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Berufungsantrag, -begründung


Begriff und Bedeutung des Berufungsantrags und der Berufungsbegründung

Der Berufungsantrag und die Berufungsbegründung sind zentrale Instrumente im deutschen Zivilprozessrecht und Strafprozessrecht. Sie dienen der gerichtlichen Überprüfung von erstinstanzlichen Entscheidungen durch ein übergeordnetes Gericht im Wege des Berufungsverfahrens. Mit ihnen wird das Berufungsverfahren in Gang gesetzt, strukturiert und inhaltlich begründet. Die einschlägigen Vorschriften zur Berufung finden sich in den §§ 511 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie in den §§ 312 ff. der Strafprozessordnung (StPO).


Zivilrechtliche Berufung: Antrag und Begründung

Berufungsantrag nach ZPO

Der Berufungsantrag ist gem. § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eine zwingende Voraussetzung der Berufung im Zivilverfahren. Mit diesem Antrag wird festgelegt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die angefochtene Entscheidung überprüft werden soll. Der Berufungsantrag muss daher konkret bezeichnen, welche Abänderung oder Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils angestrebt wird.

Berufungsbegründung nach ZPO

Die Berufungsbegründung ist die inhaltliche Unterfütterung des Berufungsantrags. Nach § 520 Abs. 3 ZPO muss die Berufungsbegründung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils erfolgen. Darin sind die Berufungsgründe darzulegen, also die Tatsachen, Rechtsauffassungen und Fehler, die nach Auffassung der Partei die Entscheidung der Vorinstanz unrichtig machen.

Form und Inhalt der Berufungsbegründung

Die Berufungsbegründung muss die Angabe der Berufungsgründe enthalten, wobei zu differenzieren ist zwischen:

  • Gesetzesverletzung (§ 546 ZPO): Fehler bei Anwendung des materiellen oder formellen Rechts.
  • Tatsachenirrtümer: Unrichtige oder unvollständige tatsächliche Feststellungen in der Vorinstanz.

Die Berufungsbegründung muss die beanstandeten Punkte klar bezeichnen und die daraus resultierenden Änderungen der Entscheidung aufzeigen. Der Umfang der Überprüfung durch das Berufungsgericht richtet sich maßgeblich nach dem Grund und Umfang der Berufungsangriffe.

Fristen und Formvorschriften

Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits im Berufungsschriftsatz erfolgt, in schriftlicher Form und von einem rechtskundigen Vertreter unterzeichnet beim Berufungsgericht einzureichen (§§ 519, 520 ZPO). Fristversäumungen können zur Unzulässigkeit der Berufung führen, lediglich in Ausnahmefällen ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.


Strafrechtliche Berufung: Antrag und Begründung

Berufungsantrag nach StPO

Im Strafprozess wird der Berufungsantrag gem. § 317 StPO gestellt. Er richtet sich gegen das Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts und muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden. Der Berufungsantrag ist an keine besondere Form gebunden, muss aber den Willen zur Anfechtung des Urteils eindeutig zum Ausdruck bringen.

Berufungsbegründung nach StPO

Im Gegensatz zum Zivilprozess ist die Begründung der Berufung im Strafverfahren grundsätzlich keine zwingende Voraussetzung, sie kann jedoch freiwillig erfolgen. In der Praxis ist es jedoch ratsam, spätestens zur Hauptverhandlung die Gründe für die Anfechtung darzulegen.

Bedeutung der Berufungsbegründung im Strafverfahren

Die Berufungsbegründung im Strafverfahren kann insbesondere darauf abzielen,

  • Tatsachenfeststellungen anzugreifen,
  • Verfahrensfehler zu beanstanden oder
  • Rechtsfehler geltend zu machen.

Das Berufungsgericht ist im Strafverfahren nicht an die Begründung gebunden, sondern hat gem. § 327 StPO den gesamten Sachverhalt umfassend zu prüfen (Untersuchungsgrundsatz).


Zulässigkeit und Umfang der Überprüfung durch das Berufungsgericht

Berufungsfähigkeit von Entscheidungen

Die Berufung ist nur gegen bestimmte Entscheidungen zulässig:

  • Im Zivilprozess: Berufungsfähige Urteile sind in § 511 ZPO definiert. So ist zumeist ein Streitwert von mehr als 600 Euro erforderlich, es sei denn das erstinstanzliche Gericht hat die Berufung ausdrücklich zugelassen.
  • Im Strafprozess: Die Berufung ist nach §§ 312, 313 StPO unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere gegen Urteile der Amtsgerichte, zulässig.

Prüfungsumfang im Berufungsverfahren

Im Zivilverfahren ist das Berufungsgericht nach § 529 ZPO grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, sofern keine durchgreifenden Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.

Im Strafverfahren hingegen erfolgt eine vollständige Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (grundsätzliche De-novo-Instanz). Das Berufungsgericht ist gehalten, sowohl das Urteil als auch sämtliche entscheidungserheblichen Tatsachen neu zu bewerten.


Rechtsfolge bei unzureichendem Berufungsantrag oder unvollständiger Begründung

Ein unzureichender Berufungsantrag oder eine unvollständige Berufungsbegründung kann zur Unzulässigkeit der Berufung führen. Die formellen Anforderungen werden von den Gerichten streng geprüft, da sie der Verfahrensbeschleunigung sowie der Konzentration des Berufungsverfahrens dienen.

Zu beachten ist auch, dass eine nachträgliche Änderung des Berufungsantrags oder der Begründung nur begrenzt zulässig ist. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist können neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel nur noch unter den engen Voraussetzungen der §§ 530, 531 ZPO zugelassen werden.


Zusammenfassung und Bedeutung in der Praxis

Die Vorschriften zu Berufungsantrag und Berufungsbegründung sind zentrale Bestandteile des deutschen Verfahrensrechts. Sie gewährleisten, dass Berufungsverfahren klar abgegrenzt, handhabbar und effektiv durchgeführt werden können. Die strengen formellen Anforderungen wahren die Interessen beider Parteien und unterstützen die Funktionsfähigkeit der Gerichte.

Die präzise Formulierung und rechtzeitige Einreichung von Berufungsantrag und Begründung bilden zusammen die Grundlage für ein erfolgreiches Berufungsverfahren. Dies gilt gleichermaßen im Zivil- wie im Strafprozessrecht.

Häufig gestellte Fragen

Welche Fristen sind bei einem Berufungsantrag und einer Berufungsbegründung zu beachten?

Im deutschen Zivilprozessrecht sind die Fristen in den §§ 517 und 520 ZPO geregelt. Die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil muss binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen, mit Gründen versehenen Urteils eingelegt werden (§ 517 ZPO). Die Berufungsbegründung muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils erfolgen (§ 520 Abs. 2 ZPO). Erfolgt die Zustellung am selben Tag, laufen beide Fristen parallel. Eine Verlängerung der Begründungsfrist ist auf einen beim Berufungsgericht gestellten und begründeten Antrag möglich, sofern keine zwingenden Hinderungsgründe entgegenstehen und der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt wird (§ 520 Abs. 2 S. 3 ZPO). Die Fristversäumnis führt in der Regel zur Unzulässigkeit der Berufung, sofern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO beantragt und gewährt wird.

Welche formellen Anforderungen muss der Berufungsantrag erfüllen?

Der Berufungsantrag ist schriftlich bei dem Gericht zweiter Instanz, also dem Berufungsgericht, einzureichen (§ 519 Abs. 2 ZPO). Aus dem Antrag muss hervorgehen, inwieweit das Urteil angefochten und welche Abänderung des Urteils begehrt wird. Die Berufungsschrift muss von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet sein, da vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Anwaltszwang besteht (§ 78 ZPO). Zu beachten ist weiterhin, dass in der Berufungsschrift die Parteien sowie das angegriffene Urteil insbesondere mit Aktenzeichen und Erlassdatum genau zu bezeichnen sind. Der Antrag kann sich materiell auf einzelne Urteilspunkte erstrecken (sog. Teilberufung).

Welche inhaltlichen Anforderungen gelten für die Berufungsbegründung?

Gemäß § 520 Abs. 3 ZPO muss die Berufungsbegründung die bestimmten Anträge enthalten, mit denen das Urteil angefochten wird, sowie die Angabe der Berufungsgründe. Dabei muss die Begründung sich mit jeder einzelnen vermeintlichen Rechtsverletzung oder fehlerhaften Tatsachenwürdigung auseinandersetzen – bloße Wiederholungen des erstinstanzlichen Vorbringens genügen nicht. Die Berufungsbegründung muss darauf gerichtet sein, welche konkreten Tatsachen oder Rechtserwägungen des erstinstanzlichen Gerichts aus Sicht des Berufungsführers falsch sind, und inwiefern dies das Urteil beeinflusst. Fehlt eine hinreichende Begründung hinsichtlich der angegriffenen Teile des Urteils, droht die Unzulässigkeit der Berufung.

Welche Auswirkungen hat die Berufung auf die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils?

Die Einlegung der Berufung hemmt nicht grundsätzlich die Rechtskraft des Urteils (§ 705 ZPO), aber sie führt zur sogenannten Suspensivwirkung, das heißt, das erstinstanzliche Urteil wird nicht endgültig rechtskräftig. Die volle Vollstreckbarkeit bleibt jedoch bestehen, sofern das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde (§ 708 ff. ZPO). Dem Berufungsführer steht aber die Möglichkeit zur Beantragung von Vollstreckungsschutz (§§ 711, 719 ZPO) offen, mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Berufung ganz oder teilweise aufzuschieben.

Ist die Einführung neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Berufungsinstanz möglich?

Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die in erster Instanz festgestellten Tatsachen gebunden, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit begründen. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nach § 531 Abs. 2 ZPO nur dann zugelassen werden, wenn sie entweder erst nachträglich bekannt wurden oder wenn deren Geltendmachung in erster Instanz nicht auf Nachlässigkeit beruht. Der Vortrag ist also strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen unterworfen. Eine Erweiterung des Tatsachenvortrags im zweiten Rechtszug bleibt die Ausnahme und muss jeweils näher begründet werden.

Kann die Berufung auf einzelne Teile des angefochtenen Urteils beschränkt werden?

Ja, gemäß § 511 ZPO ist die sogenannte Teilberufung zulässig. Der Berufungsführer kann sein Rechtsmittel auf einzelne Ansprüche oder einzelbeträchtliche Teile des Urteils beschränken. Dies ist in der Berufungsschrift ausdrücklich anzugeben, ansonsten gilt das gesamte Urteil als angefochten. Die Beschränkung ist allerdings unzulässig, wenn ein einheitlicher Streitgegenstand vorliegt oder die Teile untrennbar miteinander verbunden sind.

Welche Rolle spielt die sogenannte Berufungssumme?

Die Berufungssumme ist die Mindestbeschwer, die erreicht werden muss, damit die Berufung überhaupt statthaft ist. Diese beträgt gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO 600 Euro. Liegt der Wert des Beschwerdegegenstands unterhalb dieser Schwelle, ist eine Berufung grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, das erstinstanzliche Gericht hat die Berufung im Urteil ausdrücklich zugelassen (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Berechnung der Berufungssumme richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Rechtsmittelführers am Erfolg der Berufung.