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Berliner Testament

Was ist ein Berliner Testament?

Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments, die von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern gemeinsam errichtet wird. Es regelt in der Regel, dass sich die Partner gegenseitig als Alleinerben einsetzen und erst nach dem Tod des zuletzt Verstorbenen das Vermögen an Dritte – meist die gemeinsamen Kinder – weitergegeben wird. Diese Gestaltung dient häufig dazu, den überlebenden Partner finanziell abzusichern und Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden.

Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen

Ein Berliner Testament kann ausschließlich von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern gemeinsam verfasst werden. Andere Personen können diese Testamentsform nicht nutzen. Das Testament muss eigenhändig geschrieben und von beiden Partnern unterschrieben werden, damit es wirksam ist. Alternativ kann es auch notariell beurkundet werden.

Formvorschriften

Die Wirksamkeit eines Berliner Testaments hängt maßgeblich davon ab, dass bestimmte Formvorschriften eingehalten werden. Beide Partner müssen das Dokument entweder vollständig eigenhändig verfassen oder zumindest einer schreibt den Text komplett nieder und beide unterschreiben mit Ort und Datum.

Bindungswirkung des Berliner Testaments

Eine Besonderheit dieser Testamentsform liegt in der sogenannten Bindungswirkung: Nach dem Tod eines Partners kann der überlebende Ehegatte das gemeinschaftliche Testament grundsätzlich nicht mehr einseitig ändern oder widerrufen, sofern keine anderslautende Regelung getroffen wurde. Dies soll sicherstellen, dass die im Testament getroffenen Verfügungen Bestand haben.

Erbrechtliche Folgen für Erben und Pflichtteilsberechtigte

Vorrangstellung des überlebenden Partners als Alleinerbe

Im klassischen Fall erbt zunächst nur der überlebende Ehe- oder Lebenspartner das gesamte Vermögen (Alleinerbschaft). Die Kinder oder andere Begünstigte erhalten ihren Anteil erst nach dessen Tod (Schlusserbeneinsetzung).

Plichtteilsrecht der enterbten Kinder beim ersten Erbfall

Da die Kinder beim ersten Todesfall meist vom Erbe ausgeschlossen sind, steht ihnen dennoch ihr gesetzlicher Pflichtteil zu. Dieser Anspruch entsteht unmittelbar mit dem Tod des zuerst verstorbenen Elternteils; er kann geltend gemacht werden – unabhängig davon, was im Berliner Testament verfügt wurde.

Möglichkeiten zur Änderung oder Aufhebung eines Berliner Testaments

Zeitpunkt vor dem Tod beider Partner: Widerrufsmöglichkeiten

Solange beide Eheleute leben, können sie ein gemeinsames Testament jederzeit gemeinsam aufheben oder ändern. Einseitige Änderungen sind nur möglich, wenn dies ausdrücklich im Dokument vorgesehen wurde; ansonsten bedarf es stets einer gemeinsamen Entscheidung.

Sonderfall Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Wird eine Ehe geschieden beziehungsweise eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben,
verliert das gemeinsame Testament in aller Regel seine Wirkung für beide Parteien,
sofern nichts anderes geregelt wurde.

Tod eines Partners: Bindung an getroffene Verfügungen

< p >
Nach dem Ableben eines Partners bleibt das gemeinsame
testament grundsätzlich bindend für den Überlebenden,
soweit keine anderweitigen Bestimmungen getroffen wurden .
Änderungen sind dann nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich .

< h2 > Steuerliche Aspekte beim Berliner Testament < / h2 >
< p >
Beim Übergang des Vermögens auf den überlebenden Ehe-oder Lebenspartner gelten steuerliche Freibeträge ,
welche oft ausreichen , um eine Besteuerung zu vermeiden .
Bei Weitergabe an Schlusserben (z.B.Kinder) fällt jedoch erneut Erbschaftsteuer an ,
wobei deren persönliche Freibeträge berücksichtigt werden .
< / p >

< h2 > Vor-und Nachteile des Berliner Testaments < / h2 >

< h3 > Vorteile < / h3 >

  • Absicherung des länger lebenden Partners durch Alleinerbschaft .
  • Klare Nachfolgeregelung , wodurch Streitigkeiten vermieden werden können .
  • Einfache Errichtung ohne notarielle Beurkundung möglich .
  • < / ul >

    < h3 > Nachteile < / h3 >

    • Pflichtteilsansprüche enterbter Kinder entstehen bereits beim ersten Todesfall .
    • Eingeschränkte Änderungsmöglichkeiten nach dem Tod eines Partners .
    • Möglicherweise doppelte Belastung durch Erbschaftsteuer bei zwei aufeinanderfolgenden Erbfällen .

    < h2 id="faq">Häufig gestellte Fragen zum Thema „Berliner Testament“ (FAQ)


    < h3 id="faq1" > Wer darf ein Berliner Testament errichten ? < / h3 >< p>Ehepaare sowie eingetragene Lebenspartnerschaften können gemeinsam ein solches
    Testament verfassen.Andere Personen wie nichteheliche Paare sind hiervon ausgeschlossen.

    < h3 id="faq2" > Können wir unser gemeinsames testament jederzeit ändern ? < / h3 >< p>Solange beide Beteiligten leben,kann das Dokument grundsätzlich gemeinsam geändert
    oder widerrufen werden.Einseitige Änderungen bedürfen besonderer Vereinbarungen.

    < h3 id="faq5" > Was passiert,wenn sich unsere familiäre Situation verändert(z.B.Scheidung) ? < / h3 >< p>Nimmt beispielsweise eine Scheidung statt,wird das gemeinsame testament in aller Regel unwirksam,
    sofern nichts anderes festgelegt wurde.Das gilt auch bei Auflösung einer eingetragenen
    Lebenspartnerschaft.

    < h3 id="faq6" > Haben unsere Kinder einen Anspruch auf einen Teil am Nachlass trotz Ausschlusses im ersten Schritt?< / h >< p >Kinder behalten ihren gesetzlichen Pflichtteilsanspruch,sobald ein Elternteil verstirbt.Dieser Anspruch besteht unabhängig vom Inhalt des testaments.< /p >

    < h // id = " faq7 " // Wann wird das Vermögen an die Kinder im Fall eines Berliner Testamentes a usgezahlt ? < p Das Vermögen geht erst nach Ableben beider Elternteile bzw.Lebenspartner auf die eingesetzten Schlusserben(typischerweise die eigenen Kinder)über.Vorher erhält ausschließlich der länger lebende Partner alles. < h id = " faq8 " >Können Stiefkinder als Schlusserbe eingesetzt werden?< / h >< p >Soweit gewünscht,können auch Stiefkinder ausdrücklich als Schlusserbe benannt sein.Allerdings erwerben sie ohne ausdrückliche Verfügung keinen gesetzlichen Anspruch.< / p >