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Besteuerungsgrundlagen

Begriff und Funktion der Besteuerungsgrundlagen

Besteuerungsgrundlagen sind alle tatsächlichen und wirtschaftlichen Umstände sowie die daraus abgeleiteten Werte, die erforderlich sind, um eine Steuer zu ermitteln und festzusetzen. Sie umfassen qualitative Merkmale (zum Beispiel Art der Einkünfte, Ort der Leistung, steuerliche Zuordnung) und quantitative Daten (zum Beispiel Höhe von Einnahmen, Ausgaben, Werten oder Mengen). Aus den Besteuerungsgrundlagen wird die Bemessungsgrundlage abgeleitet, auf die der Steuersatz angewendet wird.

Definition in der Steuerrechtsanwendung

Unter Besteuerungsgrundlagen versteht man das festzustellende Tatsachenfundament eines Steuerfalls. Dazu zählen insbesondere Personenzuordnung (wer wird besteuert), sachliche Zuordnung (was wird besteuert), zeitliche Zuordnung (wann wird besteuert), Bewertung (welchen Wert hat der steuerlich relevante Vorgang) und tarifliche Einordnung (wie wirkt sich der Steuersatz aus). Die Behörde ermittelt und würdigt diese Grundlagen, meist auf Basis von Erklärungen, Aufzeichnungen und Belegen.

Abgrenzung: Besteuerungsgrundlagen, Bemessungsgrundlage und Steuertatbestand

Der Steuertatbestand beschreibt, unter welchen Voraussetzungen eine Steuer entsteht. Die Besteuerungsgrundlagen sind die konkreten Tatsachen und Zahlen, mit denen geprüft wird, ob dieser Tatbestand erfüllt ist und in welcher Höhe. Die Bemessungsgrundlage ist der aus den Besteuerungsgrundlagen hergeleitete, numerische Wert, auf den der Steuersatz angewendet wird (zum Beispiel zu versteuerndes Einkommen, steuerpflichtiger Umsatz oder Messbetrag).

Bestandteile der Besteuerungsgrundlagen

Steuersubjekt und Steuerobjekt

Das Steuersubjekt ist die steuerpflichtige Person oder Organisation (natürliche Person, Gesellschaft, Körperschaft). Das Steuerobjekt ist der Vorgang oder Zustand, der zur Besteuerung führt (zum Beispiel Einkommenserzielung, Warenlieferung, Grundbesitz). Beide Aspekte gehören zu den Besteuerungsgrundlagen, weil ohne sie eine steuerliche Zuordnung nicht möglich ist.

Zeitraum und Entstehungstatbestand

Steuern knüpfen an bestimmte Zeiträume oder Zeitpunkte an. Bei periodischen Steuern (zum Beispiel Einkommen- oder Gewerbesteuer) ist regelmäßig ein Kalender- oder Wirtschaftsjahr maßgeblich. Bei ereignisbezogenen Steuern (zum Beispiel Grunderwerbsteuer) ist der konkrete Vorgang entscheidend. Die zeitliche Zuordnung ist Teil der Besteuerungsgrundlagen, weil sie den Steuerzeitraum bestimmt und Abgrenzungen steuert.

Bewertung und Ermittlung

Bewertungsvorschriften legen fest, wie wirtschaftliche Vorgänge in Geldbeträge umzusetzen sind. Diese Bewertungen werden Teil der Besteuerungsgrundlagen. Maßgeblich ist, ob Einnahmen zu erfassen, Aufwendungen zu berücksichtigen, Vermögenswerte zu bewerten und Gewinne oder Verluste zu ermitteln sind.

Einnahmen, Ausgaben, Gewinne, Verluste

Besteuerungsgrundlagen umfassen Rohdaten wie Umsätze, Entgelte, Löhne und Gehälter, Betriebsausgaben, Werbungskosten, Abschreibungen, Veräußerungserlöse und Verluste. Aus ihrer Saldierung ergeben sich Zwischengrößen (zum Beispiel Gewinneinkünfte oder Überschusseinkünfte), die in die Bemessungsgrundlage einfließen.

Bewertungsmethoden und Schätzung

Werte können anhand von Marktpreisen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Teilwerten oder standardisierten Verfahren ermittelt werden. Wenn ausreichende Unterlagen fehlen oder Angaben nicht plausibel sind, kann die Behörde die Besteuerungsgrundlagen nach pflichtgemäßem Ermessen schätzen. Auch bei Schätzungen sind Plausibilität, Verhältnismäßigkeit und Nachvollziehbarkeit zu beachten.

Freibeträge, Pauschalen, Abzüge

Freibeträge, Pauschalen und Abzüge wirken auf die Besteuerungsgrundlagen ein, indem sie bestimmte Anteile des wirtschaftlichen Ergebnisses unberücksichtigt lassen oder pauschal ansetzen. Dadurch verändert sich die Bemessungsgrundlage, ohne dass der zugrunde liegende Vorgang entfällt.

Steuersatz und Tarifwirkung

Der Steuersatz wird nicht selbst zur Besteuerungsgrundlage, seine Anwendung setzt jedoch zutreffende Besteuerungsgrundlagen voraus. Progression, Staffelungen und besondere Tarife entfalten ihre Wirkung erst auf Grundlage der korrekt ermittelten Bemessungsgrundlage.

Ermittlung und Feststellung im Verwaltungsverfahren

Mitwirkungspflichten und Nachweispflichten

Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt im Zusammenwirken zwischen betroffener Person oder Organisation und Behörde. Zu den üblichen Pflichten gehören vollständige und richtige Erklärungen, geordnete Aufzeichnungen, Aufbewahrung von Belegen und Auskünfte zu relevanten Sachverhalten. Umfang und Tiefe der Mitwirkung richten sich nach der Komplexität des Einzelfalls.

Erklärung, Prüfung, Festsetzung

Regelmäßig werden Besteuerungsgrundlagen zunächst in Steuererklärungen dargelegt. Die Behörde prüft Plausibilität und Vollständigkeit, kann Rückfragen stellen oder Unterlagen anfordern und setzt anschließend die Steuer fest. In bestimmten Fällen werden Grundlagen in einem gesonderten Verfahren festgestellt und wirken bindend auf eine nachfolgende Steuerfestsetzung.

Schätzung, Außenprüfung, Kontrollmitteilungen

Reichen Angaben nicht aus oder bestehen Unklarheiten, kommen Schätzungen, Außenprüfungen und der Abgleich mit vorhandenen Informationen in Betracht. Ziel ist die zutreffende Feststellung der Besteuerungsgrundlagen. Auch branchenübliche Kennzahlen, Verprobungen und formale Kassenprüfungen können herangezogen werden.

Beweiswürdigung und Dokumentation

Die Behörde würdigt die vorliegenden Beweismittel nach freier Überzeugung. Unterlagen, Zeugenaussagen, elektronische Aufzeichnungen und sonstige Nachweise werden in ihrer Gesamtheit bewertet. Ergebnisse und Annahmen sind zu dokumentieren, damit die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nachvollziehbar bleibt.

Rechtsfolgen und Bindungswirkungen

Bindungswirkung festgestellter Grundlagen

Werden Besteuerungsgrundlagen in einem besonderen Feststellungsverfahren ermittelt, binden sie die spätere Steuerfestsetzung. Diese Bindungswirkung sorgt für Einheitlichkeit und verhindert widersprüchliche Ergebnisse in Folgebescheiden oder bei mehreren Beteiligten.

Änderbarkeit, Fehlerkorrektur, Berichtigung

Besteuerungsgrundlagen können unter bestimmten Voraussetzungen korrigiert werden. Unterschieden wird zwischen offenbaren Unrichtigkeiten (zum Beispiel Übertragungsfehlern) und materiellen Fehlern (zum Beispiel unzutreffender Sachverhaltswürdigung). Neue Tatsachen oder Beweismittel, die erst nachträglich bekannt werden, können zu Änderungen führen, sofern die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Verjährung und Zeitabläufe

Die Feststellung und Änderung von Besteuerungsgrundlagen unterliegt zeitlichen Grenzen. Nach Ablauf bestimmter Fristen sind Feststellungen oder Änderungen grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, eine Verlängerung ist rechtlich vorgesehen. Beginn, Dauer und Hemmung dieser Fristen hängen von der Art der Steuer und den Umständen des Einzelfalls ab.

Typische Anwendungsfelder

Einkommen- und Körperschaftsteuer

Besteuerungsgrundlagen sind hier insbesondere die verschiedenen Einkunftsarten, Betriebseinnahmen und -ausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben sowie Gewinne und Verluste. Daraus wird die Bemessungsgrundlage für den Tarif abgeleitet.

Umsatzsteuer

Maßgeblich sind steuerbare und steuerpflichtige Umsätze, Ort und Zeitpunkt der Leistung, Entgelt, Steuerbefreiungen und Vorsteuerabzug. Die Bemessungsgrundlage ist regelmäßig das Entgelt ohne Umsatzsteuer.

Gewerbesteuer

Ausgangspunkt ist der ertragsteuerliche Gewinn, der um gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen angepasst wird. Daraus ergibt sich der maßgebliche Messbetrag.

Grundsteuer und Grunderwerbsteuer

Bei grundstücksbezogenen Steuern sind Eigentumsverhältnisse, Grundstückswerte, Lage, Nutzungsart und Gegenleistungen wesentliche Besteuerungsgrundlagen. Bewertungsverfahren und Wertfortschreibungen spielen eine zentrale Rolle.

Internationale Bezüge

Ansässigkeit und Quellenprinzip

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sind Ansässigkeit und Herkunft der Einkünfte zentrale Besteuerungsgrundlagen. Sie bestimmen, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht.

Doppelbesteuerungsabkommen und Verständigung

Staaten können ihre Besteuerungsrechte durch Abkommen koordinieren. Die Zuordnung von Einkunftsarten, Methoden zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und Verständigungsmechanismen wirken unmittelbar auf die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ein.

Verrechnungspreise und Funktionsverlagerungen

Bei verbundenen Unternehmen werden Preise für konzerninterne Geschäfte als Besteuerungsgrundlagen geprüft. Maßstab ist die Üblichkeit zwischen unabhängigen Dritten. Dokumentationspflichten und Anpassungen können erforderlich sein, um das steuerliche Ergebnis zutreffend darzustellen.

Grenzüberschreitende Umsatzsteuer

Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung, innergemeinschaftliche Erwerbe, Fernverkäufe, elektronische Dienstleistungen und Registrierungsfragen beeinflussen die Besteuerungsgrundlagen. Belege wie Rechnungen und Nachweise zur Warenbewegung sind hierfür maßgeblich.

Verhältnis zu Rechnungslegung und Bewertung

Maßgeblichkeit und Abweichungen

Jahresabschlüsse bilden vielfach die Ausgangsbasis für steuerliche Besteuerungsgrundlagen. Es können jedoch Abweichungen bestehen, die außerbilanziell korrigiert werden. Bewertungsvorschriften der Rechnungslegung und steuerliche Sonderregeln können voneinander abweichen.

Datenschutz und Transparenz

Steuergeheimnis und Datenverwendung

Angaben, die zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erhoben werden, unterliegen dem Steuergeheimnis. Die Nutzung der Daten ist zweckgebunden. Der Informationsaustausch zwischen Behörden folgt gesetzlichen Vorgaben, etwa zur Verhinderung von Steuerverkürzungen oder zur Umsetzung internationaler Vereinbarungen.

Häufig gestellte Fragen

Was umfasst der Begriff „Besteuerungsgrundlagen“ konkret?

Er umfasst sämtliche Tatsachen und Werte, die benötigt werden, um eine Steuer zu berechnen: Personenzuordnung, Art des steuerlich relevanten Vorgangs, zeitliche Abgrenzung, Bewertung von Einnahmen und Ausgaben sowie berücksichtigungsfähige Freibeträge, Pauschalen und Abzüge.

Worin liegt der Unterschied zwischen Besteuerungsgrundlagen und Bemessungsgrundlage?

Besteuerungsgrundlagen sind das Tatsachen- und Zahlenwerk eines Steuerfalls. Die Bemessungsgrundlage ist der daraus abgeleitete, konkrete Rechenwert, auf den der Steuersatz angewendet wird.

Wer muss die Besteuerungsgrundlagen darlegen und nachweisen?

Grundsätzlich trifft die betroffene Person oder Organisation eine Mitwirkungs- und Nachweispflicht. Die Behörde ermittelt ergänzend und würdigt die vorgelegten Belege und Angaben.

Dürfen Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden?

Ja, wenn Angaben fehlen, unplausibel sind oder Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß geführt wurden. Schätzungen müssen nachvollziehbar, verhältnismäßig und am Einzelfall orientiert sein.

Haben festgestellte Besteuerungsgrundlagen eine Bindungswirkung?

Werden Grundlagen in einem gesonderten Verfahren festgestellt, binden sie grundsätzlich die anschließende Steuerfestsetzung. So werden einheitliche Ergebnisse sichergestellt.

Wie werden Fehler in Besteuerungsgrundlagen korrigiert?

Je nach Art des Fehlers kommen Berichtigungen offenbarer Unrichtigkeiten, Änderungen bei neuen Tatsachen oder sonstige Korrekturmechanismen in Betracht, sofern die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Bedeutung haben internationale Sachverhalte für die Besteuerungsgrundlagen?

Ansässigkeit, Quellenstaat, abkommensrechtliche Zuordnungen und Verrechnungspreise beeinflussen maßgeblich, welche Einkünfte in welchem Staat zu erfassen sind und wie sie bewertet werden.

Welche Fristen sind relevant?

Für die Feststellung und Änderung von Besteuerungsgrundlagen gelten Fristen. Nach Ablauf dieser Fristen sind Feststellungen oder Änderungen grundsätzlich nicht mehr möglich, es sei denn, gesetzlich vorgesehene Verlängerungsgründe greifen.