Legal Wiki

Wiki»Legal Lexikon»Arbeitsrecht»Berufsausbildungsbeihilfe

Berufsausbildungsbeihilfe

Berufsausbildungsbeihilfe: Begriff, Zweck und Einordnung

Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist eine staatliche Geldleistung zur Förderung der Erstausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen des dualen Systems sowie bestimmter vorbereitender Maßnahmen. Sie dient der Sicherung des Lebensunterhalts und weiterer ausbildungsbedingter Kosten, wenn eigene Mittel und das anrechenbare Einkommen des Umfelds hierfür nicht ausreichen. Zuständig für die Bewilligung ist die Bundesagentur für Arbeit. Die Leistung wird als Zuschuss gewährt und ist in der Regel nicht zurückzuzahlen.

Zielsetzung

Mit der Berufsausbildungsbeihilfe wird die Aufnahme und der erfolgreiche Abschluss einer betrieblichen Berufsausbildung finanziell abgesichert. Sie soll regionale Mobilität ermöglichen, soziale Benachteiligungen ausgleichen und sowohl den Lebensunterhalt als auch typische Ausbildungskosten decken.

Abgrenzung zu anderen Förderformen

BAB richtet sich an betriebliche Ausbildungen im dualen System und bestimmte berufsvorbereitende Maßnahmen. Schulische Ausbildungen werden grundsätzlich nicht über BAB, sondern über andere Förderinstrumente unterstützt. Ein gleichzeitiger Bezug anderer, auf den Lebensunterhalt zielender Ausbildungsförderungen ist regelmäßig ausgeschlossen. Haushaltsnahe Leistungen anderer Systeme (zum Beispiel familienbezogene Leistungen) können daneben bestehen, soweit sie nicht als Einkommen anzurechnen sind.

Leistungsumfang und typische Bedarfe

Bestandteile der Förderung

Die Förderung berücksichtigt insbesondere:

  • Lebensunterhalt (pauschalierte Bedarfssätze, abhängig von der Wohnsituation)
  • Unterkunftskosten bei eigenem Haushalt
  • Fahrtkosten zwischen Wohnung, Betrieb und Berufsschule sowie gegebenenfalls Heimfahrten
  • Aufwendungen für Arbeitskleidung, Lernmittel und ähnliche ausbildungsbezogene Kosten
  • Betreuungskosten für Kinder unter bestimmten Voraussetzungen

Die konkreten Bedarfssätze werden von der Verwaltung festgelegt und fortgeschrieben. Die Ausbildungsvergütung und weiteres Einkommen werden auf die Bedarfe angerechnet.

Dauer und Auszahlung

Die Berufsausbildungsbeihilfe wird für die reguläre Dauer der förderfähigen Ausbildung bewilligt. Verlängerungen sind möglich, wenn die Ausbildungszeit aus anerkannten Gründen verlängert wird. Die Zahlung erfolgt in der Regel monatlich. Eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung (insbesondere zu Beginn eines neuen Ausbildungsjahres oder bei veränderten Verhältnissen) ist üblich.

Anspruchsvoraussetzungen

Personenkreis

Begünstigt sind in erster Linie Auszubildende in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem dualen System, ferner Teilnehmende an bestimmten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen. Eine starre Altersgrenze besteht grundsätzlich nicht. Für Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit gelten Besonderheiten: Staatsangehörige der Europäischen Union sind vielfach gleichgestellt; bei anderen Aufenthaltstiteln kommt es auf die Verfestigung des Aufenthalts, den Arbeitsmarktzugang und weitere statusbezogene Voraussetzungen an.

Art der Ausbildung

Förderfähig sind betriebliche Ausbildungen in staatlich anerkannten Berufen sowie bestimmte vorbereitende Maßnahmen. Für vollzeitschulische Ausbildungen ist BAB in der Regel nicht vorgesehen; hierfür bestehen eigenständige Förderwege außerhalb der BAB.

Wohnsituation und Erreichbarkeit

Bei dualen Ausbildungen ist die Förderung regelmäßig darauf ausgerichtet, Auszubildende zu unterstützen, die für die Ausbildung einen eigenen Haushalt führen oder aus anerkannten Gründen nicht im Elternhaushalt wohnen können. Maßgeblich ist insbesondere, ob der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus aus in zumutbarer Weise erreichbar ist und ob persönliche Lebensumstände (zum Beispiel eigene Familie) einen eigenen Haushalt bedingen. Für berufsvorbereitende Maßnahmen bestehen abweichende, teilweise weitergehende Fördermöglichkeiten.

Bedürftigkeit und Einkommensanrechnung

BAB ist einkommensabhängig. Angerechnet werden insbesondere:

  • Eigene Einkünfte (insbesondere Ausbildungsvergütung nach Abzug pauschaler Freibeträge)
  • Anrechenbare Einkünfte der Eltern bis zum Abschluss einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung
  • Gegebenenfalls das Einkommen von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern

Vermögen ist für die Bewilligung von BAB in der Regel nicht maßgeblich. Die Anrechnung erfolgt nach festgelegten Berechnungsregeln, die Freibeträge und pauschale Abzüge berücksichtigen.

Ausschluss- und Konkurrenzregeln

Kollision mit anderen Leistungen

Ein gleichzeitiger Bezug von BAB und anderer, auf den Lebensunterhalt ausgerichteter Ausbildungsförderungen ist im Regelfall ausgeschlossen. Wer dem Grunde nach durch eine andere Ausbildungsförderung abgesichert ist, erhält in der Regel keine BAB. Für wohngeldrechtliche Leistungen gilt üblicherweise eine Sperrwirkung, wenn dem Grunde nach ein Anspruch auf BAB besteht; Auswirkungen auf andere Haushaltsangehörige bleiben davon unberührt. Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende sind während einer förderfähigen Erstausbildung grundsätzlich nicht für den eigenen Lebensunterhalt der Auszubildenden bestimmt; einzelne Mehrbedarfe können nach den jeweils geltenden Regelungen gesondert beurteilt werden.

Zweite oder weitere Ausbildungen

Die Förderung ist typischerweise auf die erste berufsqualifizierende Ausbildung ausgerichtet. Für weitere Ausbildungen ist eine Förderung nur ausnahmsweise möglich, wenn besondere Gründe vorliegen, etwa wenn eine erste Ausbildung nicht abgeschlossen werden konnte oder eine andere objektive Notwendigkeit besteht. Eine Einzelfallprüfung ist Bestandteil des Bewilligungsverfahrens.

Unterbrechung und Abbruch

Bei vorübergehenden Unterbrechungen (zum Beispiel Krankheit) kann die Leistung unter bestimmten Voraussetzungen fortgeführt oder angepasst werden. Bei Abbruch oder nicht genehmigter Unterbrechung entfällt der Anspruch regelmäßig ab dem maßgeblichen Zeitpunkt; bereits bewilligte Leistungen können anteilig aufgehoben und zurückgefordert werden.

Verfahren, Rechte und Pflichten

Antrag und Nachweise

BAB wird nur auf Antrag gewährt. Erforderlich sind insbesondere Nachweise über das Ausbildungsverhältnis, die Wohnsituation sowie das relevante Einkommen der anrechenbaren Personen. Die Bewilligung erfolgt in einem Verwaltungsverfahren durch die zuständige Stelle der Bundesagentur für Arbeit.

Mitwirkungspflichten

Änderungen in den maßgeblichen Verhältnissen, etwa bei Einkommen, Wohnsituation, Ausbildungsumfang oder familiären Umständen, sind mitzuteilen. Unterlassene Mitteilungen können zur Aufhebung oder Änderung der Bewilligung und zur Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen führen.

Rückforderung und Erstattung

Überzahlungen werden nach den allgemeinen Regeln des Leistungsrechts zurückgefordert. Erstattungsansprüche können sich bei nachträglicher Einkommensanrechnung, geänderter Wohnsituation oder Ausbildungsbeendigung ergeben.

Rechtsmittel

Gegen ablehnende oder ändernde Verwaltungsakte sind verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe möglich. Fristen und Formerfordernisse richten sich nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften; die jeweiligen Hinweise in der Rechtsbehelfsbelehrung sind maßgeblich.

Sonderkonstellationen

Auszubildende mit Familie

Für Auszubildende mit eigenem Haushalt und Kindern können besondere Bedarfe, insbesondere für Kinderbetreuung, berücksichtigt werden. Das Einkommen des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners wird nach den allgemeinen Anrechnungsregeln geprüft.

Ausländische Auszubildende

Die Förderfähigkeit hängt bei Drittstaatsangehörigen von aufenthaltsrechtlichen Kriterien und dem Zugang zum Arbeitsmarkt ab. Personen mit verfestigtem Aufenthalt und entsprechendem Status können unter weiteren Voraussetzungen gleichgestellt sein. Unionsbürgerinnen und -bürger sind vielfach gleichbehandelt, wobei Besonderheiten des Freizügigkeitsrechts zu beachten sind.

Menschen mit Behinderungen

In Fällen, in denen eine Ausbildung im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in speziellen Einrichtungen erfolgt, ist statt BAB regelmäßig eine andere Leistung (Ausbildungsgeld) einschlägig. Begleitende Hilfen im Ausbildungsalltag können gesondert geregelt sein.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Berufsausbildungsbeihilfe

Wer kann grundsätzlich Berufsausbildungsbeihilfe erhalten?

Begünstigt sind in erster Linie Auszubildende in einer staatlich anerkannten, betrieblichen Erstausbildung sowie Teilnehmende an bestimmten berufsvorbereitenden Maßnahmen. Es kommt auf die Förderfähigkeit der Maßnahme, die persönliche Eignung, die Wohnsituation und die Bedürftigkeit an.

Wird die Ausbildungsvergütung auf die BAB angerechnet?

Ja. Die Ausbildungsvergütung gilt als eigenes Einkommen und wird nach Abzug festgelegter Freibeträge auf den Bedarf angerechnet. Dadurch verringert sich die Höhe der BAB.

Gibt es eine Altersgrenze für den Bezug von BAB?

Eine starre Altersgrenze besteht grundsätzlich nicht. Maßgeblich sind die Art der Ausbildung, die Bedürftigkeit und die Anrechnung des Einkommens der Eltern bis zum Abschluss einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung.

Besteht Anspruch auf BAB bei einer rein schulischen Ausbildung?

Rein schulische Ausbildungen werden in der Regel nicht über BAB gefördert. Für solche Ausbildungen bestehen eigenständige Förderinstrumente außerhalb der Berufsausbildungsbeihilfe.

Kann neben BAB zusätzlich Wohngeld oder Bürgergeld bezogen werden?

Ein gleichzeitiger Bezug von BAB und anderen, auf den Lebensunterhalt gerichteten Leistungen ist in der Regel ausgeschlossen. Wohngeld ist meist ausgeschlossen, wenn dem Grunde nach Anspruch auf BAB besteht. Einzelne, nicht den Lebensunterhalt betreffende Leistungen können unabhängig davon nach den jeweils einschlägigen Regeln zu prüfen sein.

Wird das Einkommen der Eltern auch bei volljährigen Auszubildenden berücksichtigt?

Ja. Bis zum Abschluss einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung wird das anrechenbare Einkommen der Eltern grundsätzlich berücksichtigt, unabhängig vom Alter der Auszubildenden.

Muss die Berufsausbildungsbeihilfe zurückgezahlt werden?

Die Leistung wird als Zuschuss gewährt und ist in der Regel nicht zurückzuzahlen. Überzahlungen aufgrund geänderter Verhältnisse können jedoch nach den allgemeinen Regeln zurückgefordert werden.