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Besitzdiener

Begriff und Grundgedanke des Besitzdieners

Ein Besitzdiener ist eine Person, die eine Sache nicht für sich, sondern für eine andere Person in tatsächlicher Herrschaft hält. Die tatsächliche Herrschaft des Besitzdieners wird der anderen Person zugerechnet, die damit als Besitzherr gilt. Der Besitzdiener handelt weisungsgebunden und in einer sozialen Unterordnung, typischerweise innerhalb eines Haushalts oder eines Betriebs. Er übt keinen eigenen Besitzwillen aus; sein Umgang mit der Sache ist fremdbezogen.

Definition in verständlicher Form

Besitzdiener ist, wer eine Sache für jemanden verwahrt, nutzt oder bewacht, ohne selbst als Besitzer auftreten zu wollen oder zu dürfen, und dabei in dessen organisatorischen Machtbereich und Weisungen eingebunden ist. Der Besitz wird dann der übergeordneten Person zugerechnet, nicht dem Besitzdiener.

Abgrenzung zum allgemeinen Sprachgebrauch

Im Alltag wird oft gesagt, jemand „hat“ eine Sache. Rechtlich wird feiner unterschieden: Wer eine Sache für einen anderen im Rahmen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses hält, ist Besitzdiener, nicht eigener Besitzer. Das ist bedeutsam, weil Rechte und Pflichten an die Besitzstellung anknüpfen.

Bedeutung im Rechtsverkehr

Die Einordnung als Besitzdiener klärt, wem die Sachherrschaft zugerechnet wird. Das wirkt sich auf Schutzansprüche wegen Besitzstörungen, auf die Wirksamkeit von Übergaben und auf die Bewertung von Handlungen durch Dritte aus. Zudem prägt sie die Außenwirkung bei Geschäften, in denen der Besitzstand entscheidend ist.

Merkmale und Voraussetzungen

Weisungsgebundenheit und soziale Unterordnung

Kernmerkmal ist die Bindung an Weisungen des Besitzherrn. Der Besitzdiener ist in dessen Organisation eingegliedert, handelt nach Anordnungen und in dessen Interesse. Ein gleichberechtigter Vertragspartner ohne Unterordnung ist demgegenüber in der Regel kein Besitzdiener.

Fremdbezogenheit des Besitzes

Der Umgang mit der Sache ist fremdnützig: Der Besitzdiener will die Sache für den Besitzherrn halten, nicht für sich. Ein eigener Besitzwille fehlt.

Tatsächliche Sachherrschaft

Erforderlich ist die reale Zugriffsmöglichkeit auf die Sache (Gewahrsam im tatsächlichen Sinn). Die Zurechnung setzt voraus, dass der Besitzherr diese Sachherrschaft über Weisungen steuern kann.

Haushalts- oder Unternehmenssphäre

Die Sachherrschaft wird typischerweise in der Sphäre des Besitzherrn ausgeübt, etwa in dessen Haushalt, Geschäftsräumen oder im Rahmen betrieblicher Abläufe. Das verdeutlicht die Abhängigkeit und Einbindung.

Typische Konstellationen

Beispiele für Besitzdiener

  • Angestellte, die Waren lagern, herausgeben oder transportieren
  • Fahrer, die Fahrzeuge des Unternehmens führen
  • Hausangestellte, die Gegenstände des Haushalts verwahren
  • Lagerarbeiter, Kassierer, Portiere, die Dinge für den Betrieb handhaben
  • Familienangehörige, die im Haushalt unter Leitung handeln (z. B. das Tragen oder Aufbewahren von Sachen für den Haushaltsvorstand)

Keine Besitzdiener (Abgrenzungsbeispiele)

  • Mieter oder Pächter: Sie üben eigene Sachherrschaft aus und gelten als eigenständige Besitzer
  • Selbstständig tätige Dienstleister mit eigener Organisation und ohne Eingliederung in die Sphäre des Auftraggebers
  • Verwahrer im Rahmen eigenständiger Verwahr- oder Lagerverträge, soweit sie nicht weisungsabhängig in fremde Organisation eingegliedert sind

Rechtsfolgen der Besitzdienerschaft

Zurechnung der Besitzposition

Die tatsächliche Sachherrschaft des Besitzdieners wird dem Besitzherrn zugerechnet. Im Außenverhältnis tritt der Besitzherr als Inhaber des Besitzes auf. Der Besitzdiener erwirbt regelmäßig keinen eigenen Besitz.

Schutz und Abwehr von Eingriffen

Bei Störungen der Sachherrschaft stehen Ansprüche grundsätzlich dem Besitzherrn zu. Der Besitzdiener ist insoweit verlängerter Arm des Besitzherrn. Er selbst hat regelmäßig keine eigenständigen Ansprüche aus Besitzschutz, weil er keinen eigenen Besitz ausübt.

Übergabe und Besitzübertragung

Wird eine Sache an einen Besitzdiener übergeben, wird dies dem Besitzherrn zugerechnet, wenn der Besitzdiener im Rahmen seiner Rolle handelt. Umgekehrt kann ein Besitzdiener für den Besitzherrn den Besitz an Dritte übertragen, wenn er entsprechend eingesetzt ist. Maßgeblich ist die Einbindung in den Weisungszusammenhang.

Gute-Glaubens-Situationen

Die Zurechnung des Besitzes zum Besitzherrn prägt den Rechtsschein im Verkehr. Für Dritte kann entscheidend sein, wem die Sachherrschaft zugeordnet wird. Steht fest, dass eine Person nur als Besitzdiener handelt, wird der Besitz dem übergeordneten Besitzherrn zugeschrieben.

Beendigung der Besitzdienerschaft und Folgen

Endet die Unterordnung und Weisungsgebundenheit, entfällt die Zurechnung. Behält die Person die Sache nun eigenmächtig und unabhängig, kann daraus eigener Besitz entstehen. Möglich ist das erst, wenn die tatsächliche Herrschaft ohne fremde Überordnung ausgeübt wird und die bisherige organisatorische Einbindung aufgehoben ist.

Verhältnis zu verwandten Rollen

Besitzmittler

Ein Besitzmittler hält die Sache für einen anderen, hat aber eine eigenständige Rechtsposition und einen eigenen Besitzwillen (z. B. im Rahmen einer Gebrauchsüberlassung). Er ist nicht weisungsunterworfen in dem für Besitzdiener typischen Maß. Seine Stellung ist selbstständiger, seine Sachherrschaft eigen.

Verwahrer und Spediteur

Wer Sachen aufgrund eigenständiger vertraglicher Pflichten verwahrt oder transportiert, kann eigener Besitzer sein. Besitzdienerschaft kommt nur in Betracht, wenn eine klare Eingliederung in die Sphäre des Auftraggebers und Weisungsabhängigkeit besteht, die über eine bloße Vertragserfüllung hinausgeht.

Bote und Beauftragter

Ein Bote übermittelt Erklärungen oder Dinge. Ob er Besitzdiener ist, hängt davon ab, ob er in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert und weisungsabhängig handelt. Reine Botentätigkeit ohne Unterordnung begründet keine Besitzdienerschaft.

Arbeitnehmerähnliche Personen

Personen, die tatsächlich eingegliedert und anweisungsgebunden sind, können Besitzdiener sein, auch wenn das Verhältnis nicht formal als Arbeitsverhältnis gestaltet ist. Maßgeblich sind tatsächliche Unterordnung, Fremdbezogenheit und die Zuordnung zur Sphäre des Besitzherrn.

Besonderheiten in Haushalt und Betrieb

Mehrstufige Organisationsstrukturen

In größeren Organisationen wird die Sachherrschaft oft über mehrere Ebenen ausgeübt. Auch hier wird die tatsächliche Herrschaft der eingesetzten Personen dem übergeordneten Besitzherrn zugerechnet, solange Weisungsabhängigkeit und Einbindung bestehen.

Minderjährige als Besitzdiener

Für die Rolle als Besitzdiener kommt es nicht auf die Fähigkeit an, Verträge abzuschließen. Entscheidend ist die tatsächliche Ausübung der Sachherrschaft im fremden Interesse und die Unterordnung. Daher können auch Minderjährige Besitzdiener sein.

Häufig gestellte Fragen

Was unterscheidet einen Besitzdiener von einem Besitzmittler?

Der Besitzdiener handelt weisungsgebunden und ohne eigenen Besitzwillen, sodass der Besitz einer Sache einer anderen Person zugerechnet wird. Ein Besitzmittler hält die Sache eigenständig und in eigenem Besitzwillen, wenn auch für eine andere Person; er ist nicht in dem für Besitzdiener typischen Maß untergeordnet.

Kann ein Minderjähriger Besitzdiener sein?

Ja. Es kommt auf die tatsächliche Ausübung der Sachherrschaft im fremden Interesse und die Unterordnung an. Die Fähigkeit, Verträge zu schließen, ist dafür nicht ausschlaggebend.

Hat der Besitzdiener eigene Rechte gegenüber Dritten aus dem Besitz?

Regelmäßig nicht. Die Ansprüche wegen Besitzstörungen stehen grundsätzlich dem Besitzherrn zu, da diesem der Besitz zugerechnet wird. Der Besitzdiener tritt nach außen als verlängerter Arm des Besitzherrn auf.

Gilt die Übergabe an einen Besitzdiener als Übergabe an den Besitzherrn?

Ja, wenn der Besitzdiener in seiner Rolle handelt und in die Organisation des Besitzherrn eingebunden ist. Die tatsächliche Herrschaft des Besitzdieners wird dem Besitzherrn zugerechnet.

Ist ein Mieter oder Pächter Besitzdiener?

Nein. Mieter und Pächter üben eine eigenständige Sachherrschaft aus und gelten als eigene Besitzer. Ihre Stellung ist unabhängig und nicht in dem für Besitzdiener typischen Sinn weisungsgebunden.

Was passiert, wenn der Besitzdiener die Sache eigenmächtig behält?

Solange Weisungsabhängigkeit und organisatorische Einbindung bestehen, bleibt die Zurechnung zum Besitzherrn bestehen. Erst wenn die Unterordnung beendet ist und die Sache unabhängig gehalten wird, kann eine eigene Besitzposition entstehen.

Kann ein Sicherheitsdienst Besitzdiener sein?

Das hängt von der Einbindung ab. Wird der Dienst eng in die Organisation integriert und handelt er weisungsgebunden, kann Besitzdienerschaft vorliegen. Bei eigenständiger Organisation und selbstverantwortlicher Tätigkeit liegt sie in der Regel nicht vor.