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Besitzwehr

Begriff und Bedeutung der Besitzwehr

Der Begriff Besitzwehr bezeichnet im deutschen Recht das Recht einer Person, sich gegen eine unmittelbare Störung oder Entziehung ihres Besitzes zur Wehr zu setzen. Besitz ist dabei die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, unabhängig davon, ob diese Person auch Eigentümerin ist. Die Besitzwehr dient dem Schutz des bestehenden Besitzverhältnisses und ermöglicht es dem Besitzer, sich gegen Eingriffe Dritter zu verteidigen.

Zulässigkeit und Grenzen der Besitzwehr

Die Ausübung der Besitzwehr ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Sie darf ausschließlich zur Abwehr einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Beeinträchtigung des eigenen Besitzes erfolgen. Die Verteidigungshandlung muss dabei in einem angemessenen Verhältnis zum Angriff stehen; sie darf nicht über das hinausgehen, was zur Abwendung der Störung erforderlich ist.

Unmittelbarkeit des Angriffs

Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Besitzwehr ist die Unmittelbarkeit des Angriffs auf den eigenen Besitz. Das bedeutet, dass entweder gerade ein Eingriff stattfindet oder unmittelbar bevorsteht. Ist die Gefahr bereits vorüber oder liegt sie noch in weiter Ferne, besteht kein Recht auf Selbsthilfe durch Besitzwehr.

Verhältnismäßigkeit und Grenzen der Verteidigungshandlung

Die Maßnahmen im Rahmen der Besitzwehr müssen verhältnismäßig sein. Das heißt: Es dürfen keine schwerwiegenderen Mittel eingesetzt werden als notwendig sind, um den Angriff abzuwehren. Körperliche Gewalt etwa wäre nur dann zulässig, wenn mildere Mittel nicht ausreichen würden.

Bedeutung von Eigenmacht bei der Besitzstörung

Eine zentrale Rolle spielt bei der Anwendung von Maßnahmen zur Verteidigung des eigenen Besitztums das Merkmal „Eigenmacht“. Eigenmächtig handelt jemand dann, wenn er ohne Zustimmung des Berechtigten dessen tatsächliche Sachherrschaft beeinträchtigt oder entzieht – beispielsweise durch Wegnahme eines Gegenstandes ohne Erlaubnis.
Besitzwehr richtet sich stets gegen solche eigenmächtigen Handlungen Dritter.

Abgrenzung: Unterschied zwischen Besitzerhaltungsrecht und anderen Rechten

Das Recht auf Besitzwehr unterscheidet sich von anderen Formen rechtlicher Selbsthilfe wie etwa dem sogenannten „Selbsthilferecht“ nach Verlust des unmittelbaren Zugriffs (sogenannte „Besitzkehr“). Während die Besitzkehr darauf abzielt, einen gerade verlorenen Gegenstand zurückzuerlangen,
dient die Besitzwehr ausschließlich dazu,
einen laufenden Angriff abzuwehren.

Anwendungsbeispiele aus dem Alltag

  • Einfache Wegnahme: Jemand versucht,
    einem anderen einen Gegenstand aus den Händen zu reißen;
    dieser hält dagegen fest.
  • Eindringen in Wohnräume: Ein Unbefugter betritt eine Wohnung;
    der Bewohner drängt ihn hinaus.
  • Parken auf Privatgrundstück: Ein Fahrzeug wird unberechtigt abgestellt;
    das Abschleppen kann als Maßnahme betrachtet werden,
    sofern keine milderen Möglichkeiten bestehen.

Bedeutung für den Rechtsfrieden

Das Institut
der
Besitzwehr trägt dazu bei,
den Rechtsfrieden zu wahren:
Es ermöglicht Betroffenen,
ihr faktisches Herrschaftsverhältnis an Sachen selbstständig gegenüber rechtswidrigen Eingriffen zu schützen –
ohne sofort gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen. 


Häufig gestellte Fragen zum Thema „Besitzwehr“

Was versteht man unter einer unmittelbaren Störung beim Thema „Besitz“?

Eine unmittelbare Störung liegt vor,
wenn jemand aktuell versucht,
einem anderen dessen tatsächlichen Zugriff auf eine Sache streitig zu machen –
beispielsweise durch Wegnehmen eines Gegenstands oder Eindringen in Räume ohne Erlaubnis. 

Darf man immer körperliche Gewalt anwenden?

Körperliche Gewalt darf nur angewendet werden,
wenn dies erforderlich ist und keine milderen Mittel zur Verfügung stehen. 
Die eingesetzten Maßnahmen müssen stets verhältnismäßig bleiben. 

Gilt das Recht auf „Besitzabwehr“ auch für Mieter?
< p >
Auch Mieter können ihr bestehendes Nutzungsrecht an gemieteten Räumen mit Mitteln
wie denen einer erlaubten Selbstverteidigung schützen, 
solange sie tatsächlich im alleinigen Gebrauch sind. 

< h3 >Kann man nachträglich noch von seinem Recht Gebrauch machen?
< p >
Das Recht besteht grundsätzlich nur während eines aktuellen Angriffs bzw.
solange dieser unmittelbar bevorsteht; 
nachträgliches Handeln fällt nicht mehr darunter.< / p >

< h3 >Welche Rolle spielt Eigentum beim Schutz durch „Besitzabwehr“?< / h3 >< p >
Für das Bestehen dieses Rechts kommt es allein darauf an,& nbsp ;
wer tatsächlich Sachherrschaft ausübt;& nbsp ;
ob jemand Eigentümer ist,& nbsp ;
spielt hierbei keine Rolle.< / p >

< h3 >Wie weit reicht das eigene Vorgehen bei Ausübung dieses Rechts?< / h3 >< p >
Die Handlung muss geeignet sein,& nbsp ;
den Angriff abzuwehren,& nbsp ;
aber so schonend wie möglich erfolgen;& nbsp ;
unverhältnismäßige Maßnahmen sind unzulässig.< / p >

< h4 >Ist ein Einschreiten staatlicher Stellen immer notwendig?< / h4 >< p >
Nicht zwingend:& nbsp ;
In akuten Situationen kann zunächst selbst gehandelt werden;& nb sp ;
jedoch bleibt staatlichen Stellen vorbehalten,& nb sp ;
weitere Schritte einzuleiten,< br /> falls dies erforderlich erscheint.< / p>