Steuerentstehung: Diese tritt ein, sobald Bier erstmals im Steuergebiet zum Verbrauch entnommen, bei der Herstellung vollendet oder sonst erstmals in den Wirtschaftskreislauf des Steuergebiets eingebracht wird. Auch bei der unerlaubten Entnahme aus dem Steuerlager oder im Falle von Steuerverstößen (z. B. Schwarzbrauen) entsteht die Steuer; hier regeln Spezialvorschriften, ab wann und in welcher Höhe die Steuer zu entrichten ist. Für Bewegungen innerhalb der EU sieht das Gesetz Besonderheiten vor, insbesondere bei sogenannten verbrauchsteuerrechtlichen Versandverfahren.

Wie ist das Steuerverfahren bei der Biersteuer geregelt?

Das Steuerverfahren zur Erhebung der Biersteuer ist im Biersteuergesetz sowie in der Biersteuer-Verordnung (BierStV) ausführlich normiert. Grundsätzlich muss der Steuerpflichtige eine sogenannte Steueranmeldung beim zuständigen Hauptzollamt abgeben, in der die Art und Menge des entnommenen bzw. hergestellten Biers anzugeben ist. Dies hat regelmäßig und fristgebunden zu erfolgen. Steuerlagerinhaber unterliegen darüber hinaus besonderen Buchführungs-, Anmelde- und Aufzeichnungspflichten gemäß §§ 10 ff. BierStV, was eine lückenlose Nachverfolgbarkeit der Warenbewegungen gewährleisten soll. Die Steuer ist nach Anmeldung innerhalb von festgelegten Fristen zu entrichten, andernfalls können Säumniszuschläge oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohen.

Gibt es Ausnahmen oder Befreiungen von der Biersteuerpflicht?

Das Biersteuergesetz sieht spezifische Ausnahmen und Steuerbefreiungen vor, die im Rechtsrahmen fest verankert sind. So ist etwa Bier, das ausschließlich im eigenen Haushalt privat gebraut und nicht verkauft wird, innerhalb der gesetzlichen Freibereiche steuerfrei (§ 2 Abs. 2 BierStG). Darüber hinaus ist Bier steuerbefreit, sofern es für bestimmte Verwendungszwecke, wie beispielsweise zur Herstellung von Essig, zur Tierfütterung oder für medizinische Zwecke verwendet wird. Weiter können Bierlieferungen unter Steueraussetzung (innerhalb eines Steuerlagers oder beim Versand ins EU-Ausland) steuerfrei bleiben, solange die Voraussetzungen – insbesondere der lückenlose Nachweis über die Verwendung oder den Verbleib – erfüllt sind.

Wie wird die Bemessungsgrundlage für die Biersteuer rechtlich bestimmt?

Die Bemessungsgrundlage der Biersteuer ist nach den Vorgaben des Biersteuergesetzes ausschließlich die Menge des erzeugten Biers, wobei Maßangaben in Hektoliter und der Stammwürzegehalt in Grad Plato (°P) ausschlaggebend sind. § 2 Abs. 7 BierStG legt fest, dass als maßgeblich jene Biermenge gilt, die tatsächlich zum Verbrauch entnommen oder eingeführt wurde. Der stammwürzebezogene Maßstab bedeutet, dass der Steuersatz multipliziert mit dem Stammwürzegehalt pro Hektoliter die zu zahlende Steuer bestimmt. Für Kleinbrauereien sieht das Gesetz gestaffelte, reduzierte Steuersätze vor, sofern diese bestimmte Schwellenwerte bei der Produktion nicht überschreiten und unabhängig sind.

Welche Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten bestehen für Steuerpflichtige?

Steuerpflichtige, insbesondere Steuerlagerinhaber und gewerblich tätige Brauereien, sind rechtlich verpflichtet, detaillierte Aufzeichnungen über Herstellung, Lagerung, Einfuhr, Versand und Entnahme von Bier zu führen (§§ 10-12 BierStV). Diese umfassen nachprüfbare Belege über die Art, Menge, Stammwürzegehalt und Empfänger der jeweiligen Sendungen. Zusätzlich sind Unregelmäßigkeiten oder Verluste umgehend dem Zoll und den Finanzbehörden zu melden. Die Unterlagen müssen mindestens sechs Jahre aufbewahrt und auf Anforderung zur Prüfung vorgelegt werden. Bei elektronischer Führung gelten besondere Sicherungs- und Archivierungsvorschriften.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Vorschriften der Biersteuer?

Verstöße gegen die rechtlichen Vorgaben zur Biersteuer werden als Steuerordnungswidrigkeiten oder sogar als Straftaten geahndet. Hierzu zählen insbesondere das nicht ordnungsgemäße Anmelden oder das Verschweigen von steuerpflichtigem Bier, das Führen unvollständiger Aufzeichnungen oder das widerrechtliche Entfernen aus Steuerlagern. Die Sanktionsmöglichkeiten reichen von Bußgeldern über Nachversteuerungen und Verspätungszuschlägen bis hin zu Freiheitsstrafen beziehungsweise erheblichen Geldstrafen bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung gemäß § 370 der Abgabenordnung (AO). Zudem droht die Entziehung der Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers oder zur Herstellung von Bier.