Begleitetes Fahren ab 17: Begriff und Zielsetzung
Begleitetes Fahren ab 17 (BF17) bezeichnet ein Modell, bei dem Personen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr Kraftfahrzeuge der Pkw-Klassen unter Auflage einer Begleitung führen dürfen. Ziel ist es, Fahrpraxis unter realen Verkehrsbedingungen zu sammeln, während gleichzeitig eine erfahrene Begleitperson unterstützend zur Seite steht. BF17 ist keine eigene Fahrerlaubnisklasse, sondern eine an die Fahrerlaubnis geknüpfte Auflage, die bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt.
Voraussetzungen für Fahranfängerinnen und Fahranfänger
Alter und Erteilung
Voraussetzung ist das Mindestalter von 17 Jahren. Nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung wird keine Kartenführerschein ausgehändigt, sondern eine Prüfbescheinigung. Diese berechtigt zum Führen der entsprechenden Fahrzeuge ausschließlich in Begleitung der in der Bescheinigung namentlich eingetragenen Personen.
Prüfbescheinigung und Probezeit
Die Prüfbescheinigung gilt im Rahmen der BF17-Auflage als Nachweis der Fahrerlaubnis. Sie ist zusammen mit einem amtlichen Ausweisdokument mitzuführen. Die Probezeit beginnt mit der Aushändigung der Prüfbescheinigung und läuft in der Regel zwei Jahre. Verstöße in dieser Zeit können zu Maßnahmen wie einer Verlängerung der Probezeit oder der Anordnung von Aufbauseminaren führen.
Geltungsbereich und Auslandsfahrten
BF17 ist grundsätzlich auf das Inland ausgerichtet. Die Anerkennung im Ausland hängt von den dortigen Regelungen ab; vielfach wird die Prüfbescheinigung nicht als vollwertiger Nachweis einer Fahrerlaubnis akzeptiert. Ein Fahren ohne die erforderliche Begleitung ist außerhalb des zulässigen Geltungsbereichs nicht gestattet.
Anforderungen an die Begleitperson
Persönliche Eignung
Begleitpersonen müssen in der Regel folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Mindestalter von 30 Jahren
- Seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden Berechtigung
- Keine erheblichen Eintragungen im Fahreignungsregister (eine geringe Anzahl kann zulässig sein)
- Namentliche Eintragung in der Prüfbescheinigung
Aufgaben und Rolle
Die Begleitperson nimmt nicht selbst am Steuer teil und hat keine Bedienfunktionen. Ihre Rolle ist das Beobachten, Hinweisen und Beraten. Sie soll die Fahranfängerin oder den Fahranfänger dabei unterstützen, Verkehrssituationen sicher zu bewältigen. Eine Pflicht zur aktiven Einflussnahme auf Fahrzeugbedienung besteht nicht, die Begleitperson soll jedoch in der Lage sein, die Fahrt zu begleiten und Hinweise zu geben.
Alkohol-, Drogen- und Ablenkungsregeln
Für die begleitete Person unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot am Steuer. Die Begleitperson darf nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stehen und muss fahrtüchtig sein. Es gelten zudem allgemeine Regeln zur Vermeidung von Ablenkung.
Zulässige Fahrzeuge und Klassen
Klasse B und BE
Begleitetes Fahren ab 17 bezieht sich auf die Pkw-Klassen. Dazu gehören insbesondere:
- Klasse B (Pkw)
- Klasse BE (Pkw mit Anhänger, soweit die entsprechende Fahrberechtigung erteilt ist)
Die Auflage der Begleitung gilt für alle Fahrten dieser Klassen bis zum 18. Geburtstag.
Sitzplätze und Mitnahme weiterer Personen
Es besteht keine Beschränkung auf die Zahl der zusätzlichen Mitfahrenden, sofern die zulässige Personenzahl des Fahrzeugs eingehalten wird und alle ordnungsgemäß gesichert sind. Die Begleitperson muss so platziert sein, dass sie ihre Begleitfunktion ausüben kann.
Pflichten während der Fahrt
Mitführen von Dokumenten
Mitzuführen sind regelmäßig die Prüfbescheinigung, ein amtliches Ausweisdokument der Fahranfängerin bzw. des Fahranfängers sowie die Fahrerlaubnis und ein Ausweisdokument der Begleitperson. Die Begleitperson muss in der Prüfbescheinigung eingetragen sein.
Einhaltung verkehrsrechtlicher Beschränkungen
Es gelten die allgemeinen Verkehrsregeln, einschließlich der besonderen Bestimmungen für Fahranfängerinnen und Fahranfänger in der Probezeit sowie der 0,0-Promille-Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Spezielle Fahrzeit- oder Streckenbeschränkungen bestehen für BF17 nicht.
Einschränkungen der Fahrten
Die Fahrten sind nur zulässig, wenn eine eingetragene Begleitperson anwesend ist. Ohne die Begleitperson oder mit einer nicht eingetragenen Person ist die Fahrt unzulässig.
Versicherung, Haftung und Verantwortung
Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz richtet sich nach der Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs. Die minderjährige Fahrerin oder der minderjährige Fahrer ist als berechtigte Person vom Versicherungsschutz erfasst, sofern die Nutzung des Fahrzeugs im Rahmen der erteilten Fahrerlaubnis und Auflagen erfolgt.
Haftungsfragen bei Unfällen
Bei Unfällen greift die verschuldensunabhängige Haftung des Halters und die Haftung der Fahrerin oder des Fahrers nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Die Begleitperson kann haftungsrechtlich in Betracht kommen, wenn sie ihre Begleitpflichten verletzt und dies ursächlich zu einem Schaden beiträgt. Straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach individuellem Verhalten.
Rolle der Eltern und Halterverantwortung
Eine generelle Haftung der Eltern besteht nicht. Verantwortlichkeit kann sich aus der Haltereigenschaft, aus Aufsichtspflichten oder aus eigenem pflichtwidrigen Verhalten ergeben. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
Verfahren und Verwaltung
Antrag und Zustimmung Sorgeberechtigter
Der Erwerb der BF17-Berechtigung setzt einen Antrag bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde voraus. Für Minderjährige ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten erforderlich. Die Behörde führt die Begleitpersonen in die Prüfbescheinigung ein.
Eintragung und Änderung der Begleitpersonen
Begleitpersonen werden namentlich registriert. Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen sind über die Behörde möglich. Die Begleitfunktion dürfen nur die eingetragenen Personen ausüben.
Übergang mit 18 Jahren
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres entfällt die Auflage der Begleitung. Die Prüfbescheinigung kann für einen begrenzten Zeitraum als Nachweis dienen, bis der Kartenführerschein ausgehändigt wird. Danach ist der Kartenführerschein mitzuführen.
Rechtsfolgen bei Verstößen
Fahren ohne eingetragene Begleitperson
Das Fahren ohne eingetragene Begleitperson oder mit einer nicht eingetragenen Person ist unzulässig. Mögliche Folgen sind Geldbußen, Eintragungen im Fahreignungsregister, die Verlängerung der Probezeit sowie der Widerruf der BF17-Berechtigung.
Alkohol- und Drogenverstöße
Verstöße gegen das Alkoholverbot für Fahranfängerinnen und Fahranfänger und das Verbot berauschender Mittel führen regelmäßig zu bußgeldrechtlichen Maßnahmen, Punkten und probezeitrelevanten Konsequenzen. Bei erheblichen Verstößen können weitere aufsichtliche Maßnahmen angeordnet werden.
Ordnungswidrigkeiten der Begleitperson
Verstößt die Begleitperson gegen ihre Pflichten, etwa durch Fahrenlassen in nicht fahrtüchtigem Zustand der Begleitung oder durch eigene Beeinflussung, können gegen sie eigenständige Maßnahmen ergriffen werden. Dies kann Bußgelder oder Eintragungen nach sich ziehen.
Auswirkungen auf Probezeit und Fahrerlaubnis
Probezeitrelevante Zuwiderhandlungen können zur Verlängerung der Probezeit, zu Aufbauseminaren und in gravierenden Fällen zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Die konkreten Folgen hängen von Art und Schwere des Verstoßes ab.
Häufig gestellte Fragen
Ist Begleitetes Fahren ab 17 eine eigene Fahrerlaubnisklasse?
Nein. BF17 ist eine Auflage zur regulären Fahrerlaubnis für Pkw-Klassen. Die Fahrberechtigung besteht, solange die in der Prüfbescheinigung eingetragene Begleitperson anwesend ist.
Darf mit der BF17-Prüfbescheinigung im Ausland gefahren werden?
Die Prüfbescheinigung ist in erster Linie für Fahrten im Inland vorgesehen. Ob sie im Ausland anerkannt wird, richtet sich nach den dortigen Bestimmungen. Häufig erfolgt keine Anerkennung als vollwertiger Nachweis.
Welche Voraussetzungen muss eine Begleitperson erfüllen?
Erforderlich sind in der Regel ein Mindestalter von 30 Jahren, mindestens fünf Jahre ununterbrochener Besitz der Klasse B und keine erheblichen Eintragungen im Fahreignungsregister. Außerdem muss die Person namentlich in der Prüfbescheinigung eingetragen sein.
Welche Folgen hat Fahren ohne eingetragene Begleitperson?
Fahren ohne eingetragene oder mit einer nicht eingetragenen Begleitperson ist unzulässig und kann zu Bußgeldern, Punkten, probezeitrelevanten Maßnahmen und zum Widerruf der BF17-Berechtigung führen.
Wann beginnt und wie lange dauert die Probezeit?
Die Probezeit beginnt mit Aushändigung der Prüfbescheinigung und dauert in der Regel zwei Jahre. Verstöße können zu einer Verlängerung führen.
Dürfen außer der Begleitperson weitere Personen mitfahren?
Ja. Weitere Mitfahrende sind zulässig, sofern die zulässige Personenzahl nicht überschritten wird und die Begleitperson ihre Funktion ausüben kann.
Was gilt mit Vollendung des 18. Lebensjahres?
Mit dem 18. Geburtstag entfällt die Begleitpflicht. Die Prüfbescheinigung kann übergangsweise als Nachweis dienen, bis der Kartenführerschein ausgehändigt ist.
Trägt die Begleitperson Verantwortung bei einem Unfall?
Die Begleitperson kann verantwortlich sein, wenn sie ihre Begleitpflichten verletzt und dies zum Schaden beiträgt. Die primäre Haftung richtet sich nach der Rolle als Fahrerin oder Fahrer sowie nach der Haltereigenschaft und dem Versicherungsschutz.