Begriff und rechtliche Einordnung des Beklagten
Der Beklagte ist die Person oder Stelle, gegen die sich eine Klage richtet. Für Laien ist besonders wichtig, dass der Begriff eine verfahrensrechtliche Rolle beschreibt. Der Beklagte ist also nicht automatisch die Person, die im materiellen Sinn im Unrecht ist. Er ist zunächst nur die Partei auf derjenigen Seite des Verfahrens, gegen die ein gerichtliches Begehren erhoben wird.
Rechtlich gehört der Begriff vor allem in das Prozessrecht. Seine größte Bedeutung hat er im Zivilprozess, im Arbeitsgerichtsverfahren, im Verwaltungsprozess und im Sozialgerichtsprozess. Der genaue Inhalt seiner Stellung hängt davon ab, vor welchem Gericht das Verfahren geführt wird und welche Art von Klage erhoben wurde.
Grundgedanke der Beklagtenstellung
Gegenseite des Klägers
Der Beklagte ist die Gegenseite des Klägers. Während der Kläger ein gerichtliches Begehren erhebt, ist der Beklagte die Partei, gegen die dieses Begehren gerichtet ist. Dadurch entsteht das prozessuale Gegenüber, das für ein streitiges Gerichtsverfahren typisch ist.
Keine Vorentscheidung über Recht oder Unrecht
Die Bezeichnung als Beklagter sagt noch nichts darüber aus, ob die Klage begründet ist. Auch ein vollständig unbegründeter Anspruch kann gegen einen Beklagten erhoben werden. Der Begriff beschreibt deshalb zunächst nur die Rollenverteilung im Verfahren.
Beklagter im Zivilprozess
Typischer Hauptanwendungsfall
Seine klassische Bedeutung hat der Begriff im Zivilprozess. Dort richtet sich die Klage gegen den Beklagten, weil der Kläger etwa Zahlung, Unterlassung, Herausgabe, Feststellung oder eine andere zivilrechtliche Rechtsfolge begehrt.
Parteistellung im Rechtsstreit
Der Beklagte ist im Zivilprozess vollwertige Partei des Rechtsstreits. Er kann sich gegen die Klage verteidigen, Tatsachen vortragen, Anträge stellen, Beweise anbieten und Rechtsmittel einlegen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wie ein Beklagter in ein Verfahren einbezogen wird
Klage als Ausgangspunkt
Die Stellung als Beklagter entsteht dadurch, dass eine Klage gegen die betreffende Person oder Stelle erhoben wird. Mit der prozessordnungsgemäßen Einleitung des Verfahrens wird die Gegenseite rechtlich in den Prozess einbezogen.
Zustellung der Klage
Ein wesentlicher Schritt ist die Zustellung der Klageschrift. Dadurch erhält der Beklagte Kenntnis vom Verfahren, vom Streitgegenstand und von den gegen ihn erhobenen Ansprüchen. Erst auf dieser Grundlage kann er sich sachgerecht verteidigen.
Was die Klage gegen den Beklagten enthalten muss
Bezeichnung der Parteien
Damit ein Verfahren geordnet geführt werden kann, muss klar sein, wer Kläger und wer Beklagter ist. Die richtige Parteibezeichnung gehört daher zu den grundlegenden Anforderungen einer Klage.
Erkennbarkeit des Begehrens
Der Beklagte muss erkennen können, was konkret von ihm verlangt wird. Die Klage muss deshalb den Streitgegenstand und das gerichtliche Begehren so bezeichnen, dass eine gezielte Verteidigung möglich ist.
Rechte des Beklagten
Recht auf rechtliches Gehör
Ein zentrales Recht des Beklagten ist das rechtliche Gehör. Er muss Gelegenheit haben, sich zu den gegen ihn gerichteten Vorwürfen, Behauptungen und Anträgen zu äußern. Ohne diese Möglichkeit wäre ein rechtsstaatliches Verfahren nicht gewährleistet.
Recht auf Verteidigung
Der Beklagte darf sich gegen die Klage verteidigen. Dazu kann er Tatsachen bestreiten, eigene Tatsachen vortragen, rechtliche Einwände erheben und Beweismittel benennen.
Recht auf prozessuale Gleichstellung
Im gerichtlichen Verfahren ist der Beklagte nicht bloß Objekt fremder Ansprüche. Er ist Verfahrenspartei mit eigenen Rechten. Das Gericht hat beide Seiten gleichmäßig in das Verfahren einzubeziehen.
Pflichten des Beklagten
Pflicht zur prozessualen Mitwirkung
Der Beklagte ist zwar nicht verpflichtet, den Anspruch des Klägers anzuerkennen. Er unterliegt aber den Regeln des Prozessrechts. Dazu gehört insbesondere, dass er auf Klagevorbringen geordnet reagieren und sich im Verfahren im rechtlich vorgegebenen Rahmen erklären muss.
Wahrheitsgemäßer und vollständiger Vortrag
In streitigen Verfahren trifft auch den Beklagten die Pflicht, sich wahrheitsgemäß und vollständig zu den erheblichen Tatsachen zu erklären. Diese Pflicht dient der geordneten Sachaufklärung und der fairen Verfahrensführung.
Beklagter und Klageerwiderung
Reaktion auf die Klage
Die typische erste Reaktion des Beklagten ist die Klageerwiderung. In ihr legt er dar, ob und warum er sich gegen die Klage verteidigt. Er kann Ansprüche bestreiten, Tatsachen anders schildern oder rechtliche Einwände erheben.
Bedeutung für den weiteren Verfahrensverlauf
Die Klageerwiderung prägt den weiteren Prozess erheblich. Erst durch das Zusammenspiel von Klage und Erwiderung wird sichtbar, worüber das Gericht tatsächlich entscheiden muss.
Was der Beklagte im Prozess tun kann
Bestreiten des Klägervortrags
Der Beklagte kann den Vortrag des Klägers bestreiten. Dadurch macht er deutlich, dass die behaupteten Tatsachen oder die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht akzeptiert werden.
Erhebung eigener Einwendungen
Er kann außerdem eigene Einwendungen oder Gegenrechte geltend machen. Dazu gehören etwa Einwände gegen das Bestehen des Anspruchs, gegen dessen Durchsetzbarkeit oder gegen die Art und Höhe der verlangten Leistung.
Stellung eigener Anträge
Der Beklagte kann nicht nur auf Anträge des Klägers reagieren, sondern auch eigene prozessuale Anträge stellen. Dazu können etwa Anträge auf Klageabweisung oder auf andere verfahrensbezogene Entscheidungen gehören.
Beklagter und Säumnis
Folgen des Ausbleibens
Erscheint der Beklagte im Zivilprozess nicht oder reagiert er nicht in der gebotenen Weise, kann dies prozessuale Nachteile haben. Das Verfahrensrecht sieht für solche Fälle besondere Regeln vor, die eine Entscheidung auch ohne aktive Mitwirkung des Beklagten ermöglichen können.
Keine automatische materielle Schuld
Auch in dieser Lage bedeutet die Stellung als säumiger Beklagter nicht automatisch, dass der geltend gemachte Anspruch inhaltlich richtig sein muss. Prozessual kann fehlende Mitwirkung aber dazu führen, dass die Verteidigungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt werden.
Beklagter und Beweisaufnahme
Beteiligung an der Sachverhaltsaufklärung
Der Beklagte ist an der Beweisaufnahme beteiligt. Er kann Beweisanträge stellen, sich zu Beweismitteln äußern und die Beweiswürdigung beeinflussen, soweit das Prozessrecht dies vorsieht.
Keine bloß passive Rolle
Die Beklagtenstellung ist daher nicht notwendig passiv. Gerade in komplexen Verfahren kann der Beklagte den Sachverhalt umfassend mitgestalten und dem Gericht eine eigene Sicht auf die tatsächlichen Vorgänge vermitteln.
Beklagter im Arbeitsgerichtsverfahren
Besondere praktische Bedeutung
Im Arbeitsgerichtsverfahren ist der Begriff ebenfalls gebräuchlich. Dort kann etwa ein Arbeitgeber oder ein Arbeitnehmer Beklagter sein, je nachdem, von wem die Klage ausgeht.
Gleiche prozessuale Grundfunktion
Auch im Arbeitsrecht beschreibt der Begriff die Person, gegen die sich die Klage richtet. Die besondere Ausgestaltung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ändert nichts daran, dass der Beklagte die Gegenpartei des Klägers ist.
Beklagter im Verwaltungsprozess
Oft eine Behörde oder Körperschaft
Im Verwaltungsprozess ist der Beklagte häufig eine Behörde, eine Körperschaft oder ein anderer Verwaltungsträger. Anders als im klassischen Zivilprozess stehen sich dort oft Bürger und Verwaltung gegenüber.
Funktionsbezogene Bezeichnung
Die Beklagtenstellung ergibt sich daraus, dass sich die Klage gegen den Träger der angegriffenen Maßnahme oder gegen die zuständige Stelle richtet. Der Begriff bleibt also derselbe, auch wenn der Verfahrensgegenstand ein anderer ist.
Beklagter im Sozialgerichtsprozess
Behördliche Gegenseite
Auch im Sozialgerichtsprozess gibt es einen Beklagten. Dort genügt zur Bezeichnung häufig bereits die Angabe der betroffenen Behörde. Das zeigt, dass der Begriff nicht nur auf natürliche Personen zugeschnitten ist.
Streit über sozialrechtliche Ansprüche
Der Beklagte ist hier regelmäßig die Stelle, gegen die sich das Begehren auf Leistungen, Feststellungen oder die Aufhebung einer Maßnahme richtet. Die verfahrensrechtliche Funktion bleibt dieselbe: Er ist die Partei auf der Gegenseite des klagenden Beteiligten.
Abgrenzung zum Angeklagten und Beschuldigten
Kein Begriff des Strafverfahrens
Im Strafverfahren wird grundsätzlich nicht vom Beklagten gesprochen. Dort verwendet das Recht andere Begriffe wie Beschuldigter, Angeschuldigter oder Angeklagter. Diese Begriffe tragen den Besonderheiten des Strafverfahrens Rechnung.
Wichtige begriffliche Trennung
Für Laien ist diese Unterscheidung besonders wichtig. Wer in einem Strafverfahren betroffen ist, ist nicht Beklagter im prozessrechtlichen Sinn des Zivilprozesses, sondern unterliegt einer eigenen strafprozessualen Rollenordnung.
Abgrenzung zu Beteiligten in anderen Verfahren
Familiensachen und freiwillige Gerichtsbarkeit
In anderen Verfahrensarten wird häufig nicht von Kläger und Beklagtem gesprochen, sondern allgemeiner von Beteiligten. Das gilt besonders dort, wo das Verfahren nicht in klassischer Weise als streitiger Parteiprozess ausgestaltet ist.
Bedeutung der Verfahrensart
Ob jemand rechtlich als Beklagter bezeichnet wird, hängt deshalb stark von der Art des Verfahrens ab. Der Begriff ist nicht allgemein für jede gerichtliche Gegenseite passend.
Wer Beklagter sein kann
Natürliche Personen
Beklagter kann zunächst jede natürliche Person sein, sofern sie prozessfähig oder wirksam vertreten ist. Das ist der typische Fall in vielen zivilrechtlichen Streitigkeiten.
Juristische Personen und Behörden
Auch juristische Personen, Gesellschaften, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Behörden können Beklagte sein. Der Begriff ist also nicht auf einzelne Menschen beschränkt, sondern erfasst jede prozessfähige Gegenseite eines gerichtlichen Begehrens.
Mehrere Beklagte
Gemeinsame Inanspruchnahme
Ein Verfahren kann sich auch gegen mehrere Beklagte richten. Das ist etwa dann relevant, wenn mehrere Personen oder Stellen nach Auffassung des Klägers gemeinsam oder alternativ verantwortlich sind.
Eigenständige Parteistellungen
Auch wenn mehrere Beklagte gemeinsam verklagt werden, bleibt jeder von ihnen rechtlich eine eigene Partei mit eigener Stellung, eigenem Vortrag und eigenen Verteidigungsmöglichkeiten.
Beklagter und Prozessvertretung
Vertretung durch Bevollmächtigte
Der Beklagte kann sich, soweit das jeweilige Verfahrensrecht dies vorsieht, vertreten lassen. In manchen Verfahrensarten ist anwaltliche Vertretung vorgeschrieben, in anderen kann die Partei selbst auftreten.
Prozesshandlungen im Namen des Beklagten
Wird der Beklagte vertreten, erfolgen Erklärungen, Anträge und sonstige Prozesshandlungen in seinem Namen. Die Parteistellung bleibt beim Beklagten selbst, auch wenn die Verfahrensführung durch eine vertretende Person erfolgt.
Beklagter und Kostenrisiko
Prozessuales Kosteninteresse
Die Beklagtenstellung ist auch mit einem Kostenrisiko verbunden. Je nach Ausgang des Verfahrens kann der Beklagte ganz oder teilweise mit den Kosten des Rechtsstreits belastet werden.
Keine automatische Kostenlast
Die bloße Beklagtenstellung allein entscheidet darüber jedoch noch nicht. Maßgeblich ist regelmäßig der Ausgang des Verfahrens und die kostenrechtliche Beurteilung der jeweiligen Prozesslage.
Beklagter und Widerklage
Wechsel der Angriffsrichtung
Ein Beklagter kann im Zivilprozess unter bestimmten Voraussetzungen seinerseits Ansprüche gegen den Kläger in dasselbe Verfahren einführen. Dadurch bleibt er zwar Beklagter hinsichtlich der ursprünglichen Klage, wird aber zugleich angreifende Partei bezüglich des eigenen Gegenbegehrens.
Doppelte Prozessrolle
Diese Konstellation zeigt, dass die Stellung als Beklagter nicht auf bloße Verteidigung beschränkt ist. Prozessrechtlich kann sich die Rolle erweitern, ohne dass die ursprüngliche Parteibezeichnung vollständig entfällt.
Bedeutung des Beklagten im geltenden Recht
Der Beklagte ist eine Grundfigur des streitigen Gerichtsverfahrens. Er ist die Person oder Stelle, gegen die sich eine Klage richtet, und damit die Gegenpartei des Klägers. Seine Rolle besteht nicht nur im Erdulden des Verfahrens, sondern in der aktiven prozessualen Mitwirkung, Verteidigung und Wahrnehmung eigener Rechte.
Für ein Lexikon lässt sich der Begriff daher so zusammenfassen: Der Beklagte ist die im gerichtlichen Verfahren in Anspruch genommene Partei. Seine Stellung ist vor allem im Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialprozess von Bedeutung und ist von den Begriffen des Strafverfahrens wie Beschuldigter oder Angeklagter klar zu unterscheiden.
Häufig gestellte Fragen zum Beklagten
Was ist ein Beklagter?
Ein Beklagter ist die Person oder Stelle, gegen die sich eine Klage richtet. Er ist die Gegenpartei des Klägers im gerichtlichen Verfahren.
Bedeutet die Beklagtenstellung, dass die Person im Unrecht ist?
Nein. Die Bezeichnung als Beklagter beschreibt zunächst nur die prozessuale Rolle. Ob die Klage begründet ist, entscheidet sich erst im weiteren Verfahren.
Gibt es den Begriff Beklagter nur im Zivilprozess?
Nein. Der Begriff spielt vor allem im Zivilprozess eine Rolle, kommt aber auch im Arbeitsgerichtsverfahren, im Verwaltungsprozess und im Sozialgerichtsprozess vor.
Ist ein Beklagter im Strafverfahren dasselbe wie ein Angeklagter?
Nein. Im Strafverfahren verwendet das Recht andere Begriffe, insbesondere Beschuldigter, Angeschuldigter und Angeklagter. Der Begriff Beklagter gehört typischerweise nicht zur strafprozessualen Terminologie.
Welche Rechte hat ein Beklagter?
Ein Beklagter hat insbesondere das Recht auf rechtliches Gehör, auf Verteidigung, auf Stellung eigener Anträge und auf Beteiligung an der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung.
Kann auch eine Behörde Beklagter sein?
Ja. Besonders im Verwaltungs- und Sozialgerichtsprozess ist der Beklagte häufig eine Behörde oder ein anderer Verwaltungsträger.
Kann es mehrere Beklagte in einem Verfahren geben?
Ja. Eine Klage kann sich auch gegen mehrere Beklagte richten. In diesem Fall bleibt jeder von ihnen eine eigenständige Partei des Verfahrens.
Wirtschaftsrechtliche Kanzlei · Empfohlen von Handelsblatt & Best Lawyers
Letzte Bearbeitung: 6. Mai 2026