Grundlagen des Begleiteten Fahrens ab 17
Das Begleitete Fahren ab 17 (kurz: BF17) ist ein Modellprojekt, welches seit dem 1. Januar 2011 bundesweit in Deutschland als festes Element der Fahrerlaubnisregelungen verankert ist. Das BF17 ermöglicht es Jugendlichen, bereits mit 17 Jahren nach erfolgreicher Absolvierung der Fahrerlaubnisprüfung der Klasse B bzw. BE am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen – jedoch ausschließlich in Begleitung einer namentlich benannten Person. Rechtliche Grundlage hierfür bildet § 6e Straßenverkehrsgesetz (StVG) sowie die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Zielsetzung und Hintergründe
Der Hauptzweck des BF17 ist die Reduzierung des Unfallaufkommens junger Fahranfänger. Statistische Auswertungen zeigten, dass unerfahrene Fahranfänger nach Erteilung der Fahrerlaubnis überproportional häufig an Verkehrsunfällen beteiligt sind. Durch die Möglichkeit, Fahrpraxis unter Aufsicht und Betreuung zu sammeln, sollen Kompetenzen und Verantwortungsbewusstsein im Straßenverkehr gestärkt und schwerwiegende Unfälle vermieden werden.
Voraussetzungen für das Begleitete Fahren ab 17
Voraussetzungen auf Seiten des Fahranfängers
Um am Modell BF17 teilnehmen zu können, müssen Bewerber folgende Bedingungen erfüllen:
- Mindestalter von 16 Jahren und 6 Monaten bei Anmeldung zur Fahrschule
- Ableistung der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse (B oder BE)
- Erfolgreiches Bestehen der theoretischen und praktischen Führerscheinprüfung vor dem 17. Lebensjahr
- Beantragung der Prüfbescheinigung zur Teilnahme am BF17, da der Kartenführerschein erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt wird
Voraussetzungen für Begleitpersonen
Die Begleitperson muss in der Prüfbescheinigung namentlich genannt werden und folgende Anforderungen erfüllen (§ 48a FeV):
- Mindestalter von 30 Jahren
- Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B (bzw. alte Klasse 3) seit mindestens fünf Jahren
- Maximal ein Punkt im Fahreignungsregister (vormals Verkehrszentralregister) zum Zeitpunkt der Beantragung
- Nachweis der Eignung und Zuverlässigkeit, insbesondere kein Entzug der Fahrerlaubnis in den letzten fünf Jahren
Mehrere Begleitpersonen können benannt werden. Die Anzahl ist nicht begrenzt, jede Begleitung muss jedoch die aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und in der Prüfbescheinigung eingetragen sein.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Gültigkeit und Prüfbescheinigung
Nach bestandener Fahrprüfung erhalten BF17-Teilnehmende eine sogenannte Prüfbescheinigung gemäß Anlage 8e FeV. Diese berechtigt ausschließlich innerhalb Deutschlands und ausschließlich im Rahmen des begleiteten Fahrens zur Führung eines Kraftfahrzeugs der Klassen B oder BE vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Fahrten ohne Begleitperson oder außerhalb Deutschlands stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können zum sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis führen.
Rechte und Pflichten der Begleitperson
Die Begleitperson übernimmt keine Fahrschul- oder Ausbildungsfunktion. Sie hat jedoch unterstützend und beratend im Sinne der Verkehrssicherheit zu agieren und offensichtliche Fehlverhalten zu erkennen und zu korrigieren. Die Begleitperson darf keinerlei berauschende Mittel konsumiert haben (Blutalkoholwert max. 0,5 Promille) und muss während der Fahrt stets die Prüfbescheinigung sowie ihren eigenen Führerschein mitführen.
Kommt es zu Verstößen gegen die Regelungen des BF17, beispielsweise das Fahren ohne Begleitperson, droht dem Fahranfänger die Rücknahme der Prüfbescheinigung sowie das Anordnen einer kostenpflichtigen Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar.
Versicherung und Haftung
Im Regelfall besteht für Fahrzeuge, die beim BF17 verwendet werden, Versicherungsschutz gemäß der Kfz-Haftpflichtversicherung, sofern der Fahrer in der Begleiteten Fahrphase ordnungsgemäß gemäß Prüfbescheinigung handelt. Begleitpersonen haften grundsätzlich nicht für Verkehrsverstöße des Fahranfängers, es sei denn, sie greifen aktiv in das Fahrgeschehen ein oder ermöglichen durch grobe Fahrlässigkeit Verstöße gegen die Teilnahmebedingungen.
Einschränkungen und Gültigkeitsbereich
Die Teilnahme am BF17 ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Das Fahren im Ausland ist mit der Prüfbescheinigung unzulässig und wird von den jeweils betroffenen Staaten als Fahren ohne Fahrerlaubnis gewertet. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird die reguläre Fahrerlaubnis erteilt und das eigenständige Fahren erlaubt; die Prüfbescheinigung verliert dann automatisch und unwiderruflich ihre Gültigkeit.
Ablauf und Besonderheiten im Verfahren
Antragstellung und Verwaltungsvorgang
Die Anmeldung bzw. Beantragung des Begleiteten Fahrens ab 17 erfolgt bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde. Notwendig ist neben dem regulären Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis das Ausfüllen eines Zusatzformulars für das Modell BF17, auf dem alle gewünschten Begleitpersonen mit persönlichen Daten und Unterschrift einzutragen sind. Zuständig für die Überprüfung der Eignung und Eintragung ist die Fahrerlaubnisbehörde.
Pflichten während der Begleiteten Fahrphase
Während der Begleiteten Fahrphase müssen Fahranfänger bei jeder Fahrt die Prüfbescheinigung im Original sowie einen amtlichen Lichtbildausweis mitführen. Die jeweilige Begleitperson muss persönlich im Fahrzeug anwesend und im Besitz eines Personalausweises oder Passes sowie des eigenen Führerscheins sein. Missachtung dieser Vorgaben kann mit Bußgeldern und weiteren Sanktionen geahndet werden.
Besonderheiten für das Fahren unter 18 Jahren
BF17-Teilnehmende unterliegen denselben Regelungen wie alle anderen Inhaber der Fahrerlaubnisklasse B, darunter das Punktesystem, die besonderen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und die strikte Einhaltung der 0,0-Promille-Grenze für Fahranfänger.
Rechtsfolgen bei Verstößen
Verstöße gegen die Auflagen des BF17-Programms sind als Ordnungswidrigkeiten einzuordnen. Fahren ohne Begleitperson oder mit einer nicht eingetragenen Begleitperson führt in aller Regel zur Entziehung der Prüfbescheinigung, zur Sperrfrist und zur verpflichtenden Teilnahme an einem Aufbauseminar. Daneben können Punkte im Fahreignungsregister und ein Bußgeld verhängt werden. Im Falle von Fahrten im Ausland drohen darüber hinaus Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit teils empfindlichen Strafen.
Statistische Bewertung und Auswirkungen
Seit der bundesweiten Einführung des BF17 ist ein signifikanter Rückgang von Verkehrsunfällen unter jungen Fahranfängern zu verzeichnen. Viele Unfallursachen, die auf Unerfahrenheit, Fehleinschätzung oder unsicheres Verhalten zurückzuführen sind, werden durch den Erfahrungs- und Beratungsgewinn während der Begleiteten Fahrphase deutlich reduziert.
Zusammenfassung
Das Begleitete Fahren ab 17 stellt eine gesetzlich umfassend normierte Sonderregelung im deutschen Fahrerlaubnisrecht dar. Es bietet jungen Menschen durch die behutsame Heranführung an den Straßenverkehr in Begleitung erfahrener Fahrer eine wertvolle Möglichkeit, Kompetenzen zu erwerben und Unfallrisiken zu minimieren. Die Teilnahme setzt eine Vielzahl rechtlicher und verwaltungstechnischer Voraussetzungen voraus, deren Einhaltung für die Sicherheit und Rechtskonformität im Straßenverkehr unabdingbar ist. Verstöße werden konsequent geahndet, wobei die Zielsetzung immer die Verbesserung der Verkehrssicherheit und die Qualifizierung neuer Fahrer bleibt.
Häufig gestellte Fragen
Wer darf als Begleitperson beim Begleiteten Fahren ab 17 fungieren?
Als Begleitperson beim Begleiteten Fahren ab 17 muss man laut den gesetzlichen Vorgaben mindestens 30 Jahre alt sein, seit mindestens fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B (oder eine entsprechende EU/EWR-Fahrerlaubnis) besitzen und darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfbescheinigung höchstens einen Punkt im Fahreignungsregister (früher Verkehrszentralregister) in Flensburg haben. Die Begleitperson muss ihre Fahrerlaubnis während jeder Fahrt mitführen und auf Verlangen vorzeigen können. Es dürfen nur die in der Prüfbescheinigung namentlich eingetragenen Begleitpersonen während der Fahrt den Jugendlichen begleiten. Die Verantwortung für die Fahrt liegt dennoch beim Fahranfänger.
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die Auflagen des Begleiteten Fahrens ab 17?
Verstößt der Fahranfänger beispielsweise gegen die Verpflichtung, nur in Anwesenheit einer eingetragenen Begleitperson zu fahren, gilt dies rechtlich als Fahren ohne Fahrerlaubnis. Dies ist eine Straftat nach § 21 StVG (Straßenverkehrsgesetz) und kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sowie drei Punkten im Fahreignungsregister geahndet werden. Zusätzlich kann die Fahrerlaubnis entzogen sowie eine Sperrfrist für die Neuerteilung verhängt werden. Begleitpersonen, die ihre Pflichten verletzen, können als Anstifter oder Gehilfen zur Verantwortung gezogen werden.
Ist die Begleitperson haftbar, wenn es während der Fahrt zu einem Unfall kommt?
Im rechtlichen Sinne ist die Begleitperson keine zweite Fahrzeugführerin oder -führer, sondern hat eine beratende, unterstützende Funktion. Die zivilrechtliche Haftung für einen Unfall trägt deshalb grundsätzlich der Fahranfänger als Fahrzeugführer. Nur wenn der Begleiter aktiv in das Fahrgeschehen eingreift, beispielsweise das Lenkrad ergreift oder in das Bremspedal tritt (sofern dies technisch möglich ist), kann eine Mithaftung oder sogar eine strafrechtliche Verantwortung in Betracht gezogen werden.
Welche Einschränkungen gelten für den Fahranfänger während der Begleitphase?
Während der Phase des Begleiteten Fahrens ab 17 ist es dem Fahranfänger unter anderem rechtlich verboten, ohne eine eingetragene Begleitperson ein Kraftfahrzeug zu führen. Zudem gilt die 0,0-Promille-Grenze (absolutes Alkoholverbot) nach § 24c StVG. Verboten ist ebenso die Nutzung von elektronischen Geräten ohne geeignete Freisprecheinrichtung nach § 23 Abs. 1a StVO. Zuwiderhandlungen führen zu rechtlichen Konsequenzen wie Bußgeldern, Punkten und möglichen Sperrfristen für die selbstständige Fahrerlaubnis.
Wie lange ist die Prüfbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 gültig?
Die Prüfbescheinigung für das Begleitete Fahren ab 17 ist ab dem Tag der Aushändigung maximal bis zum 18. Geburtstag des Fahranfängers und längstens drei Monate darüber hinaus gültig. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Prüfbescheinigung ihre Gültigkeit und berechtigt nicht mehr zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Eine eigenständige Fahrerlaubnis der Klasse B wird erst mit Vollendung des 18. Lebensjahrs wirksam.
Muss die Begleitperson während der Fahrt nüchtern sein und welche gesetzlichen Grenzwerte gelten?
Jugendliche Fahrer unterliegen der 0,0-Promille-Regel, für Begleitpersonen gilt das nicht zwangsläufig. Rechtlich darf die Begleitperson nicht mehr als 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration (§ 24a StVG) aufweisen, da sie andernfalls als ungeeignet gilt. Darüber hinaus sollte die Begleitperson unter dem Einfluss von keine berauschenden Mitteln stehen (§ 24a Abs. 2 StVG). Ein Verstoß gegen diese Vorgaben kann mit einem Bußgeld und Punkten im Fahreignungsregister geahndet werden und stellt ein grob fahrlässiges Verhalten dar.
Dürfen Fahrten im Ausland mit der Prüfbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 unternommen werden?
Die Prüfbescheinigung für das Begleitete Fahren ab 17 ist ausschließlich in Deutschland gültig. Fährt der Fahranfänger im Ausland, so wird die Prüfbescheinigung dort nicht als gültiger Führerschein anerkannt. Dies stellt rechtlich gesehen ein Fahren ohne Fahrerlaubnis dar, was in vielen Ländern ebenfalls strafrechtlich verfolgt wird. Ein Verstoß kann bedeuten, dass das Fahrzeug sichergestellt, ein Bußgeld verhängt oder der Fahranfänger strafrechtlich belangt wird.