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Bewährungshelfer

Begriff und Stellung des Bewährungshelfers

Ein Bewährungshelfer ist eine staatlich beauftragte Fachkraft, die Personen während einer gerichtlich angeordneten Bewährungszeit oder im Rahmen einer Aufsicht nach Haftentlassung begleitet. Die Tätigkeit verbindet unterstützende Hilfe zur sozialen Stabilisierung mit der Überwachung der Einhaltung von Auflagen und Weisungen. Organisatorisch ist die Bewährungshilfe Teil des sozialen Dienstes der Justiz der Bundesländer. Bewährungshelfer handeln eigenverantwortlich innerhalb ihres gesetzlichen Auftrags, entscheiden jedoch nicht über Sanktionen; diese bleiben den Gerichten und Vollstreckungsbehörden vorbehalten.

Zuweisung und Beginn der Bewährungshilfe

Anordnung durch das Gericht

Die Bestellung eines Bewährungshelfers erfolgt durch das zuständige Gericht im Zusammenhang mit einer Strafaussetzung zur Bewährung oder bei Anordnung einer Aufsicht nach Haftentlassung. Maßgeblich sind die persönlichen Verhältnisse, das Unterstützungs- und Kontrollbedürfnis sowie Art und Schwere der Tat. Die Zuweisung kann bereits im Urteil oder durch nachträgliche Entscheidung getroffen werden.

Auswahl und Bestellung

Die Zuweisung an eine konkrete Person nimmt die Bewährungshilfeorganisation des jeweiligen Bundeslandes vor. Die betreute Person hat regelmäßig kein Wahlrecht hinsichtlich einer bestimmten Person, kann jedoch bei schwerwiegenden Störungen des Vertrauensverhältnisses einen Wechsel anregen. Die Bestellung wird der betreuten Person schriftlich bekanntgegeben.

Dauer der Betreuung

Die Betreuung läuft grundsätzlich für die Dauer der Bewährungszeit oder der angeordneten Aufsicht. Sie kann vorzeitig enden, wenn die Bewährung aufgehoben wird, oder fortdauern, wenn die Aufsicht verlängert wird. Änderungen sind nur durch gerichtliche oder vollstreckungsrechtliche Entscheidungen möglich.

Aufgaben und Befugnisse

Unterstützende Aufgaben

Bewährungshelfer unterstützen bei der Stabilisierung der Lebenssituation, etwa durch Gespräche, Vermittlung zu Beratungs- und Hilfsangeboten, Koordination von Maßnahmen wie Schuldner-, Sucht- oder Anti-Gewalt-Beratung, Unterstützung bei Arbeitssuche, Wohnungssicherung und Alltagsstruktur. Ziel ist die Förderung eines straffreien Lebens.

Überwachende Aufgaben

Bewährungshelfer achten auf die Erfüllung gerichtlicher Auflagen und Weisungen, beispielsweise Meldepflichten, Kontaktverbote, Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen oder Schadenswiedergutmachung. Sie halten regelmäßigen Kontakt, dokumentieren Verlauf und informieren das Gericht über wesentliche Entwicklungen, insbesondere bei wiederholten oder gewichtigen Verstößen.

Grenzen der Befugnisse

Bewährungshelfer verfügen nicht über polizeiliche Eingriffsrechte. Sie können keine Zwangsmaßnahmen anordnen, keine Wohnungen durchsuchen, keine Personen festhalten und keine Sanktionen verhängen. Entscheidungen über Änderungen der Bewährungsauflagen, Verlängerung, Erledigung oder Widerruf der Bewährung treffen ausschließlich die zuständigen Gerichte oder Vollstreckungsstellen.

Dokumentation und Berichterstattung

Gespräche, Kontakte und relevante Ereignisse werden in einer Betreuungsakte dokumentiert. Regelmäßige Berichte an Gericht oder Vollstreckungsbehörden geben eine rechtliche Grundlage für Anpassungen der Weisungen, die Bewertung des Bewährungsverlaufs und Entscheidungen über Fortgang oder Beendigung.

Rechte und Pflichten der betreuten Person

Mitwirkungspflichten und Weisungen

Die betreute Person ist gehalten, die ausgesprochenen Weisungen zu befolgen und an den vereinbarten Kontakten mitzuwirken. Inhalt und Umfang der Weisungen richten sich nach der jeweiligen Entscheidung des Gerichts. Typische Weisungen betreffen Wohnsitznahme, regelmäßige Meldung, Kontaktbeschränkungen, Therapie- oder Trainingsmaßnahmen sowie die Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen.

Datenschutz und Vertraulichkeit

Personenbezogene Informationen unterliegen dem Schutz durch Datenschutz- und Verschwiegenheitsregelungen. Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit sie für den gesetzlichen Auftrag erforderlich ist, etwa bei erheblichen Pflichtverletzungen, Gefährdungslagen oder zur Abstimmung mit Gericht und Vollstreckungsbehörden. Die betreute Person hat grundsätzlich Anspruch auf eine faire und transparente Behandlung ihrer Daten.

Beschwerdemöglichkeiten und Wechsel des Bewährungshelfers

Bei Unstimmigkeiten können betreute Personen sich an die Leitung der Bewährungshilfe wenden oder über das Gericht auf eine Überprüfung hinwirken. Ein Wechsel kommt in Betracht, wenn die Zusammenarbeit objektiv nachhaltig erschwert ist. Die Entscheidung trifft die zuständige Stelle nach Abwägung aller Umstände.

Zusammenarbeit mit Institutionen

Gericht und Staatsanwaltschaft

Gerichte legen Bewährungsauflagen fest, entscheiden über Änderungen und treffen Entscheidungen über Verlängerung, Erledigung oder Widerruf. Staatsanwaltschaften sind regelmäßig für die Vollstreckung zuständig. Bewährungshelfer berichten über den Verlauf und richten fachliche Anregungen an die zuständigen Stellen.

Justizvollzug und Führungsaufsichtsstelle

Bei Entlassung aus dem Vollzug arbeiten Bewährungshelfer mit Haftanstalten zusammen, um Übergänge zu organisieren. Im Rahmen einer Aufsicht nach Haftentlassung erfolgt eine enge Abstimmung mit der zuständigen Aufsichtsstelle. Auch hier bleibt die Rolle der Bewährungshilfe auf Unterstützung und Überwachung im Rahmen des übertragenen Auftrags begrenzt.

Sozialleistungsträger und Beratungsstellen

Bewährungshelfer kooperieren mit kommunalen und freien Trägern, etwa Jobcentern, Wohnungsämtern, Gesundheitsdiensten, Schuldnerberatung, Suchthilfe und Opferschutzeinrichtungen. Ziel ist die Koordinierung rechtlich zulässiger Unterstützungsangebote.

Besondere Konstellationen

Jugendstrafrecht

Bei Jugendlichen und Heranwachsenden kann die Betreuung besondere pädagogische Schwerpunkte aufweisen. Zusätzlich wirkt die Jugendgerichtshilfe der Jugendämter im Verfahren mit. Die Zusammenarbeit richtet sich nach den jugendstrafrechtlichen Besonderheiten, ohne die grundsätzlichen Rollen von Gericht und Bewährungshilfe zu verändern.

Entlassung aus dem Vollzug

Bei Aussetzung eines Strafrestes nach Haftentlassung umfasst die Betreuung regelmäßig die Stabilisierung in den ersten Monaten nach der Entlassung, die Überwachung von Weisungen und die Förderung tragfähiger Lebensverhältnisse außerhalb des Vollzugs.

Auslandsumzug und grenzüberschreitende Überwachung

Bei Wohnsitzverlegung in andere Staaten kann eine Übertragung der Überwachung in Betracht kommen. Grundlage ist die justizielle Zusammenarbeit zwischen Staaten. Entscheidungen hierüber treffen die zuständigen Behörden; die Bewährungshilfe wirkt an der praktischen Umsetzung mit.

Verlauf, Anpassung und Beendigung

Zwischenberichte und Anpassungen

Der Verlauf der Bewährung wird fortlaufend beobachtet. Bei positiven Entwicklungen können Gerichte Weisungen lockern oder die Bewährungszeit zu einem späteren Zeitpunkt beenden. Bei Problemen sind Verdichtung der Betreuung oder Anpassungen der Weisungen möglich.

Pflichtverstöße und mögliche Konsequenzen

Bei Pflichtverstößen informiert der Bewährungshelfer die zuständigen Stellen. Mögliche Konsequenzen reichen von zusätzlichen Weisungen über eine Verlängerung der Bewährungszeit bis hin zum Widerruf einer Strafaussetzung. Die Entscheidung erfolgt nach rechtlicher Würdigung des Einzelfalls durch die zuständigen Stellen.

Beendigung der Bewährungshilfe

Die Bewährungshilfe endet mit Ablauf der angeordneten Zeit, mit Erledigung der Aufsicht oder bei Widerruf der Bewährung. Eine formale Mitteilung erfolgt über die zuständige Stelle. Danach bestehen keine regelmäßigen Melde- oder Mitwirkungspflichten gegenüber der Bewährungshilfe mehr.

Organisation und Qualifikation

Trägerschaft in den Bundesländern

Die Bewährungshilfe ist in den Bundesländern organisatorisch unterschiedlich verankert, regelmäßig als Teil des sozialen Dienstes der Justiz. Regionale Unterschiede betreffen interne Zuständigkeiten, Arbeitsorganisation und Bezeichnung der Dienststellen.

Qualifikationen und Fortbildung

Bewährungshelfer verfügen typischerweise über eine Ausbildung im sozialen Bereich und werden kontinuierlich fortgebildet, etwa zu Gesprächsführung, Risikoabschätzung und multiprofessioneller Zusammenarbeit. Supervision und kollegiale Beratung dienen der Qualitätssicherung.

Arbeitsweise und Fallzahlen

Die Arbeit ist auf regelmäßige Kontakte, dokumentierte Zielvereinbarungen und abgestimmte Unterstützungs- und Kontrollschritte ausgerichtet. Fallzahlen und Intensität der Betreuung variieren je nach Region und zugewiesenem Aufgabenumfang.

Kosten und Aufwände

Die Bewährungshilfe wird durch den Staat getragen. Der betreuten Person entstehen hierfür grundsätzlich keine direkten Kosten. Unabhängig davon können aus der Entscheidung des Gerichts eigene Zahlungspflichten resultieren, etwa Geldauflagen oder Schadenswiedergutmachung.

Bedeutung für Resozialisierung und Sicherheit

Bewährungshelfer tragen dazu bei, erneute Straffälligkeit zu vermeiden und die öffentliche Sicherheit zu stärken. Die Verbindung von Hilfe und Kontrolle schafft einen strukturierten Rahmen, in dem Stabilisierung, Verantwortungsübernahme und gesellschaftliche Teilhabe gefördert werden.

Häufig gestellte Fragen

Wer ordnet einen Bewährungshelfer an und nach welchen Kriterien?

Die Anordnung trifft das zuständige Gericht. Maßgeblich sind die persönlichen Lebensumstände, der Unterstützungsbedarf und der Umfang erforderlicher Kontrolle. Die Entscheidung kann bereits im Urteil oder nachträglich erfolgen.

Ist die Zusammenarbeit mit dem Bewährungshelfer freiwillig?

Die Zusammenarbeit folgt einer gerichtlichen Anordnung. Termine, Mitwirkung und Befolgung von Weisungen sind Teil der Bewährungsauflagen. Umfang und Häufigkeit richten sich nach dem Einzelfall und den gerichtlichen Vorgaben.

Welche Informationen darf ein Bewährungshelfer weitergeben?

Informationen werden nur soweit weitergegeben, wie es für den gesetzlichen Auftrag erforderlich ist, insbesondere an Gericht, Vollstreckungsbehörden und in begründeten Fällen an beteiligte Stellen. Datenschutz und Verschwiegenheit sind zu wahren.

Kann die betreute Person den Bewährungshelfer wechseln?

Ein Wechsel ist möglich, wenn die Zusammenarbeit nachhaltig gestört ist. Die Entscheidung trifft die zuständige Stelle nach Prüfung der Gründe und der Auswirkungen auf den Betreuungsverlauf.

Welche Folgen haben wiederholte Pflichtverstöße während der Bewährungszeit?

Je nach Schwere können zusätzliche Weisungen, eine Verdichtung der Kontrolle, eine Verlängerung der Bewährungszeit oder der Widerruf in Betracht kommen. Entscheidungen hierüber treffen die zuständigen Gerichte oder Vollstreckungsstellen.

Endet die Bewährungshilfe automatisch mit Ablauf der Bewährungszeit?

Mit Ablauf der festgesetzten Zeit endet die Bewährungshilfe, sofern keine Verlängerung oder andere Entscheidung getroffen wurde. Die Beendigung wird durch die zuständige Stelle mitgeteilt.

Unterscheidet sich die Bewährungshilfe bei Jugendlichen von der bei Erwachsenen?

Ja. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden stehen erzieherische Aspekte stärker im Vordergrund, und die Jugendgerichtshilfe ist zusätzlich eingebunden. Die Rolle des Bewährungshelfers bleibt jedoch auf Unterstützung und Überwachung beschränkt.

Entstehen der betreuten Person Kosten durch die Bewährungshilfe?

Für die Bewährungshilfe als solche fallen für die betreute Person grundsätzlich keine direkten Kosten an. Unabhängig davon können aus der gerichtlichen Entscheidung Zahlungsverpflichtungen resultieren, etwa Geldauflagen oder Wiedergutmachungen.