Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Zivilrecht»Beschränkte persönliche Dienstbarkeit

Beschränkte persönliche Dienstbarkeit


Begriff und rechtlicher Rahmen der Beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist ein dingliches Recht, das im deutschen Sachenrecht verankert ist und einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person Nutzungsrechte an einem fremden Grundstück einräumt, ohne dass diese das volle Eigentum oder umfassende Verfügungsrechte an diesem Grundstück erhält. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und unterscheidet sich deutlich von anderen Dienstbarkeiten, wie der Grunddienstbarkeit oder dem Nießbrauch.

Gesetzliche Grundlage

Die maßgeblichen Vorschriften zur beschränkten persönlichen Dienstbarkeit finden sich in den §§ 1090 bis 1093 BGB. Nach § 1090 BGB kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass der jeweils berechtigten Person das Recht zusteht, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen oder bestimmte Handlungen auf dem Grundstück vorzunehmen bzw. ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen.

Wesentliche Merkmale der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

Persönlicher Charakter

Im Gegensatz zur Grunddienstbarkeit, die zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks besteht, ist die beschränkte persönliche Dienstbarkeit streng personenbezogen. Sie wird zugunsten einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person eingeräumt und ist an diese gebunden.

Inhalt und Umfang

Der Inhalt der Dienstbarkeit kann unterschiedlich ausgestaltet werden und ist im Einzelfall vertraglich festzulegen. Typische Inhalte sind beispielsweise das Recht, Wege zu nutzen, Rohstoffe zu entnehmen (z. B. Wasser), Wohnrechte oder das Recht, bestimmte Anlagen zu betreiben. Entscheidend ist stets, dass das Nutzungsrecht nicht so weitreichend ist wie beim Nießbrauch, bei dem ein umfassendes Nutzungs- und Fruchtziehungsrecht gewährt wird.

Nichtübertragbarkeit und Unvererblichkeit

Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist grundsätzlich nicht übertragbar (§ 1092 Absatz 1 BGB) und endet spätestens mit dem Tod des Berechtigten oder bei juristischen Personen mit deren Erlöschen (§ 1092 Absatz 2 BGB). Eine Weiterübertragung des Rechts auf Dritte ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn dies ausdrücklich gestattet ist oder sich aus dem Inhalt der Dienstbarkeit ergibt.

Eintragung und Entstehung

Notarielle Beurkundung und Eintragung im Grundbuch

Zur Entstehung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist neben einer entsprechenden Einigung zwischen Grundstückseigentümer und Berechtigtem nach § 873 BGB die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. Im Rahmen der Bestellung wird zumeist eine notariell beurkundete Vereinbarung geschlossen, die dann als Grundlage für die Eintragung dient.

Sicherung der Rechtsposition

Durch die Eintragung im Grundbuch wird das Recht für Dritte sichtbar und erhält dinglichen Schutz. Dadurch kann sich die berechtigte Person auch gegenüber Rechtsnachfolgern des Grundstückseigentümers auf ihr Nutzungsrecht berufen.

Unterschiede zu verwandten Rechtsinstituten

Abgrenzung zur Grunddienstbarkeit

Die Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) ist zugunsten eines anderen Grundstücks (herrschendes Grundstück) bestellt und stellt somit ein grundstücksbezogenes Recht dar. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit bezieht sich hingegen auf eine bestimmte Person und ist nicht mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück verknüpft.

Abgrenzung zum Nießbrauch

Im Unterschied zum Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB), der ein umfassendes Nutzungsrecht einschließlich Fruchtziehung gewährt, ist die beschränkte persönliche Dienstbarkeit inhaltlich und hinsichtlich des Umfangs des Rechtes enger begrenzt. Beim Nießbrauch hat der Berechtigte beispielsweise das Recht auf alle Erträge des Grundstücks, während dies bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nicht zwingend der Fall ist.

Typische Anwendungsfälle

Wohnungsrecht

Eine sehr häufige Ausprägung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist das sogenannte Wohnungsrecht gem. § 1093 BGB. Hier erhält der Berechtigte das Recht, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu nutzen. Dies wird insbesondere im Rahmen von Schenkungen oder bei der Alterssicherung genutzt, wenn beispielsweise ein Elternteil nach Übertragung des Grundstücks weiterhin darin wohnen bleiben möchte.

Leitungsrechte und ähnliche Rechte

Darüber hinaus kann eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zur Sicherung von Leitungsrechten (z. B. Strom-, Gas-, Wasserleitungen) oder für Wege-, Betretungs- und Befahrungsrechte eingeräumt werden, wenn diese nicht zugunsten eines anderen Grundstücks, sondern einer bestimmten Person bestehen sollen.

Erlöschen und Löschung der Dienstbarkeit

Beendigung

Das Recht erlischt in der Regel mit dem Tod der berechtigten natürlichen Person oder mit dem Wegfall der berechtigten juristischen Person. Zusätzlich können die Parteien die Dienstbarkeit durch Vereinbarung aufheben, wofür die Löschung im Grundbuch erforderlich ist.

Aufhebungsvertrag und Grundbuchberichtigung

Einvernehmliche Löschungen erfolgen durch einen notariellen Aufhebungsvertrag und anschließende Grundbuchberichtigung (§ 875 BGB). Ferner ist die Löschung auch möglich, wenn das Grundstück in eine Personengesellschaft eingebracht wird und diese Gesellschaft aufgelöst wird.

Rechtsfolgen bei Verletzung der Dienstbarkeit

Wird das Recht aus der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit beeinträchtigt, stehen dem Berechtigten Unterlassungs- und ggf. Beseitigungsansprüche gegen den Eigentümer oder Dritte zu (§ 1027 BGB entsprechend). Auch Schadensersatzansprüche können unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden.

Fazit

Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit stellt ein flexibel einsetzbares und rechtlich umfassend geregeltes Nutzungsrecht an fremden Grundstücken dar, das vielen privaten und wirtschaftlichen Interessen dient. Sie ist durch ihre Personenbezogenheit, ihren spezifischen Nutzungsrahmen und ihre rechtssichere Ausgestaltung im Grundbuch ein zentrales Instrument des deutschen Sachenrechts, das insbesondere bei Gestaltung von Nutzungsrechten und Sicherung individueller Interessen hervorgehoben wird.

Häufig gestellte Fragen

Kann eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit auch zugunsten juristischer Personen bestellt werden?

Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann gemäß § 1090 BGB ausschließlich zugunsten einer natürlichen Person oder in wenigen, ausdrücklich gesetzlich geregelten Fällen zugunsten juristischer Personen bestellt werden. Die klassische Ausgestaltung sieht vor, dass das Recht nur einer bestimmten Person zusteht und in ihrem Tod beziehungsweise mit Erlöschen der juristischen Person oder des bestimmten Rechtsverhältnisses endet. Jedoch sind Ausnahmen zugunsten juristischer Personen, insbesondere bei Versorgungsdienstbarkeiten (etwa für Energieversorger), im Gesetz oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt. In solchen Fällen müssen die persönlichen und sachlichen Grenzen der Dienstbarkeit eindeutig bestimmt sein, um eine klare Abgrenzung vom Recht der Grunddienstbarkeit zu gewährleisten. Die genaue Formulierung im Grundbuch bedarf größter Sorgfalt, da Dienstbarkeiten zugunsten juristischer Personen ansonsten als unzulässig angesehen werden können.

Was sind die typischen Inhalte einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit?

Die Inhalte einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit richten sich nach § 1090 BGB und können sehr vielfältig sein. Meist ist geregelt, welche konkreten Nutzungen oder Handlungen der berechtigten Person gestattet sind – beispielsweise das Wohnrecht, die Nutzung eines Teils des Grundstücks zum Abstellen von Fahrzeugen oder das Recht, Leitungen zu verlegen und zu betreiben. Die Dienstbarkeit kann sich auch auf bestimmte Gebäudeteile oder Nutzungen beschränken und oft sind Nebenpflichten wie die Instandhaltung oder das Rücksichtnahmegebot zugunsten des Eigentümers enthalten. Alle Rechte und Pflichten müssen im Grundbuch möglichst präzise beschrieben werden, da dies für den Umfang der Belastung und die Durchsetzbarkeit essentiell ist.

Wie wirkt sich die beschränkte persönliche Dienstbarkeit auf das Eigentumsrecht des belasteten Grundstücks aus?

Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit stellt eine dingliche Belastung des Grundstücks dar, die das Eigentumsrecht insoweit einschränkt, als dass der Eigentümer verpflichtet ist, bestimmte Handlungen zu dulden oder zu unterlassen. Dies bedeutet, dass der Eigentümer das Grundstück weiterhin nutzen und verwerten darf, solange die Rechte des Dienstbarkeitsberechtigten nicht beeinträchtigt werden. Dabei bleibt das Recht grundsätzlich am konkreten Grundstück haften, unabhängig davon, wer Eigentümer ist – ein Eigentümerwechsel hat daher auf die Dienstbarkeit keine Auswirkung. Die Nutzung durch den Berechtigten darf allerdings nicht über den vereinbarten Umfang hinausgehen und ist strikt personengebunden; eine Übertragung oder Ausdehnung ist ausgeschlossen.

Unter welchen Voraussetzungen kann eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gelöscht werden?

Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auf verschiedene Weise gelöscht werden. Grundsätzlich erfolgt die Löschung aus dem Grundbuch, wenn der Berechtigte schriftlich gegenüber dem Grundbuchamt die Löschung bewilligt oder wenn das zugrundeliegende Recht erloschen ist, etwa durch Zeitablauf, Verzicht oder Unmöglichkeit der Ausübung. Im Todesfall des berechtigten Einzelnen erlischt die Dienstbarkeit automatisch, bei juristischen Personen mit deren Ausscheiden oder Erlöschen. Zudem ist auch eine Löschung möglich, wenn sich die Belastung und das Eigentum in einer Person vereinen (Konfusion). Die Löschungsbewilligung muss öffentlich beglaubigt werden und bedarf der Vorlage beim Grundbuchamt.

Wie wird eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen und was ist bei der Form zu beachten?

Die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit erfolgt durch Einigung der Beteiligten gemäß §§ 873, 1090 BGB und deren Eintragung in das Grundbuch, Abteilung II des betroffenen Grundstücks. Die Eintragungsbewilligung muss von dem Grundstückseigentümer öffentlich beglaubigt werden. Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit sind so genau wie möglich zu bezeichnen, z.B. durch Lagepläne, genaue textliche Umschreibung des eingeräumten Rechts, bezogen auf Grundstücksteil, Dauer, Nutzungsart und etwaige Nebenpflichten. Unklare oder zu weit gefasste Formulierungen gehen zu Lasten des Berechtigten, da das Grundbuchamt aus Rechtssicherheitsgründen eine genaue Bestimmbarkeit verlangt.

Gibt es Besonderheiten bei der Übertragung oder Vererbung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit?

Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und daher weder übertragbar noch vererblich. Eine Ausnahme kann in seltenen, ausdrücklich im Grundbuch und in der Vereinbarung zulässigen Fällen bestehen, wenn das Recht – etwa zugunsten einer juristischen Person – eingeräumt wird. Hier kann zum Beispiel auch ein Rechtsnachfolger (z.B. bei Umwandlung der juristischen Person) Berechtigter werden. Allerdings dürfen keine generellen Übertragungs- oder Vererbungsrechte begründet werden, da dies dem Charakter der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit widerspricht und anderen dinglichen Nutzungsrechten (wie etwa der Grunddienstbarkeit) vorbehalten ist.