Legal Lexikon

Bergmannsrente


Definition und Rechtsgrundlagen der Bergmannsrente

Die Bergmannsrente ist eine besondere Form der Rente, die im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland bestimmten Kreis von Versicherten – insbesondere Beschäftigten im Steinkohle- und Erzbergbau – unter speziellen Voraussetzungen zugesprochen wird. Sie diente ursprünglich der Absicherung der Arbeitnehmer im Bergbau, die aufgrund der besonderen physischen Anforderungen und Risiken des Berufslebens frühzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden mussten.

Ursprung und Zweck der Bergmannsrente

Historisch entstand die Bergmannsrente als Reaktion auf die schweren Arbeits- und Umweltbedingungen im Bergbau. Ziel war es, gesundheitlichen Gefahren, einer niedrigeren Lebenserwartung und der besonderen Arbeitsbelastung Rechnung zu tragen, indem für die betroffene Versichertengruppe frühere und privilegierte Rentenleistungen geschaffen wurden.

Rechtliche Verankerung

Die rechtliche Grundlage der Bergmannsrente findet sich insbesondere im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), wobei spezielle Regelungen für den Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung im Vierten Abschnitt (§§ 127 ff. SGB VI) niedergelegt sind. Darüber hinaus regeln verschiedene Rechtsverordnungen und Übergangsvorschriften (u. a. Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetz) Einzelheiten zur Anspruchsberechtigung und Berechnung.

Anspruchsvoraussetzungen für die Bergmannsrente

Kreis der Anspruchsberechtigten

Die Bergmannsrente steht ausschließlich Versicherten offen, die im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren. Hierzu zählen vor allem Personen, die im untertägigen Bergbau tätig waren und entsprechende Pflichtbeiträge zur Knappschaft-Bahn-See (KBS) geleistet haben.

Tätigkeit im Bergbau

Eine der Grundvoraussetzungen für den Rentenanspruch ist die nachgewiesene untertägige Tätigkeit im Bergbau, die einen bestimmten Zeitraum betragen muss. Maßgeblich ist hierbei die Mindestversicherungszeit, die je nach Rentenart variiert.

Versicherungszeiten und Wartezeiten

Für den Bezug der Bergmannsrente ist eine allgemeine Wartezeit (Mindestversicherungszeit) zu erfüllen. Gemäß § 50 SGB VI beträgt diese in der Regel 60 Kalendermonate. Bestimmte Besonderheiten gelten für die Altersrente für langjährige unter Tage beschäftigte Bergleute; hier sind in der Regel 25 Jahre Pflichtbeiträge aus untertägiger Bergbautätigkeit zu leisten.

Altersgrenzen und Anspruchsalter

Die Regelaltersgrenzen für die Bergmannsrente liegen traditionell unterhalb derjenigen der allgemeinen gesetzlichen Altersrente. Für die „Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute“ liegt das reguläre Renteneintrittsalter beispielsweise bei 62 Jahren (§ 40 SGB VI), wobei unter bestimmten Voraussetzungen auch ein vorzeitiger Bezug unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen möglich ist.

Arten der Bergmannsrente

Altersrente für Bergleute

Vornehmlich sind zwei Arten von Bergmannsrente zu unterscheiden:

Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Diese Rentenart richtet sich an Personen, die eine besonders lange Zeit im untertägigen Bergbau beschäftigt waren. Besonders ist hierbei, dass für die Berechnung der Zugangsfaktoren abweichende Regelungen und Abschläge gelten können.

Knappschaftsausgleichsleistung

Ein weiteres spezifisches Rentenmodell ist die Knappschaftsausgleichsleistung (§ 42 SGB VI), die im Rahmen der Anpassung der Bergmannsrenten an moderne Rentenversicherungsmodelle eingeführt wurde, um einen stufenweisen Übergang in die Rentenversicherung zu gewährleisten.

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente)

Wie in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung besteht auch für Bergleute die Möglichkeit, bei Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen eine sogenannte Erwerbsminderungsrente zu erhalten.

Besonderheiten bei der Berechnung der Bergmannsrente

Rentenformel und Berechnung

Die Höhe der Bergmannsrente orientiert sich an der allgemeinen Rentenformel (§§ 63 ff. SGB VI). Ergänzende Entgeltpunkte, sogenannte zusätzliche Entgeltpunkte für die knappschaftliche Rentenversicherung (§ 79 SGB VI), werden für bestimmte untertägige Zeiten gutgeschrieben. Dadurch kann die Bergmannsrente im Vergleich zur Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung oftmals einen höheren Auszahlungsbetrag erreichen.

Rentenabschläge

Für den vorzeitigen Rentenbezug gibt es, analog zur allgemeinen Altersrente, Rentenabschläge. Diese verringern die monatliche Rentenzahlung dauerhaft. Die Höhe des Abschlags bemisst sich nach der Anzahl der Monate, um die der Rentenbeginn vorgezogen wird.

Anrechnungszeiten und Zuschläge

Sonderregelungen bei der Anrechnung von Ersatzzeiten, Kindererziehungszeiten und Zeiten des bezahlten/unbezahlten Urlaubs finden analoge Anwendung wie in der klassischen gesetzlichen Rentenversicherung, können aber besondere Modalitäten für Bergleute aufweisen.

Gesetzliche Änderungen und Übergangsregelungen

Sozialversicherungsreformen

Durch die Rentenreformen im Zuge der Einführung der Einheitsversicherung ab 1997 wurden zahlreiche Übergangsregelungen geschaffen, die den Bestandsschutz bereits erworbener Anwartschaften und Leistungsansprüche zum Ziel hatten. Dies betrifft sowohl die Höhe der Ansprüche als auch die Modalitäten des Rentenbezugs.

Stilllegung des Steinkohlebergbaus

Mit der schrittweisen Einstellung des deutschen Steinkohlebergbaus nahm die Bedeutung der Bergmannsrente ab; laufende Ansprüche und Anwartschaften bleiben jedoch von Gesetzes wegen unberührt. Für neue Beschäftigungsverhältnisse finden die Regelungen zur Bergmannsrente in der Praxis kaum noch Anwendung.

Finanzierung der Bergmannsrente

Die Bergmannsrente wird über den Beitragszahlerkreis der knappschaftlichen Rentenversicherung finanziert. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übernimmt die Aufgaben der Trägerin dieser Sonderzweige der Sozialversicherung. Ergänzungsleistungen der öffentlichen Hand kommen insbesondere im Rahmen diversem Ausgleichsregelungen zum Tragen.

Steuerliche Behandlung

Bezüge aus der Bergmannsrente unterliegen grundsätzlich wie andere gesetzliche Renten der nachgelagerten Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz (EStG). Der steuerpflichtige Anteil der Rente hängt vom Jahr des Renteneintritts sowie vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab.

Unterschied zur gesetzlichen Regelaltersrente

Die Bergmannsrente stellt eine eigenständige, durch Sonderbestimmungen geprägte Rentenart dar, die sich in Anspruchsvoraussetzungen, Berechnung und Altersgrenzen wesentlich von der Regelaltersrente unterscheidet. Insbesondere die Zusatzleistungen für untertägig Beschäftigte markieren den entscheidenden Unterschied zur allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung.

Bedeutung im heutigen Rechtssystem

Obwohl neue Anwartschaften auf die Bergmannsrente kaum noch erworben werden, genießt die Bergmannsrente im deutschen Sozialrecht weiterhin einen hohen Stellenwert als Beispiel für spezifisch auf Berufsgruppen zugeschnittene Sicherungssysteme. Sie dient als Musterfall für branchenspezifische Ausnahmen im Sozialleistungsrecht.


Literaturhinweis: Weiterführende Informationen bieten einschlägige Kommentare zum Sozialgesetzbuch VI sowie die Veröffentlichungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die aktuellen Gesetzestexte und Verwaltungsvorschriften sollten stets zur Prüfung herangezogen werden.

Häufig gestellte Fragen

Wer hat aus rechtlicher Sicht Anspruch auf Bergmannsrente?

Anspruch auf die sogenannte Bergmannsrente haben im rechtlichen Kontext ausschließlich Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach den aktuellen Vorgaben des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Voraussetzungen der sogenannten knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllen. Das bedeutet, der Antragsteller muss eine bestimmte Mindestversicherungszeit (Wartezeit) im Bergbau unter Tage nachweisen können – in der Regel sind dies 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten im Bergbau unter Tage (§ 40 SGB VI). Darüber hinaus gelten besondere rentenrechtliche Regelungen, die sich von der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung unterscheiden, etwa bezüglich des frühesten Renteneintrittsalters und der Möglichkeit, eine abschlagsfreie Altersrente aus dem Bergbau bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu beziehen. Der Anspruch ist eng an die Tätigkeit im Bereich des Bergbaus und die Zugehörigkeit zum Versichertenkreis der knappschaftlichen Rentenversicherung gebunden; fachfremde Erwerbstätige oder über vergleichbare Sozialversicherungszweige Versicherte sind grundsätzlich ausgeschlossen.

Welche rechtlichen Besonderheiten bestehen beim Rentenbeginn der Bergmannsrente?

Der Beginn der Bergmannsrente ist rechtlich insofern besonders geregelt, als dass Bergleuten die Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute – allgemein bekannt als Bergmannsrente – bereits vor der allgemeinen Regelaltersgrenze ermöglicht wird. Nach § 40 SGB VI ist ein Rentenbeginn ab Vollendung des 57. Lebensjahres möglich, sofern die notwendigen rentenrechtlichen Zeiten im Bergbau unter Tage erfüllt sind. Damit unterscheidet sich die Bergmannsrente deutlich von den sonstigen Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung, bei denen die vorzeitige Inanspruchnahme in aller Regel mit Rentenabschlägen verbunden ist und erst ab einem höheren Lebensalter möglich ist. Zudem kann bei der Bergmannsrente unter bestimmten Bedingungen (etwa Schwerbehinderung) das Renteneintrittsalter weiter abgesenkt werden.

Welche rentenrechtlichen Zeiten werden für die Bergmannsrente anerkannt?

Für den Anspruch auf die Bergmannsrente im rechtlichen Sinne werden ausschließlich besondere rentenrechtliche Zeiten anerkannt, insbesondere solche, die mit einer Beschäftigung im Bergbau unter Tage verbunden sind. Hierzu zählen Pflichtbeitragszeiten aus einer Beschäftigung unter Tage, Ersatzzeiten (z.B. längere Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls unter Tage) sowie weitere spezifische Zeiten, die im Zusammenhang mit dem Bergbau stehen. Zu beachten ist, dass rentenrechtliche Zeiten, die außerhalb des untertägigen Bergbaus oder bei fachfremden Tätigkeiten erworben wurden, grundsätzlich nicht für die Wartezeit zur Bergmannsrente berücksichtigt werden. Die genaue Anerkennung und Anrechenbarkeit regeln die §§ 51 ff. SGB VI sowie spezielle Vorschriften der sogenannten Reichsknappschaftsgesetze, soweit diese noch Anwendung finden.

Gibt es gesetzlich festgelegte Abschläge bei vorzeitigem Bezug der Bergmannsrente?

Der Gesetzgeber hat für die Bergmannsrente spezielle Regelungen zu Rentenabschlägen getroffen. Im Gegensatz zur allgemeinen Altersrente sieht § 41 SGB VI vor, dass die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute bereits vorzeitig – nämlich ab Vollendung des 57. Lebensjahres – ohne Abzüge in Anspruch genommen werden kann, sofern sämtliche rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies stellt eine signifikante Ausnahme gegenüber der allgemeinen Rentenversicherung dar, bei der Abschläge bei vorzeitigem Rentenbezug üblich sind. Sollte die Bergmannsrente vorzeitig in Anspruch genommen werden, ohne dass die konkreten Voraussetzungen für einen abschlagsfreien Bezug vorliegen, können jedoch auch hier geminderte Rentenzahlungen gesetzlich vorgesehen sein.

Wie erfolgt die Antragsstellung auf Bergmannsrente und welche gesetzlichen Fristen sind zu beachten?

Die Antragstellung auf Bergmannsrente muss schriftlich bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger, in der Regel der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, erfolgen. Rechtlich bedeutsam ist, dass der Antrag auf die Bergmannsrente rechtzeitig gestellt wird, da die Leistung nicht rückwirkend für unbegrenzte Zeit erbracht wird, sondern grundsätzlich ab dem ersten Tag des Monats der Antragstellung gezahlt wird (§ 99 SGB VI). Ein verspäteter Antrag kann dazu führen, dass dem Versicherten rechtlich zustehende Ansprüche verloren gehen, die sonst für zurückliegende Zeiträume bestünden. Mit dem Antrag sind umfassende Nachweise über die zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten im Bergbau unter Tage sowie weitere erforderliche Dokumente (z.B. Nachweise über Beschäftigungen, Versicherungsverläufe) einzureichen.

Welche gesetzlichen Regelungen gelten bei einer Erwerbsminderung im Zusammenhang mit der Bergmannsrente?

Erleidet ein Beschäftigter des Bergbaus eine Erwerbsminderung, greifen die besonderen Vorschriften zur Rentengewährung bei verminderter Erwerbsfähigkeit für unter Tage Beschäftigte (§§ 41 ff. SGB VI). Hierbei ist rechtlich zu unterscheiden zwischen einer teilweisen und einer vollen Erwerbsminderung sowie deren Zusammenhang mit der ausgeübten untertägigen Beschäftigung. Die gesetzlichen Voraussetzungen umfassen unter anderem die vorherige Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung und den Nachweis rentenrechtlicher Zeiten im Bergbau. Je nach Grad und Ursache der Erwerbsminderung können unter bestimmten Voraussetzungen besondere Rentenansprüche mit gegebenenfalls kürzeren Wartezeiten und günstigeren Berechnungsmodalitäten bestehen.

Wie wird die Höhe der Bergmannsrente rechtlich berechnet?

Die konkrete Berechnung der Bergmannsrente basiert auf dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, unter Berücksichtigung der Sondervorschriften der knappschaftlichen Rentenversicherung (§§ 70 ff. SGB VI). Dabei werden die während der Zeit im Bergbau unter Tage geleisteten Beiträge herangezogen, wobei für bestimmte Zeiten zusätzliche Entgeltpunkte für untertägige Beschäftigung berücksichtigt werden. Diese Sonderentgeltpunkte führen dazu, dass die Rentenhöhe im Rahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung in vielen Fällen über dem Durchschnitt der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung liegen kann. Auch spezielle Anrechnungen für bestimmte Zeiten (z.B. frühere Zeiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung im Uranerzbergbau der DDR) sind geregelt und können die Rentenhöhe rechtlich beeinflussen. Die detaillierte Berechnung richtet sich nach dem individuellen Versicherungsverlauf und den gesetzlichen Vorgaben.