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Berufsausbildungsbeihilfe

Begriff und Ziel der Berufsausbildungsbeihilfe

Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist eine staatliche finanzielle Unterstützung für Auszubildende in Deutschland. Sie soll dazu beitragen, die Kosten während einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung zu decken, wenn das eigene Einkommen sowie das Einkommen der Eltern oder des Ehepartners nicht ausreichen. Die Förderung richtet sich insbesondere an junge Menschen, die während ihrer Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können und dadurch zusätzliche Aufwendungen haben.

Voraussetzungen für den Erhalt der Berufsausbildungsbeihilfe

Um Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe zu haben, müssen bestimmte persönliche und sachliche Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählen unter anderem ein bestehendes Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie ein Wohnsitz in Deutschland. Die Beihilfe wird grundsätzlich nur gewährt, wenn die Ausbildungsvergütung zusammen mit dem Einkommen der Eltern oder des Ehepartners nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt und die Ausbildungskosten zu bestreiten.

Persönliche Voraussetzungen

Zu den persönlichen Voraussetzungen gehört neben dem Alter auch der Aufenthaltsstatus. In vielen Fällen muss es sich um eine erstmalige berufliche Ausbildung handeln. Zudem ist es erforderlich, dass Auszubildende außerhalb des Haushalts ihrer Eltern wohnen müssen – etwa weil der Ausbildungsbetrieb weit entfernt liegt.

Sachliche Voraussetzungen

Die geförderte Ausbildung muss nach deutschem Recht als förderungsfähig anerkannt sein. Dies betrifft sowohl betriebliche als auch außerbetriebliche Ausbildungen im dualen System sowie bestimmte Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung.

Berechnung und Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe

Die Höhe der BAB richtet sich nach verschiedenen Faktoren wie dem eigenen Einkommen des Auszubildenden, dem Einkommen von Unterhaltsverpflichteten (Eltern oder Ehepartner), notwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Fahrtkosten sowie weiteren individuellen Bedarfen wie Arbeitskleidung oder Lernmittelzuschüssen.
Der genaue Förderbetrag wird durch eine Bedarfsermittlung festgelegt: Von einem festgelegten Grundbedarf werden anrechenbare Einkünfte abgezogen; das Ergebnis ergibt die monatlich ausgezahlte Beihilfesumme.

Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Sowohl eigenes Einkommen als auch das Vermögen des Antragstellers werden bei der Berechnung berücksichtigt. Auch Einkünfte von unterhaltspflichtigen Personen fließen in die Berechnung ein; dabei gelten jedoch Freibeträge zum Schutz eines Mindestselbstbehalts.
Bestimmte Einnahmen bleiben unberücksichtigt – beispielsweise Kindergeld -, andere wiederum mindern direkt den Förderanspruch.

Dauer und Auszahlung der Berufsausbildungsbeihilfe

Die Förderung wird grundsätzlich für die Dauer des jeweiligen Ausbildungsabschnitts bewilligt – längstens jedoch bis zum regulären Ende dieser Phase laut Ausbildungsplan beziehungsweise Vertrag. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus direkt an den Antragsteller.

Antragstellung und Verfahren

Der Antrag auf BAB ist schriftlich bei einer zuständigen Stelle einzureichen; dies ist meist eine regionale Agentur für Arbeit am Wohnort beziehungsweise am Ort des Ausbildungsbetriebs.
Im Rahmen dieses Verfahrens sind verschiedene Nachweise vorzulegen: Hierzu zählen insbesondere Angaben zur Person, zum Ausbildungsverhältnis sowie Nachweise über eigene Einkünfte bzw. Einkommen Dritter.
Nach Prüfung aller Unterlagen ergeht ein Bescheid über Bewilligung oder Ablehnung samt Angabe zur Höhe.

Sonderfälle bei Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe

BAB kann auch unter besonderen Umständen gewährt werden – etwa bei Umschulungen im Erwachsenenalter oder speziellen Integrationsmaßnahmen.
Auch Teilzeit-Ausbildungen können förderfähig sein.
In bestimmten Fällen besteht kein Anspruch auf BAB – zum Beispiel beim Bezug anderer Sozialleistungen mit vergleichbarer Zweckbestimmung.

Kombination mit anderen Leistungen

BAB schließt einige andere Sozialleistungen aus bzw. kann diese beeinflussen. 
So besteht beispielsweise kein gleichzeitiger Anspruch auf bestimmte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts während einer förderfähigen Erstausbildung. 
Andere Unterstützungen wie Wohngeld sind ebenfalls ausgeschlossen, sobald BAB bezogen wird.

Häufig gestellte Fragen zur Berufsausbildungsbeihilfe (FAQ)

Muss ich meine gesamte finanzielle Situation offenlegen?

Für einen vollständigen Antrag sind umfassende Angaben zu eigenen Einkünften sowie denen von unterhaltspflichtigen Angehörigen erforderlich. Dies dient dazu, den tatsächlichen Förderbedarf korrekt zu ermitteln.

Können Studierende ebenfalls BAB erhalten?

BAB steht ausschließlich Personen offen, die sich in einer betrieblichen bzw. nicht-akademischen Erstausbildung befinden; eine Förderung während eines Hochschulstudiums erfolgt nicht über diese Leistung.

Darf ich nebenbei arbeiten gehen?

Nebenverdienste sind grundsätzlich möglich, müssen aber angegeben werden, da sie Einfluss auf die Höhe bzw.&nbspsogar einen Ausschluss vom Bezug haben können.

Können minderjährige Auszubildende ebenfalls gefördert werden?

Minderjährige können dann gefördert werden,&nbspsoweit sie alle sonstigen Voraussetzungen erfüllen –&nbspeinschließlich Notwendigkeit eines eigenen Haushalts aufgrund Entfernung zwischen elterlichem Wohnort und Betriebssitz.

Muss ich erhaltene Beträge zurückzahlen?

BAB-Leistungen erfolgen als Zuschuss ohne Rückzahlungspflicht nach Abschluss bzw.&nbsperfolgreichem Abbruch der Maßnahme;

Kann ich gegen einen ablehnenden Bescheid vorgehen?

Neben einem Widerspruchsverfahren besteht gegebenenfalls die Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung durch Einlegung entsprechender Rechtsmittel innerhalb bestimmter Fristen;

Lässt sich einmal bewilligter Anspruch später noch ändern?

Treten Änderungen hinsichtlich persönlicher Verhältnisse oder finanzieller Situation ein,muss dies angezeigt werden.Der Leistungsanspruch kann daraufhin angepasst,widerrufen oder neu berechnet werden;