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Bestechung


Begriff und rechtliche Einordnung der Bestechung

Bestechung ist ein zentrales Thema des Strafrechts und bezeichnet die rechtswidrige Gewährung, Versprechung oder Annahme von Vorteilen zur Beeinflussung dienstlicher oder geschäftlicher Entscheidungen. Im rechtlichen Kontext differenziert sich Bestechung nach Art und Bereich der betroffenen Tätigkeit, beispielsweise in Bezug auf Amtsträger, private Unternehmen oder den internationalen Geschäftsverkehr. Die gesetzlichen Regelungen zur Bestechung dienen dem Schutz rechtmäßiger Entscheidungsfindungsprozesse und der Integrität gesellschaftlicher Institutionen.

Definition der Bestechung

Im engeren Sinne versteht man unter Bestechung die aktive Einflussnahme durch das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen (sog. aktiver Part), mit dem Ziel, einen Amtsträger oder eine andere zur Dienstausübung verpflichtete Person zu pflichtwidrigem Verhalten zu bewegen. Die Annahme oder Forderung solcher Vorteile wird üblicherweise als Bestechlichkeit (passiver Part) bezeichnet, bildet jedoch juristisch einen eigenen Straftatbestand.

Gesetzliche Grundlagen

Strafgesetzbuch (StGB) – Deutschland

Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 331 bis 335 StGB:

  • § 331 StGB – Vorteilsannahme: Bestraft wird das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen von Vorteilen für die Dienstausübung durch Amtsträger.
  • § 332 StGB – Bestechlichkeit: Sanktioniert wird das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen von Vorteilen für eine pflichtwidrige Dienstausübung.
  • § 333 StGB – Vorteilsgewährung: Ahndet das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen an Amtsträger für die Dienstausübung.
  • § 334 StGB – Bestechung: Sanktioniert das aktive Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen zum Zwecke der pflichtwidrigen Dienstausübung.
  • § 335 StGB – Besonders schwere Fälle: Legt Strafschärfungen fest, insbesondere für systematische Amtspflichtverletzungen.

Sonderregelungen: Privatwirtschaft und internationaler Kontext

  • § 299 StGB – Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr: Umfasst die Bestechung und Bestechlichkeit von Angestellten oder Beauftragten in Unternehmen.
  • § 108e StGB – Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern: Bezieht sich auf Abgeordnete und deren Bestechlichkeit.
  • § 335a StGB – Ausländische Amtsträger: Erstreckt die Bestrafung der Bestechung auf internationale Sachverhalte, etwa im Kontext von Auslandsgeschäften und internationalen Organisationen.

Zudem bestehen Rechtsvorschriften auf europäischer und internationaler Ebene, die im Rahmen der Geldwäscheprävention und Korruptionsbekämpfung Anwendung finden.

Tatbestandsmerkmale der Bestechung

Die rechtliche Bewertung der Bestechung erfordert das Vorliegen mehrerer spezifischer Voraussetzungen, wobei zwischen der Bestechung im öffentlichen und privaten Sektor zu unterscheiden ist.

Aktiver und passiver Teil

  • Aktive Bestechung: Das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils.
  • Passive Bestechung (Bestechlichkeit): Das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen eines Vorteils.

Vorteil und Gegenleistung

Ein Vorteil umfasst jede Leistung, auf die der Empfänger keinen rechtlichen Anspruch hat. Hierzu zählen finanzielle Zuwendungen, Sachleistungen, Vergünstigungen, Einladungen oder sonstige immaterielle Vergütungen. Entscheidend ist, dass ein Zusammenhang („Unrechtsvereinbarung“) zwischen dem Vorteil und einer konkreten Diensthandlung besteht.

Bezug auf Amtsträger oder Unternehmen

Unterschieden wird zwischen:

  • Bestechung von Amtsträgern (z.B. Beamte, Richter, Soldaten, Mandatsträger)
  • Bestechung im geschäftlichen Verkehr (also innerhalb privater Unternehmen)
  • Bestechung im internationalen Rechtsverkehr (z.B. bei Auslandsgeschäften oder internationalen Organisationen)

Rechtswidrigkeit und Schuld

Das Verhalten muss rechtswidrig und schuldhaft erfolgen. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe, wie Notstand oder Irrtum, sind zu prüfen.

Abgrenzung zu anderen Delikten

Eine sorgfältige Zuordnung ist notwendig, um die Straftat von anderen Delikten wie Untreue, Betrug oder Vorteilsannahme abzugrenzen. Maßgeblich ist insbesondere, ob eine pflichtwidrige Diensthandlung Gegenstand der Unrechtsvereinbarung ist.

Strafrahmen und Sanktionen

Die gesetzlichen Strafandrohungen orientieren sich an der Bedeutung des geschützten Rechtsguts und der Schwere der Tat:

  • Bestechung von Amtsträgern (§ 334 StGB): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren.
  • Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
  • Strafschärfungen bei besonders schwerer Ausführung, bei bandenmäßiger Begehung oder hohem Schaden.

Zudem kann ein durch die Tat erlangter Vorteil eingezogen werden (§§ 73 ff. StGB). Auch berufs- oder gewerberechtliche Konsequenzen sind möglich (z.B. Verlust des Beamtenstatus, Erteilung eines Berufsverbots).

Internationale Rechtslage und Korruptionsbekämpfung

Bestechung ist international geächtet und wird durch eine Vielzahl völkerrechtlicher Übereinkommen und Konventionen bekämpft, darunter:

  • OECD-Konvention gegen die Bestechung ausländischer Amtsträger
  • UN-Konvention gegen Korruption (UNCAC)
  • Europaratsübereinkommen zu Korruption

Viele nationale Gesetzgeber haben auf Grundlage dieser Rechtsinstrumente ihre nationalen Korruptionsstrafnormen verschärft, darunter auch Deutschland.

Prävention und Compliance

Unternehmen und Institutionen setzen präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Bestechung um. Dies umfasst interne Kontrollsysteme, Compliance-Richtlinien, regelmäßige Schulungen und die Einrichtung von Hinweisgebersystemen. Die Einhaltung gesetzlicher Regelungen ist ein elementarer Bestandteil verantwortungsvoller Unternehmensführung.

Besonderheiten bei der Strafverfolgung

Delikte im Zusammenhang mit Bestechung sind oft schwer aufdeckbar, da sie heimlich begangen werden. Ermittlungsbehörden nehmen daher Hinweise aus sogenannten „Whistleblower“-Systemen intensiv auf und nutzen spezielle Ermittlungsinstrumente (z.B. verdeckte Ermittler, Durchsuchungen, Überwachung der Telekommunikation).

Rechtsfolgen im Überblick

  • Strafrechtliche Verfolgung und Sanktionierung
  • Einziehung von Taterträgen
  • Beamtenrechtliche und berufsrechtliche Konsequenzen
  • Eintragung in Korruptionsregister und Vergabesperren
  • Mitunter zivilrechtliche Schadensersatzpflichten gegenüber dem Geschädigten

Zusammenfassung

Bestechung stellt ein bedeutendes strafbares Verhalten zur rechtswidrigen Beeinflussung dienstlicher oder geschäftlicher Entscheidungen dar und ist sowohl national wie international streng sanktioniert. Die gesetzlichen Regelungen erfassen sowohl staatliches als auch privatwirtschaftliches Handeln, flankiert von umfangreichen präventiven Maßnahmen. Ziel ist der Schutz der Integrität öffentlicher Institutionen und der Wirtschaft sowie die Förderung rechtskonformer Entscheidungen.

Häufig gestellte Fragen

Wann macht man sich strafbar, wenn man eine Vorteilsannahme oder Bestechung begeht?

Eine Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme oder Bestechung setzt voraus, dass bestimmte gesetzliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, wie sie in den §§ 331 ff. StGB geregelt sind. Insbesondere muss eine Amtsträgerstellung oder eine besondere Nähe zur öffentlichen Verwaltung vorliegen. Strafbar macht sich, wer einem Amtsträger, Richter oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten einen Vorteil für eine Diensthandlung anbietet, verspricht oder gewährt bzw. als Amtsträger annimmt, fordert oder sich versprechen lässt, sofern zwischen Vorteil und Dienstausübung ein Zusammenhang („Unrechtsvereinbarung“) besteht. Nicht jedes Geschenk oder jede Gefälligkeit ist strafbar; maßgeblich ist stets, ob die Zuwendung dazu bestimmt ist, das dienstliche Verhalten zu beeinflussen. Die Strafbarkeit entfällt außerdem, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, etwa eine dienstliche Genehmigung der Vorteilsannahme. Die Strafandrohung richtet sich nach der Schwere des Einzelfalls, dem Wert des Vorteils und dem Grad der Beeinflussung. Sowohl die Vorteilsgewährung (aktive Bestechung) als auch die Vorteilsannahme (passive Bestechung) können verfolgt werden; der Versuch ist zudem in bestimmten Fällen strafbar.

Welche Strafen drohen bei Bestechung im geschäftlichen Verkehr?

Für Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr sind die §§ 299 ff. StGB einschlägig. Dabei droht sowohl dem Vorteilsgeber als auch dem -nehmer eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, in schweren Fällen sogar noch höhere Strafen. Maßgeblich ist, ob ein Mitarbeiter oder Beauftragter eines Unternehmens im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit pflichtwidrig einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, oder jemand einem solchen einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, um eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb zu erreichen. Wird durch die Tat ein erheblicher Schaden verursacht oder handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, reicht der Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Auch Unternehmen als juristische Personen können belangt werden (§ 30 OWiG).

Welche Rolle spielt der Wert des gewährten Vorteils für die Straffrage?

Der Wert des Vorteils ist sowohl für die Frage der Strafbarkeit als auch für das Strafmaß von Bedeutung. Geringwertige Aufmerksamkeiten, wie Kugelschreiber, Kalender oder Werbegeschenke von niedrigem Wert, begründen häufig noch keine Strafbarkeit, sofern keine dienstliche Unrechtsvereinbarung erkennbar ist. Aber sobald der Vorteil geeignet ist, die objektive Dienstausübung zu beeinflussen oder als Gegenleistung für eine konkrete Diensthandlung gedacht ist, kommt eine Strafbarkeit auch bei scheinbar geringfügigen Vorteilen in Betracht. Im Rahmen der Strafzumessung kann der Wert des Vorteils strafschärfend oder -mildernd berücksichtigt werden. Zudem werden in der Praxis interne Richtlinien öffentlicher Stellen oder Unternehmen häufig als Orientierungshilfe für Geringwertigkeitsgrenzen herangezogen, sind jedoch rechtlich nicht bindend.

Muss für eine Strafbarkeit eine konkrete Gegenleistung erbracht werden?

Nein, für die Strafbarkeit genügt häufig bereits das Angebot, Versprechen oder gar die bloße Annahme eines Vorteils, wenn dieser im Hinblick auf eine zukünftige oder zurückliegende dienstliche Handlung gewährt oder angenommen wird. Eine konkrete, unmittelbar erfolgte Diensthandlung ist nicht zwingend erforderlich. Es reicht aus, dass zwischen Vorteil und einer Diensthandlung ein „funktionaler Zusammenhang“ besteht – die sogenannte Unrechtsvereinbarung. Auch wenn der Empfänger des Vorteils am Ende gar nichts für den Vorteilsgeber unternimmt, kann Strafbarkeit gegeben sein, sofern die Bereitschaft zur Beeinflussung der Dienstausübung vorlag.

Gibt es Ausnahmen oder Rechtfertigungsgründe, bei denen keine Strafbarkeit wegen Bestechung vorliegt?

Ja, ein wichtiger Rechtfertigungsgrund ist die dienstliche Genehmigung oder das Einvernehmen mit dem Dienstherrn oder der zuständigen Stelle. Wird beispielsweise ein Geschenk im Rahmen einer offiziellen Veranstaltung oder mit expliziter Genehmigung angenommen, entfällt in aller Regel die Strafbarkeit. Weiterhin kann eine sozialadäquate und branchenübliche Zuwendung, etwa in Form von geringfügigen Werbegeschenken, im Einzelfall gerechtfertigt sein, sofern die Annahme keine Beeinflussung der Amtsführung erwarten lässt. Allerdings sind diese Ausnahmefälle eng auszulegen und stets sorgfältig zu prüfen.

In welchen Berufen besteht ein besonderes Risiko für eine Strafbarkeit wegen Bestechung?

Ein besonderes Risiko betrifft Personen, die in einem besonderen Vertrauensverhältnis zur Allgemeinheit oder zu ihrem Dienstherrn stehen, wie Amtsträger, Beamte, Richter und andere für den öffentlichen Dienst Verpflichtete, aber auch leitende Angestellte und Beauftragte von Unternehmen im privaten Sektor. Gerade Beamte und vergleichbare Amtsträger unterliegen wegen ihrer Garantenpflichten gegenüber dem Staat einem besonderen Korruptionsrisiko und strengeren Kontrollmechanismen. Aber auch in der Privatwirtschaft können Personen mit Entscheidungskompetenz, etwa über den Abschluss oder die Vergabe von Aufträgen, besonders korruptionsanfällig sein und sich strafbar machen.

Wie verjähren Taten der Bestechung und Bestechlichkeit?

Die Verjährungsfrist für Bestechung und Bestechlichkeit richtet sich nach dem maßgeblichen Strafrahmen des jeweiligen Tatbestands. Für die meisten Fälle der Vorteilsannahme und Bestechung im Amt beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). In besonders schweren Fällen, die mit Freiheitsstrafe von über fünf Jahren bedroht sind, erstreckt sich die Verjährung auf zehn Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB). Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit Beendigung der Tat, kann jedoch durch verschiedene Umstände, etwa durch Ermittlungen oder Verfahrenshandlungen, unterbrochen werden. Auch nach Ablauf der Verjährungsfrist ist eine Strafverfolgung nicht mehr möglich.