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Bezirksbürgermeister


Definition und rechtliche Stellung des Bezirksbürgermeisters

Der Bezirksbürgermeister ist ein Leitungsgremium einer kommunalen Gebietseinheit, das insbesondere im Rahmen der deutschen Kommunalverfassung Anwendung findet. Als Vorsitzender der Bezirksvertretung ist der Bezirksbürgermeister in der Regel für die Repräsentation sowie die Leitung der Sitzungen des Bezirksorgans verantwortlich. Die genaue Ausgestaltung, die Amtspflichten und die Rechtsstellung des Bezirksbürgermeisters sind je nach Bundesland und kommunaler Ebene verschieden geregelt.

Rechtsgrundlagen und gesetzliche Verankerung

Kommunalrechtliche Grundlagen

Die Rechtsstellung des Bezirksbürgermeisters leitet sich aus länderspezifischen Kommunalverfassungen sowie den jeweiligen Gemeindeordnungen ab. In Berlin beispielsweise ist die Funktion des Bezirksbürgermeisters im Berliner Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) geregelt, während in anderen Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen das Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit sowie die Gemeindeordnung (GO NRW) maßgeblich sind. Im Allgemeinen ist die Position des Bezirksbürgermeisters dem kommunalen Bereich zuzuordnen, wobei die untergesetzlichen Rechtsnormen jeweils differenzierte Aufgaben und Befugnisse vorsehen.

Wahl und Amtszeit

Der Bezirksbürgermeister wird in der Regel von der Bezirksverordnetenversammlung für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Die Wahl erfolgt meist in geheimer Abstimmung. In Berlin etwa wird der Bezirksbürgermeister gemäß § 35 BezVG gewählt. Die Wahl des Bezirksbürgermeisters unterliegt bestimmten formalen und persönlichen Voraussetzung, zu denen etwa die Wählbarkeit für die Bezirksverordnetenversammlung, das Mindestalter und die Staatsangehörigkeit zählen.

Die Amtszeit ist grundsätzlich an die Legislaturperiode der Bezirksverordnetenversammlung gekoppelt, kann jedoch durch bestimmte Ereignisse (Rücktritt, Abwahl, Tod des Amtsinhabers) vorzeitig enden.

Aufgaben, Pflichten und Befugnisse

Leitungs-, Repräsentations- und Verwaltungsfunktionen

Der Bezirksbürgermeister ist in der Ausübung seines Amtes sowohl für die Leitung der Verwaltung als auch für repräsentative Aufgaben zuständig. Zu seinen Hauptfunktionen zählt das Einberufen und Leiten der Be­zirks­verordnetenversammlungen. Der Bezirksbürgermeister ist das Bindeglied zwischen den Bürgern, der Bezirksvertretung und der Bezirksverwaltung.

In Berlin hat der Bezirksbürgermeister laut BezVG den Vorsitz im Bezirksamt und leitet dessen Sitzungen. Darüber hinaus vertritt er den Bezirk nach außen und innerhalb der Stadt Berlin, nimmt repräsentative Termine wahr und ist für die Koordination der verschiedenen Abteilungen innerhalb des Bezirksamts zuständig.

Gesetzliche Verantwortlichkeiten und Kontrolle

Die rechtlichen Verpflichtungen eines Bezirksbürgermeisters umfassen die Umsetzung der kommunalen Beschlüsse, die ordnungsgemäße Geschäftsführung und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben auf Bezirksebene. Zudem obliegt ihm die Rechtsaufsicht über den ihm unterstellten Bereich. Es besteht die Pflicht zur Auskunft und Rechenschaft gegenüber der Bezirksverordnetenversammlung beziehungsweise dem Stadtrat.

Abberufung, Abwahl und Ende der Amtszeit

Die Abberufung des Bezirksbürgermeisters ist ausschließlich unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Häufig ist eine qualifizierte Mehrheit in der Bezirksverordnetenversammlung erforderlich, um eine Abwahl rechtswirksam durchzuführen. Die genauen Modalitäten sind wiederum den Kommuneverfassungen der jeweiligen Länder zu entnehmen. Mandatsverlust tritt typischerweise auch durch Rücktritt, Ablauf der Wahlperiode oder Tod ein.

Besondere Regelungen und Unterschiede zwischen den Bundesländern

Bezirksbürgermeister in Berlin

In Berlin ist der Bezirksbürgermeister eine zentrale Figur der bezirklichen Selbstverwaltung. Gemäß BezVG besteht das Bezirksamt aus dem Bezirksbürgermeister und den Bezirksstadträten. Der Bezirksbürgermeister ist hier zugleich Vorsitzender des Bezirksamts und wird stets aus der Mitte der Bezirksverordnetenversammlung gewählt.

Nordrhein-Westfalen und andere Bundesländer

In Nordrhein-Westfalen existiert das Amt des Bezirksbürgermeisters als Vorsitzender der Bezirksvertretungen im kommunalen Bereich der kreisfreien Städte und Großstädte. Die genaue Funktion und die Befugnisse unterscheiden sich von der Berliner Regelung, insbesondere hinsichtlich der exekutiven Kompetenzen und des Grades der eigenverantwortlichen Handlungsfähigkeit.

Kontrolle, Aufsicht und rechtliche Haftung

Der Bezirksbürgermeister unterliegt bezüglich seiner Geschäftsführung und Entscheidungen der Aufsicht durch die Bezirksvertretung beziehungsweise der Kommunalaufsicht. Zudem besteht eine persönliche Haftung bei grob fahrlässigen oder vorsätzlich rechtswidrigen Amtshandlungen. Die kommunalrechtlichen Haftungsnormen gelten analog, wobei die Haftung in der Praxis häufig auf das Amt begrenzt ist.

Bedeutung im Verwaltungsaufbau

Der Bezirksbürgermeister nimmt eine Schlüsselfunktion im kommunalen Verwaltungsaufbau ein. Als Verbindungsstelle zwischen Bürgern, Verwaltung und politischer Vertretung trägt er maßgeblich zur Funktionsfähigkeit der kommunalen Selbstverwaltung und zur effektiven Wahrnehmung der lokalen Interessen bei.

Fazit

Die Funktion des Bezirksbürgermeisters ist in Deutschland klar gesetzlich geregelt und unterliegt einer Vielzahl kommunalrechtlicher Normen. Von der Wahl über die Aufgaben und Befugnisse bis zur möglichen Abberufung existieren streng geregelte Verfahren, die eine demokratische Kontrolle und Verwaltungstransparenz gewährleisten. Die exakte Ausgestaltung kann, abhängig vom Bundesland, erheblich variieren, doch steht stets die Leitung und Repräsentation der jeweiligen Kommunalebene sowie die Umsetzung der Beschlüsse der Bezirksvertretung im Zentrum der Tätigkeit.

Häufig gestellte Fragen

Wie wird ein Bezirksbürgermeister rechtlich gewählt?

Die Wahl eines Bezirksbürgermeisters erfolgt nach den rechtlichen Vorgaben der jeweils geltenden Kommunalverfassung des Bundeslandes, in dem sich der Bezirk befindet. In Berlin beispielsweise regelt das Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) das Wahlverfahren: Der Bezirksbürgermeister wird durch die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) auf Vorschlag der stärksten Fraktion gewählt. Die Wahl ist in geheimer Abstimmung durchzuführen und benötigt die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Bezirksverordneten. Ist im ersten Wahlgang keine Mehrheit erreicht, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen. Ein rechtlicher Anspruch auf die Wahl besteht für einen Kandidaten nicht. Nach der Wahl ist die Annahme durch den Gewählten Voraussetzung; ferner muss er oder sie die beamtenrechtlichen Voraussetzungen und weitere gesetzlich vorgeschriebene Anforderungen erfüllen. Die Amtszeit endet regelmäßig mit der kommenden Wahlperiode, jedoch sind Abwahl und Rücktritt nach festgelegten rechtlichen Regeln ebenfalls vorgesehen.

Welche rechtlichen Befugnisse besitzt ein Bezirksbürgermeister?

Ein Bezirksbürgermeister hat gemäß den entsprechenden Landesgesetzen und Satzungen weitreichende, jedoch klar umrissene Kompetenzen und Pflichten. Er ist rechtlicher Vertreter des Bezirks, leitet das Bezirksamt und führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Gesetzlich ist der Bezirksbürgermeister insbesondere für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Bezirksamtes sowie der Bezirksverordnetenversammlung zuständig. Darüber hinaus kann er im Außenverhältnis den Bezirk repräsentieren und Verträge schließen, sofern ihm dies übertragen wurde oder dies durch Gesetz vorgesehen ist. Die Kontrolle durch die Bezirksverordnetenversammlung bleibt hiervon unberührt. Zudem sind Befugnisse durch andere Gesetze, beispielsweise in besonderen Gefahrenlagen oder bei Haushaltsfragen, näher begrenzt.

Welche rechtlichen Voraussetzungen muss eine Person erfüllen, um Bezirksbürgermeister werden zu können?

Die rechtlichen Voraussetzungen, um Bezirksbürgermeister zu werden, variieren je nach Bundesland, richten sich aber grundsätzlich nach den Vorgaben des Kommunalrechts und ergänzender Vorschriften. In Berlin verlangt § 39 BezVG beispielsweise, dass Bezirksbürgermeister ausschließlich Bezirksverordnete sein können, die das passive Wahlrecht besitzen. Sie müssen EU-Bürger sein, das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz innerhalb des Bundesgebiets haben. Weiterhin gelten die allgemeinen Unvereinbarkeiten und Ausschlussgründe, wie etwa keine gleichzeitige Mitgliedschaft in bestimmten Gremien oder bestehende kommunalrechtliche Tätigkeitsverbote. Ferner dürfen keine Gründe für den Verlust der Wählbarkeit vorliegen, wie etwa bestimmte strafrechtliche Verurteilungen.

Unter welchen rechtlichen Bedingungen kann ein Bezirksbürgermeister abgewählt werden?

Die rechtlichen Bedingungen für eine Abwahl sind in den Kommunalverfassungen detailliert geregelt. In Berlin etwa legt § 44 BezVG fest, dass die Abwahl des Bezirksbürgermeisters durch die Bezirksverordnetenversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl erfolgen kann. Die entsprechenden Verfahrensvorschriften – wie die vorherige Antragstellung, Begründung und Fristwahrung – sind zwingend zu beachten. Auch ist eine Aussprache und gegebenenfalls eine Anhörung des Betroffenen gesetzlich zu garantieren. Die Gründe für eine Abwahl sind gesetzlich nicht abschließend aufgeführt, umfassen jedoch jeweils eine politische oder sachliche Untragbarkeit. Ein weiterer Rechtsweg steht dem Bezirksbürgermeister gegen eine formell oder materiell rechtswidrige Abwahl grundsätzlich offen.

Welche rechtlichen Kontrollmechanismen bestehen gegenüber dem Bezirksbürgermeister?

Rechtsaufsicht und Kontrolle über die Tätigkeiten des Bezirksbürgermeisters werden insbesondere durch die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) und die allgemeinen Rechtsaufsichtsorgane des Landes wahrgenommen. Die BVV kann den Bezirksbürgermeister zur Rechenschaft ziehen, Auskunft verlangen und Beschlüsse fassen, die umgesetzt werden müssen. Zusätzlich prüft die Rechtsaufsichtsbehörde – in Berlin ist dies typischerweise die Senatsverwaltung für Inneres – die Einhaltung der Gesetze und greift im Falle rechtswidriger Handlungen ein (sogenannte Kommunalaufsicht). Darüber hinaus existieren spezifische Regelungen beispielsweise für den Haushaltsvollzug oder den Umgang mit öffentlichen Mitteln. Bei Rechtsverstößen können Disziplinarmaßnahmen bis hin zur vorzeitigen Abberufung greifen.

Welche rechtlichen Regelungen bestehen für die Vertretung des Bezirksbürgermeisters im Falle seiner Verhinderung?

Für den Fall der Verhinderung ist gesetzlich vorgesehen, dass ein oder mehrere Stellvertreter den Bezirksbürgermeister vertreten. Die genaue Bestimmung erfolgt in der Regel durch die Geschäftsordnung des Bezirksamts beziehungsweise durch das jeweilige Kommunalgesetz, wie etwa § 39a BezVG in Berlin. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Wahrnehmung der originären Amtsgeschäfte des Bezirksbürgermeisters für die Zeit der Abwesenheit oder Verhinderung, wobei wesentliche Grundsatzentscheidungen, soweit gesetzlich nicht anders geregelt, dem Gesamtbezirksamt vorbehalten bleiben. Die Befugnisse des Stellvertreters beruhen vollständig auf der gesetzlichen Regelung und auf entsprechenden Beschlüssen.

Wie ist die Haftung des Bezirksbürgermeisters rechtlich geregelt?

Die Haftung des Bezirksbürgermeisters richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Beamtenrechts und des kommunalen Haftungsrechts. Der Bezirksbürgermeister ist kein eigenständiges Organ, sondern Teil des Kollegialorgans Bezirksamt. Er haftet für Schäden, die durch vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Amtspflichtverletzungen entstehen, persönlich nach den Maßgaben des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Im Innenverhältnis kann der Bezirk unter Umständen Regress nehmen, wenn der Bezirksbürgermeister schuldhaft seine Verpflichtungen verletzt und dem Bezirk daraus ein Schaden entstanden ist. Die Haftung für Maßnahmen im Rahmen der politischen Willensbildung wird indes durch das Beamtenrecht und weitere Schutzvorschriften begrenzt.