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Betriebliches Eingliederungsmanagement

Veröffentlicht von MTR Legal Rechtsanwälte, Wirtschaftsrechtliche Kanzlei · Letzte Bearbeitung: 6. Mai 2026

Grundlagen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein Verfahren, das darauf abzielt, Beschäftigte nach längerer Krankheit oder wiederholten Arbeitsunfähigkeiten bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz zu unterstützen. Ziel ist es, die Arbeitsfähigkeit dauerhaft zu erhalten und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Das BEM stellt einen wichtigen Bestandteil des betrieblichen Gesundheitsschutzes dar und dient sowohl dem Schutz der Beschäftigten als auch den Interessen des Arbeitgebers.

Zielsetzung und Bedeutung

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement verfolgt das Ziel, gemeinsam mit dem betroffenen Beschäftigten Lösungen zu finden, um die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu erleichtern. Dabei werden individuelle Maßnahmen entwickelt, die auf die jeweilige Situation zugeschnitten sind. Das Verfahren soll dazu beitragen, Kündigungen wegen Krankheit möglichst zu vermeiden und eine nachhaltige Wiedereingliederung in das Erwerbsleben sicherzustellen.

Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Für Arbeitgeber bietet das BEM die Möglichkeit, qualifizierte Mitarbeitende im Unternehmen zu halten und krankheitsbedingte Ausfallzeiten sowie damit verbundene Kosten zu reduzieren. Für Arbeitnehmer bedeutet es Unterstützung bei gesundheitlichen Problemen am Arbeitsplatz sowie Schutz vor möglichen Nachteilen aufgrund von Erkrankungen.

Rechtliche Rahmenbedingungen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist für alle Arbeitgeber verpflichtend umzusetzen, sobald ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Die Durchführung erfolgt unabhängig von der Größe des Unternehmens oder der Art des Arbeitsverhältnisses.

Verfahren zur Durchführung eines BEM

Der Ablauf beginnt mit einem Angebot an den betroffenen Mitarbeitenden zur Teilnahme am BEM-Verfahren. Die Teilnahme ist freiwillig; eine Ablehnung darf keine negativen Folgen haben. Im Rahmen eines strukturierten Gesprächs werden gemeinsam mit dem Betroffenen mögliche Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit analysiert sowie Maßnahmen erarbeitet, um einer erneuten Erkrankung vorzubeugen oder bestehende Einschränkungen auszugleichen.

Beteiligte Personen im Prozess

Am Verfahren können neben dem Arbeitgeber auch weitere Stellen beteiligt sein – etwa Interessenvertretungen wie Betriebsrat oder Personalrat sowie gegebenenfalls externe Fachkräfte aus dem Bereich Prävention oder Rehabilitationseinrichtungen – sofern dies vom Betroffenen gewünscht wird.

Datenschutz beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement

Im gesamten Prozess gelten strenge Anforderungen an den Datenschutz: Sämtliche Informationen über Gesundheitsdaten dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person erhoben und verwendet werden; sie unterliegen einer besonderen Vertraulichkeit.

Mögliche Maßnahmen im Rahmen eines BEM-Verfahrens

Die Bandbreite möglicher Maßnahmen reicht von technischen Anpassungen am Arbeitsplatz über Veränderungen in Organisation und Aufgabenverteilung bis hin zur stufenweisen Wiedereingliederung nach längerer Krankheit („Hamburger Modell“). Auch Angebote zur Qualifizierung können Teil eines individuellen Plans sein.

Betriebliches Eingliederungsmanagement: Rechtliche Folgen bei Nichtdurchführung

Wird kein betriebliches Eingliederungsmanagement angeboten beziehungsweise durchgeführt, kann dies rechtliche Konsequenzen haben – insbesondere dann, wenn später eine krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen wird. In solchen Fällen kann sich negativ auswirken, dass keine Bemühungen unternommen wurden, um Alternativen zum Ausscheiden aus dem Unternehmen aufzuzeigen.

Betriebliches Eingliederungsmanagement in besonderen Konstellationen

Kleinbetriebe ohne Interessenvertretung

Kleinere Unternehmen ohne Betriebs- oder Personalrat müssen ebenfalls ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten; sie können jedoch weniger interne Ressourcen nutzen als größere Organisationen.

Sonderregelungen für schwerbehinderte Menschen

Sind schwerbehinderte Menschen betroffen,
bestehen zusätzliche Schutzrechte hinsichtlich Beteiligung weiterer Stellen wie Integrationsämter.
Diese sollen sicherstellen,
dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden,
bevor weitergehende Schritte erfolgen.


Häufig gestellte Fragen zum Thema Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Muss jeder Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten?

Betriebe sind verpflichtet,
allen Mitarbeitenden nach längerer Krankheit beziehungsweise mehrmaliger Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres ein entsprechendes Angebot zum betrieblichen Wiedereingliedern zu machen.

Darf ich als Arbeitnehmer das Angebot ablehnen?

Angehörige des Unternehmens können frei entscheiden,
ob sie am Verfahren teilnehmen möchten;
Nachteile dürfen ihnen daraus nicht entstehen.

Können personenbezogene Gesundheitsdaten ohne meine Zustimmung verwendet werden?

< p > Ohne ausdrückliche Einwilligung dürfen sensible Daten nicht erhoben noch verarbeitet werden;< br />sie unterliegen besonderem Schutz während aller Phasen .< / p >

< h ³ > Welche Rolle spielt der Betriebsrat beim BEM ?< / h ³ >< p > Der Betriebsrat kann auf Wunsch hinzugezogen werden , insbesondere wenn es darum geht , geeignete Maßnahmen abzustimmen ; seine Beteiligung erfolgt jedoch nur mit Zustimmung .< / p >

< h ³ > Was passiert , wenn kein BEM durchgeführt wurde ?< / h ³ >< p > Wird kein Management angeboten bzw . umgesetzt , kann dies Auswirkungen auf spätere arbeitsrechtliche Entscheidungen haben ; beispielsweise könnte eine Kündigung erschwert sein .< / p >

< h ³ > Gibt es besondere Regelungen für schwerbehinderte Menschen ?< / h ³ >< p > Für diesen Personenkreis gelten zusätzliche Vorschriften bezüglich Einbindung externer Stellen wie Integrationsämter ; diese dienen einem erweiterten Schutz vor Benachteiligung .< / p >

< h ³ > Ist das Ergebnis verbindlich ?< / h ³ >< p > Die Ergebnisse beruhen stets auf Freiwilligkeit beider Seiten ; weder Arbeitgebender noch Arbeitnehmender sind verpflichtet , bestimmte Vorschläge umzusetzen .< / p >

< h ³ > Kann ich während laufendem Krankengeldbezug teilnehmen ?< / h ³ >< p >
Eine Teilnahme am Managementverfahren ist grundsätzlich möglich ,
auch wenn weiterhin Leistungen durch Sozialversicherungsträger bezogen werden .

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Letzte Bearbeitung: 6. Mai 2026