Begriff und rechtliche Einordnung der Bergbehörden
Definition von Bergbehörden
Bergbehörden sind staatliche Verwaltungsbehörden, die für die Überwachung, Durchsetzung und Umsetzung des Bergrechts in einem bestimmten Rechtsraum verantwortlich sind. Ihre Kompetenzen umfassen insbesondere die Erteilung und Überwachung von bergrechtlichen Erlaubnissen, Bewilligungen und Betriebsgenehmigungen, die Kontrolle des Bergbaubetriebs sowie die Durchsetzung berufsbezogener Sicherheits- und Umweltstandards. Bergbehörden nehmen zentrale Aufgaben im Bereich der öffentlichen Verwaltung gegenüber Unternehmen und Privatpersonen im Zusammenhang mit bergbaulichen Tätigkeiten wahr.
Rechtsgrundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen für die Tätigkeit und Organisation der Bergbehörden in Deutschland ergeben sich überwiegend aus dem Bundesberggesetz (BBergG) sowie aus den hierzu ergangenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften. Daneben bestehen auf Ebene der Bundesländer spezifische Ausführungsgesetze und Verordnungen, die Organisation und Zuständigkeiten der jeweiligen Behörden näher bestimmen.
Bundesberggesetz (BBergG)
Das Bundesberggesetz regelt in § 1 BBergG die Rechtsgrundlagen für die Gewinnung, Aufsuchung und Aufbereitung von Bodenschätzen sowie den damit verbundenen Umwelt- und Arbeitsschutz. Wesentliche Vorschriften zu den Aufgaben, Rechten und Pflichten der Bergbehörden ergeben sich insbesondere aus den §§ 48 ff. BBergG.
Landesrecht
Die organisatorische Ausgestaltung der Bergbehörden obliegt den einzelnen Bundesländern (§ 139 BBergG i.V.m. den jeweiligen Landesausführungsgesetzen). Hierdurch können sich zwischen den Ländern Unterschiede im Behördensystem und dem Zuschnitt der einzelnen Behörden ergeben.
Aufbau und Organisation der Bergbehörden
Behördenstufen
Das Recht der Bergverwaltung kennt im Regelfall zwei Verwaltungsebenen:
- Oberste Bergbehörde
In der Regel ist das jeweilige Ministerium auf Landesebene, zumeist das Wirtschafts- oder Umweltministerium, die oberste Bergbehörde. Sie übt die Fach- und Rechtsaufsicht über die nachgeordneten Bergbehörden aus.
- Obere Bergbehörde (auch Hauptbergamt genannt)
Die operative Verwaltung liegt häufig bei einer spezialisierten Landesbehörde, etwa dem Staatlichen Oberbergamt oder der Bergaufsicht. Diese Behörden nehmen die klassischen Aufgaben der Bergaufsicht einschließlich der Genehmigungs- und Überwachungsfunktion wahr.
In manchen Ländern können daneben untere Bergbehörden bestehen, welche häufig regionale Aufgaben im Zusammenhang mit kleineren Bergbaubetrieben oder besonderen Tätigkeiten ausüben.
Zuständigkeiten
Die Zuständigkeit einer Bergbehörde ergibt sich aus dem sachlichen, örtlichen und funktionalen Anwendungsbereich der einschlägigen Vorschriften. Zu ihrer Aufgabenwahrnehmung zählen insbesondere die:
- Erteilung, Änderung und Widerruf von Erlaubnissen, Bewilligungen und Genehmigungen nach dem Bergrecht
- Fachaufsicht über bergbauliche Betriebe
- Überwachung der Einhaltung arbeits- und sicherheitsrechtlicher Vorschriften
- Umweltschutzkontrolle und Ergreifung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
- Anordnung und Durchsetzung von Sofortmaßnahmen bei akuter Gefahrenlage
Aufgaben und Befugnisse
Genehmigungsverfahren
Bergbehörden sind zentrale Instanzen im Rahmen der bergrechtlichen Zulassungsverfahren. Zu den wichtigsten Genehmigungsverfahren gehören:
- Aufsuchungserlaubnis (§ 7 BBergG)
- Bewilligung (§ 8 BBergG)
- Betriebsplanzulassung (§ 52 ff. BBergG)
Im Zulassungsverfahren wird geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einschl. erforderlicher Umweltverträglichkeitsprüfungen vorliegen und ggf. Auflagen erteilt werden.
Überwachungs- und Anordnungsbefugnisse
Zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verfügen die Bergbehörden über weitreichende Kontroll-, Ermittlungs- und Eingriffsbefugnisse. Hierzu zählen:
- Betriebsüberwachung, einschließlich Betriebsbesichtigungen und Kontrollen
- Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
- Stilllegung von Betrieben bei schwerwiegenden Verstößen
- Anordnung von Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung und Rekultivierung
Die Behörden sind ferner berechtigt, Anordnungen zum Schutz der Beschäftigten, der Allgemeinheit und der Umwelt zu erlassen.
Mitwirkungspflichten und Rechtsbehelfe
Bergbauunternehmen unterliegen gegenüber den Bergbehörden umfassenden Mitwirkungs- und Auskunftspflichten. Anordnungen und Entscheidungen der Behörden sind in der Regel mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehen. Betroffene können gegen belastende Verwaltungsakte Rechtsmittel, wie Widerspruch oder Klage, einlegen.
Besondere Rechtsfragen im Zusammenhang mit Bergbehörden
Verfahrensrechtliche Besonderheiten
Das Tätigwerden der Bergbehörden unterliegt im Regelfall dem besonderen Verwaltungsverfahrensrecht. So gelten neben den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) spezielle bergrechtliche Verfahrensregelungen, etwa zur Beteiligung Dritter, Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung.
Datenschutz und Geheimhaltung
Die Behörden müssen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben datenschutzrechtliche Vorgaben, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), beachten. Bergrechtlich sensible Daten, etwa Betriebsgeheimnisse, werden durch besondere Geheimhaltungspflichten geschützt.
Umweltrechtliche Anforderungen
Im Hinblick auf Genehmigung und Überwachung von Bergbaubetrieben obliegen den Bergbehörden zahlreiche Aufgaben nach Umweltrecht, darunter:
- Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässern
- Naturschutz und Landschaftspflege
- Immissionsschutz, insbesondere Lärm, Staub und Erschütterungen
Vorgaben finden sich im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie im Umweltauditgesetz.
Internationale und europäische Bezüge
Im Rahmen grenzüberschreitender Bergbauvorhaben oder für in Europa tätige Unternehmen sind ergänzend die Vorgaben des europäischen Rechts (z.B. Umwelt-, Arbeits- und Sicherheitsrecht der EU) sowie völkerrechtliche Verpflichtungen zu beachten. Hierbei kommt der Zusammenarbeit der Bergbehörden mit entsprechenden Behörden im Ausland besondere Bedeutung zu.
Literaturhinweise und Quellen
- Bundesberggesetz (BBergG)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Deutsche Verwaltungspraxis, Fachliteratur und Kommentare zum Bergrecht
- Veröffentlichungen der Bundes- und Landesbergämter
Zusammenfassung:
Bergbehörden erfüllen zentrale Aufgaben in der Kontrolle, Genehmigung und Überwachung bergbaulicher Tätigkeiten in Deutschland und nehmen entscheidende Funktionen beim Vollzug berg- und umweltrechtlicher Vorschriften wahr. Ihre Tätigkeit basiert auf umfassenden rechtlichen Grundlagen und vielfältigen verwaltungstechnischen Vorgaben, was sie zu einem wesentlichen Element der öffentlichen Verwaltung im Bereich des Rohstoffrechts macht.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist gegenüber den Bergbehörden auskunftspflichtig?
Nach den bergrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach § 64 Bundesberggesetz (BBergG), sind grundsätzlich alle Personen und Unternehmen auskunftspflichtig, die direkt oder indirekt im Zusammenhang mit bergbaulichen Vorhaben stehen. Dazu zählen insbesondere die Unternehmen, die eine bergrechtliche Erlaubnis, Bewilligung, einen Bergbauberechtigten oder einen Bergwerksbetreiber darstellen, aber auch deren Mitarbeiter und beauftragte Dritte, wie zum Beispiel Ingenieurbüros oder Gutachter. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle für die Überwachung des Bergbaus und die Erfüllung der Aufgaben der Bergbehörden notwendigen Angaben, Dokumente und Nachweise. Die betreffenden Personen müssen der Aufforderung der Behörde nachkommen, erforderliche Unterlagen vorlegen sowie Auskünfte mündlich oder schriftlich erteilen. Darüber hinaus kann sich die Auskunftspflicht auch auf interessierte Dritte erstrecken, etwa auf Grundstückseigentümer oder Nachbarn, soweit deren Angaben für das Verfahren von Bedeutung sind. Die Missachtung der Auskunftspflicht kann ordnungsrechtliche Folgen nach sich ziehen und unter bestimmten Voraussetzungen sogar als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
In welchen Fällen ist eine Antragsstellung bei der Bergbehörde zwingend erforderlich?
Eine Antragsstellung bei der zuständigen Bergbehörde ist immer dann erforderlich, wenn Tätigkeiten unternommen werden sollen, die dem Anwendungsbereich des Bundesberggesetzes (BBergG) oder ergänzender landesrechtlicher Vorschriften unterliegen. Dazu zählen vor allem die Beantragung von bergrechtlichen Erlaubnissen, Bewilligungen, die Zulassung von Betriebsplänen sowie Anträge auf Zulassung von Sonderbetriebsplänen beispielsweise bei Veränderungen oder Erweiterungen bestehender bergbaulicher Betriebe. Auch die Wiedernutzbarmachung und Rekultivierung von durch den Bergbau beanspruchten Flächen erfordern regelmäßig eine behördliche Zustimmung. Besondere Formerfordernisse gelten beim Umgang mit Gefahrenstoffen oder Abfällen. Ohne eine ordnungsgemäße Antragstellung und entsprechende behördliche Zustimmung sind derartige Tätigkeiten rechtlich nicht zulässig und können zu erheblichen Sanktionen führen.
Welche Rechte und Pflichten haben Bergbehörden im Rahmen der Überwachung?
Bergbehörden verfügen über umfangreiche hoheitliche Kontroll- und Überwachungsrechte, die im Wesentlichen im Bundesberggesetz (§§ 69 ff. BBergG) festgelegt sind. Sie sind verpflichtet, die Einhaltung der bergrechtlichen Vorgaben durch Unternehmen und Betreiber sicherzustellen, wozu sie jederzeit Betriebsstätten betreten, technische Anlagen prüfen, Unterlagen einsehen und auch Zeugen befragen können. Zu ihren Pflichten zählt insbesondere auch, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der im Bergbau beschäftigten Personen sowie für den Umweltschutz Sorge zu tragen. Bei festgestellten Mängeln sind sie ermächtigt, Anordnungen zu treffen, Maßnahmen zu erzwingen, die Arbeit zeitweise zu untersagen oder sogar insgesamt stillzulegen. Darüber hinaus können sie Bußgelder verhängen und Strafverfahren anstrengen, wenn erhebliche Verstöße gegen bergrechtliche Vorschriften vorliegen.
Wann ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Bergbehörde notwendig?
Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht immer dann, wenn Vorhaben nach dem UVP-Gesetz (UVPG) und den bergrechtlichen Vorschriften voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, beispielsweise bei der Errichtung neuer Tagebaue, bei umfangreichen Erweiterungen bestehender Abbaustätten oder beim unterirdischen Verbringen von Stoffen. Die Bergbehörde prüft im Rahmen eines förmlichen Verfahrens, ob eine UVP erforderlich ist, wobei Schwellenwerte und europarechtliche Vorgaben zu beachten sind. Im Rahmen der UVP werden die Umweltauswirkungen des Projekts umfassend ermittelt, dokumentiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, bevor über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden wird. Die Entscheidung der Bergbehörde über die Durchführung oder die Nichtdurchführung einer UVP ist rechtlich überprüfbar.
Welche Rechtsmittel stehen gegen Entscheidungen der Bergbehörde zur Verfügung?
Gegen Verwaltungsakte der Bergbehörde, wie etwa die Versagung einer Erlaubnis, Auflagen im Betriebsplanverfahren oder die Anordnung von Maßnahmen, stehen den Betroffenen reguläre verwaltungsrechtliche Rechtsmittel zur Verfügung. Zunächst ist gegen einen belastenden Bescheid in der Regel Widerspruch einzulegen, sofern das jeweilige Landesrecht dies vorsieht. Im Anschluss daran kann eine Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. In besonderen Fällen, etwa bei sofort vollziehbaren Anordnungen der Bergbehörde (zum Beispiel Betriebsstilllegung), kann zusätzlich ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Gericht gestellt werden. Auch Dritte, deren Rechte von einer bergbehördlichen Entscheidung berührt werden (z. B. Grundstückseigentümer, Nachbarn), können Rechtsmittel einlegen, wenn sie in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten betroffen sind.
Wie erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit im bergrechtlichen Verfahren?
Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist bei bestimmten bergrechtlichen Genehmigungsverfahren – insbesondere dann, wenn sie mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden sind – zwingend vorgesehen. Die Bergbehörde muss die Planungsunterlagen öffentlich auslegen und die Betroffenen sowie die Öffentlichkeit zur Abgabe von Einwendungen auffordern. Dabei werden die betroffenen Gemeinden und Träger öffentlicher Belange (zum Beispiel Naturschutzbehörden, Wasserbehörden) regelmäßig einbezogen. Die eingegangenen Einwendungen und Hinweise werden von der Bergbehörde gewürdigt und können Einfluss auf die Projektzulassung haben. Das Verfahren dient insbesondere der Transparenz, dem Rechtsschutz der Betroffenen und der frühzeitigen Berücksichtigung öffentlicher Belange.
Unter welchen Voraussetzungen kann eine bergrechtliche Betriebserlaubnis entzogen werden?
Die bergrechtliche Betriebserlaubnis kann von der Bergbehörde entzogen werden, wenn gravierende Verstöße gegen gesetzliche Auflagen, Nebenbestimmungen des Betriebsplans oder behördliche Anordnungen vorliegen. Ein Widerruf ist insbesondere dann möglich, wenn Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen, der Betreiber seinen gesetzlichen Pflichten wiederholt nicht nachkommt, im Verfahren vorsätzlich falsche Angaben gemacht wurden oder die zugrunde liegenden Antragsvoraussetzungen entfallen sind. Das Verfahren zum Entzug der Betriebserlaubnis ist an strenge rechtliche Voraussetzungen gebunden und erfordert eine sorgfältige Abwägung sowie eine vorherige Anhörung des Betreibers. Der Entzug stellt einen erheblichen Eingriff in den Betrieb dar und ist daher regelmäßig mit einem besonderen Rechtsschutz für den Betreiber versehen.