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Beförderung von Beamten

Begriff und rechtliche Einordnung der Beförderung von Beamten

Die Beförderung von Beamten ist die Übertragung eines höheren statusrechtlichen Amtes innerhalb der jeweiligen Laufbahn. Sie verändert die dienstrechtliche Stellung, führt regelmäßig zu einer höheren Besoldung und ist vom Wechsel von Aufgaben (Funktionsübertragung) oder dem bloßen Dienstpostenwechsel zu unterscheiden. Eine Beförderung setzt die Ernennung in das nächsthöhere Amt voraus und ist ein Akt der öffentlichen Verwaltung mit Außenwirkung.

Rechtsdogmatisch steht die Beförderung im Spannungsfeld zwischen dem verfassungsrechtlich geprägten Leistungsprinzip und der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Sie folgt formalisierten Verfahren und beruht auf dokumentierten Auswahlentscheidungen, die einer rechtlichen Kontrolle zugänglich sind.

Grundprinzipien der Beförderung

Leistungsprinzip und Chancengleichheit

Maßgeblich ist das Leistungsprinzip: Beförderungen erfolgen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Alle Bewerbenden müssen eine faire, chancengleiche Behandlung erfahren. Persönliche Präferenzen oder rein senioritätsbezogene Erwägungen dürfen die Entscheidung nicht tragen.

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung

Eignung umfasst die persönliche und gesundheitliche Tauglichkeit sowie charakterliche Zuverlässigkeit. Befähigung meint die durch Ausbildung, Prüfung und Laufbahnbefähigung nachgewiesene Qualifikation. Fachliche Leistung ergibt sich insbesondere aus dienstlichen Beurteilungen, Arbeitsergebnissen und Führungsverhalten.

Differenzierung nach Laufbahnen und Ämtern

Beförderungen erfolgen innerhalb der jeweiligen Laufbahn und an die Ämterstruktur gebunden. Laufbahn- und dienstrechtliche Stufen (z. B. Einstieg-, Mittel-, Gehobener und Höherer Dienst) definieren die Reihenfolge der Ämter. Überspringen von Stufen ist nur ausnahmsweise möglich, wenn es laufbahnrechtlich vorgesehen ist.

Organisatorische und haushaltsrechtliche Voraussetzungen

Planstelle und haushaltsrechtliche Bindungen

Eine Beförderung setzt regelmäßig eine freie, besetzbare Planstelle in der entsprechenden Besoldungsgruppe voraus. Haushaltsrechtliche Vorgaben begrenzen damit den Entscheidungsspielraum der Behörde. Ohne entsprechende dotierte Stelle ist eine Beförderung in der Regel nicht zulässig.

Funktionsamt versus Statusamt

Das Statusamt (rechtliche Stellung) ist vom Funktionsamt (konkrete Aufgabenwahrnehmung) zu trennen. Eine höherwertige Funktion ohne Ernennung bewirkt keine Beförderung. Umgekehrt begründet die Beförderung keinen Anspruch auf eine bestimmte Funktion, sofern organisationsrechtlich nichts anderes bestimmt ist.

Probezeit, Wartezeiten und Beförderungssperren

Vor einer Beförderung müssen beamten- und laufbahnrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, etwa das erfolgreiche Absolvieren einer Probezeit, das Erreichen der notwendigen Erfahrungs- und Bewährungszeiten sowie das Fehlen entgegenstehender Sperrfristen. Zeitvorgaben dienen der Beobachtung bewährter Leistung und sind regelhaft, aber nicht rein mechanisch anzuwenden.

Ablauf des Beförderungsverfahrens

Bedarfsfeststellung und Ausschreibung

Zu Beginn steht die Entscheidung der Behörde, ob und wo ein höherwertiges Amt zu besetzen ist. Dies kann mit oder ohne Ausschreibung erfolgen; die Praxis orientiert sich an Grundsätzen der Transparenz und Chancengleichheit. Interne Ausschreibungen sind gebräuchlich, wenn mehrere Beschäftigte in Betracht kommen.

Auswahlentscheidung und Dokumentation

Die Auswahl stützt sich auf aktuelle dienstliche Beurteilungen und weitere aussagekräftige Unterlagen. Das Ergebnis wird in einem Auswahlvermerk niedergelegt, der die tragenden Gründe nachvollziehbar darstellt. Die Entscheidung ist an den festgelegten Kriterien auszurichten und muss erkennbar fehlerfrei zustande kommen.

Information der Bewerbenden und Rechtskontrolle

Unterlegene Bewerbende erhalten regelmäßig eine Mitteilung über die beabsichtigte Auswahl zugunsten einer anderen Person. Die Entscheidung ist gerichtlich überprüfbar. Die Nachvollziehbarkeit der Auswahlgründe und die Einhaltung des Verfahrens sind zentrale Prüfungsmaßstäbe.

Auswahlkriterien im Überblick

Dienstliche Beurteilungen

Dienstliche Beurteilungen sind das zentrale Instrument, um Leistungen vergleichbar zu machen. Ihr Aussagewert hängt von Aktualität, Einheitlichkeit der Maßstäbe und Dokumentation ab. Bei im Wesentlichen gleicher Beurteilungslage können ergänzende Kriterien herangezogen werden.

Fortbildung, Qualifikationen und Erfahrung

Relevante Fortbildungen, Zusatzqualifikationen und einschlägige Erfahrung können das Leistungsbild prägen, sofern ein innerer Bezug zum Zielamt besteht. Reine Quantität von Schulungen ersetzt keine qualitativ überzeugende Leistung.

Soziale Kriterien und Gleichstellungsbelange

Gleichstellungsziele und die Förderung unterrepräsentierter Gruppen können im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt werden. Entscheidend bleibt die leistungsgerechte Auswahl; gleichstellungsbezogene Instrumente wirken innerhalb dieses Rahmens.

Schwerbehinderung und Nachteilsausgleich

Bei schwerbehinderten Personen sind besondere Schutz- und Beteiligungsrechte zu beachten. Nachteilsausgleiche dienen dazu, behinderungsbedingte Erschwernisse auszugleichen, ohne die Leistungsanforderungen abzusenken.

Besondere Konstellationen

Beförderung bei Teilzeit, Elternzeit und Abwesenheit

Teilzeit oder Elternzeit stehen einer Beförderung nicht grundsätzlich entgegen. Beurteilungs- und Auswahlverfahren müssen so gestaltet sein, dass Abwesenheitszeiten nicht zu sachwidrigen Nachteilen führen. Maßgeblich sind die erbrachten Leistungen und das Potenzial im Verhältnis zum Zielamt.

Umsetzung, Abordnung, vorübergehende Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben

Eine Umsetzung oder Abordnung ändert das Statusamt nicht. Die vorübergehende Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben kann mit einer Zulage vergütet werden, führt aber ohne Ernennung nicht zur Beförderung. Eine erfolgreiche Erprobung in höherwertiger Tätigkeit kann in die Auswahlentscheidung einfließen.

Wechsel zwischen Laufbahnen oder in Leitungsfunktionen

Der Wechsel in andere Laufbahnen oder in Leitungsfunktionen erfordert die Erfüllung der jeweiligen Zugangsvoraussetzungen. Brücken- oder Aufstiegswege sind möglich, wenn die laufbahnrechtlichen Bedingungen vorliegen.

Rücknahme oder Widerruf einer Beförderung

Wird nachträglich festgestellt, dass die Beförderung rechtswidrig war, kommen Korrekturen in Betracht. Dabei ist zwischen der Beseitigung rechtswidriger Verwaltungsakte und dem Vertrauensschutz des Beförderten abzuwägen. Die Einzelheiten folgen festen rechtlichen Kriterien.

Rechtsfolgen der Beförderung

Statusrechtliche Wirkung und Besoldung

Mit der Beförderung erlangt der Beamte das höhere statusrechtliche Amt. Damit ist regelmäßig eine Zuordnung zu einer höheren Besoldungsgruppe verbunden. Zulagen oder Funktionsbezüge richten sich nach dem konkret übertragenen Aufgabenbereich und den geltenden Bestimmungen.

Ernennungsurkunde und Wirksamwerden

Die Beförderung wird durch Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam. Rückwirkende Ernennungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Maßgeblich für Rechte und Pflichten ist daher der Zeitpunkt der wirksamen Ernennung.

Stellvertretung und Amtszulagen

Stellvertretungsaufgaben können mit Zulagen verbunden sein, ohne das Statusamt zu verändern. Erst die Ernennung in das höhere Amt begründet die Beförderung im rechtlichen Sinne.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet Beförderung im Beamtenverhältnis?

Beförderung ist die Ernennung in ein höheres statusrechtliches Amt innerhalb der Laufbahn. Sie verändert die dienstrechtliche Stellung und führt regelmäßig zu einer höheren Besoldung, ohne zwingend eine bestimmte Funktion zu garantieren.

Welche Voraussetzungen sind typischerweise erforderlich?

Erforderlich sind die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung, die Erfüllung laufbahnrechtlicher Bedingungen wie Probe- und Bewährungszeiten sowie eine verfügbare, entsprechend dotierte Planstelle.

Wie wird über Beförderungen entschieden?

Die Entscheidung erfolgt auf Basis eines Auswahlverfahrens, das sich vor allem auf aktuelle dienstliche Beurteilungen stützt. Die tragenden Gründe werden dokumentiert und müssen transparent und nachvollziehbar sein.

Spielen Dienstzeit und Seniorität eine Rolle?

Dienstzeit allein ist nicht ausschlaggebend. Sie kann als Hilfskriterium Bedeutung gewinnen, wenn Leistungsunterschiede nicht feststellbar sind, ohne das Leistungsprinzip zu verdrängen.

Welche Rechte haben unterlegene Bewerbende?

Sie haben Anspruch auf faire, chancengleiche Behandlung und nachvollziehbare Auswahlgründe. Die Entscheidung ist überprüfbar; Maßstab sind insbesondere Verfahrenstreue und sachgerechte Anwendung der Auswahlkriterien.

Ist eine Beförderung während Teilzeit oder Elternzeit möglich?

Teilzeit und Elternzeit schließen Beförderungen nicht aus. Verfahren sind so auszugestalten, dass keine sachwidrigen Nachteile entstehen; beurteilt wird die Leistung im Verhältnis zum Zielamt.

Worin liegt der Unterschied zwischen höherwertiger Aufgabenwahrnehmung und Beförderung?

Die vorübergehende Übertragung höherwertiger Aufgaben ändert das Statusamt nicht. Erst die Ernennung in das höhere Amt bewirkt eine Beförderung; Zulagen können eine vorübergehende Mehrverantwortung ausgleichen.