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Begnadigung

Begriff und Wesen der Begnadigung

Die Begnadigung ist ein besonderes Instrument im Rechtssystem, das es ermöglicht, eine bereits verhängte Strafe ganz oder teilweise zu erlassen oder abzumildern. Sie stellt eine Ausnahme von der regulären Strafvollstreckung dar und dient dazu, in Einzelfällen Härten zu mildern oder besondere Umstände zu berücksichtigen. Die Entscheidung über eine Begnadigung liegt nicht bei den Gerichten, sondern bei bestimmten staatlichen Stellen.

Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten

Die Befugnis zur Begnadigung ist in Deutschland auf verschiedene Ebenen verteilt. Für Straftaten nach Bundesrecht ist in der Regel das Staatsoberhaupt zuständig. Bei Verurteilungen nach Landesrecht übernehmen die jeweiligen Landesregierungen oder deren Beauftragte diese Aufgabe. Die genauen Verfahren und Voraussetzungen können sich je nach Bundesland unterscheiden.

Unterschied zur Amnestie

Im Gegensatz zur Amnestie betrifft die Begnadigung immer nur einzelne Personen und individuelle Fälle. Während eine Amnestie für ganze Gruppen von Straftätern gilt und meist durch Gesetz erfolgt, wird die Begnadigung als Gnadenakt im Einzelfall ausgesprochen.

Zielsetzung der Begnadigung

Das Ziel einer Begnadigung besteht darin, außergewöhnliche Lebensumstände des Verurteilten zu berücksichtigen oder unzumutbare Härten abzuwenden. Sie kann auch aus humanitären Gründen gewährt werden – etwa bei schwerer Krankheit des Betroffenen – oder wenn neue Tatsachen bekannt werden, die das Urteil in einem anderen Licht erscheinen lassen.

Arten der Begnadigung

Strafnachsicht (Erlass)

Bei einer Strafnachsicht wird dem Verurteilten die noch nicht verbüßte Strafe ganz oder teilweise erlassen. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig einen Freispruch; vielmehr bleibt das Urteil bestehen, aber seine Vollstreckung entfällt ganz oder zum Teil.

Strafmilderung (Umwandlung)

Eine weitere Form ist die Umwandlung einer Strafe in eine mildere Maßnahme – beispielsweise kann aus einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe gemacht werden.

Bedingte Entlassung (Reststrafenerlass)

Hierbei handelt es sich um den Erlass eines Teils der Reststrafe unter bestimmten Auflagen wie Bewährungspflichten.

Sonderformen: Tilgung von Nebenfolgen

Neben dem Erlass von Hauptstrafen kann auch auf bestimmte Nebenfolgen verzichtet werden – etwa auf ein Berufsverbot als Folge einer Verurteilung.

Antragstellung und Verfahren

Antragsberechtigte Personen

Ein Antrag auf Begnadigung kann grundsätzlich vom verurteilten Menschen selbst gestellt werden sowie häufig auch durch nahe Angehörige oder andere berechtigte Dritte.

Ablauf des Gnadenverfahrens

Nach Eingang eines Antrags prüft die zuständige Behörde alle relevanten Umstände sorgfältig. Dazu gehören persönliche Lebensumstände ebenso wie Verhalten während des Strafvollzugs sowie mögliche neue Erkenntnisse zum Fall.


Häufig gestellte Fragen zum Thema Begnadigung

Können alle Straftaten begnadigt werden?

Nicht jede Straftat kommt für eine Begnadigung infrage; insbesondere schwere Delikte können ausgeschlossen sein beziehungsweise besonders strengen Prüfungen unterliegen.

Muss ein bestimmter Zeitraum seit Urteilsverkündung vergangen sein?

Zumeist muss zunächst mit dem Vollzug begonnen worden sein; Ausnahmen sind jedoch möglich.

Können Opfer gegen eine geplante Begnadigung Einspruch erheben?

Zwar haben Opfer keine direkte Entscheidungsbefugnis über den Ausgang eines Gnadenverfahrens; ihre Stellungnahmen können aber berücksichtigt werden.

Muss ein Geständnis vorliegen?

Eines Geständnisses bedarf es für einen Antrag auf Gnade grundsätzlich nicht zwingend; entscheidend sind vielmehr besondere Gründe im Einzelfall.

Darf während eines laufenden Rechtsmittels begnadigt werden?

Theoretisch ja; praktisch wird jedoch meist abgewartet bis sämtliche Rechtsmittel ausgeschöpft sind.

Kann jemand mehrfach begnadigt werden?

Theoretisch besteht keine Begrenzung hinsichtlich mehrfacher Anträge; jeder Fall wird individuell geprüft.

Bedeutet eine erfolgreiche Begnadigung einen Freispruch?

Nein, denn das ursprüngliche Urteil bleibt bestehen – lediglich dessen Vollstreckung wird aufgehoben beziehungsweise gemildert.