Begriffsbestimmung: Begleitname
Der Begriff Begleitname bezeichnet im deutschen Namensrecht einen im Rahmen der Eheschließung geführten Namen, der zusätzlich zum Ehenamen geführt wird. Er ist insbesondere im Kontext des deutschen Familienrechts von Bedeutung und findet seine gesetzliche Grundlage in § 1355 Absatz 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Begleitname betrifft vor allem das Namensführungsrecht von Ehegatten und – in bestimmten Konstellationen – deren Kindern.
Rechtsgrundlagen
Gesetzliche Verankerung
Die führenden Vorschriften finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere:
- § 1355 BGB (Ehename)
- Namensänderungsgesetz (NamÄndG)
Inhaltlich regelt § 1355 BGB, wem ein Begleitname zustehen kann und welche Voraussetzungen hierfür erforderlich sind.
Historische Entwicklung
Der Begleitname wurde durch die Reform des Familiennamensrechts 1991 eingeführt, um gleichberechtigte Lösungen für beide Ehegatten hinsichtlich der Namensführung zu schaffen. Zuvor war die Namensführung von Ehegatten restriktiver geregelt.
Voraussetzungen für einen Begleitnamen
Wahl des Ehenamens
Entscheiden sich die Ehegatten bei der Eheschließung für einen Ehenamen (entweder den Geburtsnamen oder den bislang geführten Namen eines der beiden Ehegatten), kann der jeweils andere seinen bisherigen Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen.
Beispiel:
- Ehename: Müller
- Begleitname (z.B. der Ehefrau): Schmidt-Müller oder Müller-Schmidt
Grenzen und Einschränkungen
- Doppelnamenregelung: Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen eigenen Namen mit dem Ehenamen zu einem Doppelnamen verbinden.
- Verbot der Mehrfachverbindung: Das Gesetz untersagt die Verbindung mehrerer Namen über einen Bindestrich hinaus, sogenannte Mehrfachdoppelnamen sind nicht zulässig.
- Widerruf: Die Erklärung zur Führung des Begleitnamens ist unwiderruflich und kann nur im Rahmen einer Namensänderung nach dem NamÄndG geändert werden.
Wirkungen des Begleitnamens
Rechtsfolgen für Ehegatten
- Namensführung im Rechtsverkehr: Der Begleitname ist der offizielle Nachname im Personenstand und wird entsprechend in allen Ausweisdokumenten sowie im Rechtsverkehr verwendet.
- Kein Übergang auf den anderen Ehegatten: Der Begleitname eines Ehegatten gilt ausschließlich für diesen und wirkt sich nicht automatisch auf den anderen Ehegatten oder die gemeinsamen Kinder aus.
Auswirkungen auf Kinder
- Namensführung der Kinder: Kinder erhalten grundsätzlich den Ehenamen als Geburtsnamen (§ 1355 Abs. 5 BGB). Der Begleitname eines Elternteils wird nicht Bestandteil des Geburtsnamens des Kindes; Ausnahmen sind nur durch behördliche Namensänderung möglich.
- Alleiniges Sorgerecht/Familienname: Im Fall von alleinigem Sorgerecht mit abweichenden Nachnamen kann der betreuende Elternteil unter bestimmten Voraussetzung die Einbenennung beantragen, was eine Übertragung des Doppelnamens bewirken kann.
Verfahren und Formvorschriften
Erklärungsabgabe
- Die Erklärung zur Führung eines Begleitnamens ist persönlich und öffentlich zu beurkunden.
- Zuständig ist das Standesamt.
- Die Erklärung ist unwiderruflich, d. h. eine spätere Korrektur ist nur über eine behördliche Namensänderung möglich.
Dokumentation
- Die Führung des Begleitnamens wird in den Personenstandsurkunden (Eheurkunde, Geburtsurkunden der Kinder) eingetragen.
- Die Eintragung erfolgt im Melderegister, beim Einwohnermeldeamt und bei der Ausweisstelle.
Praxisrelevante Besonderheiten
Internationale Aspekte
Bei binationalen Ehen ist zu beachten, dass die rechtliche Anerkennung von Begleitnamen im Ausland variieren kann. Während das deutsche Recht die Führung von Doppelnamen in Form eines Begleitnamens zulässt, erkennen andere Staaten solche Kombinationen nicht oder nur eingeschränkt an. Die Namensführung ist dann gegebenenfalls nach dem Recht des ausländischen Staats zu beurteilen.
Auflösung der Ehe
Kommt es zur Scheidung, bleibt der Begleitname zunächst bestehen. Eine Änderung oder das Entfallen des Begleitnamens ist auf Antrag möglich (§ 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB). Der Antrag ist beim Standesamt zu stellen.
Zusammenfassung und Abgrenzungen
Abgrenzung zum Ehenamen und Doppelnamen
- Ehename: Der gemeinsam gewählte Familienname der Ehegatten.
- Begleitname: Der eigene Name, den ein Ehegatte zusätzlich zum Ehenamen führt; er ist nicht auf beide Ehegatten übertragbar.
- Doppelname: Umgangssprachlich oft mit dem Begleitnamen gleichgesetzt, jedoch ist der Doppelname nur in Form des Begleitnamens zulässig.
Besonderheiten bei verschiedengeschlechtlichen und gleichgeschlechtlichen Ehen
Das Namensrecht einschließlich der Regelungen zum Begleitnamen gilt gleichermaßen für Ehen unterschiedlicher und gleicher Geschlechter gemäß § 1355 BGB in seiner aktuellen Fassung.
Literatur und weiterführende Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1355
- Gerichtliche Entscheidungen zu § 1355 BGB
- Bundesministerium der Justiz: „Namensrecht: Informationen zu Ehename und Begleitname“
- Fachliteratur zum Familienrecht
Schlussfolgerung:
Der Begleitname stellt eine im deutschen Namensrecht speziell geregelte Form der Namensführung dar, die es einem Ehegatten ermöglicht, zusätzlich zu einem gemeinsamen Ehenamen einen eigenen Namen zu behalten. Das Gesetz sieht dabei klare Regeln, Grenzen und Verfahren vor, um Rechtsklarheit sowie den Schutz der Namensführung im Personenstandswesen zu gewährleisten. Die Unterscheidung zum Ehenamen und die Auswirkungen für Kinder sowie bei internationalen Sachverhalten sind wesentlich für das Verständnis und die korrekte Anwendung der Regelungen zum Begleitnamen.
Häufig gestellte Fragen
Kann ein Begleitname später abgeändert oder entfernt werden?
Ein Begleitname kann nachträglich abgeändert oder entfernt werden, allerdings unterliegen derartige Änderungen strengen gesetzlichen Vorgaben. In Deutschland richtet sich das Namensänderungsrecht insbesondere nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), teilweise auch nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG). Eine Änderung des Begleitnamens ist nicht ohne weiteres möglich, sondern setzt immer einen wichtigen Grund voraus (§ 3 NamÄndG). Zu den typischen Gründen zählen beispielsweise unzumutbare Nachteile in sozialer, beruflicher oder persönlicher Hinsicht, etwa Diskriminierung, Schwierigkeiten bei der Aussprache oder erhebliche Verwechslungsgefahr. Die zuständige Behörde prüft jeden Einzelfall sehr genau und wägt das öffentliche Interesse gegen das private Interesse an der Namensänderung ab. Im Falle einer Scheidung wird beispielsweise auf Antrag häufig eine Entfernung des angefügten Begleitnamens genehmigt. Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Namensänderungsbehörde, in der Regel beim Standesamt, zu stellen.
Wer ist berechtigt, einen Begleitnamen zu führen?
Das Recht, einen Begleitnamen zu führen, ist in Deutschland eng an familienrechtliche Vorgänge gebunden. Berechtigt sind insbesondere Ehegatten, die keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, sondern stattdessen einen Begleitnamen (vorangestellten oder nachgestellten Namen) tragen möchten (§ 1355 Abs. 4 BGB). Auch Kinder, die in eine Ehe hineingeboren werden oder für die später ein gemeinsamer Familienname bestimmt wird, können einen Begleitnamen erhalten. Voraussetzung ist stets, dass der Begleitname einer der Geburtsnamen eines Elternteils ist. Zudem sind die Rechte von Adoptivkindern und Patchworkfamilien besonders geregelt; hier gelten jeweils spezielle Vorgaben, etwa im Hinblick auf die Namenserklärung sowie die Einwilligung beider Elternteile. Unberechtigt sind Dritte ohne rechtliche Beziehung zum Begleitnamensträger.
Welche rechtlichen Folgen hat die Führung eines Begleitnamens?
Die Führung eines Begleitnamens wirkt sich auf verschiedene rechtliche Bereiche aus. Zunächst erlangt der Begleitname vollständige Rechtswirksamkeit und wird zum Bestandteil des amtlichen Namens, der in Ausweisdokumenten, Geburts- und Heiratsurkunden sowie sämtlichen amtlichen Registern verwendet wird. Etwaige Urkunden müssen entsprechend aktualisiert werden. Auch im Erbrecht entfaltet der Begleitname Relevanz; etwaige Testamente und Verfügungen sind entsprechend anzupassen, um Missverständnisse zu vermeiden. Zudem ist der Begleitname bei Rechtsgeschäften (z. B. Verträgen oder Vollmachten) voll anzugeben, andernfalls können Zweifel an der Identität entstehen, was rechtliche Unsicherheiten zur Folge haben kann. Die Führung eines Begleitnamens berührt jedoch nicht das Bestehen eigener Namensrechte Dritter (z. B. Marken- oder Firmenrechte).
Welche formalen Voraussetzungen gelten bei der Beantragung eines Begleitnamens?
Die Beantragung eines Begleitnamens setzt eine ausdrückliche Namenserklärung voraus, die beim zuständigen Standesamt zu Protokoll zu geben ist. Erforderlich sind in der Regel Personalausweis oder Reisepass, Eheurkunde und ggf. Geburts- oder Abstammungsurkunden. Die Namenserklärung muss fristgerecht abgegeben werden, zum Beispiel innerhalb eines Monats nach Eheschließung oder Geburt des Kindes. Für Minderjährige ist die Zustimmung beider sorgeberechtigten Elternteile erforderlich. Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, wird die Namenserklärung im Personenstandsregister vermerkt und wirkt ab dem Tag der Erklärung. In Sonderfällen (z. B. bei Adoptionen oder nachträglicher Einbenennung) gelten besondere Fristen und Dokumentationspflichten.
Gibt es Beschränkungen bei der Wahl des Begleitnamens?
Rechtlich bestehen strikte Grenzen bei der Wahl des Begleitnamens. Grundsätzlich darf der Begleitname ausschließlich aus dem Geburtsnamen des Ehegatten oder Elternteils bestehen (§ 1355 Abs. 4 BGB) und kann entweder vorangestellt oder nachgestellt werden, aber nicht kombiniert (d. h. kein doppelter Begleitname). Eine Kettenbildung, das Aneinanderreihen mehrerer Namen, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Ferner ist der Begleitname für jedes Kind auf einmal festzulegen, nachträgliche Änderungen sind nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein Begleitname darf zudem nicht aus einem Phantasienamen, Künstlernamen oder anderem als dem amtlich geführten Geburtsnamen bestehen. Sind die Eltern verschiedener Staatsangehörigkeit, kann das Namensrecht eines Heimatstaates Anwendung finden, sofern dieses entsprechende Möglichkeiten vorsieht.
Ist der Begleitname vererbbar oder übertragbar?
Der Begleitname ist kein eigenständiger, vererbbarer oder übertragbarer Name im rechtlichen Sinne. Er gilt stets nur für die konkrete Person, für die die Namenserklärung abgegeben wurde. Nach deutschem Namensrecht geht der Begleitname bei Tod, Adoption oder Eheschließung des Namensträgers nicht automatisch auf Nachkommen oder andere Familienmitglieder über. Wird beispielsweise ein gemeinsamer Familienname für Kinder bestimmt, kann im Rahmen dieser Festlegung ein Begleitname für dieses Kind hinzugefügt werden, jedoch nicht als „vererbter“ Name auf nachfolgende Generationen. Auch eine Übertragung des Begleitnamens auf Geschwister oder weitere Angehörige ohne erneute formale Namenserklärung und die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen ist ausgeschlossen.