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Begleitname

Begleitname: Bedeutung und rechtliche Einordnung

Der Begleitname ist ein zusätzlicher, mit Bindestrich verbundener Nachname, den ein Ehegatte neben dem gemeinsamen Familiennamen (Ehename) führen kann. Er dient dazu, die eigene Namensidentität aus der Zeit vor der Eheschließung sichtbar zu halten, ohne den Charakter eines einheitlichen Familiennamens zu verändern. Der Begleitname ist ein eigenständiger amtlicher Nachname des jeweiligen Ehegatten, jedoch kein Teil des Ehenamens und wirkt nicht familienbildend.

Im deutschen Namensrecht ist der Begleitname an die Entscheidung für einen Ehename geknüpft. Er ist funktional von Doppel- oder Mehrfachnamen zu unterscheiden, die als alleiniger Nachname geführt werden. Der Begleitname bleibt persönlich, nicht gemeinschaftlich: Er betrifft nur den einzelnen Ehegatten, der ihn erklärt und führt.

Voraussetzungen und Anwendungsfälle

Ehename als Ausgangspunkt

Die Möglichkeit, einen Begleitnamen zu führen, setzt voraus, dass die Ehegatten einen Ehename bestimmen. Der Ehename ist der gemeinsame Familienname der Ehegatten. Nur der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann zusätzlich einen Begleitnamen annehmen.

Kein Begleitname ohne Ehename

Bestimmen die Ehegatten keinen Ehename und behält jeder seinen bisherigen Namen, besteht keine Rechtsgrundlage für einen Begleitnamen. In diesem Fall führen beide ihre bisherigen Nachnamen jeweils allein.

Gleichgeschlechtliche Ehe und frühere Lebenspartnerschaften

Die Grundsätze zur Namensführung gelten unabhängig vom Geschlecht der Ehegatten. Für vor 2017 begründete eingetragene Lebenspartnerschaften galten in der Sache vergleichbare Regeln; bei Umwandlung in eine Ehe werden bestehende namensrechtliche Erklärungen grundsätzlich fortgeführt.

Erklärung und Entstehung

Zeitpunkt der Erklärung

Der Begleitname kann im Zusammenhang mit der Bestimmung des Ehenamens erklärt werden. Eine spätere Erklärung nach der Eheschließung ist möglich, solange die Ehe besteht und ein Ehename feststeht.

Form der Erklärung

Die Erklärung zum Begleitnamen erfolgt gegenüber der zuständigen Personenstandsbehörde. Sie wird beurkundet und in den entsprechenden Registern festgehalten. Der erklärte Name gilt erst mit wirksamer Eintragung als geführt.

Bindungswirkung

Die getroffene Entscheidung wirkt grundsätzlich dauerhaft. Änderungen sind nur in gesetzlich vorgesehenen Konstellationen möglich, etwa bei späterer Änderung der Namensführung oder anlässlich der Auflösung der Ehe.

Gestaltung und Grenzen

Reihenfolge und Bindestrich

Der Begleitname wird stets mit einem Bindestrich an den Ehenamen angefügt. Die Reihenfolge kann entweder als Begleitname-Ehename oder Ehename-Begleitname gewählt werden. Die Reihenfolge ist Bestandteil der erklärten Namensführung.

Umfang des Namens

Als Begleitname kommt der eigene Geburtsname oder der zur Zeit der Eheschließung geführte Name des betreffenden Ehegatten in Betracht. Der Begleitname besteht aus einem einzelnen Namensbestandteil. Mehrfachnamen über zwei Glieder hinaus sind ausgeschlossen.

Unzulässige Konstellationen

Der Ehegatte, dessen Name zum Ehenamen wurde, kann keinen Begleitnamen anfügen. Ebenso führt der andere Ehegatte den Begleitnamen nur in Verbindung mit dem Ehenamen, nicht als eigenständigen Familiennamen. Eine Kombination, die zu drei oder mehr Namensgliedern führen würde, ist unzulässig. Bestehende Doppel- oder Mehrfachnamen können die Möglichkeiten, einen Begleitnamen zu bilden, einschränken.

Schreibweise und Sprachbesonderheiten

Die amtliche Schreibweise richtet sich nach den in Registern geführten Namensformen. Diakritische Zeichen und Sonderzeichen werden entsprechend der Eintragung übernommen; bei fremdsprachigen Namen können Transliteration oder Anpassungen nach registerrechtlichen Vorgaben erforderlich sein.

Rechtsfolgen und Wirkung im Personenstand

Eintragung in Register und Dokumente

Der Begleitname wird im Eheregister vermerkt und in den amtlichen Ausweisdokumenten als Nachname des betreffenden Ehegatten geführt. Die Schreibweise in Ausweisdokumenten folgt der beurkundeten Namensführung einschließlich Bindestrich und Reihenfolge.

Unabhängigkeit vom Namen des anderen Ehegatten

Der Begleitname ist eine persönliche Namensführung. Er wirkt nicht für den anderen Ehegatten und verändert den Ehename nicht. Der Ehegatte mit dem Ehenamen führt diesen allein.

Weitergabe an Kinder

Der Begleitname ist nicht familienbildend und wird nicht an gemeinsame Kinder weitergegeben. Kinder erhalten den Ehename der Eltern oder, wenn kein Ehename besteht, den für das Kind bestimmten Familiennamen. Der persönliche Begleitname bleibt hiervon unberührt.

Unterschrift und Außenauftritt

Im Rechtsverkehr ist der vollständige, amtlich geführte Nachname zu verwenden. Dies umfasst den Ehenamen mit Begleitnamen in der erklärten Reihenfolge und Schreibweise.

Änderung, Wegfall und Auflösung der Ehe

Änderung während bestehender Ehe

Eine spätere Annahme oder Aufgabe des Begleitnamens ist möglich, solange ein Ehename besteht und die gesetzlichen Formvorgaben eingehalten werden. Mehrfache Wechsel sind nicht beliebig vorgesehen und unterliegen Beschränkungen.

Nach Scheidung oder Aufhebung

Nach Auflösung der Ehe bleibt der geführte Name grundsätzlich bestehen. Es besteht die Möglichkeit, zur früheren Namensführung zurückzukehren oder eine zulässige andere Namensführung zu bestimmen. Der begleitende Bestandteil entfällt, wenn die gewählte Namensform nicht mehr auf einer bestehenden Ehe mit Ehename beruht.

Todesfall

Verstirbt ein Ehegatte, behält der überlebende Ehegatte seinen geführten Namen. Eine spätere Änderung der Namensführung ist unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen möglich.

Internationale Aspekte

Rechtswahl und Anerkennung

Bei binationalen Ehen kann das anwendbare Namensrecht variieren. Es bestehen Möglichkeiten, das maßgebliche Recht für die Namensführung zu bestimmen. Die Anerkennung des Begleitnamens im Ausland richtet sich nach dem jeweiligen Recht des betroffenen Staates.

Auslandsdokumente und Abweichungen

Bei der Ausstellung ausländischer Dokumente kann es zu abweichenden Schreibweisen, Reduktionen auf ein Namensglied oder abweichenden Darstellungen kommen. Maßgeblich für den inländischen Rechtsverkehr bleibt die in den Registern beurkundete Namensführung.

Abgrenzungen zu ähnlichen Begriffen

Doppelname und Begleitname

Ein Doppelname ist ein einheitlicher, aus zwei Namensgliedern bestehender Nachname, der als alleiniger Familienname geführt wird. Der Begleitname ist demgegenüber eine Kombination aus Ehename und zusätzlichem Namensglied, die nur der betreffende Ehegatte führt und die den Ehename nicht verändert.

Künstlername, Ordensname und Rufname

Diese Namensformen sind keine Familiennamen im personenstandsrechtlichen Sinn. Sie werden, sofern überhaupt anerkannt, gesondert behandelt und haben andere rechtliche Wirkungen als der Begleitname.

Geburtsname, Ehename, Familienname

Der Geburtsname ist der ursprüngliche Familienname einer Person. Der Ehename ist der von den Ehegatten bestimmte gemeinsame Familienname. Der Begleitname ergänzt den Ehenamen nur für den einzelnen Ehegatten, ohne selbst gemeinschaftlicher Familienname zu sein.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Begleitnamen

Was ist ein Begleitname?

Ein Begleitname ist ein zusätzlicher, mit Bindestrich verbundener Nachname, den ein Ehegatte neben dem festgelegten Ehenamen führt. Er ist persönlicher, amtlicher Nachname dieses Ehegatten, aber kein Teil des gemeinschaftlichen Ehenamens.

Wer kann einen Begleitnamen führen?

Nur der Ehegatte, dessen eigener Name nicht zum Ehenamen geworden ist, kann einen Begleitnamen in Verbindung mit dem Ehenamen führen. Der Ehegatte, dessen Name Ehename ist, führt diesen allein.

Ist der Begleitname familienbildend?

Nein. Der Begleitname wirkt nicht familienbildend. Er wird nicht auf den anderen Ehegatten übertragen und geht nicht automatisch auf gemeinsame Kinder über.

Kann der Begleitname an Kinder weitergegeben werden?

Nein. Kinder tragen den Ehenamen der Eltern oder den für sie bestimmten Familiennamen, wenn kein Ehename besteht. Der persönliche Begleitname eines Elternteils wird nicht weitergegeben.

Wie wird der Begleitname erklärt und eingetragen?

Die Erklärung erfolgt gegenüber der Personenstandsbehörde, wird beurkundet und in den Registern vermerkt. Erst mit wirksamer Eintragung gilt der Begleitname als geführt und erscheint entsprechend in Ausweisdokumenten.

Kann ein Begleitname später geändert oder abgelegt werden?

Eine spätere Annahme oder Aufgabe ist möglich, solange ein Ehename besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Auflösung der Ehe kann die Namensführung unter den vorgesehenen Möglichkeiten neu bestimmt werden.

Welche Grenzen gelten bei der Bildung des Begleitnamens?

Zulässig ist nur eine Kombination aus Ehename und einem weiteren Namensglied mit Bindestrich. Mehr als zwei Namensglieder sind ausgeschlossen. Bestehende Doppel- oder Mehrfachnamen können die Bildung eines Begleitnamens begrenzen.

Wird der Begleitname im Ausland anerkannt?

Die Anerkennung hängt vom Recht des jeweiligen Staates ab. In Auslandsdokumenten kann es zu abweichenden Darstellungen kommen; für den inländischen Rechtsverkehr ist die beurkundete Form maßgeblich.