Begriff und rechtliche Einordnung der Betriebsunterstützungskasse
Die Betriebsunterstützungskasse (auch: Unterstützungskasse, kurz U-Kasse) ist eine rechtlich eigenständige Versorgungseinrichtung, die vom Arbeitgeber oder mehreren Arbeitgebern eingerichtet wird, um betriebliche Altersversorgung und weitere Versorgungsleistungen für Beschäftigte zu gewähren. Die Betriebsunterstützungskasse ist neben Direktzusage, Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung eine der fünf anerkannten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung nach deutschem Recht (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Betriebsrentengesetz – BetrAVG).
Rechtliche Grundlagen
Stellung im System der betrieblichen Altersversorgung
Die Betriebsunterstützungskasse basiert auf den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) und zählt zu den sogenannten „versicherungsförmigen“ Durchführungswegen, nimmt jedoch eine Sonderstellung ein, da sie keine Versicherung im klassischen Sinne darstellt. Eine Unterstützungskasse gehört zum Bereich der versorgungsnahen Einrichtungen, die unabhängig vom Unternehmen als Versorgungsträger fungieren (§ 1b Abs. 4 BetrAVG).
Rechtsform und Organisation
Eine Unterstützungskasse kann in unterschiedlichen Rechtsformen geführt werden, beispielsweise als eingetragener Verein, GmbH oder Stiftung. Sie wird von einem oder mehreren Arbeitgebern getragen und verwaltet die Versorgungseinrichtungen für deren Beschäftigte. Die Kasse ist rechtlich und wirtschaftlich selbstständig, besitzt aber keine Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (§ 1 VAG).
Abgrenzung zu anderen Durchführungswegen
Im Gegensatz zur Direktzusage bleibt die Unterstützungskasse rechtlich eigenständig. Auszahlungen geschehen nicht direkt durch den Arbeitgeber, sondern über die Kasse. Im Unterschied zu Versicherungen besteht für Unterstützungskassen grundsätzlich keine staatliche Aufsichtspflicht, es sei denn, die Kasse überschreitet bestimmte Schwellen (z. B. Pensionssicherungsvereinspflicht bei rückgedeckten Kassen).
Funktionsweise und Leistungen der Betriebsunterstützungskasse
Versorgungspflichten und Leistungsarten
Die Unterstützungskasse übernimmt für den Trägerbetrieb Versorgungszusagen an dessen Beschäftigte und deren Hinterbliebene, typischerweise in Form von Altersrenten, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Auszahlungen erfolgen üblicherweise als einmalige Kapitalzahlung oder lebenslange Rentenzahlung.
Finanzierung und Finanzierungsmöglichkeiten
Die Finanzierung erfolgt überwiegend durch sogenannte Zuwendungen des Trägerunternehmens. Diese Zuwendungen sind bilanziell als Betriebsausgaben absetzbar und unterliegen keinen Beschränkungen hinsichtlich ihrer Höhe, soweit sie den in der Satzung genannten Leistungszwecken dienen (§ 4d EStG).
Unterstützungskasse als „gespaltene Versorgungszusage“
Häufig geschieht die Finanzierung über sogenannte rückgedeckte Unterstützungskassen: Hierbei schließt die Kasse zur eigenen Absicherung bei einem Versicherungsunternehmen Rückdeckungsversicherungen ab und nutzt diese zur Refinanzierung der Versorgungsleistungen gegenüber den Begünstigten.
Umlagefinanzierte Unterstützungskasse
Alternativ existieren umlagefinanzierte Unterstützungskassen ohne externe Rückdeckung. Das Versorgungsrisiko verbleibt hierbei im Wesentlichen beim Trägerunternehmen, das für die notwendige Ausstattung der Kasse sorgen muss.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Steuerliche Behandlung
Arbeitgeber
Für Arbeitgeber sind die an die Unterstützungskasse geleisteten Zuwendungen nach § 4d EStG grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar. Es gelten bestimmte Höchstgrenzen und steuerliche Vorschriften, um eine Steuergestaltung außerhalb der gesetzlichen Vorgaben zu verhindern.
Arbeitnehmer
Leistungen der Unterstützungskasse gelten auf Ebene des Arbeitnehmers als nachgelagerte Einkünfte und werden im Zeitpunkt der Auszahlung als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 EStG besteuert. Während der Anwartschaftsphase fallen keine individuellen Steuerbelastungen an, da die Zahlungen der Arbeitgeber an die Unterstützungskasse keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte darstellen.
Insolvenzschutz und Haftungsfragen
Die Unterstützungskasse ist grundsätzlich vom Schutzbereich des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSVaG) ausgeschlossen. Im Insolvenzfall des Trägerunternehmens können jedoch Ansprüche der Versorgungsberechtigten gegen das Unternehmen bestehen. Lediglich für rückgedeckte Unterstützungskassen, bei denen die Rückdeckungsversicherung auf die Begünstigten verpfändet wurde, besteht eine Absicherung über das Versicherungsunternehmen.
Arbeitsrechtlicher Schutz
Ansprüche aus einer betriebsunterstützungskassengebundenen Versorgungszusage unterliegen dem besonderen arbeitsrechtlichen Schutz nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Dies betrifft insbesondere Regelungen zu Unverfallbarkeit, Übertragbarkeit und Hinterbliebenenschutz. Zusagen über eine Unterstützungskasse können im Rahmen von Betriebsvereinbarungen, Einzelverträgen oder Tarifverträgen geregelt sein.
Vorteile und Besonderheiten der Betriebsunterstützungskasse
Vorteile für Arbeitgeber
- Weitgehende steuerliche Absetzbarkeit der Zuwendungen (§ 4d EStG)
- Flexible Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Versorgung und Rückdeckung
- Keine Bilanzierungspflicht für Pensionsrückstellungen beim Arbeitgeber
Vorteile für Arbeitnehmer
- Betroffene Versorgungsansprüche bleiben im Insolvenzfall des Arbeitgebers grundsätzlich erhalten
- Steuerliche Belastung tritt ausschließlich in der Leistungsphase ein (nachgelagerte Besteuerung)
Besondere rechtliche Anforderungen
- Erfordernis einer satzungsmäßigen Zweckbindung der Zuwendungen
- Keine Einbindung in die BaFin-Aufsicht, jedoch Einhaltung arbeits- und steuerrechtlicher Vorgaben
- Verpflichtung zu Transparenz und Auskunftserteilung gegenüber den berechtigten Arbeitnehmern
Zusammenfassung
Die Betriebsunterstützungskasse ist ein rechtlich eigenständiges und steuerlich privilegiertes Instrument der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland. Sie ermöglicht Unternehmen, ihren Beschäftigten Versorgungsleistungen in einer eigenständigen Versorgungseinrichtung zu gewähren und bietet weitreichende Flexibilitäts- und Gestaltungsmöglichkeiten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind komplex und umfassen Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Arbeitsrecht, insbesondere das Betriebsrentengesetz. Auch wenn die Unterstützungskasse von zahlreichen Besonderheiten und Vorteilen geprägt ist, unterliegt sie zugleich spezifischen rechtlichen Anforderungen hinsichtlich Organisation, Finanzierung und Arbeitgeberhaftung.
Häufig gestellte Fragen
Welche gesetzlichen Vorschriften gelten für die Gründung einer Betriebsunterstützungskasse?
Für die Gründung einer Betriebsunterstützungskasse (BUK) sind keine speziellen Gesetze für den Gründungsvorgang vorgeschrieben, jedoch bewegen sich diese Einrichtungen im Spannungsfeld verschiedener Rechtsgebiete, insbesondere des Steuer- und Sozialversicherungsrechts. Die BUK gehört zu den Unterstützungskassen gemäß § 1b Absatz 4 Betriebsrentengesetz (BetrAVG), weshalb das BetrAVG Anwendung findet, insbesondere in Bezug auf die dortigen Regelungen zur Unverfallbarkeit und den Arbeitgeberwechsel. Relevant sind zudem die §§ 3 Nr. 3 und 4d Einkommensteuergesetz (EStG) bezüglich steuerlicher Begünstigungen. Gesellschaftsrechtlich sind BUKs oft als eingetragener Verein (e.V.) oder Treuhandmodell organisiert; ihre Gründung erfordert Satzung, ggf. Vereinsregistereintrag und Erfüllung der Gemeinnützigkeitsvorschriften bei steuerlicher Anerkennung. Die Aufsichtspflicht obliegt in der Regel nicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), sofern die Kasse kein Versicherungsgeschäft betreibt (§ 1 Absatz 2 VAG), weshalb sich Unterstützungskassen gerade aus regulatorischen Gründen als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung anbieten.
Welche arbeitsrechtlichen Verpflichtungen entstehen für den Arbeitgeber beim Einsatz einer Betriebsunterstützungskasse?
Mit der Einschaltung einer Betriebsunterstützungskasse entsteht für den Arbeitgeber eine unmittelbare Versorgungszusage an den Arbeitnehmer. Arbeitsrechtlich verpflichtet sich der Arbeitgeber, die zugesagten Versorgungsleistungen im Versorgungsfall zu erfüllen und – bei Minderung oder Ausfall der BUK – als „Trägerunternehmen“ weiterhin einzustehen (§ 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG). Dies bedeutet, dass die Betriebsunterstützungskasse nicht Vertragspartner des Arbeitnehmers wird, sondern der Arbeitgeber bleibt – mit allen damit zusammenhängenden arbeitsrechtlichen Pflichten. Der Arbeitgeber muss zudem Informationspflichten zu Leistungsumfang und Unverfallbarkeit erfüllen und die Betriebsvereinbarung ggf. dem Betriebsrat offenlegen. Darüber hinaus trägt er die Verantwortung für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots und muss bei Veränderungen oder Abbau der BUK die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG beachten.
Wie ist die steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen einer Betriebsunterstützungskasse geregelt?
Beiträge, die ein Arbeitgeber an eine Betriebsunterstützungskasse leistet, sind nach § 4d EStG als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig, müssen jedoch bestimmten Voraussetzungen und Höchstgrenzen genügen (z.B. keine verdeckte Gewinnausschüttung bei beherrschenden Gesellschaftern, Einhaltung des Gruppenvergleichs). Für den Arbeitnehmer sind die Zuwendungen bis zur Auszahlung steuerfrei, solange die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG nicht erfüllt sind, da Unterstützungskassen regelmäßig den Abschnitt 3 EStG (steuerfreie Leistungen) nicht erfüllen, sondern als nachgelagerte Besteuerung fungieren. Die Auszahlungen im Versorgungsfall sind beim Arbeitnehmer als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 EStG steuerpflichtig. Erfolgt die Leistung als einmalige Kapitalauszahlung, kommt ggf. die Fünftelregelung zur Anwendung, während Rentenzahlungen als wiederkehrende Bezüge einzustufen sind.
Welche sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen hat die Versorgung über eine Betriebsunterstützungskasse?
Die Beiträge des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse sind in der Ansparphase für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei, sofern keine Entgeltumwandlung vorliegt und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG gegeben sind. In der Leistungsphase, also bei der Auszahlung der Versorgungsleistung, unterliegen die Versorgungsbezüge jedoch der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (§ 229 SGB V). Dies gilt unabhängig davon, in welcher Form die Leistung erbracht wird (Rente oder Kapital), sofern die Leistungen als Versorgungsbezug im Sinne der Sozialversicherung gewertet werden. Bei arbeitnehmerfinanzierter BUK durch Entgeltumwandlung gelten jedoch besondere sozialversicherungsrechtliche Regeln, wonach die Beiträge grundsätzlich beitragspflichtig sind.
Wie sind die Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Betriebsunterstützungskasse im Insolvenzfall des Arbeitgebers oder der Kasse gesichert?
Im Gegensatz zu Direktzusagen und Pensionskassen fallen Ansprüche aus einer Betriebsunterstützungskasse nicht unter den gesetzlichen Insolvenzschutz des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSVaG) gemäß § 7 BetrAVG. Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers bleibt dieser dennoch gesetzlich verpflichtet, für die Erfüllung der Versorgungszusage einzustehen, auch wenn die Kasse leistungsunfähig ist. Der Arbeitnehmer hat einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber, nicht aber gegen die Kasse. Daher ist in der Praxis das Ausfallrisiko für Arbeitnehmer erhöht, wenn der Arbeitgeber insolvent wird und die Kasse die zugesagten Leistungen nicht mehr erbringen kann. Der Gesetzgeber sieht keine zusätzliche staatliche Sicherung vor, sodass die liquide Absicherung der Rückdeckungsmittel und die Bonität des Trägerunternehmens wesentliche Bedeutung gewinnen.
Welche Mitbestimmungs- und Anzeigepflichten bestehen bei der Einführung oder Änderung einer Betriebsunterstützungskasse?
Die Einführung oder Änderung von Versorgungswerken wie der Betrieb eines Unterstützungskassenmodells unterliegt den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats nach § 87 Absatz 1 Nr. 8 BetrVG („betriebliche Lohngestaltung einschließlich der betrieblichen Altersversorgung“). Ein diesbezüglicher Mitbestimmungsprozess, typischerweise in der Form einer Betriebsvereinbarung, ist zwingend. Auch wesentliche Änderungen (z.B. Leistungsumfang, Anspruchsvoraussetzungen) unterliegen der Mitbestimmungspflicht. Darüber hinaus müssen wesentliche Änderungen des Versorgungsträgers (z.B. Wechsel der Kassenform) dem Finanzamt angezeigt werden, da sie steuerliche Auswirkungen haben können (Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung nach § 4d Abs. 6 EStG). Die Einhaltung der Anzeigepflichten ist wichtig für den Erhalt der steuerlichen Anerkennung und für die Rechtssicherheit gegenüber den Arbeitnehmern.
Unterliegen Betriebsunterstützungskassen einer besonderen staatlichen Aufsicht?
Betriebsunterstützungskassen sind grundsätzlich keine Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und unterliegen damit nicht der BaFin-Aufsicht, solange sie ausschließlich Leistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung und keine „versicherungsmäßigen“ Leistungen im herkömmlichen Sinne erbringen. Sie müssen insbesondere keine Solvenzanforderungen erfüllen und unterliegen ansonsten lediglich der Befugnis der Finanzbehörden, im Rahmen der steuerlichen Anerkennung die Satzung und Mittelverwendung zu prüfen. Es besteht jedoch die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Buchführung und Verwaltung nach gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Maßgaben. Werden allerdings versicherungsfremde Risiken abgedeckt oder wird eine Versicherungstätigkeit betrieben, kann eine BaFin-Aufsicht im Einzelfall ausgelöst werden.
Welche Informations- und Dokumentationspflichten bestehen gegenüber den Begünstigten und Behörden?
Arbeitgeber sind verpflichtet, den Begünstigten umfassende Informationen über die Struktur und die Leistungen der Betriebsunterstützungskasse zur Verfügung zu stellen, insbesondere über Höhe und Fälligkeit der Versorgung, Anspruchsvoraussetzungen, Unverfallbarkeitsregelungen sowie ggf. steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen. Gegenüber dem Finanzamt besteht eine lückenlose Dokumentationspflicht aller Beitragsleistungen, Satzungen, Versorgungsordnungen und Änderungen, um die steuerliche Anerkennung sicherzustellen. Den Arbeitnehmern müssen auf Anfrage individuelle Kontenauszüge und Leistungsbescheide ausgehändigt werden. Im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes ist der Betriebsrat in alle wesentlichen Maßnahmen einzubeziehen und auf dem Laufenden zu halten. Dokumentationspflichten bestehen darüber hinaus bei der Auskunftserteilung an Sozialversicherungsträger, etwa zu Beiträgen im Leistungsfall.