Betreuungsfreibetrag

Was ist der Betreuungsfreibetrag?

Der Betreuungsfreibetrag ist ein Teil der steuerlichen Kinderfreibeträge und dient dazu, den Bedarf eines Kindes an Betreuung, Erziehung oder Ausbildung steuerlich zu berücksichtigen. Er mindert das zu versteuernde Einkommen der Eltern und wirkt nicht als Auszahlung. Der Betrag knüpft nicht an tatsächlich entstandene Aufwendungen an, sondern wird pauschal gewährt, sofern ein Kind steuerlich zu berücksichtigen ist. In amtlichen Zusammenhängen wird er häufig als Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (kurz: BEA-Freibetrag) bezeichnet.

Rechtsnatur und Systematik

Einordnung im Einkommensteuer-System

Der Betreuungsfreibetrag ist in das System der Kinderfreibeträge eingebettet. Diese sollen das sächliche Existenzminimum eines Kindes und darüber hinaus den pauschalen Bedarf für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung steuerfrei stellen. Die steuerliche Entlastung erfolgt im Rahmen der Jahresveranlagung durch Minderung des zu versteuernden Einkommens.

Ob Eltern durch Kinderfreibeträge (einschließlich Betreuungsfreibetrag) oder durch Kindergeld besser gestellt sind, wird durch eine gesetzlich vorgesehene Vergleichsrechnung geprüft. Diese Prüfung erfolgt automatisch im Veranlagungsverfahren. Der Betreuungsfreibetrag ist darin stets enthalten; er wird nicht gesondert ausgezahlt.

Höhe und Verteilung

Der Betreuungsfreibetrag ist ein fester Jahresbetrag je Kind und wird grundsätzlich hälftig auf beide Elternteile verteilt. In der Praxis entfällt je Elternteil regelmäßig ein gleich hoher Anteil; zusammen ergibt sich der volle Jahresbetrag je Kind. Der Betrag wird durch den Gesetzgeber festgelegt und kann angepasst werden. In den letzten Jahren lag der Anteil je Elternteil bei 1.464 Euro pro Jahr (insgesamt 2.928 Euro je Kind).

Voraussetzungen

Berücksichtigungsfähige Kinder

Der Betreuungsfreibetrag wird für Kinder gewährt, die steuerlich zu berücksichtigen sind. Dazu zählen in der Regel leibliche Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder und Stiefkinder. Die Berücksichtigung richtet sich nach allgemein vorgegebenen Altersgrenzen und besonderen Umständen, etwa Schul- und Berufsausbildung. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können zusätzliche Voraussetzungen gelten.

Elternstatus und Haushaltszugehörigkeit

Der Betreuungsfreibetrag wird zunächst hälftig auf beide Elternteile verteilt, unabhängig davon, ob diese miteinander verheiratet, getrennt oder geschieden sind. Lebt ein Kind in verschiedenen Haushalten, kommt es auf die steuerliche Zuordnung als Kind an. Im sogenannten Wechselmodell, in dem beide Elternteile in wesentlichem Umfang betreuen, verbleibt es regelmäßig bei der hälftigen Aufteilung.

Übertragung und abweichende Zurechnung

Übertragung auf einen Elternteil

Eine abweichende Zurechnung des Betreuungsfreibetrags auf einen Elternteil ist möglich. Voraussetzung ist typischerweise, dass ein Elternteil das Kind überwiegend allein betreut und der andere Elternteil nicht in nennenswertem Umfang an der Betreuung teilnimmt oder seinen Unterhalt im maßgeblichen Zeitraum nicht überwiegend leistet. Eine Übertragung erfolgt nicht automatisch, sondern setzt ein entsprechendes Verwaltungsverfahren voraus. Bereits regelmäßige Umgangskontakte des anderen Elternteils können der Übertragung entgegenstehen, da sie als Betreuung zu werten sind.

Übertragung auf Stief- oder Pflegeeltern

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine (Teil-)Übertragung auch auf eine Person erfolgen, in deren Haushalt das Kind lebt, etwa einen Stiefelternteil. Hierfür sind regelmäßig Haushaltszugehörigkeit und eine entsprechende Antragstellung erforderlich; teilweise ist die Zustimmung des anderen Elternteils maßgeblich.

Besonderheiten bei Trennung, Wechselmodell und Umgang

Bei echter hälftiger Betreuung (Wechselmodell) verbleibt es grundsätzlich bei der hälftigen Verteilung zwischen den Eltern. Eine Übertragung auf einen Elternteil kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn beide Eltern tatsächlich in relevantem Umfang betreuen. Umgangskontakte können für die Beurteilung der Betreuungsanteile bedeutsam sein.

Verfahren und praktische Handhabung

Berücksichtigung im Veranlagungsverfahren

Der Betreuungsfreibetrag wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt, sobald das Kind steuerlich erfasst ist. Er mindert das zu versteuernde Einkommen und ist damit Bestandteil der Berechnung, ob die Kinderfreibeträge oder das Kindergeld günstiger sind. Ein gesonderter Auszahlungsanspruch besteht nicht.

Zusammenspiel mit Kindergeld (Vergleichsrechnung)

Die Verwaltung prüft automatisch, ob die Entlastung durch Kinderfreibeträge (einschließlich Betreuungsfreibetrag) die Höhe des gezahlten Kindergeldes übersteigt. Überwiegt das Kindergeld, bleibt es bei der Auszahlung des Kindergeldes; überwiegen die Freibeträge, mindern sie die steuerliche Bemessungsgrundlage, und das bereits erhaltene Kindergeld wird in der Steuerberechnung entsprechend verrechnet.

Einfluss auf den Lohnsteuerabzug

Im laufenden Lohnsteuerabzug wirkt sich der Betreuungsfreibetrag grundsätzlich nicht unmittelbar als monatliche Minderung der Lohnsteuer aus. Die Entlastung entfaltet sich regelmäßig erst mit der Jahresabrechnung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Abgrenzungen

Betreuungsfreibetrag vs. Abzug von Kinderbetreuungskosten

Der Betreuungsfreibetrag ist eine pauschale steuerliche Entlastung, die unabhängig von tatsächlichen Aufwendungen gewährt wird. Davon zu unterscheiden ist der Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben, der an tatsächlich entstandene Aufwendungen für die Betreuung anknüpft und betragsmäßig begrenzt ist. Beide Regelungen bestehen nebeneinander und verfolgen unterschiedliche Zwecke.

Weitere familienbezogene Entlastungen

Vom Betreuungsfreibetrag zu unterscheiden sind weitere Entlastungen wie der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder der Ausbildungsfreibetrag für auswärtig untergebrachte volljährige Kinder. Ebenfalls abzugrenzen ist der in der Erbschaft- und Schenkungsteuer bekannte Pflegefreibetrag, der ein anderer steuerlicher Tatbestand ist und mit dem Betreuungsfreibetrag nicht verwechselt werden sollte.

Besondere Konstellationen

Volljährige Kinder

Der Betreuungsfreibetrag kann auch für volljährige Kinder berücksichtigt werden, sofern diese steuerlich als Kinder erfasst werden, etwa während einer Schul- oder Berufsausbildung. Maßgeblich sind die allgemeinen Kriterien der kindbezogenen Berücksichtigung.

Auslandsbezug

Bei Wohnsitz- oder Aufenthaltsbezug im Ausland können besondere Voraussetzungen gelten, insbesondere im Verhältnis zu Staaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums. Die Berücksichtigung setzt regelmäßig eine entsprechende steuerliche Einordnung der Eltern und des Kindes voraus.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was umfasst der Betreuungsfreibetrag genau?

Er umfasst den pauschalen Bedarf eines Kindes an Betreuung, Erziehung oder Ausbildung. Der Betrag wird zusätzlich zum sächlichen Kinderfreibetrag berücksichtigt und mindert das zu versteuernde Einkommen.

Wer erhält den Betreuungsfreibetrag bei getrennt lebenden Eltern?

Grundsätzlich steht er beiden Elternteilen je zur Hälfte zu. Eine abweichende Zurechnung auf einen Elternteil kommt in Betracht, wenn dieser das Kind überwiegend allein betreut und der andere Elternteil nicht in relevantem Umfang betreut oder den Unterhalt im maßgeblichen Zeitraum nicht überwiegend leistet.

Muss der Betreuungsfreibetrag beantragt werden?

Er wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt, sobald das Kind steuerlich erfasst ist. Für eine abweichende Zurechnung (z. B. Übertragung auf einen Elternteil oder auf einen Stiefelternteil) ist ein gesondertes Verfahren erforderlich.

Wie hoch ist der Betreuungsfreibetrag und wie wird er aufgeteilt?

Er wird als fester Jahresbetrag je Kind gewährt und regelmäßig hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt. In den letzten Jahren lag der Anteil bei 1.464 Euro je Elternteil und Jahr (insgesamt 2.928 Euro je Kind).

Gilt der Betreuungsfreibetrag auch für volljährige Kinder?

Ja, sofern das volljährige Kind steuerlich zu berücksichtigen ist, etwa während einer Schul- oder Berufsausbildung, kann der Betreuungsfreibetrag weiterhin einbezogen werden.

Hat der Betreuungsfreibetrag Einfluss auf die monatliche Lohnsteuer?

Im laufenden Lohnsteuerabzug wirkt er sich grundsätzlich nicht unmittelbar aus. Die Entlastung zeigt sich regelmäßig erst mit der Jahresveranlagung.

Wie unterscheidet sich der Betreuungsfreibetrag von Kinderbetreuungskosten?

Der Betreuungsfreibetrag ist eine pauschale Entlastung ohne Nachweis einzelner Kosten. Kinderbetreuungskosten sind demgegenüber tatsächliche Aufwendungen, die gesondert und bis zu bestimmten Grenzen als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.

Welche Rolle spielt der Betreuungsfreibetrag in der Vergleichsrechnung mit dem Kindergeld?

Er ist Teil der Kinderfreibeträge und fließt in die automatische Vergleichsrechnung ein. Je nach Ergebnis wirkt entweder das Kindergeld oder die Summe der Kinderfreibeträge (einschließlich Betreuungsfreibetrag) günstiger.