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Beihilfen für Beamte


Begriff und rechtliche Grundlagen der Beihilfen für Beamte

Beihilfen für Beamte sind geldwerte Unterstützungsleistungen des Dienstherrn, die im Rahmen der Krankenversorgung unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Das Beihilferecht ist ein eigenständiges Rechtsgebiet und betrifft insbesondere Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige. Im Folgenden werden die rechtlichen Grundlagen, die besonderen Regelungen, der Kreis der Anspruchsberechtigten sowie die Abgrenzungen zum System der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung umfassend dargestellt.


Rechtliche Grundlagen

Historische Entwicklung

Das Beihilferecht entstand als Fürsorgeleistung des Staates zum Schutz vor typischen Lebensrisiken, insbesondere Krankheits-, Pflege- und Geburtskosten. Ursprünglich in Verwaltungsvorschriften geregelt, ist das Beihilferecht heute auf Bundesebene im Wesentlichen in der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) und in den Beihilfevorschriften der Länder geregelt.

Gesetzliche und untergesetzliche Normen

Die grundsätzlichen Regelungen finden sich im Beamtenversorgungsgesetz (§ 80 BeamtVG), einzelne Konkretisierungen regeln die BBhV, länderspezifische Beihilfevorschriften sowie ergänzende Verwaltungsvorschriften. Das Beihilferecht ist Gegenstand sowohl von Bundes- als auch von Landesrecht; daher existieren zahlreiche Parallelregelungen.

  • Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Regelt die Beihilfen für Bundesbeamte und Versorgungsempfänger des Bundes.
  • Landesrechtliche Vorschriften: Die meisten Bundesländer verfügen über eigene Beihilfeverordnungen, die sich an der BBhV orientieren, jedoch in Details abweichen können.
  • Richtergesetz und Soldatengesetz: Für Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten gelten eigenständige Regelungsbereiche, die sich jedoch am Grundprinzip der Beihilfe orientieren.

Grundsätzliche Systematik des Beihilfewesens

Fürsorgepflicht des Dienstherrn

Die Beihilfe ist Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 78 Bundesbeamtengesetz (BBG) bzw. jeweiligen Landesgesetzen. Diese erstreckt sich auf notwendige Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für Gesundheit und Leben des Beamten und seiner Angehörigen.

Subsidiärer Charakter der Beihilfe

Beihilfe ist keine Vollversorgung, sondern deckt lediglich einen Teil der entstandenen Aufwendungen ab (sogenannte „Teilkostenversicherung“). Die Bemessungssätze variieren zwischen 50 % bis 80 % der erstattungsfähigen Aufwendungen, abhängig vom Familienstand und Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

Beihilfen werden regelmäßig neben einer ergänzenden privaten Krankenversicherung in Anspruch genommen, die die verbleibenden Kosten deckt (sogenannte Restkostenversicherung). Beamte unterliegen dabei nicht der Versicherungspflicht in den gesetzlichen Krankenkassen, können diese jedoch freiwillig wählen.


Anspruchsberechtigte Personengruppen

Kreis der beihilfeberechtigten Personen

Beihilfeberechtigt sind:

  • Beamtinnen und Beamte (auf Lebenszeit, auf Probe und auf Widerruf)
  • Versorgungsempfänger (Pensionärinnen und Pensionäre)
  • Richterinnen und Richter
  • ggf. deren Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind

Ausschließlich berücksichtigungsfähig sind Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern kein Anspruch auf Familienversicherung oder vergleichbare Leistungen besteht.

Dauer der Beihilfeberechtigung

Der Beihilfeanspruch besteht grundsätzlich während der aktiven Dienstzeit sowie während des Ruhestands (Pensionierung). In den Fällen von Elternzeit, Sonderurlaub oder Ruhen des Dienstverhältnisses gelten teilweise besondere Vorschriften.


Aufwendungsarten und Leistungsumfang

Erstattungsfähige Aufwendungen

Die Beihilfe erfasst vor allem Aufwendungen für:

  • Ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der verordneten Arznei- und Heilmittel
  • Krankenhausbehandlung
  • Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen
  • Entbindung und Schwangerschaft
  • Pflegeleistungen (teils mit abweichenden Regelungen zum Sozialgesetzbuch XI)
  • Hilfsmittel (z. B. Brillen, Hörgeräte)
  • Auslandsbehandlungen (nur in Ausnahmefällen)

Bemessungssätze

Die Höhe des Bemessungssatzes wird individuell ermittelt:

  • 50 % für beihilfeberechtigte Beamte ohne Kinder
  • 70 % für Versorgungsempfänger (Pensionäre)
  • 70 % für berücksichtigungsfähige Ehegatten, Lebenspartner und Kinder
  • 80 % für beihilfeberechtigte Beamte mit mehr als zwei Kindern

Abweichungen können landesrechtlich geregelt sein.

Einschränkungen der Erstattungsfähigkeit

Nicht beihilfefähig sind beispielsweise Aufwendungen, die nicht medizinisch notwendig, wissenschaftlich nicht anerkannt oder kosmetischer Natur sind. Die Beihilfe orientiert sich eng am Gebührenrecht für Ärzte (GOÄ/GOZ) und sieht teilweise eigene Höchstbeträge und Selbstbehalte vor.


Antrags- und Verwaltungsverfahren

Antragstellung und Nachweisführung

Beihilfe wird auf Antrag gewährt. Die erforderlichen Unterlagen (Rechnungen, ärztliche Verordnungen, Zahlungsnachweise) sind dem Antrag beizufügen. Der Antrag ist bei der für Beihilfen zuständigen Stelle des jeweiligen Dienstherrn zu stellen.

Festsetzungsverfahren

Die Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe erfolgt durch förmlichen Bescheid. Gegen ablehnende Bescheide ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.


Verhältnis zu anderen Versorgungssystemen

Abgrenzung zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Anders als Arbeitnehmer sind Beamtinnen und Beamte in der Regel nicht verpflichtet, Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung zu sein. Sie haben die Wahl, sich freiwillig gesetzlich oder ergänzend privat zu versichern (sog. duales Krankenversicherungssystem). Bei Verbleib in der GKV entfällt jedoch der Anspruch auf Beihilfe in nahezu allen Bundesländern.

Private Krankenversicherung (PKV) als Ergänzung

Da die Beihilfe nur einen Teil der Kosten trägt, schließen die meisten Beamten eine Restkostenversicherung bei einer privaten Krankenversicherung ab. Diese deckt den beihilfefreien Anteil an zu erstattenden medizinischen Kosten ab.


Besonderheiten im Fall der Pflege und der Sonderformen

Beihilfe im Pflegefall

Im Pflegefall stellt die Beihilfe Leistungen ergänzend zur Pflegeversicherung zur Verfügung, wobei Leistungssätze und Umfang eigenen Regelungen unterliegen. Maßgeblich sind die Pflegegrade gemäß SGB XI, jedoch gelten hinsichtlich der Höhe und Aufteilung der Leistungen teils deutliche Unterschiede.

Besondere Regelungen in Bund und Ländern

Die Länder können durch eigene Vorschriften den Beihilfekatalog, die Bemessungssätze oder die Anspruchsberechtigung modifizieren. Landesbeihilferechtliche Unterschiede bestehen insbesondere bei der Gewährung von Wahlleistungen im Krankenhaus, der Behandlung alternativer Heilmethoden oder bei Selbstbehalten.


Rechtsschutz und Kontrollmechanismen

Widerspruchs- und Klageverfahren

Gegen Entscheidungen der Beihilfestellen ist das Widerspruchsverfahren nach Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eröffnet. Nach erfolglosem Widerspruch kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Beihilfesachen unterliegen der vollumfänglichen gerichtlichen Kontrolle.

Datenschutz und Verschwiegenheit

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Beihilfeverfahren ist datenschutzrechtlich besonders sensibel. Die Beihilfestellen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen gewährleisten.


Ausblick und Reformbestrebungen

Das Beihilferecht ist Gegenstand laufender politischer und rechtlicher Diskussionen, insbesondere mit Blick auf dessen finanzielle Nachhaltigkeit und Angleichung an andere Versorgungssysteme. Reformbestrebungen in einzelnen Bundesländern zielen teils auf eine freiwillige Wahlmöglichkeit für eine pauschale Beihilfe (sogenannte „Neue Wahlfreiheit“) oder auf die stärkere Angleichung an das GKV-System ab.


Literatur und weiterführende Informationen


Fazit:
Beihilfen für Beamte sind ein wesentliches Element der Kranken-, Pflege- und Fürsorgeversorgung im Beamtenrecht. Sie zeichnen sich durch eine enge Verzahnung mit dem jeweiligen Statusrecht, dem Privatrecht der privaten Krankenversicherung und den bundes- wie landesrechtlichen Besonderheiten aus. Eine sorgfältige Beachtung der Rechtsgrundlagen und Verfahrensvorschriften ist im Anwendungsfall unerlässlich.

Häufig gestellte Fragen

Wer hat Anspruch auf Beihilfe?

Beamte, Richter und Beamtenanwärter des Bundes und der Länder sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige haben grundsätzlich einen Anspruch auf Beihilfe. Maßgeblich sind jeweils die Beihilfevorschriften des Bundes oder des jeweiligen Bundeslandes, die regeln, welche Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sein müssen. Der Beihilfeanspruch ist grundsätzlich subsidiär, das heißt, er besteht ergänzend zu einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung. Die Höhe des Beihilfeanspruchs hängt vom Familienstand und der Anzahl der vorhandenen berücksichtigungsfähigen Kinder ab. Auch Pensionäre sowie ehemalige Beamte können je nach Landesrecht weiterhin Beihilfe beziehen. Der Anspruch entfällt in der Regel, wenn eine eigenständige Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht oder ein beamtenrechtliches Dienstverhältnis nicht mehr vorliegt.

In welchem Umfang werden Aufwendungen durch die Beihilfe erstattet?

Die Erstattung von Aufwendungen durch die Beihilfe richtet sich nach den jeweils maßgeblichen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes und erfolgt prozentual. Für den beihilfeberechtigten Beamten selbst beträgt der Bemessungssatz üblicherweise 50 Prozent, für Ehegatten ohne eigenes Einkommen meistens ebenfalls 70 Prozent, für jedes berücksichtigungsfähige Kind 80 Prozent. Die Beihilfe deckt jedoch grundsätzlich nur einen Teil der tatsächlich entstandenen, beihilfefähigen Kosten ab. Bestimmte Selbstbehalte, Höchstbeträge und Ausschlüsse, die in den jeweiligen Rechtsvorschriften geregelt sind, schränken die Erstattungsleistung ein. Kosten oberhalb der beihilfefähigen Höchstbeträge oder solche, die nicht als beihilfefähig anerkannt werden, müssen aus eigenen Mitteln oder durch ergänzende Versicherungen getragen werden.

Welche Aufwendungen gelten als beihilfefähig?

Beihilfefähig sind grundsätzlich die notwendigen und wirtschaftlichen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen. Dazu gehören unter anderem ambulante und stationäre ärztliche Behandlungen, ärztlich verordnete Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel, Zahnarztkosten inklusive Zahnersatz, Vorsorgeuntersuchungen, Rehabilitationsmaßnahmen, Leistungen der Psychotherapie, Geburts- und Schwangerschaftsaufwendungen sowie Fahrtkosten im Zusammenhang mit notwendigen Behandlungen. Die Beihilfevorschriften können Ausschlüsse, Einschränkungen und besondere Nachweis- oder Genehmigungspflichten vorsehen. Nicht beihilfefähig sind etwa Aufwendungen für kosmetische Behandlungen oder bestimmte Wahl- und Komfortleistungen im Krankenhaus.

Wie beantrage ich Beihilfe und welche Fristen sind zu beachten?

Der Antrag auf Beihilfe ist schriftlich bei der zuständigen Beihilfestelle des Dienstherrn einzureichen, in der Regel über ein spezielles Beihilfeantragsformular. Dem Antrag sind alle notwendigen Nachweise wie Originalrechnungen, ärztliche Verordnungen und Zahlungsbelege beizufügen. Die Beantragung muss innerhalb bestimmter Fristen erfolgen: Üblicherweise müssen die Aufwendungen innerhalb eines Jahres nach deren Entstehung geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Beihilfe für die betreffenden Aufwendungen, sofern die Frist nicht ausnahmsweise verlängert werden kann, beispielsweise bei unvorhersehbaren Ereignissen oder längerer Krankheit.

Welche Besonderheiten gelten bei der Beihilfe im Falle von Dienstunfällen?

Im Falle eines anerkannten Dienstunfalls haben Beamte einen Anspruch auf Unfallfürsorge, der über die normale Beihilferegelung hinausgehen kann. Die Unfallfürsorge umfasst in der Regel die Übernahme sämtlicher durch den Unfall verursachten Heilbehandlungskosten sowie notwendiger Hilfsmittel, Fahrkosten und Kuraufenthalte, die zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlich sind. Die Vorschriften der Beihilfe werden insoweit durch die weitergehenden Regelungen der Unfallfürsorge ergänzt oder überlagert. Die Anerkennung als Dienstunfall erfolgt auf Antrag nach Prüfung durch die zuständige Dienststelle und ist an strenge Voraussetzungen gebunden, insbesondere muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Dienst und dem Unfallereignis bestehen.

Wie werden Auslandsaufenthalte und im Ausland entstandene Behandlungskosten berücksichtigt?

Auch während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland (z.B. Urlaub oder Dienstreise) können beihilfefähige Aufwendungen entstehen. Die Erstattung erfolgt nach den deutschen Beihilfevorschriften und grundsätzlich in Höhe der Kosten, die bei einer entsprechenden Behandlung im Inland entstanden wären. Besondere Nachweis- und Übersetzungspflichten sind zu beachten; Rechnungen und ärztliche Bescheinigungen müssen in amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden, sofern sie nicht in deutscher Sprache ausgestellt wurden. In einigen Bundesländern gelten Sonderregelungen für beihilfefähige Aufwendungen bei längerfristigen Auslandstätigkeiten, etwa beim Einsatz im Auslandsschuldienst oder bei internationalen Organisationen.

Welche Rechtsmittel stehen zur Verfügung, wenn ein Antrag auf Beihilfe abgelehnt wird?

Wird ein Beihilfeantrag teilweise oder vollständig abgelehnt, erhält der Antragsteller einen entsprechenden schriftlichen Bescheid mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Hilft die Beihilfestelle dem Widerspruch nicht ab, kann der Antragsteller Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es empfiehlt sich, alle ablehnenden Bescheide sorgfältig zu prüfen, die Begründungen nachvollziehbar darzustellen und gegebenenfalls fachlichen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Ansprüche durchzusetzen.