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Benutzung, öffentliche


Allgemeiner Begriff der öffentlichen Benutzung

Die öffentliche Benutzung ist ein zentraler Begriff im deutschen Recht und betrifft das Verhältnis von Einzelpersonen und Institutionen zur Nutzung von Einrichtungen, Sachen oder Anlagen, die für die Allgemeinheit zugänglich sind. Die öffentliche Benutzung regelt insbesondere die Inanspruchnahme öffentlicher Sachen-wie Straßen, Wege, Plätze, Grünanlagen oder Gebäude-und ist in verschiedenen Rechtsgebieten, vor allem jedoch im öffentlichen Recht, von großer Bedeutung. Ziel der rechtlichen Regelungen zur öffentlichen Benutzung ist die Gewährleistung eines geregelten, fairen und für alle zugänglichen Gebrauchs dieser Einrichtungen.

Rechtliche Grundlagen der öffentlichen Benutzung

Öffentlich-rechtliche Zuordnung

Die öffentliche Benutzung ist im Wesentlichen durch das öffentliche Recht geprägt. Hierbei stehen die Vorschriften des Straßenrechts, des Wasserrechts, Immissionsschutzrechts sowie kommunaler Benutzungssatzungen im Vordergrund. Die Zuordnung einer Sache zum öffentlichen Gebrauch ergibt sich in der Regel aus Widmung und tatsächlicher Zugänglichkeit für die Allgemeinheit.

Widmung

Die sogenannte Widmung ist eine hoheitliche Maßnahme, mit welcher eine Sache dem öffentlichen Gebrauch gewidmet wird. Straßen werden beispielsweise durch einen förmlichen Akt zur öffentlichen Straße erklärt. Allein mit der Widmung ist die Sache der Allgemeinheit zur Benutzung freigegeben.

Allgemeinzugänglichkeit

Neben der Widmung ist die tatsächliche Zugänglichkeit von ausschlaggebender Bedeutung. Der öffentliche Gebrauch setzt voraus, dass die Nutzung grundsätzlich jedem möglich ist, ohne auf eine spezielle Erlaubnis angewiesen zu sein.

Gesetzliche Regelungen

Für die öffentliche Benutzung von Straßen und Wegen gelten in Deutschland insbesondere das Bundesfernstraßengesetz (FStrG), das Straßen- und Wegegesetz der Länder sowie lokale Satzungen. In Bezug auf Gewässer sind das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die jeweiligen Landesgesetze maßgeblich.

Arten der öffentlichen Benutzung

Gemeingebrauch

Der Gemeingebrauch bezeichnet die Nutzung einer öffentlichen Sache im Rahmen ihrer Widmung und innerhalb der dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften. Beispielhaft darf jeder gemäß den Straßenverkehrsvorschriften öffentliche Straßen mit Fahrzeugen oder zu Fuß benutzen; dies allerdings nur zum Verkehrszweck und nicht für andere Zwecke (etwa Verkaufsstände oder Demonstrationen, sofern diese nicht gesondert genehmigt wurden).

Sondernutzung

Von der öffentlichen Benutzung wird die Sondernutzung abgegrenzt. Diese liegt vor, wenn die Nutzung einer öffentlichen Sache über den Gemeingebrauch hinausgeht, beispielsweise durch das Aufstellen von Warenständen auf dem Gehweg oder die Durchführung von Veranstaltungen im öffentlichen Raum. Sondernutzungen bedürfen in aller Regel einer behördlichen Erlaubnis, die in einer entsprechenden Sondernutzungserlaubnis dokumentiert wird.

Benutzung gegen Entgelt

Öffentliche Sachen können auch entgeltlich zur Nutzung überlassen werden. Auf Grundlage öffentlich-rechtlicher Benutzungsverhältnisse (z. B. bei Schwimmbädern, Parkplätzen oder Bildungseinrichtungen) werden hierfür regelmäßig Gebühren erhoben. Gebührenordnungen oder kommunale Satzungen regeln die Höhe und Modalitäten der Entgelte.

Rechte und Pflichten im Rahmen der öffentlichen Benutzung

Benutzungsrecht

Jedem steht ein Recht zur Benutzung öffentlicher Sachen im Rahmen der Widmung und der gesetzlichen Vorschriften zu. Dieses Recht kann durch die öffentlichen Stellen insofern eingeschränkt werden, als es zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, zum Schutz der Einrichtungen oder zur Wahrung anderer Rechtsgüter erforderlich ist.

Benutzungspflichten

Die Inanspruchnahme öffentlicher Sachen ist mit Pflichten verbunden. Nutzer*innen sind verpflichtet, die Einrichtungen sachgemäß zu behandeln, bestehende Gesetze und behördliche Anordnungen zu befolgen und Rücksicht auf andere Benutzer zu nehmen. Bei Verstößen können ordnungsrechtliche Maßnahmen oder Schadensersatzforderungen folgen.

Ausschluss und Entziehung der Benutzungsbefugnis

Die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung kann einzelnen oder mehreren Personen untersagt werden, wenn beispielsweise eine zweckwidrige Benutzung vorliegt, erhebliche Störungen verursacht werden oder gegen bestehende Gesetze verstoßen wird. Die Maßnahme erfolgt regelmäßig durch Verwaltungsakt und ist gegebenenfalls gerichtlich überprüfbar.

Abgrenzung zur privaten Benutzung

Im Gegensatz zur öffentlichen Benutzung steht die private Benutzung. Sie betrifft die Nutzung einer Sache ausschließlich durch eine bestimmte Person oder einen abgegrenzten Personenkreis. Private Benutzung ist häufig Gegenstand privatrechtlicher Vereinbarungen und erstreckt sich nicht auf öffentlich gewidmete und allgemein zugängliche Sachen.

Bedeutung der öffentlichen Benutzung im Verfassungsrecht

Die Möglichkeit zur öffentlichen Benutzung ist mit den Grundrechten, insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), eng verbunden. Einschränkungen der öffentlichen Benutzung müssen daher stets verhältnismäßig und rechtlich gerechtfertigt sein.

Sanktionen bei unzulässiger Benutzung

Unzulässige oder gesetzwidrige Benutzungen öffentlicher Sachen können zu ordnungsbehördlichen Maßnahmen, Bußgeldern oder Schadensersatzforderung führen. Besonders bei Sondernutzungen ohne erforderliche Erlaubnis oder bei Zweckentfremdung öffentlicher Anlagen greifen die kommunalen Ordnungsbehörden regelmäßig ein.

Praxisbeispiele für öffentliche Benutzung

Straßen und Wege

Beispiele sind die allgemein erlaubte Nutzung öffentlicher Straßen für den Individualverkehr oder das Radfahren auf ausgewiesenen Wegen.

Öffentliche Gebäude und Einrichtungen

Dazu gehören etwa die Nutzung von Bibliotheken, Museen oder Schwimmbädern im Rahmen der erlassenen Benutzungsordnungen.

Grün- und Parkanlagen

Hier können sich Menschen zur Erholung aufhalten, wobei bestimmte Nutzungen wie Grillen oder Sportspiel unter Umständen besonderen Regeln oder Genehmigungen bedürfen.

Zusammenfassung

Die öffentliche Benutzung ist ein zentrales Element des deutschen öffentlichen Rechts und regelt umfassend den Zugang und die Nutzung öffentlicher Sachen durch die Allgemeinheit. Ihre Rechtsgrundlagen, Voraussetzungen, Grenzen und Unterscheidungen zur Sondernutzung sind in Gesetzen, Verordnungen und Satzungen umfangreich geregelt. Neben dem individuellen Benutzungsrecht bestehen mit der öffentlichen Benutzung auch deutliche Pflichten, deren Beachtung für ein geordnetes Zusammenleben von fundamentaler Bedeutung ist.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich öffentliche Plätze für private Veranstaltungen ohne Genehmigung nutzen?

Die Nutzung öffentlicher Plätze für private Veranstaltungen ist aus rechtlicher Sicht in Deutschland grundsätzlich genehmigungspflichtig. Öffentliche Plätze, wie Parks, Straßen oder Plätze, sind dem Gemeingebrauch durch die Allgemeinheit gewidmet. Sollten diese Flächen über den allgemeinen Gemeingebrauch hinaus benutzt werden – beispielsweise für eine geschlossene Gesellschaft, ein privates Fest oder eine andere Sondernutzung -, ist in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis der zuständigen Behörde (oft das Ordnungs- bzw. Straßenverkehrsamt oder Grünflächenamt) erforderlich. Ohne diese Genehmigung kann die Veranstaltung untersagt werden. Zudem drohen ordnungsrechtliche Konsequenzen wie Verwarnungen, Bußgelder oder die Auflösung der Veranstaltung durch die Ordnungsbehörden. Zu beachten ist außerdem, dass neben der eigentlichen Nutzungserlaubnis weitere Auflagen, etwa zur Lautstärke, Müllentsorgung oder Sicherheitsvorkehrungen, erteilt werden können. Wer öffentliche Flächen ohne Genehmigung nutzt, handelt ordnungswidrig und riskiert haftungsrechtliche Folgen.

Haftet man für Schäden, die bei der Nutzung eines öffentlichen Ortes entstehen?

Die Haftungsfrage richtet sich nach § 823 BGB sowie speziellen Regelungen zu öffentlichen Flächen. Grundsätzlich haftet jede Person, die bei der Nutzung eines öffentlichen Ortes fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden verursacht, selbst für diesen Schaden. Handelt es sich beispielsweise um Verschmutzungen, beschädigte Einrichtungen oder Verletzungen, kommt neben der Haftung gegenüber dem Geschädigten (z.B. Stadt oder Privatperson) auch eine straf- oder ordnungsrechtliche Verfolgung in Betracht. Weiterhin sind Betreiber von genehmigten Veranstaltungen verpflichtet, Versicherungen, wie etwa eine Haftpflichtversicherung, abzuschließen, um solche Risiken abzudecken. Kommunen übernehmen nur in seltenen Ausnahmefällen die Haftung, beispielsweise wenn der Schaden durch mangelhafte Instandhaltung der Fläche entstand und ein eigenes Verschulden der Kommune nachweisbar ist.

Welche besonderen gesetzlichen Einschränkungen gelten für Musik und Lautstärke an öffentlichen Orten?

Musik und Schallereignisse im öffentlichen Raum unterliegen diversen rechtlichen Einschränkungen, insbesondere durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), die jeweilige Landesimmissionsschutzgesetze und kommunale Lärmschutzverordnungen. Öffentliche Musikdarbietungen, wie Straßenmusik oder -konzerte, bedürfen häufig einer Genehmigung und sind an zeitliche, örtliche und lautstärkebezogene Auflagen gebunden. Typische Einschränkungen umfassen maximale Dezibel-Werte, Nachtruhezeiten (meist zwischen 22 und 6 Uhr), sowie Verbote in reinen Wohngebieten. Verstöße können mit Bußgeldern oder einem sofortigen Musikverbot geahndet werden. Für größere Musikveranstaltungen wird zusätzlich ein Schallschutzkonzept gefordert. Musikalische Alleinunterhalter oder Gruppen sind verpflichtet, sich vorab über die für den spezifischen Ort geltenden Regeln zu informieren und Genehmigungen einzuholen.

Gibt es für Werbung und Verkaufsangebote auf öffentlichen Flächen rechtliche Vorgaben?

Das Anbieten von Waren, Dienstleistungen oder das Aufstellen von Werbemitteln auf öffentlichen Flächen ist strikt geregelt. Zum einen verlangt das Straßenrecht für Verkaufsstände, Werbeschilder, Plakate oder Promotionaktionen grundsätzlich eine Sondernutzungserlaubnis. Hinzu kommen Vorschriften aus dem Gewerberecht (Gewerbeordnung), dem Wettbewerbsrecht und oft auch dem Marktrecht, insbesondere bei regelmäßigen Märkten oder Wochenmärkten. Ohne vorherige Erlaubnis sowie Einhaltung etwaiger Hygiene- und Sicherheitsstandards drohen Bußgelder, der sofortige Abbau und mögliche Schadensersatzforderungen. Plakatierung und das Verteilen von Flyern unterliegen häufig außerdem städtischen Gestaltungssatzungen und dürfen meist nur an ausgewiesenen Flächen erfolgen.

Welche Pflichten gelten hinsichtlich der Müllentsorgung und Sauberkeit bei der öffentlichen Benutzung?

Jede Nutzung öffentlichen Raumes, insbesondere bei veranstaltungsbezogenem oder intensivem Gebrauch, bringt nach den Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und den örtlichen Satzungen die Pflicht mit sich, anfallenden Müll ordnungsgemäß zu entsorgen. Veranstalter müssen eigenverantwortlich behelfende Maßnahmen für Abfallvermeidung und -beseitigung einplanen, etwa durch Aufstellen von Müllbehältern und koordinierter Nachreinigung. In manchen Städten wird eine Kautionssumme verlangt, die bei ordnungsgemäßer Entsorgung zurückgezahlt wird. Verstöße gegen die Müllbeseitigungspflichten gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit empfindlichen Bußgeldern sanktioniert werden. Für Einzelnutzer von öffentlichen Flächen gilt grundsätzlich das Littering-Verbot; Abfall ist immer in vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen.

Gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Video- oder Fotoaufnahmen an öffentlichen Orten?

Das Recht auf Anfertigung von Video- oder Fotoaufnahmen an öffentlichen Plätzen wird durch das Kunsturhebergesetz (KUG), die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht begrenzt. Grundsätzlich sind Übersichtsaufnahmen öffentlicher Plätze zulässig. Werden jedoch Einzelpersonen erkennbar abgebildet, ist in aller Regel deren Einwilligung erforderlich, außer es liegen Ausnahmetatbestände wie Berichterstattung über das Zeitgeschehen oder Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung vor. Ferner können spezielle Regelungen gelten, etwa in Badeanstalten, auf Bahnhöfen, Flughäfen oder landeseigenen Grundstücken, auf denen generell ein Foto- und Filmverbot besteht. Gewerbliche Foto- und Filmaufnahmen benötigen zusätzlich eine behördliche Drehgenehmigung. Zuwiderhandlungen können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und Bußgelder nach sich ziehen.

Wie ist der Umgang mit Versammlungen und Demonstrationen auf öffentlichen Plätzen geregelt?

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes schützt friedliche Zusammenkünfte unter freiem Himmel. Gleichwohl unterliegen Demonstrationen einer Anmeldepflicht (§ 14 Versammlungsgesetz), wobei die Anmeldung spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe bei der zuständigen Behörde erfolgen muss. Die Verwaltung kann die Durchführung beschränken, von Auflagen abhängig machen oder – bei konkreter Gefahr für die öffentliche Sicherheit – untersagen. Neben dem Versammlungsrecht gelten weitere Verpflichtungen, etwa die Einhaltung von Lärmschutz, Verkehrsrecht und Auflagen zur Gefahrenabwehr. Nicht angemeldete oder verbotene Versammlungen können von der Polizei aufgelöst werden und stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Versammlungsgesetz dar.