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Begehungsdelikt

Veröffentlicht von MTR Legal Rechtsanwälte, Wirtschaftsrechtliche Kanzlei · Letzte Bearbeitung: 6. Mai 2026

Einführung in das Begehungsdelikt

Der Begriff „Begehungsdelikt“ stammt aus dem Strafrecht und beschreibt eine Form der Straftat, bei der der Täter durch aktives Handeln eine gesetzliche Norm verletzt. Anders als bei Unterlassungsdelikten, bei denen das Nichtstun strafbar ist, steht beim Begehungsdelikt das aktive Tun im Vordergrund. Die Handlung, die das Delikt ausmacht, kann dabei physischer oder psychischer Natur sein und muss in direktem Widerspruch zu einer bestehenden rechtlichen Norm stehen.

Ein klassisches Beispiel für ein Begehungsdelikt ist der Diebstahl, bei dem der Täter aktiv in den Besitz eines fremden Gegenstandes eingreift, um ihn sich rechtswidrig zuzueignen. Auch Körperverletzung fällt unter diese Kategorie, da der Täter durch eine bewusste Handlung die körperliche Unversehrtheit eines anderen Menschen verletzt. Die zentralen Elemente eines Begehungsdelikts sind also das aktive Handeln, die Rechtswidrigkeit dieser Handlung und die Schuld des Täters.

Die Unterscheidung zwischen Begehungs- und Unterlassungsdelikten ist von erheblicher Bedeutung, da sie unterschiedliche Anforderungen an den Vorsatz und die Tatbestandsmerkmale stellt. Beim Begehungsdelikt ist es entscheidend, dass der Täter mit einem bestimmten Vorsatz handelt, was bedeutet, dass er die Tat bewusst und gewollt ausführt. Dieser Vorsatz unterscheidet sich je nach Deliktstyp und kann sowohl auf die Handlung selbst als auch auf den Erfolg gerichtet sein, den die Tat nach sich zieht.

Merkmale eines Begehungsdelikts

Begehungsdelikte zeichnen sich durch bestimmte Merkmale aus, die sie von anderen Deliktsarten abgrenzen. Ein wesentliches Merkmal ist das aktive Tun, das im Gegensatz zum Unterlassen steht. Das aktive Tun kann sich in verschiedenen Formen äußern, sei es durch physische Gewalt, verbale Äußerungen oder andere aktive Handlungen, die eine Rechtsgutverletzung zur Folge haben.

Ein weiteres Merkmal ist die Kausalität, die besagt, dass der Täter durch sein Handeln einen bestimmten Erfolg herbeiführt. Dabei muss ein direkter Zusammenhang zwischen der Handlung und dem eingetretenen Erfolg bestehen, was in der Praxis häufig zu komplexen Beweisfragen führt. Zudem ist die rechtliche Bewertung, ob eine Handlung kausal für einen Erfolg war, oft Gegenstand richterlicher Entscheidungen.

Schließlich spielt der subjektive Tatbestand eine zentrale Rolle, insbesondere der Vorsatz. Der Täter muss in der Regel mit Wissen und Wollen gehandelt haben, um ein Begehungsdelikt zu erfüllen. Dieser Vorsatz unterscheidet sich je nach Deliktart: Während bei manchen Delikten ein direkter Vorsatz erforderlich ist, genügt bei anderen eine bedingte Vorsatzform. Die genaue Bestimmung des Vorsatzes ist häufig eine der größten Herausforderungen in der strafrechtlichen Praxis.

Abgrenzung zu Unterlassungsdelikten

Die Unterscheidung zwischen Begehungs- und Unterlassungsdelikten ist von grundlegender Bedeutung im Strafrecht. Während Begehungsdelikte durch aktives Handeln charakterisiert sind, beruhen Unterlassungsdelikte auf einem Nichtstun, das gesetzlich als strafbar erachtet wird. Diese Unterscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Strafbarkeit und die Anforderungen an den Täter.

Unterlassungsdelikte setzen voraus, dass der Täter eine Pflicht zum Handeln hatte, die er verletzt hat. Diese Handlungspflicht kann sich aus verschiedenen Quellen ergeben, beispielsweise aus einem Vertrag, einer gesetzlichen Regelung oder einer Garantenstellung. Anders als beim Begehungsdelikt, bei dem das aktive Tun im Fokus steht, muss beim Unterlassungsdelikt geprüft werden, ob der Täter durch sein Unterlassen den Erfolg hätte verhindern können.

Die Abgrenzung hat auch praktische Bedeutung in der Strafzumessung und der Beweisführung. Bei Unterlassungsdelikten ist es oft schwieriger, die Kausalität zwischen dem Unterlassen und dem Erfolg nachzuweisen, während bei Begehungsdelikten die Handlung selbst häufig als Beweis für die Kausalität dient. In beiden Fällen ist jedoch der Vorsatz des Täters ein entscheidendes Kriterium, das zu beweisen ist.

Typische Fallkonstellationen von Begehungsdelikten

Begehungsdelikte kommen in vielen verschiedenen Formen vor und betreffen eine breite Palette von strafrechtlich relevanten Handlungen. Ein typisches Beispiel ist der Diebstahl, bei dem der Täter durch aktives Wegnehmen einer Sache in den Besitz eines Gegenstandes eingreift. Diese Handlung verletzt das Eigentumsrecht des Opfers und erfüllt die Merkmale eines Begehungsdelikts.

Ein weiteres häufiges Begehungsdelikt ist die Körperverletzung. Hierbei greift der Täter aktiv in die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person ein. Die Handlung kann in Form von Schlägen, Tritten oder anderen physischen Angriffen erfolgen, die eine Verletzung am Körper des Opfers zur Folge haben. Diese Handlungen sind klar abzugrenzen von Unterlassungsdelikten, bei denen das Nichtverhindern einer Verletzung im Vordergrund steht.

Auch Betrug zählt zu den Begehungsdelikten, da der Täter durch Täuschung aktiv das Vermögen eines anderen beeinflusst. Hierbei wird durch falsche Angaben oder das Verschweigen wahrer Tatsachen ein wirtschaftlicher Schaden herbeigeführt. Der Täter handelt dabei in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, was das Begehungsdelikt vollständig macht.

Rechtsfolgen und Sanktionen bei Begehungsdelikten

Die Rechtsfolgen von Begehungsdelikten sind vielfältig und hängen von der Schwere des Delikts sowie den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich drohen dem Täter bei einer Verurteilung strafrechtliche Sanktionen, die von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen können. Die genaue Strafzumessung erfolgt unter Berücksichtigung der Tatumstände, der Schuld des Täters und möglicher mildernder oder erschwerender Faktoren.

Neben strafrechtlichen Konsequenzen können Begehungsdelikte auch zivilrechtliche Ansprüche nach sich ziehen. Das Opfer eines Begehungsdelikts kann beispielsweise Schadensersatz oder Schmerzensgeld fordern, um den erlittenen Schaden auszugleichen. Diese Ansprüche müssen jedoch gesondert im Zivilprozess geltend gemacht werden und unterliegen anderen Beweisanforderungen als das Strafverfahren.

Darüber hinaus können Begehungsdelikte auch berufsrechtliche Konsequenzen haben, insbesondere wenn der Täter eine spezielle berufliche Stellung innehat. In solchen Fällen können Disziplinarmaßnahmen oder der Verlust der Berufszulassung drohen. Die genauen Folgen hängen von der je weiligen Berufsordnung und den speziellen Umständen des Einzelfalls ab.

Häufig gestellte Fragen zu Begehungsdelikten

Was ist der Unterschied zwischen einem Begehungsdelikt und einem Unterlassungsdelikt?

Ein Begehungsdelikt erfordert aktives Handeln des Täters, während ein Unterlassungsdelikt auf einem pflichtwidrigen Nichtstun beruht. Beim Begehungsdelikt ist die Handlung des Täters kausal für den Erfolg, bei Unterlassungsdelikten hätte der Erfolg durch ein gebotenes Handeln verhindert werden können.

Welche Rolle spielt der Vorsatz bei Begehungsdelikten?

Der Vorsatz ist ein zentrales Merkmal bei Begehungsdelikten und bedeutet, dass der Täter bewusst und gewollt handelt. Je nach Deliktart kann ein direkter oder bedingter Vorsatz erforderlich sein, um die Strafbarkeit zu begründen.

Können Begehungsdelikte auch fahrlässig begangen werden?

Grundsätzlich sind Begehungsdelikte vorsätzlich begangene Straftaten. Es gibt jedoch auch fahrlässige Delikte, bei denen der Täter die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch einen Erfolg herbeiführt. Diese sind gesondert als Fahrlässigkeitsdelikte ausgestaltet.

Was sind typische Beispiele für Begehungsdelikte?

Zu den typischen Begehungsdelikten zählen Diebstahl, Körperverletzung und Betrug. Diese Delikte erfordern je weils ein aktives Handeln, das rechtswidrig in die Rechte eines anderen eingreift.

Welche Strafen drohen bei einem Begehungsdelikt?

Die Strafen für Begehungsdelikte variieren je nach Schwere des Delikts und den Umständen des Einzelfalls. Sie reichen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen und können durch zivilrechtliche Ansprüche ergänzt werden.

Wie wird die Kausalität bei Begehungsdelikten festgestellt?

Die Kausalität bei Begehungsdelikten wird anhand der sogenannten „conditio-sine-qua-non“-Formel geprüft. Dabei wird untersucht, ob die Handlung des Täters ursächlich für den Erfolg war, indem hypothetisch gefragt wird, ob der Erfolg auch ohne die Handlung eingetreten wäre.

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