Begriff und Funktion des Bezirksamts
Das Bezirksamt ist eine in vielen bundesdeutschen Bundesländern verwendete Bezeichnung für eine Verwaltungsbehörde auf kommunaler Ebene. Es handelt sich um eine Institution des öffentlichen Verwaltungsrechts, die vornehmlich in Stadtstaaten wie Berlin sowie in einigen Flächenländern existiert und dort mit spezifischen Aufgaben und Kompetenzen ausgestattet ist. Das Bezirksamt nimmt als Organ der Bezirksverwaltung vielfältige öffentliche Aufgaben wahr und agiert sowohl als Teil der Selbstverwaltungseinheiten wie auch – insbesondere bei Auftragsverwaltung – als verlängerter Arm der Landesverwaltung.
Rechtsgrundlagen und Organisation
Rechtsrahmen auf Bundes- und Landesebene
Die Rechtsgrundlage für die Bildung, Organisation und Arbeitsweise von Bezirksämtern ergibt sich primär aus den Kommunalverfassungen der jeweiligen Länder, insbesondere aus den Bezirksverwaltungs- oder Gemeindeverfassungen. In Berlin findet sich die maßgebliche Vorgabe im Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG), während etwa in Hamburg das Hamburgische Bezirksverwaltungsgesetz als Zentralnorm gilt. Zusätzlich regeln Bezirksämter auch spezielle Gesetze oder Verordnungen sowie landesspezifische Ausführungsvorschriften.
Struktur und Aufbau
Das Bezirksamt ist regelmäßig das kollegiale Leitungsorgan eines Verwaltungsbezirks. Es setzt sich in der Regel aus dem Bezirksamtsleiter (zumeist Bezirksbürgermeisterin oder Bezirksbürgermeister genannt) und weiteren Dezernentinnen und Dezernenten oder Stadträten zusammen. Dieses Gremium leitet die Bezirksverwaltung, welche ihrerseits aus verschiedenen Ämtern besteht (z.B. Bauamt, Grünflächenamt, Ordnungsamt).
Der Zuschnitt und die Mitgliederzahl des Bezirksamts sind im jeweiligen Organisationsrecht festgehalten. Die Amtsführung erfolgt meist kollegial, es kann jedoch einzelne federführende Verantwortlichkeiten geben.
Aufgaben und Zuständigkeiten
Allgemeine Aufgaben
Das Bezirksamt erfüllt sowohl Aufgaben der Selbstverwaltung als auch der übertragenen Landesverwaltung. Zu den wichtigsten Handlungsfelder zählen:
- Bau- und Bauordnungsverwaltung
- Ordnung und öffentliche Sicherheit
- Soziales und Gesundheitswesen
- Kinder-, Jugend- und Familienförderung
- Bürgerdienste und Meldewesen
- Schul- und Sportverwaltung
- Kultur- und Bildungsförderung
Entscheidungsbefugnisse und Weisungsbindung
Das Bezirksamt handelt im Rahmen seiner Aufgabenbereiche entweder autonom im Bereich der eigenen Angelegenheiten (autonome Selbstverwaltung) oder als untere Landesbehörde in übertragener Funktion. Insbesondere im übertragenen Wirkungskreis ist das Bezirksamt im Regelfall an Weisungen der Landesregierung oder zuständiger Oberbehörden gebunden. Hierzu zählen beispielsweise Aufgaben des Ordnungsrechts, wie die Durchführung des Meldegesetzes oder der Gewerbeordnung.
Innerhalb der eigenen Angelegenheiten besteht weitgehende Entscheidungsfreiheit, etwa im Bereich der kommunalen Infrastruktur, Freizeit- oder Kultureinrichtungen, sofern diese nicht durch übergeordnete Gesetze eingeschränkt ist.
Rechtliche Stellung und Kontrolle
Rechtsstellung im Gefüge von Bund, Ländern und Kommunen
Das Bezirksamt ist rechtlich als Organ der Verwaltung des Bezirks ausgestaltet. Die Bezirke selbst sind, abhängig vom Bundesland, entweder Teil einer kreisfreien Stadt, Großstadt oder eines Stadtstaates. In Berlin beispielsweise sind die Bezirke als Verwaltungseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit Teil der Einheitsgemeinde Berlin, während sie im Saarland eine andere Bedeutung besitzen.
Das Bezirksamt ist demzufolge kein eigenständiges Rechtssubjekt, sondern ein Organ der jeweiligen Körperschaft. Rechtsgeschäftliche Bindungen und Prozesshandlungen werden stets im Namen der übergeordneten Gebietskörperschaft vorgenommen.
Kontrolle und Aufsicht
Die Arbeit der Bezirksämter unterliegt in mehrfacher Hinsicht der Kontrolle:
- Kommunalrechtliche Aufsicht durch das Land: Im übertragenen Wirkungskreis werden die Bezirksämter durch die Landesregierung kontrolliert, unterliegen hierbei der Fach- und Rechtsaufsicht.
- Demokratische Kontrolle: Das Bezirksamt wird regelmäßig durch das Bezirksparlament (z.B. Bezirksverordnetenversammlung Berlin) gewählt und kann von diesem auch abgewählt werden.
- Haushaltsrechtliche Kontrolle: Die Bezirksämter sind an die Vorgaben des kommunalen Haushaltsrechts gebunden und unterliegen der Rechnungsprüfung.
Wahl und Amtszeit der Bezirksamtsmitglieder
Die Bestellung der Mitglieder des Bezirksamts erfolgt grundsätzlich durch das zuständige Bezirksparlament nach Maßgabe der einschlägigen Landesgesetze. Wahlverfahren, Amtszeit und mögliche Abwahl sind gesetzlich detailgenau geregelt, um Transparenz und demokratische Legitimation zu gewährleisten. Die genaue Zusammensetzung und das Wahlverfahren können von Bundesland zu Bundesland variieren.
Bezirksamt als Verwaltungsträger in besonderen Strukturen
Bezirksamt in Berlin
In Berlin sind die Bezirksämter zentrale Akteure der Stadtverwaltung. Jeder der zwölf Berliner Bezirke verfügt über ein eigenes Bezirksamt. Die Bezirksämter sind formal keine eigenen Gebietskörperschaften, sondern Verwaltungseinheiten ohne Selbstständigkeit, deren Tätigkeit strikt im Rahmen der Landesgesetze geregelt ist (§ 36 Verfassung von Berlin, § 34 ff. BezVG).
Andere Ausprägungen in Deutschland
Auch in anderen Bundesländern existieren unter ähnlichen Bezeichnungen wie Bezirksverwaltung oder Amtsverwaltung vergleichbare Behörden, deren Aufgaben und Rechtsstellung jedoch länderspezifisch abweichen.
Rechtliche Besonderheiten und Abgrenzungen
Unterschiede zu anderen kommunalen Behörden
Das Bezirksamt ist von klassischen Gemeindeorganen wie Gemeinderat und Bürgermeister zu unterscheiden. Es ist kein Organ einer eigenständigen Gebietskörperschaft, sondern Teil der kommunalen Verwaltungsgliederung, insbesondere in größeren Städten oder Stadtstaaten. Damit unterscheidet sich das Bezirksamt auch von Landratsamt oder Kreisverwaltungen.
Verwaltungsrechtliche Besonderheiten
Im Verwaltungsverfahren handelt das Bezirksamt als Behörde im Sinne von § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bzw. der entsprechenden Landesgesetze. Es ist zuständig für Verwaltungshandlungen, Erlass von Verwaltungsakten und die Vertretung der Gebietskörperschaft gegenüber Bürgerinnen und Bürgern.
Literatur und Weblinks
- Bezirksverwaltungsrecht der Bundesländer (Sammel-Ausgaben, kommentierte Gesetze)
- Gesetz über die Verwaltung der Bezirke von Berlin (Bezirksverwaltungsgesetz – BezVG)
- Verfassungen und Verwaltungsgesetze der Länder
Fazit
Das Bezirksamt ist eine komplex organisierte Verwaltungseinheit mit vielfältigen rechtlichen Grundlagen, Aufgaben und Befugnissen. Es verkörpert die Schnittstelle zwischen kommunaler Selbstverwaltung und staatlicher Aufgabenwahrnehmung innerhalb der Verwaltungsstruktur größerer Kommunen und Stadtstaaten. Die genauen Ausprägungen und rechtlichen Rahmenbedingungen sind dabei von Land zu Land verschieden und durch spezielle Gesetze geregelt.
Häufig gestellte Fragen
Was sind die rechtlichen Grundlagen für die Amtsbefugnisse eines Bezirksamtes?
Die rechtlichen Grundlagen für die Amtsbefugnisse eines Bezirksamtes ergeben sich im Wesentlichen aus den jeweiligen Landesverfassungen sowie den Landesgesetzen, die die Verwaltungsgliederung und Organisation regeln. Insbesondere maßgeblich sind dabei das Bezirksverwaltungsgesetz (BezirksverwaltungsG) und die Kommunalverfassung (je nach Bundesland mit unterschiedlichen Bezeichnungen, etwa Kommunalverfassungsgesetz, Gemeindeordnung oder Bezirksverwaltungsgesetz). Der Umfang der Zuständigkeiten wird ferner durch spezialgesetzliche Regelungen, wie das Baugesetzbuch, das Meldegesetz oder das Ordnungswidrigkeitengesetz, determiniert. Das Bezirksamt ist als untere Verwaltungsbehörde rechtlich an Gesetze und Rechtsverordnungen gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG, Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes). Die Kompetenzen des Bezirksamtes werden durch die Abgrenzung zur überörtlichen Landesverwaltung sowie zur Bezirksverordnetenversammlung juristisch umrissen und durch Verwaltungsrichtlinien konkretisiert. Die Akteure des Bezirksamtes, insbesondere der Bezirksbürgermeister und die Stadträte, sind an Recht und Gesetz sowie an haushaltsmäßige Vorgaben gebunden; jede überschreitende oder fehlende Zuständigkeit kann juristisch durch Rechtsmittel, wie Widerspruch oder Klage, gerügt werden (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung).
Welche rechtlichen Mittel haben Bürgerinnen und Bürger bei Entscheidungen des Bezirksamtes?
Bürgerinnen und Bürger können sich bei Entscheidungen des Bezirksamtes auf eine Vielzahl rechtlicher Mittel und Rechtsschutzmöglichkeiten berufen. Zunächst kommt der Widerspruch als verwaltungsinternes Rechtsmittel in Betracht, wenn der Verwaltungsakt des Bezirksamtes belastend ist. Die Voraussetzungen und Fristen für die Einlegung des Widerspruchs ergeben sich aus der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften. Im Falle einer Zurückweisung oder Nichtabhilfe des Widerspruchs besteht die Möglichkeit der Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Bürger können zudem Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz stellen (§ 80, 80a, § 123 VwGO), wenn zwingendes öffentliches Interesse oder existenzielle Belange betroffen sind. Ferner sind Akteneinsichtsrechte nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sowie Beteiligungsrechte im Rahmen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und des Landesverwaltungsverfahrensrechts zu berücksichtigen. In spezifischen Materien, wie Bau- oder Meldewesen, existieren darüber hinaus Sonderregelungen, die etwa Beteiligungsrechte/Beschwerderecht vorsehen.
Welche gesetzlichen Regelungen gelten für die Ausschreibung von Stellen im Bezirksamt?
Die gesetzlichen Regelungen für die Ausschreibung von Stellen im Bezirksamt sind im Wesentlichen im Beamtenrecht, Tarifvertragsrecht und im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verankert. Grundsätzlich gelten die Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts, insbesondere das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und die landeseigenen Beamtengesetze. Kommunale bzw. bezirkliche Dienstherren sind rechtlich verpflichtet, zu besetzende Stellen öffentlich (meist im Amtsblatt oder im Internetauftritt der Behörde) ausschreiben (§ 8 TVöD, § 9 BeamtStG). Ziel ist es, das Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) und Chancengleichheit zu gewährleisten. Die Ausschreibung muss nach juristischen Grundsätzen diskriminierungsfrei, sachlich und transparent erfolgen; Verstöße gegen diese Vorgaben können durch Konkurrentenklage (§ 42 Abs. 2 VwGO) oder Beschwerde nach dem AGG rechtlich verfolgt werden. Für Stellen mit spezifischen Anforderungen (bspw. Gleichstellungsbeauftragte, Jugendhilfe) gelten zusätzliche rechtliche Vorgaben, z.B. hinsichtlich der Frauenförderung oder der Beteiligung bestimmter Gremien.
Welche rechtliche Bedeutung haben Satzungen, die vom Bezirksamt erlassen werden?
Satzungen, die durch das Bezirksamt oder in seinem Kompetenzbereich erlassen werden, sind autonom gesetztes Ortsrecht und stellen hoheitliche Normen dar, die für das jeweilige Gebiet verbindlich sind. Die Rechtsgrundlage für das Erlassen solcher Satzungen findet sich in der jeweiligen Gemeindeordnung bzw. im Bezirksverwaltungsgesetz des Bundeslandes (z.B. § 23 GO NRW, § 36 BezVG Berlin). Die Satzungsautonomie ist durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz gewährleistet. Erforderlich für den Erlass ist ein gesetzlicher Ermächtigungstatbestand, also eine ausdrückliche Erlaubnis im Gesetz, Satzungsrecht zu schaffen. Inhalte können beispielsweise Straßenreinigungsgebühren, Sondernutzung des öffentlichen Raums oder ordnungsrechtliche Regelungen sein. Satzungen unterliegen der Normenkontrolle und können durch Bürger oder Betroffene im Wege der abstrakten oder konkreten Normenkontrolle vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden, wenn sie beispielsweise gegen höherrangiges Recht verstoßen.
Welche rechtlichen Kontrollmechanismen bestehen gegenüber dem Bezirksamt?
Das Bezirksamt unterliegt aus rechtlicher Sicht einer Vielzahl von Kontrollmechanismen. Zu nennen sind erstens die Kontrolle durch die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) im Rahmen der Bezirksaufsicht (parlamentarischer Kontrolle), die sich auf Fragerecht, Akteneinsicht und das Recht zur Beanstandung von Verwaltungshandeln erstreckt. Zweitens besteht die externe Rechtsaufsicht durch die Landesbehörden (beispielsweise durch die Senatsverwaltungen), die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit überprüft. Drittens ist das Bezirksamt der gerichtlichen Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit unterworfen, einschlägige Klagerechte bestehen nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Viertens können auch spezielle Prüfungsorgane, wie der Landes- oder Bezirksrechnungshof, übergeordnete haushaltsrechtliche Audits und Prüfungen durchführen. Schließlich ist das Bezirksamt an föderale und europäische Rechtsvorgaben gebunden und kann durch deren Organe mit Kontrollmechanismen belegt werden (z.B. Datenschutzaufsicht). Alle Kontrollmechanismen sind rechtlich normiert und durch Rechtsmittel abgesichert.
Auf welcher rechtlichen Grundlage werden Gebühren und Abgaben vom Bezirksamt erhoben?
Die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch das Bezirksamt ist in spezialgesetzlichen Vorschriften geregelt und basiert auf dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG). Gebühren werden aufgrund von gebührenrechtlichen Vorschriften, wie den Verwaltungskostengesetzen (VwKostG Bund/Land), speziellen Kostensatzungen und Gebührenordnungen, festgesetzt. Das Bezirksamt darf nur dann Gebühren oder Beiträge erheben, wenn eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung vorliegt. Daneben können Abgaben (Steuern, Beiträge, Sondernutzungsgebühren) nur auf Grundlage entsprechender Rechtsnormen (z.B. Kommunalabgabengesetz, Satzung) erhoben werden. Die Höhe und der Verwendungszweck sind in den jeweiligen Rechtsnormen oder der dazugehörigen Haushaltssatzung bestimmt und unterliegen der Kontrolle durch die Rechtsaufsicht und ggf. der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittel stehen Betroffenen gegen Gebührenbescheide und Abgabenbescheide offen und richten sich nach den Verwaltungsverfahrensregelungen (Widerspruch/Klage).
Wie ist das Verhältnis des Bezirksamtes zur Bezirksverordnetenversammlung rechtlich geregelt?
Das Verhältnis zwischen Bezirksamt und Bezirksverordnetenversammlung (BVV) ist durch die Kommunal- bzw. Bezirksverfassung des betreffenden Bundeslandes präzise bestimmt. Die BVV ist das oberste politische Organ im Bezirk und besitzt gegenüber dem Bezirksamt weitgehende Überwachungs-, Kontroll- und Initiativrechte. Das Bezirksamt ist als Organ der laufenden Verwaltung verpflichtet, die Beschlüsse der BVV auszuführen, sofern diese gesetzmäßig sind (Bindungswirkung). Gleichzeitig ist das Bezirksamt eigenverantwortlich für die Verwaltung innerhalb des gesetzlichen und satzungsrechtlichen Rahmens zuständig (Amtsautonomie). In strittigen Fällen entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde auf Antrag. Die BVV kann das Handeln des Bezirksamtes durch Anfragen, Akteneinsicht, Anhörungen, Akte zur Bezirksaufsicht und durch Haushaltsbefugnisse kontrollieren, aber keine Einzelweisungen zu konkretem Verwaltungshandeln erteilen (Grundsatz der Verwaltungsautonomie). Die rechtliche Grundlage bildet das jeweilige Bezirksverwaltungsgesetz und die Landesverfassung. Verstöße gegen die Kompetenzordnung können durch Organstreitverfahren und weitere Rechtsmittel im Verwaltungsgericht legal überprüft werden.