Begriff und rechtliche Einordnung von Beschäftigten
Definition und Abgrenzung
Der Begriff „Beschäftigte“ ist ein zentraler Rechtsbegriff im deutschen Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht. Er beschreibt Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses persönliche Arbeitsleistungen für einen Arbeitgeber erbringen und dabei in dessen Arbeitsorganisation eingebunden sind. Beschäftigte unterscheiden sich von anderen Personengruppen wie Selbstständigen und freien Mitarbeitern insbesondere durch ihre persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit.
Rechtliche Grundlagen
Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht wird der Begriff der Beschäftigten vor allem im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag (§ 611a BGB) definiert. Beschäftigte sind regelmäßig Arbeitnehmer, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses gegen Entgelt zur Arbeit verpflichtet sind. Die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die betriebliche Organisation sind hierbei wesentliche Merkmale.
Sozialrechtliche Einordnung
Im Sozialversicherungsrecht ist der Begriff der Beschäftigung in § 7 Abs. 1 SGB IV geregelt. Dort heißt es: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.“ Hauptkriterien sind wiederum die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung des Beschäftigten in den Betrieb. Zu den Beschäftigten im Sinne des Sozialgesetzbuchs zählen auch Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte und Personen in Behindertenwerkstätten.
Beamtenrechtliche und öffentlich-rechtliche Beschäftigten
Beschäftigte im öffentlichen Dienst werden im Bundesbeamtengesetz (BBG) sowie im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) gesondert behandelt. Neben Tarifbeschäftigten zählen auch Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten zum weiteren Kreis der im öffentlichen Dienst Beschäftigten, wenngleich Letztere kein Arbeitsverhältnis im klassischen Sinne haben.
Abgrenzung gegenüber ähnlichen Begriffen
Arbeitnehmer
Der Begriff Arbeitnehmer ist enger gefasst als der Begriff Beschäftigte. Während alle Arbeitnehmer Beschäftigte sind, zählen nicht alle Beschäftigten zu den Arbeitnehmern. Zu den Beschäftigten zählen beispielsweise auch Praktikanten, Auszubildende und teilweise arbeitnehmerähnliche Personen.
Arbeitnehmerähnliche Personen
Diese Gruppe umfasst Personen, die zwar nicht in einem klassischen Arbeitsverhältnis stehen, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit und vergleichbaren Schutzbedürfnisse aber in vielen Bereichen den Arbeitnehmern gleichgestellt werden (§ 12a TVG, Heimarbeitsgesetz).
Selbstständige und freie Mitarbeiter
Selbstständige und freie Mitarbeiter sind nicht Beschäftigte im Rechtssinne. Ausschlaggebendes Unterscheidungskriterium ist hier die fehlende persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit.
Pflichten und Rechte von Beschäftigten
Hauptpflichten
Beschäftigte sind verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung persönlich zu erbringen. Sie unterliegen der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Arbeitsleistung.
Nebenpflichten
Es bestehen Nebenpflichten wie Treuepflicht, Verschwiegenheitspflicht und Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber.
Rechte
Beschäftigte haben zahlreiche Rechte, darunter Anspruch auf Arbeitsentgelt, Urlaub, Gleichbehandlung sowie auf Schutz vor Benachteiligung. Des Weiteren genießen sie Schutz durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und das Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Besondere Gruppen von Beschäftigten
Auszubildende
Auszubildende gelten arbeits- und sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigte, unterliegen jedoch den besonderen Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
Beschäftigte, die nicht in Vollzeit arbeiten oder deren Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet, werden als Teilzeit- oder geringfügig Beschäftigte eingeordnet. Sie genießen grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte.
Praktikantinnen und Praktikanten
Je nach Ausgestaltung und Einbindung in den Betrieb gelten Praktikantinnen und Praktikanten als Beschäftigte mit besonderen Regelungen, etwa im Hinblick auf Vergütung und Versicherungspflichten.
Leiharbeitnehmer
Leiharbeitnehmer sind Beschäftigte, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung ihre Arbeitsleistung einem Dritten zur Verfügung stellen. Sie unterliegen sowohl dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) als auch dem allgemeinen Arbeits- und Sozialrecht.
Mitbestimmung und kollektives Arbeitsrecht
Beschäftigte haben umfangreiche Beteiligungsrechte, insbesondere über das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und zur Mitbestimmung in Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen. Dazu zählen Wahlrecht und Wählbarkeit zu Betriebs- und Personalräten sowie Beteiligung an Betriebsversammlungen und -entscheidungen.
Beschäftigte im Kontext der Sozialversicherung
Beschäftigte unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung. Für einzelne Gruppen, wie Beamte oder geringfügig Beschäftigte, existieren Sonderregelungen.
Steuerliche Behandlung von Beschäftigten
Beschäftigte sind steuerlich als Arbeitnehmer zu behandeln. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Lohnsteuer für den Beschäftigten abzuführen und Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen und abzuführen. Für bestimmte Gruppen gelten vereinfachte Verfahren, zum Beispiel für Minijobs.
Bedeutung im europäischen Recht
Im europäischen Kontext finden sich vergleichbare Begriffsbestimmungen, beispielsweise im Unionsrecht mit dem Arbeitnehmerbegriff nach Art. 45 AEUV und der Richtlinie 2003/88/EG über Arbeitszeitgestaltung. Die unionsrechtliche Auslegung beeinflusst maßgeblich die nationale Rechtsprechung.
Zusammenfassung
Der Begriff Beschäftigte ist ein vielschichtiger und dynamischer Rechtsbegriff, der verschiedene Personengruppen je nach Rechtsgebiet umfasst. Er ist maßgeblich für den Anwendungsbereich zahlreicher Schutzrechte und Pflichten, insbesondere im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht. Die genaue Definition und Abgrenzung ist im Einzelfall von den zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen und der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses abhängig.
Häufig gestellte Fragen
Welche Rechte haben Beschäftigte hinsichtlich der Arbeitszeitregelung nach deutschem Recht?
Beschäftigte haben in Deutschland weitreichende Rechte im Bereich der Arbeitszeit, die im Wesentlichen im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt sind. Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Beschäftigten grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden. Weiterhin sind nach § 5 ArbZG Ruhezeiten von mindestens elf Stunden zwischen zwei Arbeitsschichten einzuhalten. Sonntags- und Feiertagsarbeit ist nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonderer gesetzlicher Ausnahmen gestattet (§§ 9, 10 ArbZG). Darüber hinaus sind Arbeitgeber verpflichtet, auf die Einhaltung und die Dokumentation der Arbeitszeiten zu achten. Überstunden dürfen in der Regel nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Beschäftigten oder auf Grundlage entsprechender tariflicher oder arbeitsvertraglicher Regelungen angeordnet werden. Missachtungen dieser Vorschriften können aufsichtsrechtliche Maßnahmen und Bußgelder nach sich ziehen.
Welche Ansprüche haben Beschäftigte bei Krankheit?
Im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit genießen Beschäftigte nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat (§ 3 EFZG). Die Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass die Krankheit die alleinige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit ist und der Beschäftigte die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Arbeitgeber meldet (§ 5 EFZG). Ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Führt die Erkrankung länger als sechs Wochen zu Arbeitsunfähigkeit, so endet die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, und der Beschäftigte erhält Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse, sofern Versicherungspflicht besteht.
Wie ist der Kündigungsschutz für Beschäftigte geregelt?
Beschäftigte genießen nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einen besonderen Schutz vor ordentlichen Kündigungen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Beschäftigte hat (§ 23 KSchG). Eine Kündigung ist nur aus betriebs-, personen- oder verhaltensbedingten Gründen wirksam (§ 1 KSchG). Zusätzlich gelten besondere Kündigungsverbote, z.B. für Schwangere (Mutterschutzgesetz), Schwerbehinderte (Sozialgesetzbuch IX), Auszubildende (Berufsbildungsgesetz) und Mitglieder bestimmter betrieblicher Gremien (BetrVG, Wahlvorstände). Die Kündigung ist zudem formbedürftig, muss schriftlich erfolgen und gegebenenfalls mit einer Beteiligung des Betriebsrates gemäß § 102 BetrVG verbunden werden. Im Falle einer Kündigung hat der Beschäftigte das Recht, innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben (§ 4 KSchG).
Welche Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte haben Beschäftigte im Betrieb?
Beschäftigte profitieren von zahlreichen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten, insbesondere bei Bestehen eines Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Der Betriebsrat nimmt die Interessenvertretung der Beschäftigten wahr und verfügt über Beteiligungsrechte bei personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Dazu zählen das Anhörungsrecht bei Einstellungen, Umgruppierungen und Kündigungen (§ 99, 102 BetrVG), das Mitbestimmungsrecht etwa bei der Festlegung von Arbeitszeiten, Urlaubsplänen und betrieblichen Ordnungen (§ 87 BetrVG) sowie das Recht auf Unterrichtung und Beratung bei wirtschaftlichen Veränderungen. Ohne die Beteiligung des Betriebsrats sind bestimmte Maßnahmen des Arbeitgebers unwirksam. Auch bei der Wahl des Betriebsrates selbst sowie bei Schwerbehinderten- und Jugendvertretungen bestehen umfangreiche Beteiligungsrechte.
Inwieweit unterliegen Beschäftigte dem Datenschutz?
Beschäftigte unterliegen dem Schutz personenbezogener Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Arbeitgeber dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten nur erheben, verarbeiten oder nutzen, wenn dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist (§ 26 BDSG). Besonders sensible Daten, wie Informationen zur Gesundheit, Religion oder politischen Meinungen, unterliegen erhöhten Schutzanforderungen. Beschäftigte haben das Recht auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, das Recht auf Berichtigung und Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Die Verarbeitung von Beschäftigtendaten zu anderen Zwecken (z.B. Marketing) ist in der Regel unzulässig. Verstöße gegen den Beschäftigtendatenschutz können mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden.
Welche Pflichten treffen Beschäftigte aus rechtlicher Sicht?
Beschäftigte sind verpflichtet, die ihnen übertragene Arbeitsleistung persönlich, sorgfältig und nach bestem Wissen und Können zu erbringen. Sie unterliegen der Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber, welche insbesondere die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, das Unterlassen von Konkurrenztätigkeiten während des laufenden Arbeitsverhältnisses und das Vermeiden von Schadenszufügungen am Betrieb beinhaltet. Beschäftigte müssen sich darüber hinaus an gesetzliche und betriebliche Vorschriften, Anweisungen des Arbeitgebers im Rahmen des Weisungsrechts (§ 106 GewO) sowie an geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen halten. Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten können arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung, Versetzung oder im Extremfall sogar Kündigung rechtfertigen.
Welche Regelungen gelten für Teilzeitbeschäftigung und Befristung?
Teilzeitbeschäftigte genießen durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) den Grundsatz der Gleichbehandlung. Der Wunsch nach Reduzierung der Arbeitszeit kann nach § 8 TzBfG in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten grundsätzlich geltend gemacht werden, sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der Arbeitgeber muss dem Antrag grundsätzlich stattgeben, sofern keine wesentlichen betrieblichen Belange entgegenstehen. Befristete Arbeitsverträge sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig: Entweder liegt ein sachlicher Grund vor (z.B. Vertretung, Projekt), oder die Befristung ist ohne Sachgrund für maximal zwei Jahre möglich (§ 14 TzBfG). Eine sachgrundlose Befristung ist jedoch ausgeschlossen, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor schon ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Missachtungen dieser Regelungen führen in der Regel zur Annahme eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.