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Betriebsrente

Begriff und Einordnung der Betriebsrente

Die Betriebsrente ist eine Form der zusätzlichen Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zugesagt und organisiert wird. Sie ergänzt die gesetzliche Altersversorgung und wird häufig als betriebliche Altersversorgung bezeichnet. Rechtsgrundlage sind arbeits- und sozialrechtliche Regelungen sowie kollektivrechtliche Vereinbarungen. Die Betriebsrente beruht auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers und wird über unterschiedliche Wege durchgeführt. Charakteristisch sind verbindliche Regeln zur Finanzierung, zur Absicherung im Insolvenzfall, zur Portabilität bei Arbeitgeberwechsel sowie zur Behandlung in Steuer- und Sozialversicherungsrecht.

Rechtliche Einordnung und Beteiligte

Rollen von Arbeitgeber, Beschäftigten und Versorgungsträgern

Der Arbeitgeber erteilt die Versorgungszusage und ist je nach Zusageart für die Erfüllung der Leistungen verantwortlich. Beschäftigte erwerben aus der Zusage Ansprüche oder Anwartschaften, die nach gesetzlichen Kriterien geschützt sind. Versorgungsträger (z. B. Versicherungsunternehmen, Pensionskassen, Pensionsfonds oder Unterstützungskassen) führen die Versorgung technisch und finanziell durch, soweit die Durchführung ausgelagert ist. Bei bestimmten Zusagearten verbleibt eine arbeitsrechtliche Einstandspflicht beim Arbeitgeber, das heißt, er steht für zugesagte Leistungen ein.

Kollektivrechtliche Grundlagen

Die Ausgestaltung kann individualvertraglich, über Betriebsvereinbarungen oder über Tarifverträge erfolgen. Kollektivrechtliche Regelungen bestimmen insbesondere Zugangsvoraussetzungen, Beitragshöhen, Leistungsarten, Anpassungsmechanismen und die Wahl des Durchführungswegs. In tarifgebundenen Bereichen können spezielle Modelle, einschließlich solcher ohne klassische Garantien, vorgesehen sein.

Durchführungswege der Betriebsrente

Die Durchführung bezeichnet die technische und rechtliche Umsetzung der Versorgungszusage. In der Praxis sind fünf Wege anerkannt, die sich in Haftung, Finanzierung und Insolvenzsicherung unterscheiden.

Direktzusage (Pensionszusage)

Bei der Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber unmittelbar zur späteren Leistung. Es wird kein externer Vertrag zugunsten der Beschäftigten benötigt. Der Arbeitgeber trägt das Leistungs- und Finanzierungssrisiko und bildet hierfür Rückstellungen. Für diese Zusageart besteht eine besondere Insolvenzsicherung. Zudem gelten Prüf- und Anpassungsregeln für laufende Renten, die an die wirtschaftliche Lage des Unternehmens anknüpfen.

Unterstützungskasse

Die Versorgung wird über eine rechtlich eigenständige Unterstützungskasse abgewickelt. Beiträge des Arbeitgebers werden an die Kasse geleistet. Eine unmittelbare vertragliche Beziehung der Beschäftigten zur Kasse besteht regelmäßig nicht. Es besteht grundsätzlich eine Einstandspflicht des Arbeitgebers für zugesagte Leistungen sowie eine gesonderte Insolvenzsicherung.

Direktversicherung

Der Arbeitgeber schließt für die Beschäftigten eine Lebens- oder Rentenversicherung ab. Rechtsinhaber ist in der Regel der Arbeitgeber, die aus der Versorgungszusage resultierenden Rechte stehen den Beschäftigten zu. Das Kapital befindet sich bei einem Versicherungsunternehmen. Die Leistung wird aus dem Versicherungsvertrag erbracht; in bestimmten Zusagevarianten verbleibt eine Einstandspflicht des Arbeitgebers.

Pensionskasse

Die Versorgung erfolgt über eine Pensionskasse als spezialisiertes Versorgungseinrichtung. Beiträge fließen an die Kasse, die die zugesagten Leistungen erbringt. Es gelten aufsichtsrechtliche Vorgaben für Kapitalanlage und Risikosteuerung. Je nach Zusageart kann eine arbeitsrechtliche Einstandspflicht des Arbeitgebers bestehen.

Pensionsfonds

Pensionsfonds sind kapitalmarktorientierte Versorgungsträger mit weitergehenden Anlagemöglichkeiten. Sie erbringen die Leistungen aus dem angesammelten Vermögen. Eine Insolvenzsicherung ist vorgesehen. Auch hier richtet sich die Haftung des Arbeitgebers nach der Zusageart.

Finanzierungsarten und Zusagearten

Finanzierung: Arbeitgeberbeiträge, Entgeltumwandlung, Mischformen

Die Betriebsrente kann ausschließlich durch den Arbeitgeber finanziert werden, durch Entgeltumwandlung (Umwandlung eines Teils des Bruttoentgelts durch die Beschäftigten) oder durch eine Kombination aus beiden. Bei Entgeltumwandlung entsteht die Anwartschaft aus dem umgewandelten Entgelt; bei Arbeitgeberfinanzierung aus zusätzlichen Arbeitgeberbeiträgen. Für bestimmte Konstellationen ist ein Zuschuss des Arbeitgebers an die Entgeltumwandlung vorgesehen.

Zusagearten: Leistungs- und Beitragsmodelle

Leistungszusage: Es wird eine bestimmte Leistung (z. B. Rentenhöhe) zugesagt; das Erfüllungsrisiko liegt im Grundsatz beim Arbeitgeber.

Beitragsorientierte Leistungszusage: Es werden Beiträge zugesagt, aus denen sich eine Leistung nach definierten Regeln ergibt; der Arbeitgeber haftet für die daraus resultierende Leistung.

Beitragszusage mit Mindestleistung: Es werden Beiträge zugesagt, wobei mindestens die Summe der eingebrachten Beiträge (abzüglich ggf. vereinbarter Kosten und Risikobeiträge) abgesichert ist.

Reine Beitragszusage: Beiträge werden ohne garantierte Leistung zugesagt; es besteht keine Einstandspflicht des Arbeitgebers für eine bestimmte Leistung. Diese Zusageart setzt besondere kollektivrechtliche Rahmenbedingungen voraus.

Ansprüche, Anwartschaften und Unverfallbarkeit

Eine Anwartschaft ist das künftig realisierbare Recht auf Betriebsrente. Sie wird unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen unverfallbar, das heißt, sie bleibt bei Ausscheiden aus dem Unternehmen bestehen. Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Finanzierung (Arbeitgeberbeiträge oder Entgeltumwandlung) und nach Zeitpunkt der Zusage. Unverfallbare Anwartschaften sind in bestimmter Weise zu berechnen und zu dokumentieren; sie unterliegen Schutzvorschriften bei Änderung, Übertragung und Auszahlung.

Portabilität und Arbeitgeberwechsel

Beim Wechsel des Arbeitgebers bestehen gesetzlich geregelte Möglichkeiten der Übertragung von Anwartschaften oder Übernahme bestehender Verträge, soweit Durchführungsweg und Zusage dies zulassen. Alternativ kann eine Anwartschaft ruhend gestellt werden. Es gelten Fristen, Formerfordernisse und Bewertungsregeln für Übertragungswerte. Eine grenzüberschreitende Portabilität ist eingeschränkt möglich und hängt von der Ausgestaltung des Versorgungsträgers und dem Recht des Aufnahmestaates ab.

Leistungsarten und Leistungsbeginn

Die Betriebsrente kann als lebenslange Rente, als Kapitalleistung oder als Kombination gewährt werden, abhängig von Zusage und Durchführungsweg. Zusätzlich sind Leistungen bei Invalidität und für Hinterbliebene möglich. Der Leistungsbeginn orientiert sich häufig am gesetzlichen Rentenalter; vorgezogene oder aufgeschobene Leistungen sind unter Voraussetzungen möglich. Laufende Renten können Anpassungsprüfungen unterliegen, die an wirtschaftliche Kriterien anknüpfen.

Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Beiträge während der Anwartschaftsphase können bis zu gesetzlichen Höchstbeträgen steuer- und sozialversicherungsrechtlich begünstigt sein, insbesondere bei Entgeltumwandlung. Die Behandlung unterscheidet sich je nach Durchführungsweg und Finanzierungsart. In der Leistungsphase erfolgt grundsätzlich eine nachgelagerte Besteuerung. Für gesetzlich krankenversicherungspflichtige Personen können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Betriebsrenten anfallen; die Einzelheiten richten sich nach der Art der Leistung und der Versicherungssituation.

Insolvenzsicherung und Haftung

Für bestimmte Durchführungswege besteht eine gesetzlich organisierte Insolvenzsicherung, die im Falle der Arbeitgeberinsolvenz für zugesagte Leistungen eintritt. Bei externen Trägern erfolgt Schutz zusätzlich durch getrenntes Sondervermögen und Aufsichtsrecht. Unabhängig davon kann eine arbeitsrechtliche Einstandspflicht des Arbeitgebers für zugesagte Leistungen bestehen, soweit keine reine Beitragszusage vorgesehen ist. Informations- und Dokumentationspflichten dienen dem Schutz der Beschäftigten und der Transparenz über Anwartschaften und Leistungen.

Besondere Konstellationen

Teilzeit- und befristet Beschäftigte, geringfügig entlohnte Personen und Beschäftigte in Elternzeit können Zugang zur betrieblichen Altersversorgung erhalten, soweit die kollektivrechtliche oder individualvertragliche Regelung dies vorsieht und Gleichbehandlungsgrundsätze gewahrt sind. Differenzierungen sind nur bei sachlichen Gründen zulässig. Für niedrigere Einkommen bestehen Fördertatbestände. In tarifgebundenen Bereichen können sozialpartnerschaftliche Modelle mit besonderen Regeln zur Garantie und Haftung eingeführt werden.

Beendigung, Anpassung und Änderung von Versorgungszusagen

Versorgungsordnungen können unter Voraussetzungen geändert oder abgelöst werden. Dabei sind Vertrauensschutz, Gleichbehandlung und die Unterscheidung zwischen erdienten und zukünftigen Anwartschaften zu beachten. Laufende Renten können einer regelmäßigen Anpassungsprüfung unterliegen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Auskunfts- und Übertragungsfragen nach den gesetzlichen und vertraglichen Regeln zu klären.

Abgrenzung zu anderen Vorsorgeformen

Die Betriebsrente ist von privaten Vorsorgeformen abzugrenzen, die ohne arbeitsrechtlichen Bezug abgeschlossen werden. Anders als die gesetzliche Altersversorgung beruht sie auf einer individuellen oder kollektiv vereinbarten Arbeitgeberzusage. Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung unterscheidet sich sowohl von der privaten als auch von der gesetzlichen Versorgung.

Häufig gestellte Fragen zur Betriebsrente

Worin unterscheiden sich die fünf Durchführungswege der Betriebsrente?

Sie unterscheiden sich danach, wer die Leistung erbringt, wie das Kapital verwaltet wird, wie die Haftung verteilt ist und wie die Insolvenzsicherung ausgestaltet ist. Bei Direktzusage und Unterstützungskasse liegt die Verantwortung primär beim Arbeitgeber, ergänzt um eine gesonderte Insolvenzsicherung. Bei Direktversicherung und Pensionskasse erbringen externe Träger die Leistung aus Vertragsvermögen; eine Einstandspflicht des Arbeitgebers kann je nach Zusageart bestehen. Pensionsfonds sind kapitalmarktorientiert und ebenfalls in ein Insolvenzsicherungssystem einbezogen.

Wann werden Anwartschaften auf eine Betriebsrente unverfallbar?

Unverfallbarkeit tritt unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen ein. Bei Entgeltumwandlung entstehen unverfallbare Rechte aus dem umgewandelten Entgelt. Bei ausschließlich arbeitgeberfinanzierter Versorgung knüpft die Unverfallbarkeit an Kriterien wie Dauer der Betriebszugehörigkeit und Alter an. Maßgeblich sind der Zeitpunkt der Zusage und die jeweils geltenden gesetzlichen Schwellen.

Was geschieht mit der Betriebsrente bei einem Arbeitgeberwechsel?

Es bestehen Möglichkeiten, Anwartschaften zu übertragen, vorhandene Verträge zu übernehmen oder Anwartschaften ruhend zu stellen. Ob und wie eine Übertragung erfolgt, richtet sich nach Durchführungsweg, Zusageart, vertraglichen Regelungen und gesetzlichen Vorgaben. Übertragungswerte und Fristen sind standardisiert festgelegt.

Wie werden Beiträge und Leistungen steuerlich und in der Sozialversicherung behandelt?

Beiträge können während der Ansparphase nach gesetzlichen Regeln steuerlich begünstigt und in bestimmten Grenzen sozialversicherungsfrei sein, insbesondere bei Entgeltumwandlung. Leistungen unterliegen grundsätzlich der nachgelagerten Besteuerung. Für Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung können Beiträge auf Betriebsrenten anfallen; die genaue Behandlung hängt von Art und Höhe der Leistungen ab.

Besteht ein Anspruch auf Entgeltumwandlung?

Beschäftigte haben einen gesetzlich verankerten Anspruch, Teile ihres künftigen Entgelts in eine Betriebsrente umzuwandeln, bis zu bestimmten Höchstgrenzen. Der Anspruch richtet sich auf die Einrichtung einer entsprechenden Versorgung über einen zulässigen Durchführungsweg. In bestimmten Konstellationen ist ein Zuschuss des Arbeitgebers vorgesehen.

Wie ist die Betriebsrente gegen Insolvenz des Arbeitgebers geschützt?

Für bestimmte Durchführungswege existiert eine gesetzlich organisierte Insolvenzsicherung, die bei Arbeitgeberinsolvenz eintritt. Bei externen Versorgungsträgern besteht Schutz zusätzlich durch aufsichtsrechtliche Vorgaben und getrenntes Sondervermögen. Die konkrete Reichweite hängt von Durchführungsweg und Zusageart ab.

Können Betriebsrenten gekürzt oder angepasst werden?

Laufende Renten können einer gesetzlich geregelten Anpassungsprüfung unterliegen, bei der die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers und allgemeine Entwicklungen berücksichtigt werden. Änderungen von Versorgungsordnungen sind unter Beachtung von Vertrauensschutz, Gleichbehandlung und zulässigen Ablösungsmechanismen möglich. Erdiente Ansprüche genießen einen höheren Schutz als zukünftige Zuwächse.