Begriff und rechtliche Grundlagen der Beschäftigungsverordnung
Die Beschäftigungsverordnung (BeschV) ist eine zentrale Rechtsverordnung im deutschen Aufenthaltsrecht. Sie regelt die Voraussetzungen, unter denen Ausländerinnen und Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen dürfen. Die Verordnung dient damit der Ausgestaltung der arbeitsmarktzugangsrechtlichen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und des Sozialgesetzbuchs III (SGB III). Ziel der Beschäftigungsverordnung ist es, den Arbeitsmarktzugang von Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung arbeitsmarkt-, integrations- und ordnungspolitischer Interessen detailliert und einheitlich zu steuern.
Rechtsgrundlage und Rechtscharakter
Die Beschäftigungsverordnung ist eine bundesrechtliche Rechtsverordnung auf Grundlage von § 42 Abs. 1 AufenthG. Sie wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Die Verordnung konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben über die Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung durch Ausländer (§ 39 ff. AufenthG).
Anwendungsbereich und Detailregelungen legt die Beschäftigungsverordnung im Zusammenhang mit verschiedenen Aufenthaltstiteln, insbesondere mit Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel zur Ausbildung sowie Blaue Karte EU, fest.
Aufbau und Systematik der Beschäftigungsverordnung
Allgemeiner Geltungsbereich
Die Beschäftigungsverordnung definiert in ihrem Anwendungsbereich, für welche Gruppen von drittstaatsangehörigen Ausländerinnen und Ausländern die in ihr enthaltenen Regelungen rund um den Arbeitsmarktzugang gelten. EU-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz unterliegen in der Regel nicht diesen Vorgaben, da sie von der Arbeitnehmerfreizügigkeit erfasst sind.
Regelfall und Ausnahmen
Die Grundregel lautet, dass Ausländerinnen und Ausländer grundsätzlich vor Aufnahme einer Beschäftigung eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit benötigen, sofern nicht ausdrücklich eine Ausnahme vorgesehen ist. Die Verordnung normiert verschiedene Fallgruppen, in denen die Zustimmung erteilt werden kann, muss oder nicht erforderlich ist.
Struktur der Vorschriften
Die Beschäftigungsverordnung ist in verschiedene Abschnitte gegliedert, die im Einzelnen folgende Bereiche regeln:
- Beschäftigungen, die zustimmungsfrei ausgeübt werden können (§§ 2-7 BeschV)
- Beschäftigungen, für die eine Zustimmung erforderlich ist (§§ 8-13 BeschV)
- Beschäftigungsverhältnisse mit besonderen Regelungen (u.a. Saisonarbeitskräfte, Au-pairs, Praktikanten; §§ 14-19 BeschV)
- Regelungen zum Verfahren (§ 20 ff. BeschV)
Beschäftigungen mit und ohne Zustimmung
Zustimmungsfreie Beschäftigungen
In bestimmten Fällen benötigen Ausländerinnen und Ausländer für die Aufnahme einer Beschäftigung keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die wichtigsten sind beispielsweise:
- Hochqualifizierte (§ 2 BeschV)
- Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
- Bestimmte Studierende und Absolventinnen, Absolventen deutscher Hochschulen
- Innerbetriebliche Transfers im Rahmen international tätiger Unternehmen
- Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen oder Beschäftigte mit Niederlassungserlaubnis (§ 3 BeschV)
Zustimmungsfreie Beschäftigungen sind in der Verordnung abschließend aufgezählt, sie fallen damit nicht unter die weitergehende Zustimmungspflicht.
Zustimmungsbedürftige Beschäftigungen
Für alle anderen Fälle des Arbeitsmarktzugangs ist in der Regel eine Prüfung der Arbeitsbedingungen und – soweit vorgesehen – eine Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Die Zustimmung ist insbesondere für nachfolgende Gruppen relevant:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Arbeitsplatzangebot ohne besonderen gesetzlichen Ausnahmetatbestand
- Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer
- Pflegepersonal nach Maßgabe spezieller Regelungen
Im Zustimmungsverfahren prüft die Bundesagentur für Arbeit die Gleichwertigkeit der Arbeitsbedingungen sowie das Vorliegen der Voraussetzung der Vorrangigkeit inländischer Arbeitskräfte, es sei denn, auf die Vorrangprüfung wird nach Maßgabe der Verordnung verzichtet.
Besondere Beschäftigungsformen
Saisonarbeit und Kurzzeitbeschäftigung
Für kurzfristige Beschäftigungsformen, wie beispielsweise als Saisonarbeitskraft (Landwirtschaft, Tourismus) oder Kurzzeitbeschäftigung, sehen §§ 15 und 16 BeschV spezifische Regelungen vor, etwa hinsichtlich des Zeitrahmens und der Rückkehrverpflichtung.
Praktika und betriebliche Ausbildung
Für Praktikantinnen und Praktikanten sowie Auszubildende gibt es eigens ausgestaltete Zugangswege, die unter anderem an Art und Zweck des Praktikums (Pflichtpraktikum während des Studiums, Orientierungspraktikum etc.) differenzieren.
Blaue Karte EU und Sonderregelungen
Die Blaue Karte EU nach § 18b Abs. 2 AufenthG erfordert besondere Beachtung, da sie für hochqualifizierte Drittstaatsangehörige den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtert und vereinheitlicht. Die Beschäftigungsverordnung nimmt auch auf verschiedene Sonderregelungen Bezug, etwa für IT-Fachkräfte ohne formalen Hochschulabschluss, sofern eine tarifvertraglich geregelte Mindestvergütung gezahlt wird.
Verfahren zur Arbeitserlaubnis und Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung setzt grundsätzlich das Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit voraus, sofern die Beschäftigungsverordnung keine Ausnahme vorsieht. Im Regelfall erfolgt das Zustimmungsverfahren im Rahmen des Visumverfahrens oder der Aufenthaltserlaubniserteilung durch die Ausländerbehörde über ein internes Beteiligungsverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit.
Die Behörde prüft:
- Ob eine zustimmungsfreie Beschäftigung vorliegt
- Bei zustimmungsbedürftigen Tätigkeiten: Die Gleichwertigkeit der Arbeitsbedingungen
- Ob ein inländischer Arbeitnehmer oder EU-Arbeitnehmer für die Stelle verfügbar ist (Vorrangprüfung)
Weiterentwicklung und Änderungen der Beschäftigungsverordnung
Die Beschäftigungsverordnung ist ein dynamisches Regelwerk, das regelmäßig an arbeitsmarktpolitische, integrationspolitische und europarechtliche Entwicklungen angepasst wird. Besonders relevant sind Reformen im Zusammenhang mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz, Änderungen in der Migrationspolitik sowie Anpassungen infolge neuer EU-Richtlinien.
Verhältnis zur sonstigen Gesetzgebung
Die Beschäftigungsverordnung steht im engen Regelungszusammenhang mit dem Aufenthaltsgesetz, dem Freizügigkeitsgesetz/EU, dem SGB III sowie sektoralen Spezialvorschriften (z.B. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz). Innerhalb der Staatsangehörigkeitendiskriminierung und Gleichstellungsfragen mit EU-Ausländern nimmt sie ebenfalls eine zentrale Funktion ein.
Bedeutung der Beschäftigungsverordnung in der Praxis
Die Regelungen der Beschäftigungsverordnung besitzen für Unternehmen, Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und sonstige Beschäftigte aus Drittstaaten immense Bedeutung. Sie regeln die praktische Umsetzung von Arbeitsmigration; daneben setzen sie verbindliche Maßstäbe für Ausländerbehörden und Bundesagentur für Arbeit bei der rechtsstaatlichen Durchführung der Verfahren zur Arbeitsaufnahme.
Literatur und weiterführende Hinweise
Beschäftigungsverordnung in der jeweils aktuellen Fassung, abrufbar beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch: Arbeitsförderung
Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG)
Hinweis: Dieser Artikel bietet einen umfassenden Einstieg in die Beschäftigungsverordnung. Für spezifische Fallgestaltungen empfiehlt sich die Konsultation offizieller Verordnungstexte und behördlicher Informationen.
Häufig gestellte Fragen
Welche personengruppen werden durch die Beschäftigungsverordnung besonders berücksichtigt?
Die Beschäftigungsverordnung (BeschV) stellt spezifische Regelungen für verschiedene Personengruppen auf, die in Deutschland eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten. Hierzu zählen insbesondere Staatsangehörige von Drittstaaten, d.h. Personen, die nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz sind. Für diese Personengruppe finden die Regelungen der BeschV in besonderem Maße Anwendung, da sie in der Regel eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit benötigen, bevor eine Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde erteilt wird.
Besonders hervorgehoben werden darüber hinaus Saisonarbeitnehmer, Au-pairs, Praktikanten, Studierende, Berufskraftfahrer, Fachkräfte mit Berufsausbildung oder akademischer Qualifikation sowie Wissenschaftler. Jede dieser Gruppen unterliegt spezifischen Voraussetzungen und Verfahren innerhalb der BeschV, wobei z.B. für Fachkräfte oftmals erleichterte Bedingungen zur Arbeitsaufnahme bestehen, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Für besonders schutzwürdige Gruppen wie Opfer von Menschenhandel oder minderjährige Ausländer werden ebenfalls Sonderbestimmungen vorgesehen, um diese Personen unter besonderen Schutz zu stellen.
Welche Voraussetzungen müssen Arbeitgeber erfüllen, um ausländische Arbeitnehmer nach der Beschäftigungsverordnung zu beschäftigen?
Arbeitgeber, die ausländische Arbeitnehmer nach der BeschV anstellen möchten, müssen eine Vielzahl rechtlicher Vorgaben beachten. Zunächst ist sicherzustellen, dass für die jeweilige Beschäftigung eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt, sofern diese nach der BeschV erforderlich ist. Die Zustimmung wird grundsätzlich nur erteilt, wenn die Arbeitsbedingungen, insbesondere Vergütung und Arbeitszeiten, nicht ungünstiger sind als die für vergleichbare inländische Arbeitnehmer. Des Weiteren muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Stelle nicht mit bevorrechtigten Arbeitskräften (deutsche oder gleichgestellte ausländische Arbeitnehmer) besetzt werden kann, außer die Vorrangprüfung entfällt für bestimmte Personengruppen oder Berufsgruppen durch eine konkrete Regelung der BeschV.
Zusätzlich hat der Arbeitgeber bestimmte Mitteilungspflichten gegenüber den zuständigen Behörden, z.B. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder wesentlichen Änderungen der Beschäftigungsbedingungen. Weiterhin muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die ausländischen Beschäftigten über eine gültige Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise einen Aufenthaltstitel verfügen, der die Erwerbstätigkeit ausdrücklich gestattet.
Welche Tätigkeiten und Berufsgruppen erfordern eine spezielle Zustimmung nach der Beschäftigungsverordnung?
Nicht jede Tätigkeit eines ausländischen Arbeitnehmers ist nach der BeschV zustimmungsbedürftig. Typische Beispiele für zustimmungspflichtige Beschäftigungen sind Tätigkeiten im Bereich der einfachen oder angelernten Arbeiten, bei denen keine hochqualifizierte Ausbildung erforderlich ist, etwa in der Landwirtschaft (Saisonarbeit), Gastronomie, Bauwirtschaft und im Dienstleistungssektor.
Spezielle Berufsgruppen wie Pflegekräfte, Berufskraftfahrer, Spezialisten im IT-Bereich oder medizinische Fachkräfte können unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Gleichwertigkeit der Qualifikation, Anerkennung des ausländischen Abschlusses) eine erleichterte Zustimmung erhalten. Für bestimmte Schüler und Studierende, Teilnehmer an Freiwilligendiensten sowie Au-pair-Beschäftigte gibt es in der BeschV gesonderte Abschnitte, die besondere Zustimmungsmodalitäten oder Ausnahmen regeln.
Wie ist das Verhältnis zwischen der Beschäftigungsverordnung und dem Aufenthaltsgesetz geregelt?
Die Beschäftigungsverordnung steht in engem Zusammenhang mit dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und ergänzt dieses vor allem hinsichtlich der arbeitsmarktrechtlichen Vorschriften für Aufenthaltstitel mit Erwerbstätigkeit. Während das Aufenthaltsgesetz die grundlegenden Bestimmungen zur Erteilung und zum Bestand von Aufenthaltstiteln regelt, legt die BeschV detailliert fest, unter welchen Voraussetzungen eine Erwerbstätigkeit ausländerrechtlich zugelassen werden kann.
Im Regelfall wird ein Aufenthaltstitel mit dem Zusatz zur Erwerbstätigkeit nur dann erteilt oder verlängert, wenn sowohl die Anforderungen des Aufenthaltsgesetzes als auch die speziellen Voraussetzungen der BeschV erfüllt sind. Die BeschV stellt somit das zentrale Regelwerk für die arbeitsmarktbezogene Steuerung des Zugangs von Ausländern zum deutschen Arbeitsmarkt dar.
Können Beschäftigungserlaubnisse nach der Beschäftigungsverordnung rückwirkend erteilt werden?
Eine rückwirkende Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach der BeschV ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Beschäftigungserlaubnis muss vor der tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung beantragt und durch die zuständige Ausländerbehörde unter Berücksichtigung der arbeitsmarktrechtlichen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden. Arbeiten Ausländer ohne gültige Beschäftigungserlaubnis, handelt es sich regelmäßig um eine Ordnungswidrigkeit bzw. einen Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz und die BeschV, welche sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer bußgeld- oder sogar strafbewährt sein können. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind lediglich in akuten Fällen denkbar, etwa wenn ein Antrag zuvor rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt wurde, aber die Entscheidung verzögert getroffen wird – hier kann unter Umständen eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden.
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Beschäftigungsverordnung?
Verstöße gegen die Bestimmungen der BeschV können gravierende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Arbeitgeber, die ausländische Arbeitnehmer ohne erforderliche Beschäftigungserlaubnis beschäftigen, riskieren Bußgelder, die nach § 404 SGB III im Einzelfall bis zu 500.000 Euro betragen können. Je nach Schwere des Verstoßes und bei wiederholten oder vorsätzlichen Handlungen können auch strafrechtliche Konsequenzen folgen, insbesondere, wenn die Beschäftigung illegal erfolgt oder sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen verletzt werden.
Für die betroffenen Arbeitnehmer kann ein unerlaubter Aufenthalt und eine nicht genehmigte Erwerbstätigkeit den Widerruf oder die Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels zur Folge haben, bis hin zur Ausweisung aus dem Bundesgebiet. Auch hier sieht das Gesetz ergänzend zu Ordnungswidrigkeiten auch strafrechtliche Sanktionen vor. Darüber hinaus kann die Ablehnung zukünftiger Beschäftigungsanträge aufgrund einschlägiger Vorfälle erfolgen.