Begriff und Grundsatz der Beförderung von Beamten
Die Beförderung von Beamten ist ein zentrales Element des beamtenrechtlichen Dienstrechts in Deutschland. Sie beschreibt die Übertragung eines höherwertigen Amtes mit entsprechend höheren Dienstbezügen und erweiterten Aufgabenstellungen an einen Beamten. Die Beförderung ist an strenge rechtliche Vorgaben gebunden und betrifft sämtliche Laufbahngruppen im öffentlichen Dienst, unabhängig von Bund, Ländern oder Kommunen.
Rechtsgrundlagen
Verfassungsrechtlicher Rahmen
Die Regelungen zur Beförderung von Beamten finden ihren Ursprung im Grundgesetz (Artikel 33 GG), das den Zugang zu öffentlichen Ämtern und die Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung garantiert. Das Laufbahnprinzip, das Leistungsprinzip sowie das Alimentationsprinzip bilden die tragenden Säulen des beamtenrechtlichen Beförderungssystems.
Einfaches Gesetzesrecht
Die näheren Regelungen zur Beförderung ergeben sich im Wesentlichen aus den Beamtengesetzen und Laufbahnvorschriften von Bund und Ländern:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Landesbeamtengesetze und Laufbahnverordnungen der Länder
Darüber hinaus enthalten spezielle Vorschriften, zum Beispiel im Soldatengesetz und in besonderen Laufbahngruppen, weitere Regelungen.
Voraussetzungen und Ablauf einer Beförderung
Persönliche und materielle Voraussetzungen
Die Beförderung kann nur erfolgen, wenn der Beamte die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Dazu zählen:
- Eignung, Befähigung und fachliche Leistung: Diese Kriterien werden regelmäßig durch periodische Beurteilungen festgestellt (vgl. § 21 BLV).
- Bewährung im bisherigen Amt: In der Regel ist eine Mindestsdienstzeit im aktuellen Amt vorgeschrieben (Wartezeiten nach §§ 21-23 BLV).
- Vorliegen einer freien Planstelle: Die Beförderung setzt eine entsprechende haushalts- und stellenrechtliche Möglichkeit voraus.
- Keine laufbahnrechtlichen Hinderungsgründe: Disziplinarverfahren oder besondere Sperrfristen können eine Beförderung ausschließen.
Verfahrensablauf
Der Beförderung geht oftmals ein mehrstufiges Auswahlverfahren voraus, das folgende Elemente umfasst:
- Ausschreibung der Beförderungsstelle (häufig im Rahmen der internen Stellenausschreibungspflicht)
- Dienstliche Beurteilung der Bewerbenden
- Erstellung einer Rangfolge (Auswahlentscheidung) nach dem Leistungsprinzip
- Dokumentation und Begründung der Auswahlentscheidung
- Ernennung durch Aushändigung einer Beförderungsurkunde
- Mitteilung der Beförderung an Beteiligte, ggf. Anhörung des Personalrates
Arten von Beförderungen
Regelmäßige Beförderung
Im Rahmen der Regelbeförderung erfolgt der Aufstieg innerhalb der vorgesehenen Laufbahngruppen, beispielsweise von einem Amt eines Beamten des mittleren Dienstes in ein höheres Amt derselben Laufbahn.
Beförderung durch Dienstpostenübertragung
Bei Dienstposten mit herausgehobener Bedeutung kann eine Beförderung auch als Umsetzung auf einen solchen Höheren Dienstposten erfolgen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist insbesondere bei Führungsfunktionen relevant.
Durchlaufende Beförderung
In bestimmten Fällen sieht das Dienstrecht sogenannte durchlaufende Beförderungen vor, etwa beim Aufstieg vom Referendar zum Assessor, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Rechtliche Grenzen und Kontrolle
Gleichbehandlungsgrundsatz und Konkurrentenstreit
Das Auswahlverfahren zur Beförderung ist strikt am Leistungsprinzip auszurichten (Art. 33 Abs. 2 GG). Der Gleichbehandlungsgrundsatz bindet die Behörde. Im Falle vermeintlicher Benachteiligungen haben nicht berücksichtigte Bewerber die Möglichkeit, mit einem Konkurrenteneinspruch oder einer Konkurrentenklage gegen die Beförderung vorzugehen. Die Gerichte überprüfen, ob das Auswahlverfahren rechtsfehlerfrei durchgeführt wurde.
Rechtsschutz
Beförderungsentscheidungen unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Maßgeblich ist hier die Wahrung des Leistungsprinzips und die Fehlerfreiheit der zugrundeliegenden Auswahlentscheidung.
Personalvertretungsrechtliche Beteiligung
Vor der Beförderung ist meist der Personalrat nach den jeweiligen Personalvertretungsgesetzen zu beteiligen. Dies ist ein Bestandteil des sogenannten Mitbestimmungsverfahrens im öffentlichen Dienst.
Besondere Beförderungstatbestände
Beförderung auf Probe
Im Einzelfall kann eine Erprobung auf dem höherwertigen Dienstposten vorausgesetzt werden, bevor die endgültige Beförderung ausgesprochen wird (z. B. Führung auf Probe).
Beförderungssperren und Wartezeiten
Die einschlägigen Laufbahnvorschriften sehen für bestimmte Ämter Sperrfristen vor. Eine Beförderung ist teilweise erst nach Ablauf festgelegter Zeiten oder auf Grund bestimmter Prüfungsleistungen zulässig.
Rücknahme und Anfechtung der Beförderung
Wird eine Beförderung rechtswidrig vorgenommen (z. B. infolge eines Verstoßes gegen das Leistungsprinzip), kann diese nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder aufgehoben werden.
Wirkungen der Beförderung
Mit der Beförderung sind regelmäßig folgende Änderungen verbunden:
- Anhebung der Besoldungsgruppe (z. B. von A10 nach A11)
- Zuweisung neuer Aufgaben und Verantwortlichkeiten
- Anpassung der Amtsbezeichnung
Die mit der Beförderung verbundenen Statusrechte und -pflichten leiten sich unmittelbar aus dem neuen Amt ab.
Regelungen zur Beförderung bei Bundesbeamten und Landesbeamten im Vergleich
Während die Grundsätze für alle öffentlichen Dienstherren gelten, differieren die Regelungen in den Einzelheiten zwischen Bund und Ländern. Die wesentlichen Unterschiede betreffen insbesondere das Verfahren und die haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen.
Literatur
- Battis, Ulrich u. a.: Bundesbeamtengesetz. Kommentar.
- Plog/Wiedow: Bundesbeamtengesetz und Beamtenrecht des Bundes und der Länder.
- Bock, Joseph: Beamtenrecht in der Praxis.
- Bundesministerium des Innern: Praxis der Personalverwaltung im öffentlichen Dienst.
Hinweis: Die Beförderung von Beamten ist ein komplexes Rechtsgebiet, das fortlaufend Änderungen durch Gesetzgebung und Rechtsprechung unterliegt. Eine stets aktuelle Information ist ratsam.
Häufig gestellte Fragen
Wann wird eine Beförderung bei Beamten rechtswirksam?
Die Rechtswirksamkeit einer Beförderung von Beamten tritt grundsätzlich erst mit der Aushändigung oder Zustellung einer entsprechenden Ernennungsurkunde (§ 10 Abs. 1 BBG bzw. § 8 BeamtStG) ein. Diese Urkunde muss die neue Amtsbezeichnung enthalten. Rein formale Bekanntgaben, vorläufige Mitteilungen oder bloße Zusagen sind rechtlich unbeachtlich und haben keinen befördernden Charakter. Vor der Urkundenaushändigung liegt keine rechtsverbindliche Beförderung vor. Ferner ist zu beachten, dass die Wirksamkeit grundsätzlich nicht rückwirkend möglich ist: Ein etwaiges Rückwirkungsverbot ergibt sich aus dem Grundsatz des beamtenrechtlichen Statusrechts (§ 12 BBG). Die Ernennung steht zudem unter dem Vorbehalt der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen sowie der Einhaltung sämtlicher beamtenrechtlichen Ernennungsvoraussetzungen (Eignung, Befähigung, Leistung und, soweit einschlägig, Wartefristen). Eine Ernennung während eines bestehenden Beamtenverhältnisses auf Probe zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion setzt zusätzlich voraus, dass die Probezeit erfolgreich abgeleistet wurde.
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine Beförderung erfüllt sein?
Für eine Beförderung müssen mehrere gesetzliche Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Zunächst ist eine freie und durch Haushaltsmittel abgesicherte Planstelle für das angestrebte Beförderungsamt unabdingbar (§ 49 BLV, § 22 BBesG). Weiter muss der Beamte die Beförderungsreife besitzen; dies setzt regelmäßig eine Mindestdienstzeit im bisherigen Amt voraus (z.B. § 22 BLV, landesrechtliche Vorgaben). Die Auswahl unter mehreren geeigneten Beamten erfolgt anhand des Leistungsprinzips nach Art. 33 Abs. 2 GG. Dabei sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung maßgeblich zu beurteilen. Zusätzlich ist das sogenannte Laufbahnprinzip zu beachten: Der Beamte muss die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für das Beförderungsamt erfüllen (z. B. Lehrgänge, Qualifikationen, Laufbahnbefähigung nach §§ 17 ff. BLV). Das Stellen eines Antrags durch den Beamten ist nicht erforderlich, da Beförderungen im dienstlichen Ermessen der Behörde erfolgen. Etwaige Beförderungssperren, wie sie etwa nach Disziplinarmaßnahmen verhängt werden können, sind einzuhalten.
In welchem Umfang besteht ein Anspruch auf Beförderung?
Beamte haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine Beförderung, sondern lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung der Dienststelle (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch gem. Art. 33 Abs. 2 GG). Das bedeutet, dass lediglich die Einhaltung der Auslesekriterien, insbesondere Eignung, Befähigung und fachliche Leistung kontrollierbar ist. Liegen mehrere Bewerbungen vor, ist die Auswahlentscheidung nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu treffen. Ein unmittelbarer Anspruch auf ein bestimmtes Amt entsteht erst dann, wenn ausschließlich ein Beamter für eine freie Stelle in Betracht kommt und alle sachlichen Beförderungsvoraussetzungen erfüllt sind. Ein subjektives Recht auf Beförderung besteht allerdings selbst dann nicht, wenn die dienstlichen Voraussetzungen seit längerer Zeit erfüllt werden und entsprechende dienstliche Beurteilungen vorliegen. Bei Ermessensfehlern oder Diskriminierung in Auswahlentscheidungen stehen dem Beamten aber gerichtliche Überprüfungsmöglichkeiten, insbesondere durch Konkurrentenklage, offen.
Welche rechtlichen Schranken bestehen für die Beförderung von Beamten?
Die wichtigsten Schranken sind zum einen solche aus dem Haushaltsrecht: Beförderungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn besoldungsrechtlich und haushaltsrechtlich eine entsprechende Planstelle frei ist. Zum anderen bestehen laufbahnrechtliche und statusrechtliche Schranken: Beispielsweise darf ein Beförderungsamt nicht übersprungen werden (Regel: Beförderung muss stufenweise erfolgen, vgl. § 19 BLV bzw. länderspezifische Laufbahnverordnungen). Zudem verhindern Disziplinarmaßnahmen oder laufende Disziplinarverfahren für deren Dauer oder darüber hinaus eine Beförderung, falls dies gesetzlich normiert ist, ebenso wie dienstliche Beurteilungen mit negativen Bewertungen. Außerdem muss die Gleichbehandlung nach Art. 3 GG und das Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG beachtet werden, was insbesondere im Rahmen von Auswahlverfahren regelmäßig zu überprüfen ist. Alle Rechtsvorschriften über die Rechte schwerbehinderter oder gleichgestellter Beamter, etwa nach dem SGB IX, finden im Beförderungsverfahren ebenfalls Anwendung.
Welche Rolle spielen Beurteilungen und Auswahlverfahren rechtlich bei Beförderungen?
Dienstliche Beurteilungen sind zentrales Auswahlkriterium im Rahmen des Leistungsprinzips (Art. 33 Abs. 2 GG), da sie dokumentieren, inwieweit ein Beamter für die Übertragung eines höherwertigen Amtes geeignet ist. Die Auswahlentscheidung bei mehreren Kandidaten muss formell und materiell ordnungsgemäß erfolgen; das bedeutet u.a., dass aktuelle und vergleichbare Beurteilungen als Hauptauswahlkriterium herangezogen und transparent dokumentiert werden müssen. Auswahlentscheidungen unterliegen dem Grundsatz der Bestenauslese und können – auch im Rahmen einstweiliger Anordnungen (Konkurrentenstreit) – gerichtlich überprüft werden. Fehlerhafte Beurteilungs- oder Auswahlverfahren führen zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Beförderungsentscheidungen und können den Verwaltungsgerichten zur Überprüfung gestellt werden.
Was ist bei der Rücknahme oder Aufhebung einer Beförderung zu beachten?
Die Rücknahme einer rechtswidrig ergangenen Ernennung, die mit einer Beförderung einhergeht, richtet sich nach § 12 BBG bzw. § 13 BeamtStG. Eine Rücknahme kommt insbesondere in Betracht, wenn die Beförderung durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder durch sonstige schwerwiegende Verfahrens- oder Auswahlfehler zustande gekommen ist. Die Behörde muss die Rücknahme innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Gründe erklären; nach Ablauf dieser Frist ist eine Rücknahme grundsätzlich ausgeschlossen. Eine fehlerhaft erfolgte Beförderung ohne wesentliche Täuschungstatbestände kann nur nach den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen (Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, §§ 48, 49 VwVfG) aufgehoben werden, wobei der Vertrauensschutz des Betroffenen nach § 12 Abs. 2 BBG besonders zu berücksichtigen ist.
Kann gegen eine unterbliebene oder abgelehnte Beförderung rechtlich vorgegangen werden?
Erfolgt eine Beförderung nicht, obwohl ein Beamter sich beworben hat und die Voraussetzungen erfüllt sah, kann er zunächst Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung einlegen (§ 54 BeamtStG, §§ 68 ff. VwGO, soweit nicht durch Landesrecht ausgeschlossen). Wird der Widerspruch zurückgewiesen, kann eine Konkurrentenklage vor dem Verwaltungsgericht angestrengt werden. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Einhaltung der gesetzlichen Auswahlgrundsätze (Bestenauslese, Gleichbehandlungsgebot, Beachtlichkeit dienstlicher Beurteilungen) und die ordnungsgemäße Ausübung des Auswahlermessens. Vorläufiger Rechtsschutz (einstweilige Anordnung) ist möglich, um vollendete Tatsachen durch Ernennung anderer Kandidaten zu verhindern. Die Erfolgsaussichten hängen davon ab, ob Bewerbungsverfahrensrechte verletzt wurden und die Entscheidung an Ermessensfehlern, Verstößen gegen das Leistungsprinzip, Gleichbehandlungsgrundsatz oder sonstige Rechtsverletzungen leidet.