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Bergmannsrente

Begriff und Einordnung der Bergmannsrente

Die Bergmannsrente ist ein Sammelbegriff für besondere Rentenleistungen innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung für den Bergbau. Sie dient der sozialen Absicherung von Personen, die über lange Zeiträume Arbeiten unter Tage ausgeübt haben. Zuständig ist die Trägerschaft der Deutschen Rentenversicherung mit dem besonderen Zweig für Bergbau, Bahn und See. Die Bergmannsrente unterscheidet sich in Anspruchsvoraussetzungen, Berechnung und Zugangsaltern von der allgemeinen Alters- und Erwerbsminderungsrente und trägt den besonderen Gefahren, Belastungen und Beschäftigungsstrukturen im Bergbau Rechnung.

Historische Einordnung und Systematik

Die Wurzeln der Bergmannsrente liegen in der traditionellen Knappschaftsversicherung des Bergbaus. Aus ihr entwickelte sich der eigenständige bergbauliche Versicherungszweig innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung. Charakteristisch sind besondere versicherungsrechtliche Regeln für untertägige Beschäftigung, ein eigener aktueller Rentenwert für knappschaftliche Zeiten sowie spezielle Rentenarten, die den Bedingungen des Bergbaus angepasst sind.

Arten der Bergmannsrente

Rente für Bergleute

Die Rente für Bergleute ist eine besondere Leistungsrente für Versicherte mit langjähriger Tätigkeit unter Tage. Sie setzt in der Regel eine lange Dauer an untertägigen Zeiten (typischerweise 25 Jahre) sowie das Fehlen des bergbauüblichen Leistungsvermögens voraus. Maßgeblich ist, ob die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, die im Bergbau als üblich gelten. Ein starres Mindestalter ist hierfür nicht erforderlich. Die Beurteilung erfolgt auf Grundlage medizinischer und berufskundlicher Feststellungen. Die Leistung kann befristet bewilligt werden und wird bei fortbestehenden Voraussetzungen fortgeführt; regelmäßig erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt eine Umwandlung in eine Altersrente.

Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Diese besondere Altersrente trägt dem Umstand Rechnung, dass langjährige Arbeit unter Tage zu vorgezogenen Zugängen in den Ruhestand führen kann. Voraussetzung ist eine erhebliche Anzahl von Jahren mit ständiger Arbeit unter Tage (in der Praxis typischerweise 25 Jahre). Das Zugangsalter liegt unter dem der allgemeinen Altersrente; die konkreten Altersgrenzen und mögliche Abschläge richten sich nach Geburtsjahrgängen und Übergangsregelungen. Der Zugang erfolgt als Altersrente und ist von der medizinischen Leistungsfähigkeit unabhängig.

Abgrenzung zu anderen Leistungen

Zeitlich begrenzte oder überbrückende Leistungen im Bergbauumfeld sind von der Bergmannsrente zu unterscheiden. Hierzu zählen insbesondere Ausgleichs- oder Anpassungsleistungen bei Stilllegungen oder Strukturwandel sowie Betriebs- oder Zusatzversorgungen der Unternehmen. Ebenfalls abzugrenzen sind Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten; diese folgen eigenen Anspruchs- und Anrechnungsregeln und können auf die Rentenhöhe angerechnet werden.

Zugangsvoraussetzungen im Überblick

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Die Anspruchsprüfung knüpft an die Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung und das Erfüllen der allgemeinen Wartezeiten an. Maßgeblich sind Beitragszeiten, die in knappschaftlichen Betrieben zurückgelegt wurden. Für die besonderen Bergmannsrenten sind vor allem Zeiten mit ständiger Arbeit unter Tage relevant; daneben fließen auch sonstige Beitragszeiten und Anrechnungszeiten ein.

Untertagezeiten und Nachweise

Als Untertagezeiten gelten Beschäftigungszeiten, in denen die versicherte Person in Schächten, Grubenbauen oder vergleichbaren Anlagen unter der Erdoberfläche tätig war. Entscheidend ist eine ständige, nicht nur gelegentliche Tätigkeit unter Tage. Die Bewertung der Zeiten erfolgt anhand arbeits- und betriebsbezogener Unterlagen, etwa Dienstplänen, Arbeitsverträgen, Bescheinigungen der Betriebe und Versicherungsnachweisen. Kurzzeitige Einsätze oder überwiegend übertägige Tätigkeiten werden abweichend gewertet.

Medizinische Voraussetzungen

Bei der Rente für Bergleute ist das bergbauübliche Leistungsvermögen zu beurteilen. Grundlage sind medizinische Befunde und, soweit erforderlich, arbeitsplatzbezogene Feststellungen. Das Prinzip „Rehabilitation vor Rente“ ist im System verankert; vor einer Rentengewährung wird geprüft, ob Leistungen zur Teilhabe geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen.

Altersgrenzen und Übergangsrecht

Die Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte kennt Zugangsalter, die unter der Regelaltersgrenze liegen. Die konkrete Altersgrenze und etwaige Abschläge hängen von Geburtsjahr und Übergangsregelungen ab. Bereits bewilligte Leistungen und Vertrauensschutzbestimmungen können besondere Bestandsschutzwirkungen entfalten.

Berechnung und Höhe der Bergmannsrente

Grundprinzip

Die Berechnung folgt dem bekannten Schema der gesetzlichen Rentenversicherung: Entgeltpunkte werden mit einem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert multipliziert. Dabei wirken knappschaftliche und allgemeine Entgeltpunkte zusammen, wenn Versicherungszeiten in beiden Bereichen zurückgelegt wurden.

Knappschaftliche Besonderheiten

Für die knappschaftliche Rentenversicherung gilt ein eigener aktueller Rentenwert. Knappschaftliche Beiträge führen zu knappschaftlichen Entgeltpunkten, die mit dem entsprechenden Rentenwert bewertet werden. Wer neben untertägigen auch allgemeine Zeiten zurückgelegt hat, erhält eine rechnerische Kombination beider Bereiche in einem Gesamtbetrag.

Abschläge, Zuschläge und Hinzuverdienst

Je nach Rentenart und Zugangsalter können Abschläge anfallen. Für Altersrenten gelten seit neueren Reformen großzügige Hinzuverdienstregelungen, während bei rentenartähnlichen Leistungen wegen eingeschränkter Erwerbsfähigkeit weiterhin spezifische Hinzuverdienstgrenzen bestehen. Zusätzliche betriebliche oder staatliche Leistungen können auf die Rente angerechnet werden, soweit Anrechnungsvorschriften dies vorsehen.

Verfahren, Zuständigkeit und Rechtsfolgen

Zuständiger Träger

Zuständig ist der Rentenversicherungsträger des knappschaftlichen Bereichs. Bei gemischten Versicherungsverläufen erfolgt eine interne Koordination innerhalb der Deutschen Rentenversicherung.

Feststellung und Begutachtung

Die Anspruchsfeststellung umfasst die Ermittlung und Bewertung der Versicherungszeiten, die Klärung der Untertageeigenschaft sowie – bei der Rente für Bergleute – medizinische Begutachtungen. Bewilligungen können befristet erfolgen; die Voraussetzungen werden in regelmäßigen Abständen überprüft.

Beginn, Dauer und Umwandlung

Leistungen beginnen grundsätzlich mit dem Monat des Leistungsbeginns nach festgestelltem Anspruch. Die Rente für Bergleute kann bis zum Erreichen einer Altersrente bezogen werden und wird dann in eine Altersrente umgewandelt. Enden und Ruhenstatbestände richten sich nach den allgemeinen Regeln der Rentenversicherung.

Ruhen, Anrechnung und Zusammenwirkung mit anderen Leistungen

Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung, aus betrieblichen Versorgungssystemen oder aus Übergangsleistungen können zu Anrechnungen führen. Ziel ist die Vermeidung von Überkompensation. Bei Mehrfachansprüchen greifen Koordinierungsregeln, die Rangfolgen und Ruhenswirkungen festlegen. Leistungen an Hinterbliebene richten sich nach den allgemeinen Regeln; knappschaftliche Besonderheiten wirken über die zugrunde liegenden Entgeltpunkte und Rentenwerte fort.

Grenzen, typische Abgrenzungsfragen und Rechtsschutz

Untertageabgrenzung

Streitpunkte betreffen häufig die Frage, ob eine Tätigkeit als ständige Arbeit unter Tage einzustufen ist. Dazu zählen etwa Einsätze im Grubenrettungswesen, Instandhaltungstätigkeiten mit wechselnden Einsatzorten oder Beschäftigungen in Randbereichen der Förderung.

Medizinische Bewertung

Bei der Rente für Bergleute ist die Abgrenzung zwischen allgemeiner Erwerbsfähigkeit und bergbauüblicher Leistungsfähigkeit prägend. Uneinigkeit kann aus der Gewichtung von Befunden und der Übertragbarkeit auf bergbauübliche Tätigkeiten entstehen.

Berechnung und Zuordnung von Zeiten

Konflikte entstehen mitunter bei der Zuordnung von Entgeltpunkten zum knappschaftlichen oder allgemeinen Bereich, bei der Bewertung von Zeiten im Beitrittsgebiet sowie bei der Anwendung des maßgeblichen Rentenwertes und von Zu- oder Abschlägen.

Verfahrensfragen

Verfahrensrechtlich sind Begründungstiefe, Beteiligtenrechte und Fristen zentral. Entscheidungen erfolgen schriftlich und können im Verwaltungs- und ggf. gerichtlichen Verfahren überprüft werden. Begutachtungen und Beweisfragen spielen eine besondere Rolle.

Häufig gestellte Fragen zur Bergmannsrente

Was gilt rechtlich als „Arbeit unter Tage“?

Als Arbeit unter Tage gelten Tätigkeiten, die in Grubenbauen, Schächten oder vergleichbaren unterirdischen Betriebsbereichen ausgeübt werden. Maßgeblich ist eine ständige untertägige Tätigkeit. Kurzzeitige oder nur gelegentliche Einsätze gelten rechtlich nicht als ständige Untertagearbeit und werden anders bewertet.

Worin unterscheidet sich die Rente für Bergleute von der Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte?

Die Rente für Bergleute ist eine leistungsbezogene Rente, die auf fehlender bergbauüblicher Leistungsfähigkeit beruht und kein Mindestalter voraussetzt. Die Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte knüpft hingegen an ein besonderes, unter der Regelaltersgrenze liegendes Zugangsalter und an langjährige Untertagezeiten an; eine medizinische Leistungseinschränkung ist hierfür nicht erforderlich.

Gibt es Abschläge bei der Bergmannsrente?

Ob Abschläge anfallen, hängt von der konkreten Rentenart und dem Zugangsalter ab. Bei Altersrenten können je nach Geburtsjahrgang und Zugangsalter Abschläge vorgesehen sein. Bei leistungsbezogenen Renten gelten gesonderte Regelungen, die von den allgemeinen Altersrenten abweichen.

Wie wirkt sich eine anerkannte Berufskrankheit oder ein Arbeitsunfall auf die Bergmannsrente aus?

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung können neben der Bergmannsrente bestehen. Nach Anrechnungsvorschriften werden Doppelbegünstigungen vermieden; die Bergmannsrente kann daher ruhen oder gemindert werden, soweit Unfallversorgungen denselben Sachverhalt abdecken.

Kann die Bergmannsrente im Ausland bezogen werden?

Grundsätzlich ist ein Rentenbezug auch im Ausland möglich. Die Auszahlung richtet sich nach zwischenstaatlichen Regelungen und innerstaatlichen Bestimmungen zum Rentenexport. Unterschiede können sich je nach Staat und Rentenart ergeben.

Wie werden Zeiten gewertet, in denen auch über Tage gearbeitet wurde?

Zeiten über Tage werden dem allgemeinen Versicherungsbereich zugeordnet, während ständige Untertagezeiten dem knappschaftlichen Bereich zugutekommen. In der Berechnung können beide Bereiche kombiniert werden, indem die jeweiligen Entgeltpunkte mit dem zutreffenden Rentenwert bewertet werden.

Wann wird die Rente für Bergleute in eine Altersrente umgewandelt?

Mit Erreichen eines maßgeblichen Alters erfolgt regelmäßig eine Umwandlung der Rente für Bergleute in eine Altersrente. Dabei bleiben die zuvor erworbenen Entgeltpunkte erhalten und werden nach den Regeln der Altersrente bewertet.

Worin liegt der Unterschied zwischen Bergmannsrente und Knappschaftsausgleichsleistung?

Die Bergmannsrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Knappschaftsausgleichsleistung ist eine separate, zeitlich befristete Ausgleichsleistung für bestimmte Personengruppen des Bergbaus, etwa im Zuge von Stilllegungen. Sie ist keine Rente, unterliegt eigenen Anspruchsvoraussetzungen und endet mit dem Übergang in eine Altersrente.