Definition und Bedeutung des Bewachungsgewerbes
Das Bewachungsgewerbe ist ein Rechtsbegriff aus dem deutschen Gewerberecht, der sämtliche gewerbsmäßigen Tätigkeiten umfasst, bei denen Personen oder Sachen fremden Eigentums vor Gefahren, Schäden oder unerlaubten Zugriffen geschützt werden. Das Bewachungsgewerbe stellt einen zentralen Bestandteil der privaten Sicherheitswirtschaft dar und dient insbesondere dem Schutz von Leben, Freiheit, Gesundheit sowie dem Eigentum Dritter.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Bewachungsgewerbe sind im Wesentlichen durch die Gewerbeordnung (GewO), die Bewachungsverordnung (BewachV) sowie verschiedene weitere Rechtsvorschriften und Normen bestimmt.
Rechtsgrundlagen und gesetzliche Regelungen
Gewerbeordnung (GewO)
Für das Bewachungsgewerbe ist insbesondere § 34a GewO maßgebend. Nach dieser Vorschrift bedarf die Ausübung des Bewachungsgewerbes einer behördlichen Erlaubnis. Die Erlaubnispflicht gilt für natürliche und juristische Personen, die beabsichtigen, gewerbsmäßig Wach- und Sicherheitsdienstleistungen anzubieten.
Voraussetzungen der Erlaubniserteilung
Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a GewO müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Zuverlässigkeit des Antragstellers
- Geordnete Vermögensverhältnisse
- Nachweis der Sachkunde durch eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK)
- Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses und eines Gewerbezentralregisterauszugs
Ergänzend besteht seit 2017 die Pflicht zur Identifizierung und Kontrolle der Beschäftigten, die im Rahmen des Bewachungsgewerbes tätig werden.
Bewachungsverordnung (BewachV)
Die Bewachungsverordnung konkretisiert die in der GewO enthaltenen Vorgaben. Sie regelt unter anderem die:
- Anforderungen an Beschäftigte (Mindestalter, Zuverlässigkeit, Nachweis der Unterrichtung oder Sachkunde)
- Pflichten des Gewerbetreibenden (Meldepflichten, Führung von Kontrollunterlagen, Schulungspflichten)
- Überwachung und Kontrolle durch die zuständigen Behörden.
Abgrenzung zu anderen Dienstleistungsbereichen
Das Bewachungsgewerbe ist präzise gegenüber anderen Dienstleistungsbereichen abzugrenzen. Tätigkeiten, die lediglich unterstützend, beratend oder begleitend ausgeübt werden, wie etwa Hausmeisterdienste oder Reinigungstätigkeiten, gelten rechtlich nicht als Bewachung im Sinne des § 34a GewO. Entscheidend ist stets das Merkmal der aktiven Gefahrenabwehr und der Schutz fremden Eigentums.
Tätigkeitsfelder und typische Leistungen
Überblick der bewachungsrechtlichen Dienstleistungen
Unter den Begriff des Bewachungsgewerbes fallen unter anderem:
- Objektschutz (Schutz von Gebäuden und Grundstücken)
- Werkschutz (Schutz von Betriebsanlagen, insbesondere in Industriebetrieben)
- Veranstaltungsschutz
- Personen- und Begleitschutz
- Revier- und Streifendienste
- Transport- und Geld- bzw. Werttransporte
- Ladendetektive und Doormen
- Alarmverfolgung
Je nach Tätigkeitsfeld können unterschiedliche Qualifikationsanforderungen an das Personal bestehen, welche in der BewachV sowie ergänzenden Regelwerken festgelegt sind.
Pflichten und Überwachung
Zuverlässigkeitsüberprüfung
Eine zentrale Rolle spielt die regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit sowohl des Gewerbetreibenden als auch der im Wachschutz beschäftigten Personen. Diese beinhaltet insbesondere die Einsichtnahme in polizeiliche Führungszeugnisse und Auszüge aus dem Gewerbezentralregister.
Pflicht zur Unterrichtung und Sachkunde
Mit der Novellierung des § 34a GewO wurden die Anforderungen an die Sachkunde und Unterrichtung von Beschäftigten deutlich erhöht. Bestimmte Tätigkeiten, etwa der Schutz in Flüchtlingsunterkünften oder im öffentlichen Raum, setzen zwingend den Nachweis einer erfolgreich bestandenen Sachkundeprüfung voraus.
Kontrolle und behördliche Aufsicht
Die zuständigen Ordnungsbehörden führen regelmäßige Kontrollen der Gewerbebetriebe durch. Bei Feststellung von Verstößen drohen Maßnahmen bis hin zum Entzug der Erlaubnis und der Schließung des Betriebs.
Differenzierung zu öffentlich-rechtlichen Sicherungsaufgaben
Das Bewachungsgewerbe agiert im privatrechtlichen Auftrag und darf keine hoheitlichen Befugnisse ausüben. Insbesondere Maßnahmen wie Festnahmen, Durchsuchungen oder Erteilen von Platzverweisen obliegen ausschließlich den Polizei- und Ordnungsbehörden. Sicherheitsdienste dürfen lediglich im Rahmen des sogenannten Jedermannsrechts (z. B. § 127 StPO) tätig werden.
Versicherungen und Haftung
Haftungsregelungen
Unternehmen des Bewachungsgewerbes sind verpflichtet, eine angemessene Haftpflichtversicherung vorzuhalten, um etwaige Schäden aus ihrer Tätigkeit abzusichern. Die Höhe der Versicherungssummen und der abzudeckenden Risiken ist gesetzlich und durch vertragliche Vereinbarungen bestimmt.
Vertragliche Grundlage
Die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Sicherheitsunternehmen werden in der Regel durch einen Dienstvertrag gemäß §§ 611 ff. BGB geregelt. Demgegenüber können besondere Haftungsregelungen vereinbart werden, die aber nicht zulasten Dritter gehen dürfen.
Datenschutz und Verschwiegenheitspflichten
Sicherheitsunternehmen unterliegen beim Umgang mit personenbezogenen Daten den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Sie sind verpflichtet, sämtliche personenbezogenen Daten vertraulich zu behandeln und gegen unbefugte Zugriffe zu schützen. Diese Pflichten gelten auch nach Beendigung eines Auftragsverhältnisses.
Internationale Aspekte und Bewachungsgewerbe in anderen Rechtsordnungen
Die Anforderungen, die an das Bewachungsgewerbe in Deutschland gestellt werden, sind in Europa vergleichsweise streng. In anderen Staaten bestehen teilweise abweichende Regelungen hinsichtlich Ausbildung, Überwachung, Bewaffnung und Tätigkeitsumfang. Multinationale Sicherheitsunternehmen müssen daher grenzüberschreitend gleichwohl die jeweiligen nationalen Rechtsnormen beachten.
Zusammenfassung
Das Bewachungsgewerbe ist in Deutschland umfassend und detailliert rechtlich geregelt. Neben der Gewerbeordnung und der Bewachungsverordnung spielen zahlreiche ergänzende gesetzliche und vertragliche Vorgaben eine Rolle. Die Einhaltung der Anforderungen wird durch die zuständigen Behörden kontrolliert und durch Sanktionsmechanismen durchgesetzt. Das Bewachungsgewerbe trägt durch professionelle Sicherungsdienstleistungen maßgeblich zur Erhöhung der öffentlichen und privaten Sicherheit bei.
Häufig gestellte Fragen
Welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen für die Ausübung des Bewachungsgewerbes erfüllt sein?
Zur Ausübung des Bewachungsgewerbes in Deutschland sind mehrere gesetzliche Voraussetzungen zwingend einzuhalten. Die maßgebliche Rechtsgrundlage ist die Gewerbeordnung (§ 34a GewO) in Verbindung mit der Bewachungsverordnung (BewachV). Zunächst muss jede natürliche oder juristische Person, die das Bewachungsgewerbe betreiben möchte, eine behördliche Erlaubnis beantragen. Das persönliche Zuverlässigkeitserfordernis des Antragstellers wird von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung des Führungszeugnisses, des Registers für Gewerbeunzuverlässigkeit sowie einer Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis sorgfältig geprüft. Darüber hinaus muss die persönliche Eignung nachgewiesen werden, was unter anderem durch ein amtsärztliches oder fachärztliches Zeugnis (ggf. auch eines Heilpraktikers) über die geistige und körperliche Eignung erfolgen kann. Notwendig ist zudem der Nachweis der erforderlichen Sachkunde, die üblicherweise durch das Bestehen einer Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) für bestimmte Tätigkeitsfelder (wie beispielsweise den Schutz vor Ladendiebstählen, Bewachung von Flüchtlingsunterkünften oder Diskotheken) nachgewiesen werden muss. Für andere Tätigkeiten genügt in der Regel eine Unterrichtung durch die IHK. Hinzu kommt der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, die die ordnungsgemäße Ausübung der Bewachungstätigkeiten absichert. Verstöße gegen die genannten Verpflichtungen können zur Ablehnung der Gewerbeerlaubnis oder zum Entzug einer bestehenden Erlaubnis führen.
Welche Meldepflichten und Anzeigepflichten bestehen gegenüber den Behörden?
Das Bewachungsunternehmen ist nach § 14 GewO verpflichtet, sowohl die Aufnahme als auch jede Veränderung des Gewerbebetriebs der zuständigen Gewerbebehörde unverzüglich anzuzeigen. Darüber hinaus besteht nach § 34a Abs. 4 GewO die Pflicht, jede Einstellung von Bewachungspersonal innerhalb einer durch die Behörde festgelegten Frist zu melden. Das eingesetzte Personal muss vor Aufnahme der Tätigkeit zur Überprüfung angemeldet werden und darf erst nach erfolgter Überprüfung durch die zuständige Behörde eingesetzt werden. Zudem sind Veränderungen in Bezug auf die Bewachungserlaubnis, wie beispielsweise die Bestellung von Geschäftsführern oder ähnlichen verantwortlichen Personen sowie Änderungen im Gesellschafterkreis, unverzüglich mitzuteilen. Neben den gewerberechtlichen Anzeigeverpflichtungen können je nach Bundesland weitere Meldepflichten – etwa gegenüber der Ordnungsbehörde oder der Polizei – zu beachten sein, etwa wenn es um den Schutz öffentlicher Veranstaltungen geht.
Welche Anforderungen gelten an das zu beschäftigende Bewachungspersonal?
Das beschäftigte Bewachungspersonal unterliegt strengen gesetzlichen Anforderungen, um die Zuverlässigkeit und Eignung für sicherheitsrelevante Tätigkeiten zu gewährleisten. Gemäß § 34a GewO in Verbindung mit der BewachV darf Bewachungspersonal insbesondere dann eingesetzt werden, wenn keine Vorstrafen im Zusammenhang mit Eigentums-, Gewaltdelikten oder schweren Ordnungswidrigkeiten vorliegen und die entsprechende Zuverlässigkeit durch ein aktuelles Führungszeugnis nachgewiesen wird. Ferner ist unter bestimmten Umständen der Nachweis eines erfolgreichen Absolvierens der IHK-Unterrichtung oder Sachkundeprüfung erforderlich, insbesondere bei Tätigkeiten im öffentlichen Bereich oder im Umgang mit gefährdeten Personen. Die Unterrichtung beinhaltet mindestens 40 Unterrichtsstunden und behandelt sowohl rechtliche als auch praktische Inhalte des Bewachungsgewerbes. Die regelmäßige Weiterbildung des Personals wird nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben, ist jedoch zur Sicherstellung der fachlichen und rechtlichen Kompetenzen dringend zu empfehlen und kann in behördlichen Auflagen festgelegt sein. Zudem gilt ein Alkoholverbot während der Dienstausübung, und es besteht eine besondere Meldepflicht bei etwaigen strafrechtlich relevanten Vorfällen.
Welche Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten bestehen?
Für die Betreiber eines Bewachungsgewerbes bestehen umfassende Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten. Zu diesen zählen insbesondere die Führung eines Bewachungsbuchs, in welchem täglich Einsatzort, Einsatzzeit sowie der Name des eingesetzten Bewachungspersonals zu dokumentieren sind. Diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren, um behördlichen Überprüfungen standzuhalten (§ 16 BewachV). Ferner ist über jedes Beschäftigungsverhältnis des Wachpersonals ein Nachweis zu führen, der Beginn, Art und Beendigung der Tätigkeit, Nachweise über Zuverlässigkeit und Sachkunde sowie über absolvierte Unterrichtungen umfasst. Diese Unterlagen müssen jederzeit einsehbar und auf Anforderung der Behörde zur Verfügung gestellt werden. Bei besonderen Vorfällen wie Körperverletzungen, Eigentumsdelikten oder erheblichen Störungen ist eine gesonderte, sofortige Meldung an die Behörden sowie eine interne Dokumentation vorzunehmen.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die gesetzlichen Regelungen im Bewachungsgewerbe?
Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben des Bewachungsgewerbes können zu weitreichenden rechtlichen Konsequenzen führen. Ordnungswidrigkeiten nach § 148 GewO können mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden, wobei insbesondere das Betreiben eines Wachgewerbes ohne behördliche Erlaubnis oder das Beschäftigen von Personal ohne erforderliche Überprüfung und Nachweise mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Schwerwiegende Regelverstöße, wie wiederholte oder vorsätzliche Missachtungen der BewachV oder sicherheitsrelevante Pflichtverletzungen, können sogar zum Entzug der Gewerbeerlaubnis führen und unter Umständen strafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen, insbesondere wenn durch die Pflichtverletzung Personen oder erhebliche Rechtsgüter gefährdet wurden. Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche von Auftraggebern oder Dritten entstehen, sollte ein Schaden auf mangelnde Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen zurückzuführen sein.
Welche Mitwirkungspflichten bestehen bei behördlichen Kontrollen?
Betreiber des Bewachungsgewerbes sowie deren Personal sind gem. § 18 BewachV verpflichtet, bei behördlichen Prüfungen mitzuwirken. Sie müssen den zuständigen Kontrollorganen, insbesondere Mitarbeitenden der Ordnungsbehörde oder des Gewerbeamts, den Zutritt zu Geschäftsräumen und Betriebsstätten sowie die Einsichtnahme in alle relevanten Dokumentationen und Aufzeichnungen gewähren. Dies umfasst auch die Vorlage der Bewachungserlaubnis, der Nachweise über die Qualifikation und Zuverlässigkeit des eingesetzten Personals sowie die betrieblichen Aufzeichnungen und das Bewachungsbuch. Kommt das Unternehmen den Mitwirkungspflichten nicht nach, kann dies als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit Bußgeldern sanktioniert werden, zudem kann die Zuverlässigkeit des Unternehmers in Frage gestellt und die Gewerbeerlaubnis entzogen werden.