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Betroffene Person

Begriff und allgemeine Bedeutung der betroffenen Person

Der Ausdruck „betroffene Person“ bezeichnet im Recht eine natürliche Person, deren Rechte, Freiheiten oder Lebensumstände durch ein Handeln, Unterlassen oder eine Entscheidung einer privaten oder öffentlichen Stelle berührt werden. Die Bedeutung variiert je nach Rechtsgebiet. Gemeinsamer Kern ist, dass die Person in einer individuellen, konkreten Weise von einem Vorgang tangiert ist und daraus Schutzpositionen, Mitwirkungsrechte oder Pflichten erwachsen können.

Sprachliche Einordnung

„Betroffen“ meint rechtlich, dass eine Maßnahme oder Situation nicht nur abstrakt, sondern individuell wirksam ist. Die Intensität der Betroffenheit reicht von bloßen Informationen über eine Person bis hin zu unmittelbaren Eingriffen in ihre Freiheit oder ihr Vermögen.

Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen

  • Beteiligte: Personen, die formell in ein Verfahren einbezogen sind. Betroffenheit kann ohne formelle Beteiligung bestehen, umgekehrt ist nicht jede beteiligte Person in allen Punkten betroffen.
  • Beschuldigte/Angeklagte: Begriffe des Strafverfahrens. „Betroffene Person“ bezeichnet dagegen in Ordnungswidrigkeitenverfahren oder Verwaltungszusammenhängen eine eigene Rolle.
  • Zeugen: Personen, die Auskunft über Tatsachen geben, ohne selbst Adressaten eines Eingriffs oder einer Entscheidung zu sein. Sie können zugleich betroffen sein, wenn Maßnahmen sie unmittelbar berühren.
  • Verbraucher/Kunde: Vertragsrechtliche Rollen; eine Person kann in dieser Rolle zugleich betroffene Person sein, etwa bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Betroffene Person im Datenschutz

Im Datenschutz ist die betroffene Person die Identität, auf die sich personenbezogene Daten beziehen. Der Schutz zielt darauf ab, das Persönlichkeitsrecht, die informationelle Selbstbestimmung und die Kontrolle über eigene Daten zu sichern.

Wer gilt als betroffene Person?

Als betroffene Person gilt jede identifizierte oder identifizierbare natürliche Person. Identifizierbar ist eine Person, wenn sie direkt (z. B. durch Namen) oder indirekt (z. B. durch Kennnummern, Standortdaten, Online-Kennungen, besondere Merkmale) bestimmbar ist. Es kommt auf die tatsächlichen oder naheliegenden Mittel an, die zur Identifizierung genutzt werden können.

Datenarten und Identifizierbarkeit

  • Personenbezogene Daten: Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen.
  • Besondere Kategorien: Bestimmte sensible Angaben (etwa zur Gesundheit) genießen gesteigerten Schutz.
  • Pseudonymisierung: Zuordnung über einen Schlüssel; die Person bleibt grundsätzlich identifizierbar und damit betroffene Person.
  • Anonymisierung: Wenn eine Identifizierung nicht mehr möglich ist, liegt keine betroffene Person mehr vor.

Rechte der betroffenen Person

Datenschutzrecht gewährt umfangreiche Rechte gegenüber den Stellen, die Daten verarbeiten. Diese Rechte dienen Transparenz, Kontrolle und Korrektur.

Auskunft

Recht auf Information darüber, ob und welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, zu welchen Zwecken und aus welchen Quellen sie stammen sowie an welche Empfänger sie weitergegeben wurden.

Berichtigung

Recht auf Korrektur unrichtiger oder Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten.

Löschung

Recht auf Entfernung personenbezogener Daten, etwa wenn der Verarbeitungszweck entfällt oder die Verarbeitung unzulässig ist; gesetzliche Aufbewahrungspflichten können dem entgegenstehen.

Einschränkung der Verarbeitung

Recht, die Verarbeitung vorübergehend zu begrenzen, etwa bis strittige Punkte geklärt sind.

Widerspruch

Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation ergeben, gegen bestimmte Verarbeitungen einzuwenden; bei Direktwerbung besteht ein besonderes Schutzregime.

Datenübertragbarkeit

Recht, personenbezogene Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten und, soweit technisch machbar, direkt übertragen zu lassen.

Automatisierte Entscheidungen und Profiling

Schutz vor ausschließlich automatisierten Entscheidungen mit rechtlichen Wirkungen oder ähnlicher erheblicher Beeinträchtigung; es bestehen Informations- und Prüfmechanismen.

Besondere Personengruppen

  • Kinder: Genießen erhöhten Schutz; Anforderungen an Transparenz und Einwilligung sind besonders hoch.
  • Beschäftigte: Datenverarbeitung in Arbeitsverhältnissen unterliegt spezifischen Schutzanforderungen.
  • Vertretung: Minderjährige oder nicht selbst handlungsfähige Personen können durch Sorgeberechtigte oder gesetzliche Vertretungen repräsentiert werden.
  • Verstorbene: Der unmittelbare Schutz bezieht sich regelmäßig auf lebende Personen; nationale Regelungen können postmortale Aspekte ordnen.

Internationale Bezüge

Datenschutzrecht kann auch dann gelten, wenn Datenverarbeitungen grenzüberschreitend erfolgen oder Verantwortliche außerhalb des Wohnsitzstaates der betroffenen Person ansässig sind. Maßgeblich sind unter anderem der Ort der Angebotserbringung und die Ausrichtung auf den Binnenmarkt.

Betroffene Person im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Im Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit wird die betroffene Person als Adressat des Vorwurfs bezeichnet. Es handelt sich nicht um ein Strafverfahren, weist aber verfahrensrechtliche Parallelen auf.

Stellung der betroffenen Person

Die betroffene Person ist Trägerin verfahrensbezogener Rechte. Dazu zählen insbesondere das Recht auf Information über den Tatvorwurf und die Beachtung des Grundsatzes des fairen Verfahrens.

Informations- und Gehörsrechte

Vor einer belastenden Entscheidung besteht regelmäßig ein Anspruch auf Anhörung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Einsicht in verfahrensrelevante Unterlagen ermöglicht werden. Die Selbstbelastungsfreiheit ist zu beachten.

Pflichten

Grundlegende Mitwirkungspflichten können sich etwa auf die Angabe von Personalien beziehen. Weitere Mitwirkung hängt vom Verfahrensstand und dem Charakter einzelner Maßnahmen ab.

Abgrenzung zum Strafverfahren

Im Strafverfahren heißt die betroffene Person „Beschuldigter“ bzw. später „Angeklagter“. In Ordnungswidrigkeitenverfahren steht eine Geldbuße im Raum, im Strafverfahren Sanktionen anderer Art. Die Schutzmechanismen gegen Fehlentscheidungen sind in beiden Bereichen ausgeprägt, unterscheiden sich aber in Reichweite und Ablauf.

Betroffene Person im Betreuungs- und Unterbringungsrecht

In Verfahren zur Bestellung einer rechtlichen Betreuung oder zu freiheitsentziehenden Maßnahmen ist die „betroffene Person“ diejenige, deren persönliche Lebensführung, Gesundheit oder Aufenthaltsbestimmung Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist.

Selbstbestimmung und Schutz

Maßnahmen haben die Selbstbestimmung zu achten und dürfen nur im erforderlichen Umfang in Rechte eingreifen. Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Verfahrensrechte

Die betroffene Person wird persönlich angehört, erhält eine verständliche Information über Gegenstand und Tragweite der Entscheidung und kann durch geeignete Verfahrensbeistände unterstützt werden. Gerichtliche Entscheidungen bedürfen einer nachvollziehbaren Begründung.

Betroffene Person im Verwaltungs- und Polizeirecht

Im allgemeinen Verwaltungsrecht ist betroffene Person, wer durch einen Verwaltungsakt oder eine sonstige hoheitliche Maßnahme individuell berührt wird. Im Polizei- und Ordnungsrecht können Maßnahmen gegenüber Störern wie auch gegenüber Nichtstörern ergehen; beide können Betroffene sein.

Betroffenheit durch Verwaltungsakte und Realakte

Adressaten von Anordnungen, Duldungsverpflichtungen oder unmittelbarem Zwang sind betroffene Personen. Auch mittelbare Auswirkungen, etwa durch belastende Nebenbestimmungen, begründen Betroffenheit.

Schutzmechanismen

Behördliche Maßnahmen unterliegen Begründungs-, Dokumentations- und Verhältnismäßigkeitsanforderungen. Gegen belastende Entscheidungen bestehen gestufte Rechtsschutzmöglichkeiten, mit denen gerichtliche Kontrolle eröffnet wird.

Weitere Kontexte

Kollektive Betroffenheit

In Planungs- und Umweltverfahren können zahlreiche Personen betroffen sein, etwa Anwohner eines Bauvorhabens. Die individuelle Betroffenheit entscheidet darüber, wer Verfahrensrechte in Anspruch nehmen kann.

Unternehmen und Verbände

Unternehmen oder Verbände können von Maßnahmen betroffen sein; im Datenschutz bezieht sich die „betroffene Person“ jedoch ausschließlich auf natürliche Personen. Gleichwohl können Unternehmensinteressen mit den Rechten natürlicher Personen abgewogen werden.

Rechtsdurchsetzung und Rechtsschutz der betroffenen Person

Rechtliche Systeme sehen abgestufte Mechanismen vor, um die Position der betroffenen Person zu sichern. Dazu zählen Informationsrechte, Möglichkeiten zur Korrektur belastender Entscheidungen und die Kontrolle durch unabhängige Stellen. Der gerichtliche Rechtsschutz gewährleistet die Überprüfung von Maßnahmen auf Recht- und Zweckmäßigkeit, abhängig vom jeweiligen Rechtsgebiet.

Abwägung und Grenzen

Verhältnismäßigkeit und Grundrechtskollision

Wo die Rechte der betroffenen Person mit öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter kollidieren, erfolgt eine Abwägung. Eingriffe müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein.

Zeitliche Grenzen

Rechte und Ansprüche der betroffenen Person können zeitlichen Beschränkungen unterliegen, etwa durch Fristen oder Verjährung. Die konkreten Grenzen richten sich nach dem jeweiligen Rechtsgebiet und dem Charakter des Anspruchs.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur betroffenen Person

Was bedeutet „betroffene Person“ im rechtlichen Kontext?

Es bezeichnet eine natürliche Person, die durch eine Maßnahme, Entscheidung oder Datenverarbeitung individuell berührt ist und daraus Schutzrechte, Mitwirkungspositionen oder Pflichten ableiten kann.

Wer gilt im Datenschutz als betroffene Person?

Jede identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, auf die sich personenbezogene Daten beziehen, unabhängig davon, ob die Identifizierung direkt oder indirekt erfolgt.

Gehören Kinder und Beschäftigte zu den betroffenen Personen im Datenschutz?

Ja. Kinder und Beschäftigte sind betroffene Personen, wenn sich Datenverarbeitungen auf sie beziehen. Für beide Gruppen gelten besondere Schutzanforderungen an Transparenz und Rechtmäßigkeit.

Sind verstorbene Personen betroffene Personen?

Der unmittelbare Schutz bezieht sich regelmäßig auf lebende Personen. Fragen des postmortalen Schutzes können durch nationales Recht geregelt werden, etwa hinsichtlich Pietät oder Geheimnisschutz.

Welche Rechte hat eine betroffene Person gegenüber einer datenverarbeitenden Stelle?

Insbesondere Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Datenübertragbarkeit sowie Schutz vor ausschließlich automatisierten Entscheidungen mit erheblichen Wirkungen.

Was ist der Unterschied zwischen der betroffenen Person im Ordnungswidrigkeitenverfahren und dem Beschuldigten im Strafverfahren?

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren wird der Adressat des Vorwurfs als betroffene Person bezeichnet; es geht um Geldbußen. Im Strafverfahren heißt die Person Beschuldigter bzw. Angeklagter; Art und Folgen des Verfahrens sind grundlegend anders.

Kann eine betroffene Person gegen behördliche Maßnahmen vorgehen?

Rechtsordnungen sehen abgestufte Rechtsbehelfe vor, mit denen Entscheidungen überprüft werden können. Umfang und Form richten sich nach dem betroffenen Rechtsgebiet und der Art der Maßnahme.