Begriff und Definition der „Betroffenen Person“
Der Begriff Betroffene Person bezeichnet im rechtlichen Kontext eine natürliche Person, deren Rechte und Interessen durch ein konkretes rechtliches Handeln, eine Maßnahme oder einen Sachverhalt berührt werden. Diese Definition findet insbesondere im Datenschutzrecht, Verwaltungsrecht, Strafprozessrecht und weiteren Rechtsgebieten Anwendung. Die genaue juristische Einordnung und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der betroffenen Person sind von der jeweiligen rechtlichen Materie abhängig.
Rechtliche Einordnung im Datenschutzrecht
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Im Datenschutzrecht der Europäischen Union, insbesondere nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), wird die betroffene Person als diejenige natürliche Person definiert, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden. Sie steht im Mittelpunkt sämtlicher datenschutzrechtlicher Vorschriften und genießt zahlreiche spezielle Schutzrechte.
Rechte der betroffenen Person nach der DSGVO
Zu den zentralen Rechten der betroffenen Person nach der DSGVO gehören:
- Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO): Die betroffene Person hat das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und ggf. Auskunft über diese Daten sowie weitere Informationen zu erhalten.
- Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO): Unrichtige oder unvollständige personenbezogene Daten können von der betroffenen Person berichtigt oder vervollständigt werden.
- Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) (Art. 17 DSGVO): Unter bestimmten Voraussetzungen kann die betroffene Person die Löschung ihrer personenbezogenen Daten verlangen.
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO): Die betroffene Person kann verlangen, dass ihre Daten nur eingeschränkt verarbeitet werden.
- Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO): Die betroffene Person kann verlangen, die sie betreffenden Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten oder diese an einen anderen Verantwortlichen übertragen zu lassen.
- Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO): Die betroffene Person kann der Verarbeitung ihrer Daten aus bestimmten Gründen widersprechen.
Verpflichtungen der Verantwortlichen gegenüber der betroffenen Person
Verantwortliche im Sinne der DSGVO müssen sicherstellen, dass die beschriebenen Rechte effektiv umgesetzt und die betroffenen Personen über ihre Rechte belehrt werden. Dazu zählt auch die unverzügliche Mitteilungspflicht im Falle einer Datenschutzverletzung gemäß Art. 34 DSGVO.
Die betroffene Person im Verwaltungsrecht
Im Verwaltungsrecht gilt als betroffene Person, wem durch einen Verwaltungsakt ein Recht oder ein rechtlich geschütztes Interesse unmittelbar betroffen wird. Das deutsche Verwaltungsrecht kennt das Prinzip der Beteiligtenstellung gemäß § 13 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), wobei die betroffene Person regelmäßig als Beteiligte im Verwaltungsverfahren gilt.
Beteiligtenstellung und Anhörungsrechte
Die betroffene Person ist am Verfahren zu beteiligen und besitzt insbesondere folgende Rechte:
- Anhörungsrecht (§ 28 VwVfG): Die betroffene Person muss vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts angehört werden.
- Akteneinsichtsrecht (§ 29 VwVfG): Es besteht das Recht, die Akten einzusehen, soweit dies zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen erforderlich ist.
Weiterhin können betroffene Personen Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte einlegen, wenn sie sich dadurch in ihren Rechten verletzt sehen (§ 42 Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO).
Die betroffene Person im Zivilrecht
Im Zivilrecht wird die betroffene Person häufig im Zusammenhang mit Unterlassungsansprüchen, Schadenersatzansprüchen oder Schutzrechten gegen Störungen oder Beeinträchtigungen betrachtet. Auch im Rahmen des Persönlichkeitsschutzes (z.B. §§ 823, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) ist die betroffene Person derjenige, dessen Rechtssphäre betroffen ist.
Die betroffene Person im Strafprozessrecht
Im Strafprozessrecht wird zwischen Beschuldigten, Zeugen, Verletzten und weiteren Verfahrensbeteiligten differenziert. Die betroffene Person ist in diesem Kontext diejenige, gegen die sich ein staatliches Ermittlungsverfahren, eine Zwangsmaßnahme (z.B. Durchsuchung, Beschlagnahme, Untersuchungshaft) oder eine gerichtliche Entscheidung richtet.
Rechtsschutzgarantien
Für betroffene Personen im Strafverfahren bestehen besondere Schutzvorschriften, wie etwa:
- Recht auf rechtliches Gehör (§ 33 Strafprozessordnung, StPO)
- Benachrichtigungspflicht bei Zwangsmaßnahmen (§§ 34 ff. StPO)
- Beschwerderecht gegen gerichtliche und staatsanwaltliche Maßnahmen (§ 304 StPO)
Betroffene Person in weiteren Rechtsgebieten
Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht meint die betroffene Person häufig Beschäftigte, die von Maßnahmen des Arbeitgebers betroffen sind, wie zum Beispiel bei einer Betriebsratsanhörung oder bei Massenentlassungen gemäß §§ 17 ff. Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Sozialrecht
Im Sozialrecht steht die betroffene Person im Mittelpunkt der Leistungserbringung durch Sozialleistungsträger und ist oftmals Adressat von Verwaltungsakten, Anhörungs- und Beteiligungsrechten.
Zusammenfassung und Bedeutung
Die betroffene Person steht im Mittelpunkt zahlreicher Rechtsgebiete und nimmt dort unterschiedliche Rollen ein. Ob im Rahmen der Datenverarbeitung, behördlicher Maßnahmen, arbeitsrechtlicher Verfahren oder strafprozessualer Ermittlungen – stets ist der Begriff der betroffenen Person rechtlich weitreichend ausgestaltet und durch spezifische Schutz- und Beteiligungsrechte geprägt.
Die Rechte und Pflichten von betroffenen Personen sind sowohl dem Individualrechtsschutz als auch der rechtsstaatlichen Verfahrenssicherung verpflichtet. Effektiver Rechtsschutz und Transparenz im Umgang mit persönlichen Daten und Interessen sind zentrale Leitprinzipien aller Vorschriften, die den Begriff der betroffenen Person regeln.
Häufig gestellte Fragen
Welche Rechte hat eine betroffene Person nach der DSGVO?
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) räumt der betroffenen Person eine Vielzahl von Rechten ein, die ihre Stellung stärken und einen umfassenden Schutz ihrer personenbezogenen Daten gewährleisten sollen. Zu diesen Rechten gehört zunächst das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO, wonach jede betroffene Person das Recht hat, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und falls dies zutrifft, Auskunft über diese Daten selbst sowie über verschiedene Verarbeitungsmodalitäten zu erhalten (wie Verarbeitungszwecke, Kategorien, Empfänger, geplante Speicherdauer, Herkunft der Daten, falls nicht bei der betroffenen Person erhoben). Darüber hinaus kann die betroffene Person nach Art. 16 DSGVO die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten verlangen. Das Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“, Art. 17 DSGVO) ermöglicht es unter bestimmten Voraussetzungen, die Löschung ihrer Daten zu beantragen. Zusätzlich besteht ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), ein Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) sowie das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung der Daten (Art. 21 DSGVO). Diese Rechte sollen sicherstellen, dass die betroffene Person die Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten behält und sich im Falle einer datenschutzrechtlichen Verletzung an die Aufsichtsbehörde wenden kann (Art. 77 DSGVO).
Wie kann eine betroffene Person ihre Rechte geltend machen?
Eine betroffene Person kann ihre Rechte nach der DSGVO grundsätzlich formlos gegenüber dem Verantwortlichen – also der Stelle, die die Datenverarbeitung durchführt – geltend machen. Das bedeutet, ein entsprechendes Ersuchen kann schriftlich, per E-Mail oder, wenn keine besondere Form vorgeschrieben ist, auch mündlich eingebracht werden. Der Verantwortliche ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zu reagieren und der betroffenen Person mitzuteilen, welche Maßnahmen aufgrund des Antrags ergriffen wurden. In besonders komplexen Fällen kann diese Frist um weitere zwei Monate verlängert werden, worüber die betroffene Person jedoch einschließlich der Gründe informiert werden muss. Es empfiehlt sich, etwaige Anträge so konkret wie möglich zu formulieren, um dem Verantwortlichen eine zügige Bearbeitung zu ermöglichen. Zur Identitätsfeststellung kann der Verantwortliche zusätzliche Informationen anfordern, insbesondere dann, wenn Zweifel an der Identität der betroffenen Person bestehen.
Welche Pflichten treffen den Verantwortlichen gegenüber der betroffenen Person?
Der Verantwortliche muss der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Datenerhebung umfangreiche Informationen zur Verfügung stellen (Transparenzpflichten gemäß Art. 12 ff. DSGVO). Dazu zählen unter anderem die Kontaktdaten des Verantwortlichen, die Zwecke der Datenverarbeitung, Rechtsgrundlagen, die Empfänger und die Speicherdauer. Darüber hinaus ist der Verantwortliche verpflichtet, Anfragen und Anträgen der betroffenen Person unverzüglich, in jedem Fall aber binnen eines Monats, zu entsprechen. Kommt der Verantwortliche dem nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, hat die betroffene Person die Möglichkeit, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren oder den Rechtsweg zu beschreiten. Außerdem muss der Verantwortliche alle getroffenen Maßnahmen dokumentieren und gegebenenfalls nachweisen können.
Kann die betroffene Person Schadenersatz verlangen?
Ja, nach Art. 82 DSGVO hat jede betroffene Person, die wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten hat, einen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter. Dies umfasst sowohl Vermögensschäden als auch immaterielle Schäden, wie etwa Rufschädigung, Diskriminierung oder Kontrollverlust über eigene Daten. Der Verantwortliche kann sich entlasten, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den die Entschädigung begründenden Umstand verantwortlich ist. Die Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs ist regelmäßig über den Zivilrechtsweg möglich, wobei nationale Vorschriften über das Verfahren zur Anwendung kommen.
Unterliegen betroffene Personen besonderen Schranken bei der Ausübung ihrer Rechte?
Die Rechte der betroffenen Person nach der DSGVO sind teilweise eingeschränkt, sofern dies durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist (Art. 23 DSGVO). Beispielsweise können Einschränkungen für den Schutz der öffentlichen Sicherheit, für die Verfolgung von Straftaten oder zur Wahrung berechtigter Interessen Dritter erfolgen. Außerdem kann die Ausübung von Rechten wie dem Auskunftsrecht eingeschränkt werden, wenn dadurch Rechte und Freiheiten anderer Personen, wie etwa deren Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, beeinträchtigt würden. In der Praxis müssen Verantwortliche häufig eine Abwägung zwischen den Interessen der betroffenen Person und konkurrierenden Rechten oder Pflichten vornehmen.
Gibt es Besonderheiten für betroffene Personen bei automatisierten Entscheidungen?
Wird eine betroffene Person ausschließlich einer automatisierten Entscheidung, einschließlich Profiling, unterworfen, die rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, hat sie gemäß Art. 22 DSGVO besondere Rechte. Sie kann verlangen, nicht einer solchen Entscheidung unterworfen zu werden, wobei Ausnahmen gelten, wenn die Entscheidung für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, auf Grundlage von Rechtsvorschriften erfolgt oder mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person getroffen wird. In solchen Fällen müssen angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte, Freiheiten und berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen werden, wozu mindestens das Recht auf das Eingreifen einer Person, die Darlegung des eigenen Standpunkts sowie das Recht auf Anfechtung der Entscheidung gehören.
Welche Möglichkeiten hat die betroffene Person bei Ablehnung ihres Antrags?
Wird ein Antrag einer betroffenen Person vom Verantwortlichen abgelehnt, etwa weil keine Daten zur Person vorliegen oder eine Datenlöschung aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen kann, muss der Verantwortliche dies unter Angabe der Gründe mitteilen. Gleichzeitig ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie das Recht hat, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen (Art. 12 Abs. 4 DSGVO). Damit soll sichergestellt werden, dass die betroffene Person immer eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit zur Durchsetzung ihrer datenschutzrechtlichen Ansprüche hat.