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Betriebspensionskassen


Betriebspensionskassen: Rechtliche Grundlagen, Organisation und Funktion

Begriff und Wesen der Betriebspensionskassen

Betriebspensionskassen sind rechtsfähige Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die auf privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Grundlage von Unternehmen oder Konzernen gegründet werden. Ihr Hauptzweck besteht darin, für die Beschäftigten des Trägerunternehmens oder mehrerer Unternehmen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung zu erbringen. Sie stellen eine von insgesamt fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland dar.

Rechtlicher Rahmen

Gesetzliche Grundlagen

Betriebspensionskassen werden in erster Linie durch das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) sowie durch einschlägige Teile des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und gegebenenfalls das Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Weitere Vorschriften finden sich im Handelsgesetzbuch (HGB) und den jeweiligen Statuten der Kassen.

Aufsichtsrechtliche Einordnung

Als Einrichtungen des kollektiven Versicherungsschutzes unterliegen Betriebspensionskassen der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Diese Kontrolle erstreckt sich insbesondere auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Finanzlage, zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, zur Kapitalanlage und zur Erfüllbarkeit der gewährten Versorgungsleistungen.

Steuerrechtliche Aspekte

Beiträge des Arbeitgebers und gegebenenfalls des Arbeitnehmers zur Betriebspensionskasse sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Die spätere Auszahlung der Betriebsrente wird hingegen im Regelfall als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG besteuert. Zudem besteht im Grundsatz Sozialversicherungspflicht für den Versorgungsbezug.

Gründung und Mitgliederkreis

Errichtung

Die Gründung einer Betriebspensionskasse erfolgt durch Beschluss des oder der Arbeitgeber sowie durch Erstellung einer Satzung und Genehmigung sowie Registrierung der Kasse. Häufig schließen sich mehrere Unternehmen zusammen, um eine gemeinsame Kasse zu errichten (sog. Gruppen- oder Gemeinschaftspensionskassen).

Mitglieder und Begünstigte

Mitglieder sind regelmäßig die teilnehmenden Arbeitnehmer der Trägerunternehmen sowie deren Hinterbliebene. Auch ehemalige Beschäftigte und in Einzelfällen Dritte können begünstigt werden, sofern dies die Satzung vorsieht.

Organisation und Verwaltung

Betriebspensionskassen verfügen über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie sind in der Regel als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (§§ 15 ff. VAG) organisiert, können jedoch auch andere Rechtsformen annehmen. Die Verwaltung erfolgt durch einen Vorstand, Aufsichtsorgane (z. B. Aufsichtsrat) und gegebenenfalls Vertreterversammlungen. Die Gremien überwachen insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sowie die korrekte Mittelverwendung.

Kapitalanlage und Rechnungslegung

Anlagegrundsätze

Die Kapitalanlagen der Betriebspensionskassen müssen den Anforderungen des VAG und der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung entsprechen. Diversifikation, Sicherheit, Rentabilität und Liquidität sind oberste Leitlinien.

Rechnungslegungspflichten

Aufgrund ihrer Stellung als Versicherungsunternehmen unterliegen Betriebspensionskassen den Vorschriften des HGB über die Jahresabschluss- und Berichtspflichten. Sie haben regelmäßig Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Lageberichte aufzustellen.

Leistungsgewährung

Leistungsarten

Betriebspensionskassen gewähren Altersrenten, Invalidenrenten sowie Hinterbliebenenleistungen (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten). Leistungen richten sich nach den in der Satzung festgeschriebenen Regelungen, häufig basierend auf dem umlagefinanzierten oder kapitalgedeckten Modell.

Unverfallbarkeit

Gemäß den Vorschriften des BetrAVG tritt für Anwartschaften auf Leistungen aus Betriebspensionskassen nach bestimmten Voraussetzungen Unverfallbarkeit ein. Dies bedeutet, dass bei Erfüllung der gesetzlichen Mindestfristen der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf die Versorgungsleistung auch bei vorzeitigem Ausscheiden behält.

Übertragung und Portabilität

Anwartschaften auf Betriebsrenten sind unter bestimmten Bedingungen auf andere Versorgungsträger übertragbar oder mittels eines Übertragungswerts abzufinden (§§ 4, 4a BetrAVG).

Insolvenzschutz

Obligatorisch ist die Absicherung der Anwartschaften und Ansprüche aus frührückgedeckten Betriebspensionskassenzusagen durch den Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSVaG), sofern die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Umfang des Sicherungsbedarfes feststellt.

Unterschiede zu anderen Versorgungsträgern

Betriebspensionskassen unterscheiden sich von Pensionsfonds, Direktversicherungen, Unterstützungskassen und Direktzusagen insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen, der Anlageformen, der Aufsicht und der Leistungen.

  • Direktversicherung: Versicherungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Versicherungsunternehmen im Namen des Arbeitnehmers.
  • Pensionsfonds: Kapitalmarktorientierter Versorgungsträger mit größerer Anlagefreiheit.
  • Unterstützungskasse: Nicht rechtsfähige Versorgungseinrichtung ohne Versicherungsaufsicht.
  • Direktzusage: Arbeitgeber verpflichtet sich unmittelbar zur Versorgungsleistung.

Reformen und aktuelle rechtliche Entwicklungen

Im Zuge europäischer Harmonisierung und in Reaktion auf gesellschaftliche sowie finanzielle Herausforderungen wurden die aufsichtsrechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen für Betriebspensionskassen in den letzten Jahrzehnten mehrfach novelliert. Die Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie, des Betriebsrentenstärkungsgesetzes und die Anpassungen an internationale Bilanzierungsstandards sind hier zu nennen.

Literatur

  • Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
  • Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
  • Jahresberichte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
  • Kommentarwerke zum Betriebsrentengesetz und Versicherungsrecht

Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die Betriebspensionskassen und deren rechtliche Einordnung in Deutschland. Durch die detaillierte Darstellung der wesentlichen Aspekte findet sich hier eine präzise Orientierung zu Begriff, Rechtsgrundlagen, Organisation, Leistungsarten und aktuellen Entwicklungen der Betriebspensionskassen.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist berechtigt, Leistungen aus einer Betriebspensionskasse in Anspruch zu nehmen?

Die Berechtigung zum Bezug von Leistungen aus einer Betriebspensionskasse richtet sich grundsätzlich nach dem österreichischen Betriebspensionskassengesetz (BPKG), der jeweiligen Satzung sowie den individuellen Pensionskassenvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Anspruchsberechtigt sind in der Regel jene Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber für eine bestimmte Zeit Beiträge nach Maßgabe des entsprechenden Pensionsplans leistet. Auch frühere Arbeitnehmer, die Anwartschaften erworben haben, oder deren Hinterbliebene bei Tod des Leistungsberechtigten, können ein Bezugsrecht haben. Die Leistungen entstehen üblicherweise bei Vorliegen von Pensionsereignissen wie Alter, Invalidität oder Tod. Ein frühzeitiger Leistungsbezug (z. B. vor Erreichen des Pensionsantrittsalters) ist grundsätzlich ausgeschlossen, außer es liegen spezielle, im BPKG geregelte Fälle wie Erwerbsunfähigkeit oder Tod vor. Es existiert grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf die vertraglich definierten Leistungen, sofern die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllt werden.

Unter welchen Voraussetzungen kann eine vorzeitige Auszahlung der Anwartschaften erfolgen?

Auszahlungen vor dem regulären Beginn der Pensionsleistung sind nur in ganz bestimmten gesetzlich definierten Ausnahmesituationen möglich. Nach dem BPKG ist eine vorzeitige Verfügung über das angesparte Kapital oder eine Barauszahlung der betrieblichen Vorsorge nur zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis endet und zugleich keine Übertragung der Anwartschaften auf eine neue Vorsorgeeinrichtung erfolgt, etwa im Fall eines Austritts ohne neue Beschäftigung. Weitere Ausnahmen ergeben sich etwa bei Scheidung (im Zuge der Vermögensaufteilung) oder bei Tod des Anwartschaftsberechtigten (Auszahlung an die Hinterbliebenen). Vorzeitige Auszahlungsoptionen, zum Beispiel bei schwerer Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit, sind vertraglich und gesetzlich nur eingeschränkt vorgesehen und müssen im jeweiligen Leistungsplan ausdrücklich geregelt sein. Ansonsten bleibt das angesparte Kapital grundsätzlich bis zum Eintritt des Pensionsereignisses gebunden und eine vorzeitige Verfügung darüber ist ausgeschlossen.

Wie werden die Betriebsrenten aus der Pensionskasse rechtlich behandelt und garantiert?

Betriebsrenten aus Pensionskassen sind durch das BPKG und einschlägige sozialrechtliche Vorschriften reguliert. Es handelt sich rechtlich um eine beitragsorientierte Leistung – das heißt, die Höhe der künftigen Pension richtet sich im Wesentlichen nach den eingezahlten Beiträgen sowie der Veranlagungsperformance der Kasse. Eine volle Garantie auf die Höhe der künftigen Rentenzahlung besteht daher nicht, das Risiko der Kapitalveranlagung wird von den Anwartschafts- bzw. Leistungsberechtigten getragen (sogenanntes „Defined Contribution“-Modell). Einige Pensionskassenmodelle beinhalten aber Mindestrentenzusagen oder Garantieprodukte, wobei diese rechtlich klar im Pensionskassenvertrag verankert sein müssen. Im Insolvenzfall der Pensionskasse gelten bestimmte Sicherungsmechanismen – etwa die treuhänderische Verwaltung der Veranlagungsgemeinschaften – aber kein gesetzlicher Einlagenschutz wie bei Bankguthaben.

Unterliegen die Leistungen der Pensionskasse einer gesetzlichen Steuerpflicht?

Ja, Leistungen aus der betrieblichen Pensionskasse unterliegen in Österreich grundsätzlich der gesetzlichen Steuerpflicht. Die steuerliche Behandlung erfolgt nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG). Laufende Pensionen aus einer Pensionskasse zählen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und sind daher zu versteuern. Für Kapitalabfindungen, Einmalauszahlungen oder Rückkäufe gelten spezielle steuerrechtliche Regelungen, wobei auf die Art der Leistungserbringung sowie den Zeitpunkt der Auszahlung abzustellen ist. Nachdem für die Ansparphase durch den Arbeitgeber bereits Lohnsteuerfreiheit sowie Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen besteht, erfolgt die Besteuerung grundsätzlich erst bei Leistungsbezug. Sonderregelungen kommen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten oder Übertragungen ins Ausland zur Anwendung.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten im Fall eines Arbeitgeberwechsels?

Im Falle eines Arbeitgeberwechsels sind die rechtlichen Vorgaben gemäß BPKG und den spezifischen Überleitungsvorschriften zu beachten. Die erworbenen Anwartschaften des Arbeitnehmers bleiben grundsätzlich erhalten („Unverfallbarkeit“), sofern die gesetzliche Mindestanwartschaftsdauer – meist drei Jahre – erreicht wurde. Bei Antritt einer neuen Beschäftigung kann die Anwartschaft – sofern der neue Arbeitgeber ebenfalls bei einer Pensionskasse Vorsorge betreibt – auf diese übertragen werden. Kommt keine Übertragung zustande, verbleibt die Anwartschaft bis zum Leistungsfall in der bisherigen Kasse. Zudem bestehen Regelungen zur Mitnahmefähigkeit (Portabilität) der Anwartschaften, sofern der Arbeitnehmer in einen Betrieb mit vergleichbarem Pensionssystem wechselt. Der Arbeitnehmer hat auch Anspruch auf eine entsprechende Information über den Umfang seiner erworbenen Anwartschaften beim Ausscheiden.

Wie werden im Scheidungsfall Ansprüche aus einer Betriebspensionskasse rechtlich behandelt?

Im Scheidungsfall werden Anwartschaften und Leistungsansprüche aus der Betriebspensionskasse unter bestimmten Voraussetzungen als eheliches Vermögen qualifiziert und unterliegen daher dem österreichischen Aufteilungsrecht. Die Pensionskassenanwartschaften, die während einer aufrechten Ehe erworben wurden, sind in der Regel in den Aufteilungsmasse einzubeziehen und werden auf Antrag anteilig bewertet. Die Aufteilung kann durch Abfindung, Teilung des künftigen Anspruchs oder Übertragung an den Ex-Ehepartner erfolgen. Der genaue Ablauf richtet sich nach familien- und zivilrechtlichen Vorschriften, wobei besondere Rücksicht auf die Schutzbedürfnisse der Ehepartner sowie die Erhaltung des Versorgungszwecks der Leistung genommen wird.

Welche rechtlichen Informations- und Auskunftspflichten bestehen gegenüber dem Arbeitnehmer?

Nach dem BPKG sowie einschlägigen arbeits- und datenschutzrechtlichen Regelungen sind die Pensionskassen und Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer regelmäßig und auf Verlangen Auskunft über den Stand seiner Anwartschaften, die Entwicklung des Veranlagungsguthabens sowie die zu erwartenden Pensionsleistungen zu geben. Mindestens einmal jährlich ist ein Pensionskassenkontoauszug zu übermitteln, der spezifische Pflichtinformationen beinhalten muss. Im Fall von Änderungen im Pensionsplan oder bei Kapitalübertragungen bestehen ergänzende Informations- und Zustimmungserfordernisse. Außerdem ist der Arbeitnehmer über etwaige Leistungsanspruchsänderungen, Kosten oder Anpassungen im Leistungsmodell zeitgerecht schriftlich zu informieren. Diese Transparenzpflichten sind rechtlich verbindlich und dienen dem Schutz des Anwartschaftsberechtigten.