Begriff und Rechtsgrundlagen der Bergbehörden
Bergbehörden sind staatliche Behörden, die für die Überwachung, Regelung und Durchführung der bergrechtlichen Vorschriften in Deutschland zuständig sind. Sie tragen maßgeblich zur Gewährleistung der Sicherheit im Bergbau sowie zum Schutz von Umwelt und Allgemeinheit bei. Ihre Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten ergeben sich im Wesentlichen aus dem Bundesberggesetz (BBergG) sowie entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
Historische Entwicklung der Bergbehörden
Das System der Bergbehörden in Deutschland wurde historisch vor allem durch die Montanindustrie geprägt. Ursprünglich waren sie primär dem Schutz der königlichen Schürfrechte und der Rohstoffgewinnung verpflichtet, entwickelten jedoch mit der Zeit umfassende Zuständigkeiten hinsichtlich Sicherheit, Arbeitsrecht und Umweltschutz im Bergbau.
Gesetzliche Grundlagen
Bundesberggesetz (BBergG)
Das Bundesberggesetz ist die zentrale Rechtgrundlage für die Tätigkeit der Bergbehörden in Deutschland. Es regelt den rechtlichen Rahmen für die Gewinnung und Aufsuchung von Bodenschätzen sowie die jeweiligen Zulassungsverfahren. Insbesondere finden sich im BBergG Regelungen hinsichtlich der Behördenorganisation (§§ 64 ff. BBergG), der Anordnung erforderlicher Maßnahmen (§ 69 BBergG) sowie der Zuständigkeit und Aufsicht.
Landesrechtliche Regelungen
Neben dem Bundesberggesetz bestehen ergänzende Regelungen auf Landesebene, die die Organisation der Bergbehörden, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Aufgabenzuweisungen konkretisieren. Die konkrete Ausgestaltung kann zwischen den einzelnen Bundesländern variieren, da die Ausführung des Bergrechts in föderaler Zuständigkeit liegt.
Aufgaben und Zuständigkeiten der Bergbehörden
Die Bergbehörden erfüllen eine Vielzahl von Aufgaben, die sowohl die Sicherheit als auch ordnungsgemäße Durchführung bergbaulicher Betriebe und den Schutz betroffener Rechtsgüter sicherstellen.
Zulassung und Überwachung von Bergbaubetrieben
Zu den Kernaufgaben gehört die Zulassung von bergbaulichen Vorhaben, beispielsweise durch Erteilung von Erlaubnissen, Bewilligungen oder Bergwerkseigentum gemäß §§ 7 ff. BBergG. Weiterhin sind sie für die ständige Überwachung des Betriebsablaufs zuständig. Hierzu zählen:
- Prüfung und Genehmigung von Betriebsplänen (§§ 51 ff., 55 BBergG)
- Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Betriebsplanvorgaben
- Anordnung von Sicherheits- und Schutzmaßnahmen
- Durchführung von Betriebsbesichtigungen
Gefahrenabwehr und Umweltschutz
Bergbehörden sind verpflichtet, die Einhaltung der allgemeinen und besonderen Anforderungen an die Sicherheit im Bergbau zu überwachen. Sie treffen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei Arbeitsunfällen, Bodenschäden oder Umweltbeeinträchtigungen durch bergbauliche Tätigkeiten. Dazu gehören unter anderem:
- Anordnung und Kontrolle von Sicherheitsmaßnahmen
- Anordnung von Sanierungsmaßnahmen bei festgestellten Mängeln
- Aufsicht über Rückbau, Verwahrung und Renaturierung stillgelegter Betriebsanlagen
Mitwirkung an Planungsverfahren
Im Rahmen raumordnerischer und umweltrechtlicher Verfahren nehmen Bergbehörden vielfach eine koordinierende und mitwirkende Funktion ein. Sie prüfen die Auswirkungen von Bergbauvorhaben auf andere Rechtsgüter und stimmen mit weiteren Fachbehörden, insbesondere im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen oder Planfeststellungsverfahren, ab.
Organisation und Aufbau der Bergbehörden
Erstinstanzliche und höhere Bergbehörden
Das System der Bergbehörden ist in Deutschland zweistufig aufgebaut:
Erstinstanzliche Bergbehörden:
Diese sind in der Regel den Ländern zugeordnet (z. B. Bergämter, Landesbergämter) und mit der Durchführung des Tagesgeschäfts, insbesondere Zulassungs-, Überwachungs- und Aufsichtsaufgaben betraut.
Höhere Bergbehörden:
Die Funktion der höheren Aufsichtsbehörde wird in einigen Ländern durch spezielle Landesministerien oder zentrale Behördengliederungen wahrgenommen. Diese kümmern sich unter anderem um Grundsatzfragen, Rechtsaufsicht und eventuelle Rechtsbehelfe gegen behördliche Entscheidungen der unteren Bergbehörden.
Bundesweite Zuständigkeiten
Auf Bundesebene bestehen keine eigenständigen Bundesbergbehörden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nimmt lediglich eine koordinierende und überwachende Funktion im Rahmen der Gesetzgebung und grundsätzlichen Rechtsaufsicht wahr.
Zuständigkeitsverteilung
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Bergbehörden richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften sowie nach der Art und dem Ort des jeweiligen Vorhabens. In Einzelfällen kann zur Koordinierung zwischen mehreren Ländern eine länderübergreifende Zuständigkeit festgelegt werden.
Befugnisse und Vollstreckungsmöglichkeiten der Bergbehörden
Anordnungs- und Eingriffsrechte
Bergbehörden besitzen umfassende Eingriffsrechte, um die Sicherheit und Ordnung im Bereich des Bergbaus sicherzustellen. Dazu zählen insbesondere:
- Erteilen von Anordnungen und Verfügungen gegenüber Bergbauunternehmen (§ 70 BBergG)
- Ergreifen unmittelbarer Maßnahmen bei Gefahr im Verzug
- Stilllegung von Betrieben bei schwerwiegenden Verstößen gegen betriebliche Sicherheitsanforderungen
Zwangsmittel und Ordnungswidrigkeiten
Zur Durchsetzung ihrer Anordnungen dürfen Bergbehörden Zwangsmittel einsetzen (u.a. Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang). Darüber hinaus können Verstöße gegen bergrechtliche Vorschriften als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§ 145 ff. BBergG).
Rechtsmittel gegen behördliche Maßnahmen
Entscheidungen der Bergbehörden können im Verwaltungsrechtsweg überprüft werden. Hierzu berechtigt sind insbesondere betroffene Unternehmen und natürliche Personen, deren Rechte durch Maßnahmen der Bergbehörden berührt werden.
Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Institutionen
Bergbehörden arbeiten eng mit anderen Fachbehörden, insbesondere im Bereich Umwelt-, Arbeits-, Wasser- und Naturschutz, zusammen. Im Rahmen von Planungs- und Genehmigungsverfahren koordinieren sie ihre Entscheidungen beispielsweise mit Wasserbehörden, Naturschutzbehörden oder Arbeitsschutzbehörden.
Bedeutung der Bergbehörden für den Rechtsverkehr
Die Tätigkeit der Bergbehörden ist von erheblicher Bedeutung für die Rechtsordnung im Bereich des Bergrechts. Sie bilden die zentrale Kontrollinstanz für die Einhaltung gesetzlicher Bergbaubestimmungen und gewährleisten die Durchsetzung von Sicherheits-, Umwelt- und Sozialstandards im Bergbau.
Literaturhinweise
- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (Hrsg.): Bundesberggesetz – BBergG mit Erläuterungen
- Gibbesch, Alexander: Bergrecht in Deutschland, 2. Auflage
- Reintsema, Franz: Das deutsche Bergrecht, Kommentar zum BBergG
Hinweis zu diesem Artikel:
Die hier gegebenen Informationen stellen eine umfassende und sachliche Beschreibung des Begriffs „Bergbehörden“ im rechtlichen Kontext dar und sind für ein Rechtslexikon mit dem Schwerpunkt auf Informationsdichte und Übersichtlichkeit aufbereitet.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist innerhalb der Bergbehörde für Erlaubnisse und Bewilligungen im Sinne des Bundesberggesetzes (BBergG) zuständig?
Für die Erteilung von Erlaubnissen und Bewilligungen nach dem Bundesberggesetz (BBergG) sind in Deutschland die jeweiligen Landesbergämter als untere Bergbehörden verantwortlich. Diese Behörden prüfen die Anträge auf Erlaubnisse zur Aufsuchung und Bewilligungen zur Gewinnung von Bodenschätzen umfassend im Hinblick auf bergrechtliche Vorgaben, Umweltverträglichkeit, öffentliche Interessen sowie gegebenenfalls konkurrierende Rechte Dritter. Die genaue Zuständigkeit kann in Einzelfällen je nach Landesrecht variieren, da das Bergrecht in den Bundesländern durch eigene Ausführungsbestimmungen modifiziert wird. Entscheidungsgrundlagen sind dabei insbesondere die §§ 7 ff. BBergG sowie die einschlägigen Verwaltungsvorschriften. Die Behörde hat dabei umfangreiche Aufklärungspflichten, sie muss Beteiligte anhören, Umweltverträglichkeitsprüfungen durchführen und sicherstellen, dass alle Schutzgüter wie z.B. Trinkwasser, Naturschutz und Eigentumsrechte Dritter angemessen berücksichtigt werden.
Welche rechtlichen Pflichten treffen die Bergbehörden bei der Überwachung des Bergbaubetriebs?
Die Bergbehörden sind gesetzlich dazu verpflichtet, den gesamten Bergbaubetrieb hinsichtlich der Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften des Bundesberggesetzes, der untergesetzlichen Regelwerke sowie der erteilten Betriebsplanzulassungen zu überwachen. Zu den zentralen Überwachungspflichten gehört insbesondere die Durchsetzung des Arbeitsschutzes sowie des Umwelt- und Naturschutzes. Hierzu zählen regelmäßige Betriebskontrollen, Anordnungen zur Gefahrenabwehr, die Überprüfung von Betriebsplänen und die Kontrolle der Durchführung von Rekultivierungsmaßnahmen (§ 69 BBergG). Die Behörde kann erforderlichenfalls Zwangsmittel anwenden und ist befugt, Anordnungen zur Stilllegung von Betrieben, zur Gefahrenabwehr und zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands zu treffen. Die Überwachung ist dabei nicht auf den laufenden Betrieb beschränkt, sondern umfasst auch den Nachsorgezeitraum.
Wie erfolgt die Einbindung der Öffentlichkeit in bergbehördliche Entscheidungsprozesse?
Die Einbindung der Öffentlichkeit bei bergbehördlichen Entscheidungen ist im BBergG sowie in verschiedenen Umweltgesetzen wie z.B. dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) geregelt. Bei bestimmten bergbaulichen Vorhaben, wie dem Neuaufschluss eines Tagebaus oder großflächigen Erweiterungen, besteht eine Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens oder einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. In diesem Rahmen werden die relevanten Unterlagen öffentlich ausgelegt, es wird zur Stellungnahme aufgefordert, und es findet ggf. ein Erörterungstermin statt, bei dem Bürger, Bürgerinitiativen sowie Träger öffentlicher Belange ihre Einwendungen vortragen können. Dies dient der Transparenz des Verfahrens und der Berücksichtigung öffentlicher und privater Belange. Die bergbehördliche Entscheidung muss sich ausdrücklich mit den Einwendungen der Öffentlichkeit auseinandersetzen.
Welche Rechtsmittel stehen gegen Entscheidungen der Bergbehörden zur Verfügung?
Gegen Entscheidungen der Bergbehörden sind grundsätzlich die im Verwaltungsrecht vorgesehenen Rechtsmittel gegeben. Betroffene Personen und Vereinigungen können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einer bergbehördlichen Entscheidung Widerspruch einlegen, sofern das jeweilige Landesrecht dies vorsieht, oder direkt Klage beim Verwaltungsgericht erheben, wenn der Widerspruchsweg ausgeschlossen ist. Darüber hinaus kann in dringenden Fällen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt oder ein Eilantrag gestellt werden. Umweltverbände sind in bestimmten Fällen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) zur Klage befugt. Die gerichtliche Kontrolle bezieht sich sowohl auf die Einhaltung formeller Verfahrensvorschriften als auch auf die materielle Rechtmäßigkeit der bergbehördlichen Entscheidung.
Welche Rolle spielt der Betriebsplan im Verhältnis zwischen Bergbaubetreiber und Bergbehörde?
Der Betriebsplan ist das zentrale Instrument, das sämtliche bergrechtlichen Aktivitäten eines Bergbaubetreibers steuert und reguliert. Gemäß § 51 BBergG dürfen bergbauliche Tätigkeiten nur auf der Grundlage eines genehmigten Betriebsplans durchgeführt werden. Der Betriebsplan dient dazu, Art, Dauer und Umfang der beabsichtigten Maßnahmen darzustellen und die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt abzuschätzen. Die Bergbehörde prüft den Betriebsplan umfassend und kann ihn mit Nebenbestimmungen, Bedingungen und Auflagen versehen, um insbesondere Sicherheit und Umweltschutz zu gewährleisten. Im Rahmen der Überwachung kontrolliert die Bergbehörde die Einhaltung der Bestimmungen des Betriebsplans und kann dessen Änderung, Ergänzung oder Aufhebung anordnen.
Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit zwischen Bergbehörden und anderen Fachbehörden?
Die Zusammenarbeit zwischen Bergbehörden und anderen zuständigen Fachbehörden (z.B. Umweltamt, Wasserbehörde, Denkmalschutz, Arbeitsschutz) ist im Bundesberggesetz sowie in den entsprechenden Ausführungsvorschriften der Länder geregelt. In bergrechtlichen Zulassungsverfahren sind die Fachbehörden regelmäßig zu beteiligen. Diese geben Stellungnahmen ab, prüfen spezielle Schutzgüter und erteilen ggf. eigene Zulassungen, Genehmigungen oder Auflagen. Die Bergbehörde muss die Ergebnisse dieser Beteiligungen in ihre Entscheidung einbeziehen und sicherstellen, dass widersprüchliche Anordnungen vermieden werden. Die Koordination erfolgt im Regelfall über das Instrument des Einvernehmens oder der Federführung.
Unter welchen Voraussetzungen kann eine bergbehördliche Zulassung widerrufen oder zurückgenommen werden?
Eine bergbehördliche Zulassung (z.B. Erlaubnis, Bewilligung oder Betriebsplanzulassung) kann gemäß den §§ 18 ff. VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) sowie nach spezialgesetzlichen Voraussetzungen des BBergG widerrufen oder zurückgenommen werden. Gründe für einen Widerruf sind insbesondere die Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorgaben, schwerwiegende Verstöße gegen Auflagen, erhebliche Gefährdungen für Mensch und Umwelt oder das Fehlen wesentlicher Voraussetzungen, die bei der Erteilung hätten vorliegen müssen. Die Bergbehörde prüft eingehend, ob der Zweck der Zulassung noch erfüllt werden kann, ob weniger eingreifende Mittel ausreichend wären und ob ein öffentliches Interesse an der Beendigung der Nutzung vorliegt. Zudem sind die Interessen des Betreibers, etwaige entschädigungsrechtliche Fragen und etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen.