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Berichtigungsbewilligung


Begriff und Rechtsnatur der Berichtigungsbewilligung

Die Berichtigungsbewilligung stellt im deutschen Recht eine maßgebliche Erklärung dar, mittels derer der von einer unzutreffenden Eintragung im Grundbuch begünstigte oder betroffene Beteiligte der Berichtigung dieser Eintragung zustimmt. Das Ziel ist, das Grundbuch in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage zu setzen. Die Berichtigungsbewilligung findet insbesondere bei Grundstücksangelegenheiten Anwendung, wobei sie maßgeblich durch §§ 19, 22 und 29 der Grundbuchordnung (GBO) sowie durch zugehörige Rechtsprechung und Literatur ausgestaltet wird.


Rechtliche Grundlagen und gesetzliche Regelung

Grundbuchordnung (GBO)

Die maßgeblichen Vorschriften über die Berichtigungsbewilligung finden sich in der Grundbuchordnung, namentlich:

  • § 19 GBO: Dieser regelt, dass zur Berichtigung des Grundbuchs grundsätzlich die Zustimmung desjenigen erforderlich ist, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
  • § 22 Abs. 1 GBO: Führt aus, dass eine Grundbuchberichtigung auch aufgrund anderer urkundlicher Nachweise möglich ist, insbesondere wenn der Nachweis der Rechtsunrichtigkeit erbracht werden kann.
  • § 29 GBO: Bestimmt, welche Form die einzureichenden Unterlagen haben müssen, insbesondere die öffentliche oder öffentlich beglaubigte Form.

Materiell-rechtliche Voraussetzungen

Die Berichtigungsbewilligung setzt voraus, dass das Grundbuch unrichtig ist, das heißt, dass die Grundbucheintragung nicht mehr der materiellen Rechtslage entspricht. Die Unrichtigkeit kann unter anderem durch fehlerhafte Eintragung, Verstöße gegen das Prioritätsprinzip oder durch Zwischenverfügungen entstanden sein.


Funktion und Zweck der Berichtigungsbewilligung

Schutz des Rechtsscheins und Rechtssicherheit

Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass Dritte grundsätzlich auf seine inhaltliche Richtigkeit vertrauen dürfen (§ 892 BGB). Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, dürfen Berichtigungen des Grundbuchs nur erfolgen, wenn zweifelsfrei nachgewiesen ist, dass die tatsächliche Rechtslage vom Grundbuch abweicht. Die Berichtigungsbewilligung dient in diesem Zusammenhang als gewichtiger Nachweis und stellt sicher, dass betroffene Personen der Korrektur ausdrücklich zustimmen.

Abgrenzung zur Eintragungsbewilligung

Von der Berichtigungsbewilligung abzugrenzen ist die Eintragungsbewilligung, mit der jemand einer neuen Eintragung zustimmt, beispielsweise im Rahmen einer Eigentumsübertragung oder der Bestellung eines Grundpfandrechts. Die Berichtigungsbewilligung bezieht sich hingegen auf die Richtigstellung einer bereits vorhandenen, aber nicht (mehr) korrekten Grundbucheintragung.


Form und Wirksamkeit der Berichtigungsbewilligung

Formvorschriften

Die Berichtigungsbewilligung muss in nach § 29 GBO öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form – üblicherweise durch notarielle Beurkundung oder Beglaubigung – vorgelegt werden. Eine private Erklärung reicht zur Vorlage beim Grundbuchamt grundsätzlich nicht aus.

Inhaltliche Anforderungen

Der Inhalt der Berichtigungsbewilligung muss den Willen des Bewilligenden eindeutig erkennen lassen, dass der jeweilige Rechtstand entsprechend korrigiert werden soll. Sie muss die zu berichtigende Eintragung exakt bezeichnen und den gewünschten neuen Inhalt des Grundbuchs klar formulieren.

Widerruf und Unwiderrufbarkeit

Nach Einreichung der Berichtigungsbewilligung beim Grundbuchamt ist sie im Regelfall unwiderruflich. Bis zur Eintragung ist ein Widerruf unter strengen Voraussetzungen möglich, wobei die Interessen des Rechtsverkehrs und der Rechtssicherheit eine große Rolle spielen.


Anwendungsbereiche der Berichtigungsbewilligung

Grundstücksrecht

Die wichtigste praktische Bedeutung entfaltet die Berichtigungsbewilligung im Grundstücksrecht, insbesondere bei Berichtigung des Eigentums, von Grunddienstbarkeiten, Vormerkungen oder Hypotheken. Beispiele sind irrtümliche Eintragungen einer Eigentümergemeinschaft, fehlerhafte Belastungen wie nicht existierende Wohnrechte oder unrichtige Rangverhältnisse.

Erbrecht und Familienrecht

Auch außerhalb des Grundstücksrechts kann eine Berichtigungsbewilligung erforderlich sein, etwa wenn durch einen Erbfall eine Grundbucheintragung unrichtig wird und erst nach Vorlage eines Erbscheins und Bewilligung berichtigt werden kann.

Gesellschaftsrecht

Bei Veränderungen im Gesellschafterbestand von grundbuchführungsfähigen Gesellschaften (insbesondere bei eingetragenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts) können ebenfalls Berichtigungsbewilligungen erforderlich werden.


Verfahrensrechtliche Aspekte und Ablauf

Antragstellung und Vorlage beim Grundbuchamt

Die Berichtigungsbewilligung ist von demjenigen, dessen Recht betroffen ist, regelmäßig über einen Notar dem Grundbuchamt vorzulegen. Das Grundbuchamt prüft im Rahmen seines Verfahrensermessens die Unrichtigkeit des Grundbuchs und entscheidet über die Berichtigung, nachdem die erforderlichen Nachweise vorliegen.

Kostenrechtliche Aspekte

Die Kosten für die Erstellung und den Vollzug einer Berichtigungsbewilligung richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und bemessen sich nach dem Geschäftswert des zu berichtigenden Rechts.


Rechtsprechung und Literatur

Die Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Voraussetzungen und die Wirksamkeit der Berichtigungsbewilligung über Jahre hinweg konkretisiert und präzisiert. Grundsatzentscheidungen haben etwa die Anforderungen an Form und Inhalt sowie den Umfang der Nachweispflichten hervorgehoben.

In der Literatur werden insbesondere Problemfelder wie die Reichweite der Bewilligung, Fragen der Verjährung, Mitwirkungspflichten Dritter und die Behandlung von Mängeln umfassend behandelt.


Zusammenfassung

Die Berichtigungsbewilligung ist ein zentrales Instrument zur Wiederherstellung der materiellen Rechtslage im Grundbuch und spielt eine bedeutende Rolle im Grundstücksrecht. Sie erfordert strenge formelle und materielle Voraussetzungen, schützt aber zugleich effektiv die Rechtssicherheit und das Vertrauen in den öffentlichen Glauben des Grundbuchs. Durch ihre genaue gesetzliche Ausgestaltung und die beachtliche Judikatur dient sie als unverzichtbares Werkzeug zur Korrektur fehlerhafter Eintragungen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer Berichtigungsbewilligung vorliegen?

Für die Erteilung einer Berichtigungsbewilligung müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss ein offenkundiger Fehler im Grundbuch vorliegen (§ 22 GBO), der weder dem materiellen Recht noch dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs entspricht. Eine bloße Unrichtigkeit oder eine verletzte Form genügt alleine nicht; vielmehr muss klar und nachweisbar feststehen, dass ein Fehler vorliegt, dessen Berichtigung erforderlich ist. Der Fehler kann auf einem Rechtsirrtum, einem Schreibfehler, fehlerhaften Urkunden oder sonstigen Übermittlungsfehlern beruhen. Zentral ist zudem, dass alle von der Berichtigung betroffenen eingetragenen Rechteinhaber – in der Regel also alle im Grundbuch eingetragenen Beteiligten oder deren Rechtsnachfolger – in die Berichtigung einwilligen, indem sie eine ausdrückliche Berichtigungsbewilligung abgeben. Diese Bewilligung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet sein, damit das Grundbuchamt tätig werden darf. Liegt eine Einwilligung nicht vor, ist eine Berichtigung allenfalls nach Anordnung durch ein Gericht im Klageweg möglich.

Wer ist zur Erteilung einer Berichtigungsbewilligung berechtigt?

Zur Erteilung einer Berichtigungsbewilligung sind ausschließlich diejenigen Personen berechtigt, deren Rechte durch die beabsichtigte Berichtigung beeinträchtigt oder berührt würden. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um die derzeit im Grundbuch eingetragenen Eigentümer, Berechtigte oder Erben. Auch Personen, deren Recht erst durch eine nachträgliche Eintragung betroffen wäre (z.B. Hypothekengläubiger), sind unter Umständen berechtigt bzw. verpflichtet, eine Berichtigungsbewilligung abzugeben. Vertretungsberechtigte Dritte – wie etwa Betreuer, Testamentsvollstrecker oder gesetzliche Vertreter – können die Bewilligung nur bei Nachweis ihrer Vertretungsmacht erteilen. Nicht berechtigt sind Personen, deren Rechte durch die Berichtigung nicht berührt werden.

In welcher Form muss die Berichtigungsbewilligung erfolgen?

Die Berichtigungsbewilligung muss gemäß § 29 GBO in öffentlich beglaubigter oder beurkundeter Form erfolgen. Das bedeutet, dass die Erklärung entweder vor einem Notar beurkundet oder von einem Notar öffentlich beglaubigt werden muss. Eine schlichte schriftliche Erklärung oder eine formlose Zustimmung reicht rechtlich nicht aus. Die notarielle Mitwirkung soll sicherstellen, dass die Parteien über die rechtlichen Folgen hinreichend aufgeklärt sind und die Identität der Erklärenden zweifelsfrei feststeht. Diese strengen Formvorschriften sind zwingend und dienen dem Schutz des Grundbuchverkehrs sowie der Rechtssicherheit.

Kann eine Berichtigungsbewilligung widerrufen werden?

Eine einmal nach den gesetzlichen Vorgaben wirksam erteilte Berichtigungsbewilligung kann grundsätzlich nur bis zur Eintragung der Berichtigung zurückgenommen oder widerrufen werden, da sie als empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Grundbuchamt gilt. Ist die Berichtigung vollzogen, entfaltet die Bewilligung ihre rechtliche Wirkung endgültig und ein Widerruf ist nicht mehr möglich. Liegen jedoch besondere Gründe vor – zum Beispiel, wenn die Bewilligung unter Zwang oder Täuschung erfolgte – kann sie nach allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (Anfechtung) rückwirkend beseitigt werden.

Welche Bedeutung hat die Berichtigungsbewilligung im Grundbuchverfahren?

Die Berichtigungsbewilligung ist für das Grundbuchamt ein zentrales Instrument, um Fehler im Grundbuch rechtssicher zu korrigieren, ohne dass ein oft langwieriges und kostenintensives Gerichtsverfahren notwendig wird. Sie ermöglicht eine schnelle, konsensuale Korrektur, basiert jedoch auf der strengen Einhaltung der genannten Form- und Beteiligungsregeln. Die Vorlage der Berichtigungsbewilligung ersetzt dabei nicht die Pflicht des Grundbuchamtes, das Vorliegen aller übrigen berichtigungsrelevanten Tatsachen zu prüfen. Das Amt hat zu klären, ob tatsächlich eine Grundbuchunrichtigkeit vorliegt und ob die Bewilligung von den richtigen Personen in der erforderlichen Form erteilt wurde.

Gibt es eine Verjährungsfrist für die Geltendmachung eines Berichtigungsanspruchs?

Das materielle Recht kennt für den Anspruch auf Grundbuchberichtigung keine Verjährungsfrist, da das Grundbuch möglichst dauerhaft mit der materiellen Rechtslage übereinstimmen soll; dies folgt aus dem Grundsatz der Grundbuchwahrheit. Nur begleitende, aus dem Berichtigungsanspruch abgeleitete Ansprüche (z. B. aus Verträgen oder Schadensersatz) unterliegen den allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB. Die Erteilung der Berichtigungsbewilligung selbst ist daher jederzeit möglich, solange keine zwischenzeitliche Rechtsänderung (z. B. durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten) eingetreten ist.

Ist für die Berichtigungsbewilligung eine Gebühr zu entrichten?

Für die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung einer Berichtigungsbewilligung fallen die hierfür im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) vorgesehenen Gebühren an. Die Höhe der Gebühr richtet sich üblicherweise nach dem Geschäftswert, der sich nach dem Wert des zu berichtigenden Rechts bestimmt. Hinzukommen die Kosten für die tatsächliche Eintragung der Berichtigung beim Grundbuchamt. In bestimmten Fällen – etwa bei nachgewiesener wirtschaftlicher Not oder Geringfügigkeit des Wertes – kann eine Gebührenminderung oder Gebührenbefreiung geprüft werden. Grundsätzlich ist jedoch jede Bewilligung kostenpflichtig.